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Urteil

14 K 3735/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1027.14K3735.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.00.0000 geborene Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 3 Der Kläger wurde am Dienstag, dem 11. März 2014 um 22:45 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle in X. angehalten. Da Anzeichen von Drogenkonsum festgestellt wurden, wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der auf Tetrahydrocannabinol positiv verlief. Daraufhin wurde dem Kläger mit seinem Einverständnis eine Blutprobe entnommen. In der Anlage zur Ordnungswidrigkeitenanzeige ist im „Sachverhalt“ vermerkt, dass der Kläger geäußert habe, „am vergangenen Samstag (08.03.2014) an einem Joint gezogen zu haben“. 4 Bei der Untersuchung der um 23:00 Uhr entnommenen Blutprobe wurden ausweislich des Gutachtens des Institutes für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E. vom 4. April 2014 folgende Werte festgestellt: 5 Tetrahydrodannabinol (THC): 3,6 ng/ml; 6 11-OH-THC (THC-Metabolit): 1,6 ng/ml; 7 THC-COOH (THC-Metabolit): 46 ng/ml; 8 Nach den Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. E1. spreche die festgestellte Menge an Cannaboiden für einen gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten. 9 Der Beklagte erlangte von diesem Vorfall durch Schreiben des Polizeipräsidiums X. vom 12. Mai 2014 Kenntnis. 10 Mit Verfügung vom 19. September 2014, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am Samstag, den 20. September 2014, ordnete der Beklagte eine ärztliche Untersuchung in Form einer Blutuntersuchung auf Cannabis mit begleitender Urinuntersuchung (Drogenscreening) an und forderte den Kläger auf, innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Anordnung bei einer in der Anlage benannten Stellen zur Abgabe einer Blut – und Urinprobe persönlich zu erscheinen. Der Kläger nahm den Termin zum Drogenscreening am Dienstag, den 23. September 2014 beim Kreisgesundheitsamt war. Bei der Untersuchung der dort entnommenen Blutprobe wurde ausweislich des Gutachtens des Institutes für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E. vom 1. Oktober 2014 Spuren eines THC-COOH – Wertes (ca. 0,4 ng/ml) festgestellt. 11 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Kläger nahm mittels Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. November 2014 dahingehend Stellung, dass das Gutachten vom 1. Oktober 2014 nur Spuren von THC-COOH festgestellt habe, so dass ein Cannabiskonsum nicht mehr nachweisbar sei. Der Kläger habe auch seit dem Vorfall vom 11. März 2014 kein Cannabis mehr konsumiert. Er habe sich allerdings unter Cannabis-Konsumenten aufgehalten. Es sei daher davon auszugehen, dass die bei der Probenuntersuchung vom 23. September 2014 festgestellten Spuren auf ein Passivrauchen zurückzuführen seien. Er habe sich mit ca. 4-6 Leuten zwischen 15:30 Uhr und 24 Uhr in einem Raum aufgehalten, um Fußball zu gucken. Dort hätten die anderen Joints geraucht. 12 Das Institut für Rechtsmedizin der Universität E. gab - zu diesem Sachverhalt seitens des Beklagten befragt - mit Schreiben vom 31. März 2015 an, dass Studien gezeigt hätten, dass ein Passivkonsum zu nachweisbaren Konzentrationen des THC – Metaboliten THC – COOH führen könne. Allerdings seien diese Konzentrationen nur eine vergleichsweise kurze Zeit lang nachweisbar. Es sei anzunehmen, dass selbst nach Passivkonsum unter extremen Bedingungen nach max. 3 Tagen keine Cannabinoide mehr im Blut nachweisbar seien. 13 Der Kläger teilte auf entsprechende Nachfrage des Beklagten daraufhin mit, dass ihm nach so langer Zeit die Benennung des konkreten Tages des Konsums nicht mehr möglich sei. Es sei entweder am Freitag, dem 19. September 2014 oder am Samstag, dem 20. September 2014 gewesen. 14 Mit Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2015, zugestellt am 11. Mai 2015, entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,00 Euro auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben. Außerdem setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 152,63 Euro fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil er gelegentlich Cannabis konsumiere und zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend sicher trennen könne. 15 Außerdem sei unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse der vorgetragene Passivkonsum als Schutzbehauptung zu werten, so dass von einem zuvor stattgefundenen aktiven Konsum von Cannabis ausgegangen werden müsse. Sollte es zutreffen, dass der Kläger sich am Freitag, dem 19. September 2014 oder am Samstag, dem 20. September 2014 dem Passivkonsum ausgesetzt hätte, so hätte sich dies bei der Untersuchung am Dienstag, den 23. September 2014 nicht mehr als positiver Wert niederschlagen können. 16 Der Kläger hat am 18. Mai 2015 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass er einmaliger Konsument von Cannabis sei. Er habe seit dem 1. März 2014 kein Cannabis mehr konsumiert. Der festgestellte Wert des THC-COOH von lediglich 0,4 ng/ml belege dies. 17 Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 28. Mai 2015 – 14 L 1773/15 – mit der Begründung ab, dass es feststehe, dass der gelegentliche Konsum von Cannabisprodukten bereits aus den Einlassungen des Klägers folge, an denen er sich festhalten lassen müsse. Der gemessene Wert von 3,6 ng/ml im Blutserum belege nach der ständigen Rechtsprechung, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Es könne daher dahinstehen, ob die im Blutserum vom 23. September 2014 festgestellten Cannaboidspuren auf einen passiven Konsum zurückzuführen seien. Der Kläger legte hiergegen kein Rechtsmittel ein. 18 Auf die gerichtliche Anfrage hin, mit welcher Begründung der Kläger nach dem rechtskräftigen Beschluss die Klage aufrechterhalten wolle, trug der Kläger vor, dass das durch den Beklagten am 19. September 2014 angeordnete Drogenscreening gezeigt habe, dass der Kläger nicht gelegentlich Cannabis konsumiere. Das Vorgehen des Beklagten zeige, dass es auf den am 11. März 2014 festgestellten Wert nicht allein ankommen könne, da anderenfalls die Anordnung zum Drogenscreening ad absurdum geführt würde. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Mai 2015 aufzuheben. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass sich der gelegentliche Konsum des Klägers bereits aus seinen eigenen Einlassungen zu einem Konsum am 8. März 2014 und dem festgestellten THC-Wert von 3,6 ng/ml ergebe. 24 Mit Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2015 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die zulässige Klage ist unbegründet. 28 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 29 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. 31 Hier sind die Voraussetzungen eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Person des Klägers erfüllt. Die Fahrerlaubnis war demgemäß, ohne dass dem Beklagten ein Ermessen eingeräumt war, zwingend zu entziehen. 32 Zur Begründung wird insoweit zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen, ausführlich begründeten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2015 – 14 L 1773/15 – Bezug genommen. Sämtliche von dem Kläger angeführten Argumente sind in diesem Beschluss bereits eingehend gewürdigt worden. Weitere, über das bisherige Vorbringen hinausgehende Argumente hat der Kläger nicht vorgetragen. 33 Ergänzend ist allein auszuführen, dass der Drogenkonsum des Klägers in für einen Eignungsausschluss ausreichendem Maße durch seinen mehrmaligen Konsum im März 2014 nachgewiesen ist. Für weitere zu ergreifende Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln nach §§ 11, 13, 14 FeV, für deren tatsächliche Annahmen die Fahrerlaubnisbehörde beweispflichtig wäre, ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich kein Raum, weil ein entsprechender Klärungsbedarf, dem die Behörde nachgehen müsste, nicht besteht. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 -, Rdnr. 2, juris. 35 Insofern hätte es der Anordnung vom 19. September 2014 nicht bedurft, so dass es auf die Wertung des Ergebnisses der Untersuchung auch nicht entscheidungserheblich ankommt. Umgekehrt ist diese Anordnung an sich auch nicht geeignet, die bereits vorher feststehende Ungeeignetheit des Klägers in Zweifel zu ziehen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).