Beschluss
18 A 2479/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0911.18A2479.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Rechtssache weist zunächst nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die aufgeworfenen Fragen, „ob Gründe gemäß § 15a I S. 6 AufenthG, die erst während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen, rechtshängigen Rechtsmittelverfahren gegen eine Verteilungsentscheidung gem. § 15a I AufenthG entstehen bzw vorliegen, Grundlage einer Aufhebung der behördlichen Verteilungsentscheidung gem. § 15a I AufenthG durch das Verwaltungsgericht sein können (=1. Alternative), oder ob derartige Gründe gem. § 15a I S. 6 AufenthG, die erst nach Erlass einer Verteilungsentscheidung gem. § 15a I AufenthG entstehen, ausschließlich und zwingend i.R. eines neuen, behördlichen Umverteilungsverfahrens nach Wohnsitznahme in der zugewiesenen Gemeinde berücksichtigt werden können (= 2. Alternative)“, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Für ihre Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, denn die Beantwortung der Fragen ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz. Nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG sind zwingende Gründe, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, wie etwa das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern, im Rahmen der Verteilungsentscheidung nur dann erheblich, wenn sie vor deren Veranlassung nachgewiesen worden sind. Erst nach der Verteilungsentscheidung sich ergebende zwingende Gründe im vorgenannten Sinne können deshalb aus Gründen des materiellen Rechts die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung nicht mehr in Frage stellen und nicht zur Aufhebung der Verteilungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht führen. Nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesene Gründe können allein im Wege einer Umverteilung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. Vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 – 18 B 1789/10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 – OVG 7 S 10.13 -, juris Rn. 9. Die Umverteilung setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass der Ausländer zuvor tatsächlich seinen Wohnsitz am Zuweisungsort begründet hat. Vielmehr kann eine Umverteilung nach erfolgter Verteilungsentscheidung grundsätzlich auch dann stattfinden, wenn der Ausländer der Verteilungsentscheidung noch keine Folge geleistet hat und diese nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt worden ist. Die Systematik des § 15a AufenthG bietet deshalb ausreichende Möglichkeiten, etwaigen Anforderungen höherrangigen Rechts an die Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die im Rahmen der Verteilungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden können, ggf. im Rahmen von deren Vollstreckung und durch Umverteilung Rechnung zu tragen. Vom Vorstehenden ausgehend sind die in der Antragsschrift geltend gemachten unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe nicht gegeben, und es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die attestierten Erkrankungen als solche können derartige Schwierigkeiten jedenfalls nicht begründen. Es begründet schließlich keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), dass das Verwaltungsgericht dem mit Schriftsatz vom 29. März 2012 gestellten Beiladungsantrag der Klägerin (Beiladung der Ausländerbehörde der Stadt N. , des BAMF sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion S. -Q. ) nicht nachgekommen ist. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich um eine einfache (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) Beiladung handeln würde. Das Unterbleiben einer einfachen Beiladung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, wäre schon kein Verfahrensfehler, auf dem eine Entscheidung beruhen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 1974 – IV C 50.72 -, juris Rn. 35. Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung würde zwar einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellen, begründete aber keine materielle Beschwer der Klägerin, weil es sie nicht in eigenen Rechten berühren würde und deshalb kein Verfahrensmangel wäre, auf den die Klägerin sich berufen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 ‑ 8 B 75.09 -, juris Rn. 3. Denn die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beigeladenen schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. August 2011 – 21 ZB 10.1314 -, juris Rn. 13 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.