Beschluss
9 A 2768/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0415.9A2768.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23,20 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 3 Zunächst lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungs-grund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entnehmen. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den ausschließlich angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG. Diese stehen der ausgesprochenen Verwarnung des Klägers nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG und dementsprechend auch der dafür erhobenen angefochtenen Gebühr nicht entgegen. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zutreffend ausgeführt hat, ist die Regelung über die Tilgungsfristen und deren Ablaufhemmung in § 29 Abs. 6 StVG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 4 Ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 2 Ss Owi - 407/06 - , juris. 5 Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht erkennbar. Das Interesse an einer möglichst hohen Sicherheit im Straßenverkehr rechtfertigt es, eine Ordnungswidrigkeit im Bundeszentralregister trotz grundsätzlichen Ablaufs der Tilgungsfrist dann nicht zu tilgen, wenn vor dem Ablauf der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) zu einer weiteren Eintragung führt. Nur auf diese Weise können Mehrfachtäter effektiv erkannt und nach einem im einzelnen festgelegten gestaffelten System (vgl. § 4 Abs. 3 StVG) zu einem verkehrsgerechten Verhalten veranlasst oder notfalls durch Entziehung der Fahrerlaubnis von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ferngehalten werden. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die neue Tat schon vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen worden und zusätzlich die Rechtskraft der die Tat ahndenden Entscheidung innerhalb der Überliegefrist eingetreten sein muss. Denn einerseits hat der Betreffende mit der neuen Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit in Bezug auf die Verkehrssicherheit gezeigt; andererseits ist durch das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidung und Eintragung ins Bundeszentralregister innerhalb der Überliegefrist der zeitliche Zusammenhang zwischen alten und neuen Verstößen gewahrt. 6 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 - , NJW 2007, 1768. Die daraus vom Kläger zitierten Passagen dienen ausschließlich der Argumentation, bei der Ermittlung des Punktestandes und damit für die Berechnung der Tilgungsfristen komme es grundsätzlich nicht auf den Tattag, sondern auf die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung(en) an. Die gesetzliche Regelung als solche wird in keiner Weise in Frage gestellt. Vielmehr wird auf ihrer Grundlage entschieden. 7 Vgl. auch Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 16 B 1430/05 - , NWVBl. 2006, 194, in dem ausgehend von der Wirksamkeit der Norm der Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint wird. 8 Die im Rahmen der Grundsatzrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Überliegefrist führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie die vorhergehenden Ausführungen zeigen, ist sie bereits im Zulassungsverfahren eindeutig im Sinne der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu beantworten. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. 10 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 11