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Beschluss

23 L 1243/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0623.23L1243.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4928/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2016 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 10. Mai 2016 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie schon deshalb mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden schriftlichen Begründung versehen, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Angesichts des Umstandes, dass es hier um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leib und Leben) der anderen Verkehrsteilnehmer geht, reicht diese Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig aus. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 16 B 330/14 –. 7 Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2016 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. 8 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. 9 Diese Voraussetzungen sind gegeben. 10 Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 – und vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –. 12 Ebenso wenig muss – entgegen der Auffassung des Antragstellers – ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von sogenannten harten Drogen geführt worden oder der Betreffende von ihnen abhängig sein. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –; OVG Saarland, Beschluss vom 20. September 2005 – 1 W 12/05 –. 14 Gemessen hieran ist der Antragsteller ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller im Herbst/Winter 2015 jedenfalls dreimal Kokain konsumiert hat. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 14. Januar 2016 hat der Antragsteller angegeben, im Oktober 2015, Anfang Dezember 2015 und am 25. Dezember 2015 von einem T(h)orsten jeweils geringe Mengen Kokain zu einem Preis von jeweils 30 EUR gekauft und anschließend das Kokain konsumiert zu haben. Die Kammer hat derzeit keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser eigenen Angaben des Antragstellers. Soweit er nunmehr vorträgt, er sei einem hohen und völlig unberechtigten Ermittlungsdruck ausgesetzt gewesen, ist dies aus der Niederschrift über seine Vernehmung nicht ansatzweise zu erkennen. Im Übrigen sprechen die detaillierten Angaben des Antragstellers (Preis, Menge, Name des Dealers, Treffpunkte) dafür, dass er von tatsächlich erlebtem Geschehen berichtete und nicht nur den Konsum eingeräumt hat, um weiteren Fragen auszuweichen. 15 Auch die nunmehr vorgelegten Befunde des Labors Dr. X. begründen keine durchgreifenden Zweifel am Kokainkonsum des Antragstellers. Die Blut- und Urinuntersuchungen sind schon deshalb unergiebig, weil Kokain im Blut bei intranasaler Applikation nur für 2 bis 8 Stunden und im Urin nur für 2 bis 3 Tage nachweisbar ist. 16 Vgl. Schubert/ Schneider/ Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahrereignung - Kommentar, 2. Auflage, Ziffer 3.12.1. 17 Daher können die am 31. Mai 2016 entnommenen Proben für den hier relevanten Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 keine Aussagekraft haben. Die im ärztlichen Teilbefund angekündigte Drogenuntersuchung in Haaren steht noch aus. Rein vorsorglich weist die Kammer jedoch schon darauf hin, dass eine Haaranalyse maßgeblich von Faktoren wie Haarlänge, Pigmentgehalt, Haarstärke, Dauer und Art umwelt- oder haarkosmetischer Einflüsse bestimmt wird und dass es diverse Möglichkeiten zur Manipulation der Haare gibt. 18 Vgl. auch insoweit Schubert/ Schneider/ Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahrereignung, a.a.O. 19 Ausgehend hiervon ist – jedenfalls für das Eilverfahren – auch eine Haaranalyse ohne Kenntnis der exakten Umstände nur wenig überzeugend. 20 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu. Vielmehr ist die Fahrerlaubnis im Falle der Ungeeignetheit zwingend zu entziehen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich derartige Umstände nicht aus der behaupteten Abstinenz seit Ende Dezember 2015. Insbesondere kann hieraus nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung bereits wiedererlangt hat. Denn für eine derartige Bewertung bedürfte es nicht nur der Behauptung, sondern des Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Nachweis liegt jedoch nicht vor. Die Behauptung, keine Betäubungsmittel mehr zu sich zu nehmen, genügt nicht als Nachweis der Abstinenz. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 – 3 B 150.99 –. 22 Zudem bedarf es zur Wiedererlangung der Eignung nicht nur eines oder mehrerer Drogenscreenings, sondern auch eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um auch die psychologische Komponente der Abstinenz abzuklären (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV). 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris m.w.N. 24 Auch an der Durchführung einer derartigen Begutachtung mangelt es bislang. 25 Die Verpflichtung, den Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV. 26 Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. 27 Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt. Auch wenn der Antragsteller sich selbst als „Berufskraftfahrer“ bezeichnet, ist die Kammer nicht vom für Berufskraftfahrer maßgeblichen Streitwert von 10.000,00 EUR ausgegangen. Denn nach eigenen Angaben arbeitet der Antragsteller als Gärtner, so dass das Führen von Kraftfahrzeugen nicht der zentrale Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit ist.