Beschluss
6 A 2680/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124a VwGO).
• Urlaubsansprüche, die sich auf ein bestimmtes Urlaubsjahr beziehen, richten sich grundsätzlich nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden materiellen Recht; bereits verfallene Ansprüche werden durch spätere günstigere Verordnungsänderungen nicht heimlich wiederbelebt.
• Eine nationale Verfallregelung, die den Übertragungszeitraum begrenzt, steht nicht schon deshalb im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG, wenn der Betroffene tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen.
• Die Dienststelle ist nicht generell verpflichtet, Beamte aktiv über den Umfang und Verfall von Resturlaub zu belehren, sofern keine besonderen Umstände eine Belehrungspflicht begründen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Verfall von Resturlaub nach EUV a.F. bleibt wirksam • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124a VwGO). • Urlaubsansprüche, die sich auf ein bestimmtes Urlaubsjahr beziehen, richten sich grundsätzlich nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden materiellen Recht; bereits verfallene Ansprüche werden durch spätere günstigere Verordnungsänderungen nicht heimlich wiederbelebt. • Eine nationale Verfallregelung, die den Übertragungszeitraum begrenzt, steht nicht schon deshalb im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG, wenn der Betroffene tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen. • Die Dienststelle ist nicht generell verpflichtet, Beamte aktiv über den Umfang und Verfall von Resturlaub zu belehren, sofern keine besonderen Umstände eine Belehrungspflicht begründen. Der Kläger begehrte die Übertragung von 11 Urlaubstagen aus dem Jahr 2009 über den 30.09.2010 hinaus. Das beklagte Land verweigerte dies mit Verweis auf § 8 Abs. 2 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUV) a.F., wonach nicht innerhalb von neun Monaten nach Jahresende genommener Urlaub verfällt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge europarechtswidriger Verfallfristen und berief sich auf spätere Änderungen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW. Er machte geltend, die Übertragungsregelung verletze unionsrechtliche Vorgaben und der Dienstherr habe ihn unzureichend belehrt. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte nur den Zulassungsantrag und lehnte diesen ab. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 124a VwGO mussten im Zulassungsantrag substantiierte und schlüssige Gegenargumente vorgetragen werden; dies ist nicht erfolgt, sodass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. • Anwendbares Recht: Maßgeblich für den Anspruch und dessen Verfall ist materielles Recht zum maßgeblichen Zeitpunkt; der Urlaubsanspruch aus 2009 war nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a.F. bereits mit Ablauf 30.09.2010 verfallen, sodass spätere Änderungen der FrUrlV NRW nicht zu einer Wiederbelebung führten. • Europarechtliche Prüfung: Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG steht nationalen Modalitäten nicht generell entgegen, solange der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub auszuüben; hier war nur ein Tag über den unionsrechtlichen Mindestanspruch übertragbar und dieser hätte bis Ende September 2010 genommen werden können. • Begriff des Übertragungszeitraums: Die EuGH-Rechtsprechung zu Übertragungszeiträumen bezieht sich auf Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit am Urlaubsverbrauch gehindert war; die EUV a.F. regelte dagegen eine voraussetzungslose, von Amts wegen eingeräumte Übertragung und ist daher nicht mit dem EuGH-Begriff gleichzusetzen. • Belehrungspflicht: Es bestanden keine besonderen Umstände, die eine Pflicht des Dienstherrn zur aktiven Belehrung über Umfang und Verfall des Resturlaubs begründen; dem Kläger stand es frei, sich bei der Dienststelle zu erkundigen. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Der Zulassungsantrag legte nicht dar, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen erhebliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts hätten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Sachlich besteht kein Anspruch auf Übertragung der 11 Urlaubstage aus 2009, weil diese nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a.F. mit Ablauf des 30.09.2010 verfallen waren und der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, den einen noch übertragbaren Urlaubstag bis zu diesem Zeitpunkt zu nehmen. Spätere Verordnungsänderungen wirken nicht zuungunsten oder zugunsten bereits verfallener zeitgebundener Ansprüche, soweit keine ausdrückliche Rückwirkung vorgesehen ist.