Beschluss
6 A 658/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1020.6A658.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung des am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (IdF NRW) tätigen Klägers von 24 auf 22 Unterrichtseinheiten bzw. eine entsprechende Neubescheidung abgelehnt. Eine Regelung, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger die ihm übertragene Unterrichtstätigkeit einerseits und die sonstigen dienstlichen Aufgaben andererseits – hier speziell nach Gewährung der Altersermäßigung von 41 auf 39 Stunden wöchentlich – wahrzunehmen habe, enthalte die AZVO NRW nicht. Eine solche "Aufteilungsregelung" sei mangels einer unbeabsichtigten Regelungslücke auch nicht im Wege der Auslegung, etwa in Anlehnung an die Pflichtstundenregelung für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen, zu ergänzen. Die demnach dem Dienstherrn im Rahmen seines Ermessens obliegende Konkretisierung der Dienstpflichterfüllung nach Maßgabe der dienstlichen Notwendigkeiten innerhalb des durch die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung vorgegebenen Rahmens sei nicht zu beanstanden. Der Fortbestand eines Budgets von 24 Unterrichtseinheiten pro Woche führe zu keiner Überschreitung der in der AZVO NRW vorgegebenen ermäßigten Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG folge daraus ebenfalls nicht. Eine Benachteiligung gegenüber den Beamten, die der 41-Stunden-Regelung unterfielen, sei nicht festzustellen, solange der von der AZVO NRW vorgegebene Wochenarbeitsrahmen eingehalten werde. Die gegenüber den Lehrern im öffentlichen Schuldienst bestehende Ungleichbehandlung sei angesichts der zu erfüllenden Aufgabe und der besonderen, eine exakte Messbarkeit der Lehrerarbeitszeit ausschließenden Arbeitsbedingungen gerechtfertigt. Hinsichtlich der Teilzeitkräfte, deren Unterrichtsbudget halbiert werde, fehle es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit, weil diese auch nur ihrer Arbeitsleistung entsprechend anteilig besoldet würden. 5 Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Für eine unbeabsichtigte und ausfüllungsbedürftige Regelungslücke in § 2 Abs. 1 lit. a) AZVO NRW ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts ersichtlich. Der Kläger zeigt selbst auf, dass die spezifische, für die Berufsgruppe der Lehrer im öffentlichen Schuldienst getroffene Regelung in Gestalt einer Pflichtstundenregelung gerade den Besonderheiten bei der pädagogischen Aufgabenerfüllung im Lehrerberuf – nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden exakt messbare Arbeitszeit, ansonsten nur grob pauschalierende Schätzungen – Rechnung tragen soll. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers nicht nachvollziehbar, die Lehrer seien "willkürlich" aus dem Anwendungsbereich AZVO NRW herausgenommen worden. Dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung der Frage, ob eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt, die (Unterrichts-)Tätigkeit des Klägers mit der von Lehrern im öffentlichen Schuldienst vergleicht, liegt auf der Hand, weil der Kläger gerade eine Pflichtstundenreduzierung entsprechend der Regelung im öffentlichen Schuldienst für sich in Anspruch nehmen will. Weshalb dieser Vergleich – wie der Kläger meint – willkürlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch in keiner Weise aufgezeigt, weshalb trotz der vom Verwaltungsgericht ausführlich dargestellten Unterschiede der Dozententätigkeit des Klägers im Vergleich zur Tätigkeit von Lehrern im öffentlichen Schuldienst gleichwohl von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden müsste. Allein der Umstand, dass ihm als Dozenten beim IdF NRW (neben der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden) auch eine wöchentliche "Pflichtstundenzahl" (abzuleistende Unterrichtseinheiten) zugewiesen wird, begründet keine hinreichend vergleichbare Interessenlage, die eine Übertragbarkeit der die Lehrer an öffentlichen Schulen betreffenden Regelungen zur Altersreduzierung der Pflichtstunden begründen könnte. Vielmehr verbleibt es dabei, dass sich die Grundsätze der Regelungen der Arbeitszeit, die der Kläger auch nicht in Frage stellt, wesentlich voneinander unterscheiden: Eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit – wie hier beim Kläger auf 39 Stunden – existiert für Lehrer im öffentlichen Schuldienst gerade nicht. Dass diese Grenze überschritten werden könnte, weil die Beibehaltung eines Lehrdeputats von 24 Unterrichtseinheiten trotz insgesamt reduzierter Wochenarbeitszeit keine hinreichende Berücksichtigung, etwa durch eine Entlastung bei der "sonstigen Tätigkeit", gefunden haben könnte, hat auch der Kläger nicht vorgetragen. 6 Soweit der Kläger die "dienstliche Notwendigkeit", ihn weiter zu einem Lehrdeputat von 24 Unterrichtseinheiten wöchentlich zu verpflichten, in Frage stellt, und die Festsetzung dieses Lehrdeputats "ohne jegliche Begründung" bemängelt, verkennt er Inhalt und Reichweite des Organisationsermessens, das dem Dienstherrn bei innerorganisatorischen Maßnahmen, wie hier der (anteiligen) Zuweisung von Aufgaben, zusteht. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 6 A 698/10 –, Juris, m.w.N. 8 Einer besonderen Begründung oder Plausibilisierung bedarf es angesichts des eben aufgezeigten organisatorischen Charakters dieser Entscheidungen nicht. Dass der Dienstherr hier die Grenzen seines Organisationsermessens überschritten haben könnte, etwa weil er gegen geltendes Recht verstoßen oder dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG nicht hinreichend Rechnung getragen hat, ist nicht erkennbar. 9 Insbesondere ist es auch nicht als willkürlich anzusehen, wenn die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 39 Stunden nicht durch eine Verringerung des Unterrichtsbudgets vollzogen wird, sondern nur mittels einer Anpassung der im "sonstigen Bereich" abzuleistenden Arbeitszeit stattfindet. Es ist nicht erkennbar, woraus ein Anspruch des Beamten auf eine bestimmte anteilige Aufgliederung seiner Arbeitszeit auf verschiedene (amtsangemessene) Aufgaben folgen soll. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die umfangreichen mathematischen Berechnungen des Klägers zum Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit zu den abzuleistenden Unterrichtseinheiten in Abhängigkeit verschiedener Reduzierungen bzw. Anhebungen der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit nicht an. Davon, dass die ihm zugewiesenen Aufgaben insgesamt, d.h. Unterrichtsdeputat einschließlich der erforderlichen Vorbereitung und sonst zu erfüllenden Aufgaben, nicht innerhalb der wöchentlichen Höchstarbeitszeit erledigt werden können und damit ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 lit. a) AZVO NRW anzunehmen wäre, geht auch der Kläger nicht aus. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung zu einem Lehrdeputat von 24 Unterrichtseinheiten – die vom Kläger betonte besondere Beanspruchung durch die Lehrtätigkeit einmal unterstellt – nicht mehr zumutbar sein oder gar der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht widersprechen könnte. 10 Die Beibehaltung eines Lehrdeputats von 24 Unterrichtseinheiten bei reduzierter Wochenarbeitszeit verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Lehrdeputat von Teilzeitkräften am IdF NRW entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit anteilig reduziert werde, fehlt es schon an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Der Kläger ist, auch wenn eine altersbedingte Reduzierung der wöchentlich abzuleistenden Arbeitszeit stattfindet, nach wie vor vollzeitbeschäftigt und nicht als Teilzeitkraft anzusehen. Davon abgesehen ist es ohne Verletzung des Gleichheitssatzes möglich, der Reduzierung der Gesamtarbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigten durch eine äquivalente Reduzierung des Unterrichtsdeputats Rechnung zu tragen, im Falle der älteren Beamten hingegen nur bei der Bemessung der sonstigen Dienstaufgaben Bedeutung zukommen zu lassen. Dies gilt umso mehr als eine anteilige Reduzierung des Lehrdeputats des Klägers – bei einer den Teilzeitkräften entsprechenden Herabsetzung handelte es sich lediglich um (gut) eine Unterrichtseinheit (auf 22,83 Unterrichtseinheiten) – nicht wesentlich ins Gewicht fiele und ebenso gut durch eine Verringerung der sonstigen Dienstaufgaben kompensiert werden kann. 11 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 12 Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 13 Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. 14 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 15 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 16 Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage, 17 "ob es bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die eine regelmäßige Wochenarbeitsaufteilung von 24 UE Dozententätigkeit und 17 Stunden ‚sonstige Dezernatsarbeit‘ aufweisen, rechtmäßig – auch im Hinblick auf Art. 3 GG – ist, Altersstundenermäßigungen gem. § 2 Abs. 1 lit. a) AZVO ausschließlich auf die ‚sonstige Tätigkeit‘ anzurechnen", 18 fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit im Rahmen eines Berufungsverfahrens, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und unter Berücksichtigung des Organisationsermessens des Dienstherrn in dem dargestellten Sinn beantworten lässt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).