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Beschluss

18 B 1789/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0302.18B1789.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf die sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben keinen Anlass zu deren Änderung. 3 Nach der Systematik des § 15a AufenthG sind zwingende Gründe, wie etwa das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern, im Rahmen der Verteilungsentscheidung nur dann erheblich, wenn sie vor deren Veranlassung nachgewiesen worden sind, vgl. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Nach diesem Zeitpunkt nachgewiesene Gründe können allein im Wege einer Umverteilung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. 4 Die von der Antragstellerin vor Veranlassung der Verteilung vorgetragenen Umstände – soweit im Beschwerdeverfahren relevant - haben der vorgenommenen Verteilung nach summarischer Prüfung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht entgegengestanden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, aus dem Attest der ärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. H. , I. , Dr. S. und G. vom 19. Oktober 2010 folgten keine zwingenden, gegen eine Verteilung der Antragstellerin in die Aufnahmeeinrichtung N. sprechenden Gründe, wenn es dort heiße, sie sei sprachlich und seelisch auf die Betreuung ihres Cousins angewiesen – um ihr seelisches Gleichgewicht aufrecht zu halten und weitere Selbstmordversuche zu verhindern, solle sie bei ihrem Cousin wohnen. Der in X. lebende Cousin der Antragstellerin und dessen Ehefrau zählten nicht zu dem in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG genannten Personenkreis. Dass der Cousin und dessen Familie sie wegen ihrer Suizidalität überwachen müssten oder sie aus anderen Gründen zwingend auf die Hilfe gerade seiner Familienangehörigen in X. angewiesen sei, habe sie nicht ausgeführt. 5 Dass sie akut suizidgefährdet sei und es zur Überwachung einer Kurzschlusshandlung ständiger Überwachung durch ihre Familienangehörigen bedürfe, sei auch deshalb nicht plausibel, weil eine derartige Situation Anlass für eine Einweisung in eine Klinik geboten hätte. Zumindest habe es näherer Ausführungen bedurft, weshalb gerade die Überwachung durch die Familie als geeignetes Mittel zur Verhinderung eines Suizidversuchs angesehen werde, obgleich sie einen solchen dem Attest zufolge während der medizinischen Behandlung und der Betreuung durch die Familie des Cousins am 18. Oktober 2010 begangen habe. 6 Das Beschwerdevorbringen hält diese Würdigung im Ergebnis für willkürlich, setzt sich mit deren Begründung aber nicht in einer dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise auseinander. Abgesehen davon weckt das Beschwerdevorbringen eigenständige Zweifel daran, dass die Antragstellerin in der in dem genannten ärztlichen Attest beschriebenen Weise auf die Unterstützung der in X. lebenden Familie ihres Cousins angewiesen ist. Diese Zweifel resultieren daraus, dass die Antragstellerin sich nach einer ärztlichen Bescheinigung der Gynäkologin Dr. S1. -I1. vom 20. Dezember 2010 in der 7. Schwangerschaftswoche befindet. Kindsvater soll ein aus Libyen stammender Staatenloser sein, der in S2. wohnt. Die Antragstellerin wohnt nach ihrem auszugsweise vorgelegten Mutterpass ebenfalls in S2. 7 Ob sie für die im vorliegenden Verfahren verfolgte Verteilung nach X. noch über das erforderliche Rechtschutzbedürfnis verfügt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 6. Januar 2011 bei der Stadt X. die Verteilung nach S2. beantragt hat, bedarf keiner Erörterung. 8 Offen bleiben kann auch, ob aufgrund der Schwangerschaftsbescheinigung der Gynäkologin Dr. S1. -I1. vom 20. Dezember 2010 nach Veranlassung der Verteilung gewichtige Gründe für eine Umverteilung der Antragstellerin nach Nordrhein- Westfalen und eine Zuweisung in die Stadt X. eingetreten sind. 9 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 3 Bs 118/06 -, InfAuslR 2007, 9 ; VG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2010 – 15 E 143/10 -, juris. 10 Die – allenfalls im Wege der Umverteilung geltend zu machende - Schwangerschaft kann schon aus prozessualen Gründen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, weil es sich auf einen neuen Sachverhalt und damit einen neuen Streitgegenstand bezieht; denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2009 ‑ 18 B 1166/09 – m.w.N. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.