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Beschluss

6 A 228/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0326.6A228.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n. F.) ist. Denn der Erfolg einer Klage, mit der wie hier ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 B 11.12 -, juris, Rdn. 7. 5 Den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein – wie hier – bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rdn. 10 bis 12. 7 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, im Streitfall sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung (13. Juni 2012) und damit auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 1. Juni 2013 geltenden Fassung abzustellen, weil er einen „zeitgebundenen Anspruch“ geltend gemacht habe. Zeitgebundene Ansprüche, also Ansprüche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, beurteilen sich unbeschadet späterer Gesetzesänderungen grundsätzlich nach „altem“ Recht, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nach der gesetzlichen Regelung bereits zu dem früheren Zeitpunkt oder Zeitraum erfüllt sein mussten. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 - 6 A 2680/12 -, juris, Rdn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 113 Rdn. 220. 9 Das Zulassungsvorbringen zeigt bereits nicht näher auf, aus welchen Gründen es im Streitfall ausreichen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das klageweise begehrte (weitere) Hinausschieben des Ruhestandseintritts zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren. Weder der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. noch die Gesetzesmaterialien geben für diese Rechtsauffassung etwas her. Der Hinweis des Klägers auf § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, der durch das zum 1. Juni 2013 in Kraft getretene Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013, GV. NRW. S. 234, keine Änderung erfahren hat, hilft nicht weiter. Danach ist der Hinausschiebensantrag spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Die Regelung zielt darauf ab, der dienstvorgesetzten Stelle ausreichend Zeit für die Personalplanung einzuräumen. 10 Vgl. Tadday/Rescher, Das Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Oktober 2013, § 32 Rdn. 3. 11 Der Vorschrift kann dagegen nicht entnommen werden, dass es ausreichen soll, wenn die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts – unabhängig von im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren eintretenden Rechtsänderungen – zu dem dort genannten Zeitpunkt vorlagen. 12 Unabhängig von dem Vorstehenden weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung mit seinem Vorbringen, das Abstellen auf die seit dem 1. Juni 2013 geltende Rechtslage entwerte seine „grundrechtlich gefestigte Anspruchsposition“. Denn eine „gefestigte“ Rechtsstellung hatte der Kläger im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 13. Juni 2012 aus den genannten Gründen nicht inne gehabt; ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend, der Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts sei wie ein auf Berufszulassung oder Erteilung einer berufsbezogenen Bewilligung gerichteter Antrag zu bewerten, bei dem es ausreiche, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Rechtsanspruch bestanden habe. Hinreichende Gründe für diese Rechtsauffassung, die es rechtfertigen, in diesen Fällen wie auch im Streitfall eine bereits außer Kraft getretene Regelung weiter anzuwenden, benennt das Zulassungsvorbringen nicht. 13 Die nach alledem als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. vermittelt dem Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Zum Begriff des “dienstlichen Interesses” hat das Verwaltungsgericht unter anderem auf die Entscheidung des Senats vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 - Bezug genommen. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. vorliegend nicht erfüllt seien. Die Erwägungen des beklagten Landes zum fehlenden dienstlichen Interesse seien nicht zu beanstanden. Danach gehörten der Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes gegenwärtig 91 Beamte an, von denen 45 Beamte älter als 55 Jahre seien. Bei rund 50 vom Hundert der Angehörigen dieser Laufbahn stehe demnach in den kommenden zehn Jahren der gesetzlich vorgesehene Ruhestand an. Noch deutlicher werde diese ungünstige Altersstruktur, wenn man berücksichtige, dass von den angeführten 45 Beamten 23 Beamte als Leiter einer Vollzugsanstalt und 12 weitere Beamte als deren Vertreter eingesetzt seien. In den nächsten zehn Jahren würden in über der Hälfte der nordrhein-westfälischen Justizvollzugseinrichtungen die obersten Spitzenämter altersbedingt vakant. Angesichts dessen sei die Einschätzung des beklagten Landes, in der angeführten Laufbahn sei ein kontinuierlicher Verjüngungsprozess dringend geboten, nicht zu beanstanden. 14 Der Berufungszulassungsantrag zieht diese Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel. Der Einwand, die Ausführungen des beklagten Landes hinsichtlich des für dringend geboten erachteten Verjüngungsprozesses seien „durch konkrete Daten und Fakten nicht untermauert“, ist angesichts der im Einzelnen dargelegten Altersstruktur bereits nicht nachvollziehbar. 15 Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Erwägungen des beklagten Landes seien widersprüchlich, weil dieses seinen Ruhestand zunächst um ein Jahr bis zum 30. April 2014 hinausgeschoben und zudem im Bescheid vom 30. Oktober 2012 ausgeführt habe, er könne im Falle des Erhalts der Eigenständigkeit der Justizvollzugsanstalt I. einen erneuten Antrag auf ein weiteres Hinausschieben seines Ruhestandseintritts stellen, oder sich auf die Stelle des Leiters der Justizvollzugsanstalt J. bewerben. Dass der Aspekt der Altersstruktur in dem angeführten Bescheid keine Berücksichtigung gefunden hat, verschafft dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens keine schützenswerte Rechtsposition. Denn dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, das beklagte Land werde diesen Gesichtspunkt auch zukünftig und zudem nach einer wie hier eingetretenen Rechtsänderung unberücksichtigt lassen. 16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der Anspruch des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch ergebe. Das Klagebegehren lässt sich hierauf nicht mit Erfolg stützen. Wird wie hier mit einer Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsaktes erstrebt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist. Ändert sich die Rechtslage, muss also die neue Rechtslage auch dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Kläger nachteilig ist, es sei denn – was vorliegend nicht der Fall ist -, dass sich aus der Neuregelung ergibt, dass für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll. Im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung vor der Rechtsänderung kann die Behörde daher lediglich eine Folgenbeseitigungslast treffen, die sie verpflichtet, im Rahmen einer ihr möglichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass sie einen Anspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat, und ihr Ermessen „auf Null“ reduzieren kann. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, juris, Rdn. 5 und 7; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 6 B 992/13 -, juris, Rdn. 9. 18 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Erwägungen hier jedoch bereits deswegen nicht eingriffen, weil das Klagebegehren am fehlenden Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. scheitere. 19 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Bescheid vom 30. Oktober 2012 rechtswidrig war, soweit der Ruhestandseintritt nicht über den 30. April 2014 hinausgeschoben wurde. 20 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein Feststellungsinteresse nur dann besteht, wenn eine entsprechende Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109.04 -, juris, Rdn. 7. 22 Dies substantiiert darzulegen, obliegt dem Kläger. Die pauschale Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht nicht aus. Das vage Vorbringen des Klägers, „dass er die Dinge nicht hinzunehmen beabsichtigt, sondern Schadensersatz begehren wird“, genügt danach den Darlegungsanforderungen nicht. 23 Davon abgesehen ist auch nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land den Ruhestandseintritt des Klägers mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 zunächst nur um ein Jahr – bis zum 30. April 2014 – verlängert hat. Denn auch wenn dem Hinausschieben des Ruhestandseintritts über den 30. April 2014 hinaus keine dienstlichen Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. entgegengestanden haben sollten, folgt daraus kein zwingender Anspruch des Klägers, sondern ist vielmehr der dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über den Antrag zustehende Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Für eine Reduzierung des Ermessens dahingehend, dass dem Kläger ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis zum 30. April 2016 gewährt werden musste, ist nichts ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über den Erhalt der Eigenständigkeit der Justizvollzugsanstalt I. im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch ausstand, war es vielmehr ermessensgerecht, den Ruhestand (zunächst) für nur ein Jahr hinauszuschieben. 24 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. 25 Mit der Begründung des Zulassungsantrags ist auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. 26 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob bei Anträgen eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandes nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung“ abzustellen ist, besteht kein Klärungsbedarf, weil diese Rechtsfrage, wie ausgeführt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist. 27 Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 28 VwGO die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht „der Frage hätte nachgehen müssen, ob die Erwägungen des beklagten Landes, mit denen dieses entgegenstehende dienstliche Gründe begründete, tatsächlich gegeben waren“. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine wie hier durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 6 A 2903/09 -, juris, Rdn. 12, mit weiteren Nachweisen. 30 Eine weitere Aufklärung drängte sich nach den Umständen des Falles auch nicht auf. Der Kläger hat nicht ansatzweise aufgezeigt, aus welchen Gründen die Darstellungen des beklagten Landes etwa zur Altersstruktur in der Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes unzutreffend sein sollten. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). 33 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).