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Beschluss

6 W 9/08

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einfachen bis durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten beträgt der Regelstreitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren 10.000 Euro. • Der Streitwert ist nach freiem Ermessen zu schätzen; maßgeblich ist die Situation bei Einreichung des Antrags. • Eine Partei ist nicht in ihrem Rechtsschutzinteresse durch eine niedrigere Streitwertfestsetzung beschwert, wenn ihr allein durch eine Erhöhung wirtschaftliche Mehrbelastungen entstehen würden. • Nur in Ausnahmefällen besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Heraufsetzung des Streitwerts, etwa bei übergesetzlicher Honorarvereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten. • Im einstweiligen Verfügungsverfahren liegt der Streitwert regelmäßig unter demjenigen des Hauptsacheverfahrens, sofern nicht die Eilentscheidung voraussichtlich das Hauptsacheverfahren entbehrlich macht.
Entscheidungsgründe
Regelstreitwert 10.000 € bei durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren • Bei einfachen bis durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten beträgt der Regelstreitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren 10.000 Euro. • Der Streitwert ist nach freiem Ermessen zu schätzen; maßgeblich ist die Situation bei Einreichung des Antrags. • Eine Partei ist nicht in ihrem Rechtsschutzinteresse durch eine niedrigere Streitwertfestsetzung beschwert, wenn ihr allein durch eine Erhöhung wirtschaftliche Mehrbelastungen entstehen würden. • Nur in Ausnahmefällen besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Heraufsetzung des Streitwerts, etwa bei übergesetzlicher Honorarvereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten. • Im einstweiligen Verfügungsverfahren liegt der Streitwert regelmäßig unter demjenigen des Hauptsacheverfahrens, sofern nicht die Eilentscheidung voraussichtlich das Hauptsacheverfahren entbehrlich macht. Die Antragstellerin, ein Autohaus und Alleinvertreiberin einer Pkw-Marke, beanstandete die Werbung der Antragsgegnerin für einen Fiat Panda zu 7.990 Euro. Ein Interessent wurde telefonisch erfasst und erhielt per Fax ein als "verbindliche Bestellung" bezeichnetes Formular ohne Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Die Antragstellerin mahnte ab und beantragte einstweilige Unterlassung wegen fehlender Widerrufsbelehrung nach §§ 8 Abs.1, 3 Nr.1 UWG i.V.m. § 312c BGB. Das Landgericht erließ eine Unterlassungsverfügung und setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest. Die Antragstellerin (und ihre Prozessbevollmächtigten) rügten die Wertfestsetzung und begehrten eine Heraufsetzung, u.a. mit Verweis auf höhere Werte in anderen Verfahren und mögliche Schadenssummen bei Widerrufsausbleiben. • Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Heraufsetzung des Streitwerts fehlt; eine Erhöhung würde die Antragstellerin allenfalls finanziell stärker belasten. • Ausnahmefälle, in denen der Kläger von einer Erhöhung des Streitwerts profitiert (z. B. übergesetzliche Honorarvereinbarung), sind hier nicht ersichtlich. • Wird die Beschwerde als die der Verfahrensbevollmächtigten gewertet, ist sie nach §§ 68 Abs.1, 63 GKG i.V.m. § 32 Abs.2 RVG zulässig, aber unbegründet, weil der Regelstreitwert das Interesse der Klägerin ausreichend abbildet. • Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung, nach der bei einfachen bis durchschnittlichen Wettbewerbsunterlassungssachen im Eilverfahren ein Regelstreitwert von 10.000 Euro anzusetzen ist. • Nach § 53 Abs.1 Nr.1 GKG i.V.m. §§ 3 ZPO, 12 Abs.4 UWG ist der Streitwert frei zu schätzen; maßgeblich ist die Lage bei Antragseinreichung. Hier rechtfertigen der Wert des beworbenen Fahrzeugs, das einmalige Auftreten und das nicht erhebliche Wettbewerbsinteresse keine höhere Wertfestsetzung. • Im Eilverfahren liegt der Streitwert in der Regel unter dem des Hauptsacheverfahrens; eine Ausnahme, die eine dem Hauptsachewert entsprechende Festsetzung erfordern würde, liegt nicht vor, weil keine Anhaltspunkte bestanden, dass das Eilverfahren das Hauptsacheverfahren entbehrlich machen würde. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen; die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist zulässig, aber unbegründet und wird zurückgewiesen. Der Streitwert von 10.000 Euro bleibt damit bestehen, da er dem Interesse der Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren angemessen Rechnung trägt und keine Umstände eine höhere Bemessung rechtfertigen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattungen werden nicht zugesprochen. Insgesamt gewinnt die Antragsgegnerin die Auseinandersetzung über die Streitwertfestsetzung, weil die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Streitwerts nicht vorliegen.