Beschluss
18 B 530/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0520.18B530.20.00
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Leitsätze
Zum Begriff der Veranlassung der Verteilung i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der Veranlassung der Verteilung i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der mit Ablauf des 4. Mai 2020 endenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel gezogen, der Zuweisung des Antragstellers zur Aufnahmeeinrichtung Bramsche des Landes Niedersachsen stehe auch nicht die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen. Nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist zwingenden Gründen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, bei der Verteilung Rechnung zu tragen, wenn sie vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen werden. Nach diesem Zeitpunkt nachgewiesene Gründe können allein im Wege einer Umverteilung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2011 – 18 B 1789/10 –, juris Rn. 2. Das Verwaltungsgericht ist auch im Einklang mit der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22 Juli 2014 – 18 B 695/14 –, juris Rn. 13, davon ausgegangen, dass die beispielhafte Aufführung einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht ausschließe, dass aus der Beziehung eines Elternteils zu dessen minderjährigem Kind mit Blick auf Art. 6 GG ein „zwingender Grund“ i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG auch dann resultieren kann, wenn diese Beziehung nicht in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt wird. Auch der vorliegende Fall bietet jedoch – ebenso wenig wie derjenige, der dem Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 – 18 B 695/14 – zugrunde lag – keinen Anlass für die abschließende Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein dementsprechender zwingender Grund zu bejahen ist. Dessen Annahme erfordert nach der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22 Juli 2014 – 18 B 695/14 –, juris Rn. 13, allerdings jedenfalls den vom Ausländer zu erbringenden Nachweis einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung. Die Amtsermittlungspflicht des Antragsgegners wird insoweit durch die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgegebene Nachweisobliegenheit des Ausländers relativiert. Der Antragsgegner ist danach nicht gehalten, von Amts wegen nach etwaigen zwingenden Gründen i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zu suchen, sondern der Ausländer hat deren Bestehen nachzuweisen. „Nachweisen“ verlangt mehr als „geltend machen“. Der Ausländer ist nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gehalten, den auf einen zwingenden Grund führenden Sachverhalt so zu unterbreiten, dass die zuständige Behörde grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen mehr anzustellen braucht. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der sich auf einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beruft, in der Regel ein eigenes Interesse am Ausgang des Verteilungsverfahrens hat, so dass der gebotene Nachweis im allgemeinen nicht allein durch eigene Behauptungen zu führen sein wird, solange diese nicht durch objektive Umstände, z.B. Belege, bestätigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22 Juli 2014 – 18 B 695/14 –, juris Rn. 13, Gemessen an diesen Maßstäben dringt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durch. Vom Antragsteller wird mit der Beschwerde schon nicht in schlüssiger Weise substantiiert dargelegt, aufgrund welchen Sachverhalts vor Veranlassung der Verteilung noch eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn M. N. bestanden haben soll. Indem nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zwingende Gründe im Verteilungsverfahren nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie vor Veranlassung der Verteilung vom Ausländer nachgewiesen werden, präkludiert das Gesetz den Ausländer mit späteren Gründen. Insoweit ist er auf eine Geltendmachung im Umverteilungsverfahren beschränkt. Der für die Abgrenzung maßgebliche Zeitpunkt der "Veranlassung der Verteilung" ist vor dem Hintergrund des in § 15a AufenthG geregelten Gangs des Verteilungsverfahrens zu bestimmen. Dieser erschließt sich bei einer am Verfahrenslauf orientierten chronologischen Betrachtung: Der Gesetzgeber ist im Rahmen des § 15a AufenthG davon ausgegangen, dass der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers mit der Ausländerbehörde erfolgt. Diese hat den Ausländer anzuhören und das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Behörde/Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Deren Bestimmung erfolgt nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG durch das jeweilige Bundesland. In Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Arnsberg durch § 6 ZustAVO NRW vom 10. September 2019 (GV.NRW. 2019, 593) zur die Verteilung veranlassenden Behörde bestimmt worden. Die Verteilung des Ausländers auf eines der Bundesländer erfolgt sodann nach § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) als vom Bundesministerium des Innern bestimmter zentraler Verteilungsstelle. Dabei benennt das BAMF der die Verteilung veranlassenden Behörde gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –; vgl. auch AufenthG-VwV zu § 15a, insbesondere 15a.1.3. Die "Veranlassung der Verteilung" ist deshalb der verwaltungsinterne Verfahrensschritt, mit dem die die Verteilung veranlassende Behörde den Ausländer zur Verteilung an das BAMF meldet. Auf die Aushändigung des Verteilungsbescheides an den Ausländer kommt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht an. A.A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Januar 2013 – OVG 7 S 10.13 –, juris Rn. 9. Der Antragsteller, der nach Aktenlage am 24. April 2020 im Zuge eines polizeilichen Einsatzes wegen häuslicher Gewalt der Wohnung verwiesen worden war, trägt auch mit der Beschwerde schon nicht im Ansatz vor, wann er nach diesem Vorfall bis zur Veranlassung der Verteilung überhaupt noch einen Kontakt zu seinem Sohn gehabt haben will. Erst recht legt er weder dar, welchen substantiierten, den Schluss auf eine noch bestehende schützenswerte Vater-Kind-Beziehung rechtfertigenden Sachverhalt er dem Antragsgegner unterbreitet haben will, noch reicht er hierfür Belege ein. Der Hinweis u.a. auf die an die Ausländerbehörde der Stadt X. gerichteten Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Januar 2019 und 21. Februar 2019, mit denen der zum damaligen Zeitpunkt noch unter der Anschrift von Ehefrau und Sohn wohnhafte Antragsteller um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nachsuchte, ist hierfür ersichtlich nicht ausreichend. Mit Blick darauf kann auch dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, wie erstmals mit der Beschwerde behauptet wird, sich mit diesem Vorbringen unter dem 19. und 24. Juli 2019 auch an die Bezirksregierung Arnsberg gewandt haben. Entsprechende Schriftsätze nebst Anlagen finden sich weder im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakte Heft 1 a) noch sind sie mit der Beschwerdebegründungsschrift vom 29. April 2020 zur Gerichtsakte gereicht worden. Ausweislich der zum erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze hat sich der Antragsteller zudem erst nach Erhalt des Verteilungsbescheides vom 9. September 2019 am 11. September 2019 mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Oktober 2019 bezüglich der Geltendmachung eines Umgangsrechts hinsichtlich seines Sohnes an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau gewandt und "gleichzeitig… das Jugendamt der Stadt X. aufgesucht und um Hilfe gebeten im Hinblick auf Umgangskontakte", wie es im an das Amtsgericht X. – Familiengericht – gerichteten Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 heißt. Abgesehen davon räumt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründungsschrift vom 29. April 2020 selbst noch ein, dass die Kindesmutter, "mit der er getrennt lebt, den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert." Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe vor dem Amtsgericht in X. unter dem Aktenzeichen 69 F 228/19 ein Sorgerechtsverfahren anhängig gemacht, ist sein Vorbringen mit Rücksicht auf den zur Gerichtsakte gereichten, an das Amtsgericht X. – Familiengericht - gerichteten Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 bereits nicht nachvollziehbar. Nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes wendet sich der Antragsteller – als Antragsgegner jenes familiengerichtlichen Verfahrens – vielmehr gegen die von der Kindesmutter als Antragstellerin erstrebte Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie, die Kindesmutter. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen wird eine rechtliche Relevanz des weiteren Vorbringens in der Beschwerdebegründungsschrift, "Ein Verfahren wegen des Einsatzes Häuslicher Gewalt wurde durch die Staatsanwaltschaft X. eingestellt", schon nicht aufgezeigt. Daher kann die Frage dahinstehen, ob mit dem mit der Beschwerdebegründungsschrift in Fotokopie eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft X. vom 3. März 2020 überhaupt eine Einstellungsmitteilung hinsichtlich des Vorfalls vom 24. April 2019 ergangen ist und nicht lediglich eine solche hinsichtlich des weiteren Vorfalls vom 28. Juli 2019 wegen Bedrohung (vgl. Beiakte Heft 1a Bl. 38 ff.) Die weitere Behauptung des Antragstellers in der Beschwerdebegründungsschrift vom 29. April 2020, er werde nach wie vor durch die Ausländerbehörde der Stadt X. "geduldet", ist ungeachtet des Umstandes, dass auch insoweit eine rechtliche Relevanz des Vorbringens in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise nicht dargetan wird, mit Blick auf die zum Beleg hierfür eingereichten Unterlagen nicht einmal nachvollziehbar. Danach ist dem Antragsteller gerade nicht eine Duldung erteilt worden, sondern eine "Bescheinigung nach §15a AufenthG". Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die – wie der Antragsteller – weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Erteilung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels ist in diesem Verfahrensstadium unzulässig. Die abschließende Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG ist deshalb sowohl vorrangig gegenüber der Erteilung einer Duldung als auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 18 B 1537/15 – m.w.N. Hinsichtlich möglicher, vom Antragsteller nachzuweisender (zukünftiger) Änderungen in Bezug eine schützenswerte Beziehung zu seinem Sohn ist er – worauf bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat – auf ein Umverteilungsverfahren zu verweisen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Mai 2020, mit dem er erstmals geltend macht, dass es ihm aufgrund der Corona-Pandemie nicht zuzumuten sei, sich in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufzuhalten, ist erst nach Ablauf der am 4. Mai 2020 endenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist erfolgt und daher schon aus diesem Grunde nicht berücksichtigungsfähig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2016 – 18 E 1072/15 –, juris. Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.