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Beschluss

12 L 426/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0321.12L426.14.00
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Leitsätze

Der Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an einer staatspolitischen Bildungsveranstaltung stehen dienstliche Gründe entgegen, wenn dadurch das Ziel der zeitlich befristeten Wiedereingliederung des Beamten gefährdet wird.

Tenor
  • 1.   Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der L.           I.         Q.             °°° S.              aus C.      , hilfsweise von Rechtsanwalt L.           aus C.      wird abgelehnt.

  • 2.   Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.       Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.   Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an einer staatspolitischen Bildungsveranstaltung stehen dienstliche Gründe entgegen, wenn dadurch das Ziel der zeitlich befristeten Wiedereingliederung des Beamten gefährdet wird. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der L. I. Q. °°° S. aus C. , hilfsweise von Rechtsanwalt L. aus C. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, da der Antrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). 2. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum 24. März 2014 bis 28. März 2014 Sonderurlaub für die Teilnahme an staatpolitischen Bildungsveranstaltungen zu gewähren, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Sonderurlaubsantrag vom 11. Februar 2014 unter Berücksichtigung des Umstands, dass die gegenwärtige Wiedereingliederungsmaßnahme des Antragstellers kein dienstlicher Belang ist, welcher der Gewährung von Sonderurlaub entgegensteht, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund)glaubhaft zu machen. Unabhängig von den Fragen, ob der vom Antragsteller wörtlich gestellte Hauptantrag, der (allgemein) auf die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsmaßnahmen zielt, mangels konkreten Bezuges überhaupt einer gerichtlichen Entscheidung zugänglich ist und darüber hinaus wegen der im September 2014 stattfindenden inhaltsgleichen Veranstaltung ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist,hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der streitgegenständliche Bescheid vom 07. März 2014, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an dem Seminar „Arbeitnehmer in Betrieb und Gesellschaft“ vom 24. März bis zum 28. März 2014 abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung des beantragten Sonderurlaubs. Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch ist § 7 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den Sonderurlaub von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes – Sonderurlaubsverordnung im Folgenden SUrlV –. Danach kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen u.a. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen. Als eine solche ist die Veranstaltung, auf die sich der Sonderurlaubsantrag des Antragstellers vom 11. Februar 2014 bezieht, ausweislich des dem Sonderurlaubsantrag beigefügten Schreibens der C1. °°° °°°°°°°° C2. vom 06. Januar 2014 anerkannt. Die Antragsgegnerin hat den Sonderurlaubsantrag des Antragstellers in dem hier streitgegenständlichen Bescheid unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Gründe abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Antragsteller sich seit dem 10. Februar 2014 und auch während des beantragten Sonderurlaubszeitraums in einem ärztlich verordneten Wiedereingliederungsverfahren befinde, um die volle Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Die Durchführung des Wiedereingliederungsverfahrens sei aus dienstlicher Sicht vorrangig und vollständig ohne Unterbrechung durchzuführen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Der Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Gründe stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der prinzipiell in Bezug auf den Dienstherrn keine Beurteilungsermächtigung enthält und grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -,Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21/02 -, juris. Was im Einzelfall unter dienstliche Gründe zu subsumieren ist, richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und - organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Beschluss vom 16. Juni 2011- 6 A 698/10 -, juris. Der Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs „dienstliche Gründe“ ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Prämisse vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff konkret hineingestellt ist. Beschreibt der Rechtsbegriff dienstliche Gründe – wie hier – einen Grund für die Versagung von Sonderurlaub, so bringt er das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung. Er soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die die Erteilung von Sonderurlaub voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringen wird. Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der beantragte Sonderurlaub mit dem Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Gründe im Zusammenhang mit der laufenden Wiedereingliederungsmaßnahme abgelehnt worden ist. Wie im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, befindet sich der Antragsteller nach einer Erkrankung in der Zeit vom 09. September 2013 bis 09. Februar 2014 seit dem 10. Februar 2014 bis zunächst zum 05. März 2014 und aufgrund der ärztlicherseits unter dem 03. März 2014 attestierten Notwendigkeit der Verlängerung bis zum 04. April 2014 in einer Wiedereingliederungsphase mit 4 Stunden arbeitstäglich. Der beantragte Sonderurlaub fällt somit in den Zeitraum, in dem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wird, schrittweise seine volle Dienstfähigkeit wiederzuerlangen. Mit der Einschätzung der Antragsgegnerin in Bezug auf den Vorrang einer lückenlosen Wiedereingliederungsphase mit dem Ziel, die uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Antragstellers wiederherzustellen und damit die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen baldmöglichst auch in vollem Umfang einsetzen zu können, hat die Antragsgegnerin sich innerhalb des Gewichtungsspielraums gehalten, der ihr bei der Festlegung der dienstlichen Aufgaben und der Erfordernisse der Verwaltung, insbesondere was die Art und Weise des effektiven Einsatzes des Personals angeht, zukommt. Sie hat in Übereinstimmung mit dem Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der dienstlichen Gründe auf Nachteile abgestellt, die ihrer Einschätzung nach die Erteilung von Sonderurlaub zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich für den Erfolg bzw. den benötigten zeitlichen Umfang der Wiedereingliederungsphase des Antragstellers und damit auf den Dienstbetrieb insgesamt mit sich bringen würden. Damit hat sie einen die Ablehnung des Antrags rechtfertigenden dienstlichen Grund benannt. Im Übrigen wird der dienstliche Grund auch durch die Umstände getragen, dass der Antragsteller die laufende Wiedereingliederung durch seine Dienstunfähigkeit am 6. und 7. März 2014 ohnehin schon unterbrochen hat und eine weitere Unterbrechung mit zusätzlichen 5 Arbeitstagen dem Ziel der Wiedereingliederung bis zum 4. April 2014 nicht förderlich wäre, zudem die vorrangig von der Antragsgegnerin betriebene Wiedereingliederung des Antragstellers dem in § 44 BBG zum Ausdruck kommenden und geforderten Rehabilitationsgedanken in besonderer Weise Rechnung trägt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich insoweit von sachwidrigen oder unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen, liegen auch in Anbetracht des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 28. Februar 2014 (Dr. med. S1. . M. ) nicht vor. Soweit dort ausgeführt ist, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Teilnahme des Antragstellers an einem bildungspolitischen Seminar für die Zeit vom 24. bis 28. März 2014 unter dem Gesichtspunkt der Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung und der Erhöhung der täglichen Belastung von mehr als vier Stunden bestünden, so ist dies nicht geeignet, die Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes für die Gewährung von Sonderurlaub in Frage zu stellen. Wie aus dem vom Antragsteller weiter vorgelegten Attest vom 03. März 2014 des Dr. med. S1. . M. ersichtlich, ist eine Verlängerung der stufenweisen Wiedereingliederung – bis zum 04. April 2004 – aus ärztlicher Sicht angeraten. Daraus folgt, dass die zur Zeit laufende Wiedereingliederung des Antragstellers in den Arbeitsprozess jedenfalls während des vom Sonderurlaubsantrag umfassten Zeitraums noch nicht als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Dass sich der Wiedereingliederungsprozess durch eine Unterbrechung des Arbeitsalltags, an den der Antragsteller durch die Maßnahme gerade herangeführt werden soll, durch einen dem Antragsteller aus ärztlicher Sicht unter gesundheitlichen Aspekten – noch - zumutbaren Lehrgang sich nicht noch weiter verzögern wird, ist dem ärztlichen Attesten demgegenüber nicht zu entnehmen. Die in der Bescheinigung vom 28. Februar 2014 getroffene Aussage, die Teilnahme an diesem Seminar würde den weiteren Heilungsprozess beschleunigen und damit auch die Integration in das Arbeitsleben erleichtern, ist nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin angeführte Annahme der zu besorgenden weiteren Verzögerung einer erfolgreichen Wiedereingliederung in Frage zu stellen. Insoweit fehlt es an jeglicher Substantiierung. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin darüber hinaus darauf verwiesen, dass mit dem Antragsteller vereinbart worden sei, dass er die Ergebnisse seiner ersten beiden Projektaufträge nicht – wie ursprünglich vereinbart – am 12. März 2014, sondern erst am 26. März 2014 präsentieren soll. Insoweit ist festzustellen, dass – was der Antragsteller auch zugesteht – bei Gewährung des Sonderurlaubs eine weitere lehrgangbedingte Verschiebung des Termins erforderlich wäre. Auch die Unmöglichkeit der Einhaltung des vereinbarten Termins kann einen der Bewilligung des Sonderurlaubs entgegenstehender dienstlicher Grund im oben genannten Sinne darstellen. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass schon aus der Verschiebung des Präsentationstermins in der Vergangenheit folge, dass einer nochmaligen Verschiebung keine anzuerkennenden dienstlichen Gründe entgegengehalten werden könnten, so verkennt er, dass es dem Dienstherrn obliegt, die Dringlichkeit der einzelnen Aufgaben zu gewichten. Gerade aus dem Umstand, dass ein zuvor gesetzter Temin nicht eingehalten wird, kann auch eine nunmehr gegebene besondere Dringlichkeit der Aufgabenerledigung resultieren. Dass im streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. März 2014 als Rechtsgrundlage für den beantragten Sonderurlaub auf § 6 SUrlV abgestellt ist, steht der Rechtmäßigkeit der Ablehnung nicht entgegen. Sowohl der Sonderurlaub nach § 6 SUrlV als auch der nach dem hier einschlägigen § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV setzt übereinstimmend voraus, dass dem beantragten Urlaub keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, auf deren Vorliegen die Antragsgegnerin bei der Ablehnung des Antrags abgestellt hat. Anzumerken ist diesbezüglich, dass im Rahmen des § 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 i.V.m. § 8 SUrlV der Sonderurlaub im Einzelfall lediglich drei Arbeitstage und nur in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten darf. Da der Antragsgegner jedoch - wie oben ausgeführt - den beantragten Sonderurlaub bereits wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe rechtlich nicht zu beanstandend abgelehnt hat, ist dieser Gesichtspunkjt vorliegend nicht entscheidungserheblich. Es kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller unter Anwendung des Maßstabes des § 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 i.V.m. § 8 SUrlV oder aus den von ihm vorgetragenen betrieblicher Übung einen Anspruch auf mehr als drei Tage Sonderurlaub haben könnte.Da der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 07. März 2014 die Rechte des Antragstellers nicht verletzt, muss auch seinem - wörtlich betrachtet kaum verständlichen - Hilfsantrag, der bei wohlwollender Auslegung wohl als Antrag auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auszulegen ist, der Erfolg versagt bleiben.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Die Streitwertentscheidung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Angesichts des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens war dabei lediglich von der Hälfte des Regelstreitwerts auszugehen.