Beschluss
5 B 850/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1223.5B850.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 965/15, VG Aachen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. April 2015 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, soweit die Vorführung des Hundes „L. “ bei dem amtlichen Tierarzt zur Begutachtung angeordnet worden ist, abgelehnt. Es hat entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. April 2015 angeordneten Vorführung des Hundes „L. “ beim Amtstierarzt zum Zwecke der Begutachtung und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Anordnung, den Hund einem Amtsveterinär zur Begutachtung vorzuführen, könne nicht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden, weil mit dieser keine konkreten Gefahren abgewehrt würden und es für die Vorführung als solche keine Rechtsgrundlage im Landeshundegesetz NRW gebe. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes NRW kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Behörde, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen sowie zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den Tierarzt anzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 - und vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 -. Besteht in diesem Sinne ein hinreichender Gefahrenverdacht, kann zur weiteren Aufklärung der verantwortliche Hundehalter auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu einer Mitwirkung verpflichtet werden, indem er dem amtlichen Tierarzt die Begutachtung des Hundes ermöglicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW). Damit beinhaltet § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch die besondere Pflicht des Halters, den Hund zur Ermöglichung der Begutachtung einem Amtstierarzt vorzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 - und vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 -. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, der in § 12 Abs. 1 LHundG NRW eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gesehen hat, auf deren Grundlage auch angeordnet werden kann, „dass die Halterin oder der Halter den Hund dem Amtstierarzt zur Begutachtung vorführt“. Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 32. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem Antragsteller mit der angefochtenen Ordnungsverfügung auch nicht etwa aufgegeben worden, die Vorführung des Hundes persönlich vorzunehmen. Auf die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine solche Anordnung ausgesprochen werden könnte, kommt es demnach nicht an. In der Ordnungsverfügung heißt es zunächst lediglich: „Gleichzeitig ordne ich gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Vorführung des Hundes L. bei dem amtlichen Tierarzt zur Begutachtung an.“ Bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung lässt sich dieser Formulierung eine Pflicht des Antragstellers, den Hund persönlich vorzuführen, nicht entnehmen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 2 Bs 306/00 -, juris, Rn. 18; VG Arnsberg, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 L 628/11 -, juris, Rn. 9. Etwas anderes folgt im Übrigen weder aus der im Zusammenhang mit der Vorführungsanordnung erfolgten Ankündigung der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde hierzu vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz eingeladen, noch aus der Zwangsgeldandrohung, die für den Fall ausgesprochen worden ist, dass der Antragsteller der Verfügung im Hinblick auf die Vorführung des Hundes beim amtlichen Tierarzt nicht nachkommen sollte. Soweit sich diese unmittelbar an den Antragsteller als Halter des Hundes richten, handelt es sich um eine allgemein übliche persönliche Anrede des Antragstellers als Adressat der Ordnungsverfügung. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller im Weiteren ein, die Anordnung der Vorführung „bei dem amtlichen Tierarzt“ des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Antragsgegnerin stelle eine unzulässige Beschränkung auf die örtlich zuständige Veterinärbehörde dar. Eine solche – im Sinne eines Ausschlusses anderer Behörden zu verstehende – Beschränkung, vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 L 628/11 -, juris, Rn. 8, lässt sich der in der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Anordnung, den Hund „bei dem amtlichen Tierarzt zur Begutachtung“ vorzuführen, wozu der Antragsteller vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz eingeladen werde, und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung schon nicht entnehmen. Im Übrigen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Ordnungsbehörde „den amtlichen Tierarzt“, durch den die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW erfolgen soll, in einer diese Begutachtung anordnenden Ordnungsverfügung konkretisiert. Die Gründe dafür, dass vorliegend eine Begutachtung durch die Amtstierärztin im Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der T. B. erfolgen soll, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung im Einzelnen nachvollziehbar erläutert. Sie hat im Übrigen erklärt, die Begutachtung durch einen anderen Amtstierarzt unter den Voraussetzungen des § 21 OBG NRW zuzulassen. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Vorfälle, bei denen Bissverletzungen anderer Hunde in Rede stehen, hat die Antragsgegnerin weitere Ermittlungen zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes „L. “ schließlich auch ermessensfehlerfrei angeordnet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sie in nicht zu beanstandender Weise eine Begutachtung des Hundes durch den amtlichen Tierarzt für erforderlich gehalten. Die Amtsveterinärin hatte im Vorfeld gerade darauf hingewiesen, dass die Darstellungen der Sachverhalte aller Beteiligten eine Beurteilung der Gefährlichkeit aus fachlicher Sicht nicht zuließen und daher die Beobachtung des Hundes „L. “ nicht nach Aktenlage, sondern in einer fachspezifischen Untersuchung durchgeführt werden solle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.