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Beschluss

9 A 1965/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0720.9A1965.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 319,93 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 3 Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Ernstliche Zweifel sind nicht bereits deshalb begründet, weil sich die Stadt S. anlässlich der Einführung des modifizierten Frischwassermaßstabs und zur Ermittlung der jeweiligen Kostenanteile betreffend Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserentsorgung keines externen Gutachters bedient hat. Dieser Einwand des Klägers ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Kalkulation und der hierauf beruhenden Gebührensätze durchgreifend in Frage zu stellen. Der Kläger hat nämlich nichts dafür dargelegt, dass die Berechnung des prozentualen Kostenanteils des Niederschlags- und Schmutzwassers an der öffentlichen Abwasserbeseitigung in S. des städtischen Mitarbeiters Dipl.-Ing. L. von November 2004 sachlich unzutreffend ist. Es ist nach dem Zulassungsvortrag völlig offen, welche für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Folgen sich aus der Anfertigung eines externen Gutachtens hätten ergeben sollen. 5 Der Einwand des Klägers, im Zeitpunkt der Aufstellung der Kalkulation habe die Gesamtzahl der bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen im Stadtgebiet nicht festgestanden, führt ebenfalls auf keine entscheidungserheblichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls die erfolgte Schätzung der Flächen der Höhe nach nicht zu bestanden sei (Bl. 21 Urteilsabdruck). Gegen diese Annahme hat der Kläger beachtliche Einwände nicht vorgebracht. 6 Der Kläger zeigt dementsprechend auch mit seinem Einwand, die Gebührensätze seien "verfrüht" bestimmt worden, keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne auf. Er hat nichts dafür dargelegt, dass die Prognose der Stadt S. im Zeitpunkt der Aufstellung der Kalkulation unzutreffend gewesen ist. 7 Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor. Der Senat teilt die zutreffend begründete Ansicht des Verwaltungsgerichts (Bl. 8 f. Urteilsabdruck), welcher der Kläger beachtliche Argumente nicht entgegengesetzt hat. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Satzung Rückwirkung entfaltet, kommt es allein auf den Zeitpunkt ihres Erlasses und nicht auf denjenigen einer hierauf beruhenden Gebührenfestsetzung an. In Wahrheit führte der Einwand, träfe er zu, nicht auf eine unzulässige Rückwirkung, sondern auf eine Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze. 8 Mit seiner Forderung nach einer weiteren Ausdifferenzierung des modifizierten Frischwassermaßstabs zeigt der Kläger zwar mögliche Alternativen zum von der Stadt S. gewählten Gebührenmaßstab auf. Einen Rechtsfehler legt er damit jedoch nicht dar. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zukommenden weiten Ermessenspielraums liegt, wenn er in einer pauschalierenden Sichtweise die unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und -arten und das damit korrespondierende unterschiedliche Maß der Oberflächenverdichtung nicht im Einzelnen berücksichtigt. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 – 9 A 1921/95 –, NWVBl. 1997, 422. 10 Bezogen auf die in die Kalkulation eingestellten Verbandsbeiträge hat das Verwaltungsgericht unter zutreffendem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats festgehalten, dass eine Grenze für ihre Veranschlagung nur dort gegeben sei, wo aufgrund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung des Verbandsbeitrags abzusehen und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d. h. ermessensfehlerhaft wäre (Bl. 15 Urteilsabdruck). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Hierfür genügt es insbesondere nicht, auf vermeintlich nicht ansatzfähige Planungs- und Rechtsberatungskosten in nicht benannter Höhe zu verweisen. Auch bezogen auf den Verbandsbeitragsmaßstab hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Verbandsbeitrag auf differenzierten Beitragsmaßstäben beruht (Bl. 15 f. Urteilsabdruck). Soweit der Kläger darauf verweist, die Veranlagungsgrundsätze ließen nicht hinreichend erkennen, dass Kommunen, die einen höheren Aufwand verursachten, auch entsprechend höher veranlagt würden, legt er nicht dar, dass und wie viele und welche Kommunen es gibt, die einen höheren Aufwand verursachen, und dass S. gerade zu denjenigen gehört, die nach dem von ihnen verursachten Aufwand weniger zu zahlen hätten. Warum diese auf der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 25 Abs. 3 i. V. m. 13 Abs. 1 EmscherGG beruhenden Veranlagungsgrundsätze rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen sollen, ist weder dargelegt noch erkennbar. 11 Der abschließende Hinweis des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis; ihm ist daher nicht weiter nachzugehen. 12 Bezogen auf die Abschreibungsdauer der Abwasserkanäle der Stadt S. von 50 Jahren hat der Kläger nichts dafür dargelegt, dass die für die prognostische Bestimmung der Nutzungsdauer maßgebende Grenze der Willkür überschritten ist. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die schlichte Behauptung, es habe sich herausgestellt, dass die tatsächlichen Nutzungszeiten ganz allgemein, vor allem aber auch im Stadtgebiet S. wesentlich länger als 50 Jahre betrügen. Die Haltbarkeit von Kanälen allgemein, insbesondere in anderen Kommunen, ist von vornherein unerheblich. Nähere Ausführungen dazu, woraus er seine Behauptung bezogen auf die Stadt S. herleitet, fehlen völlig. Mit der Frage, ob für Reparaturarbeiten und eventuelle Komplettsanierungen seitens des Bergbaus Gelder gezahlt werden, hat die prognostische Ermittlung der Abschreibungsdauer nichts zu tun. 13 Vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats gleichen Rubrums vom 1. September 1999 – 9 A 2190/99 –, Bl. 45 des Urteilsabdrucks. 14 Der methodische Ansatz der Stadt S. , die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert des Kanalvermögens in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins zu berechnen, entspricht der in der angefochtenen Entscheidung zitierten ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was nicht bereits Gegenstand der rechtlichen Würdigung durch den Senat gewesen wäre oder Anlass böte, von der höchstrichterlich gebilligten Rechtsprechung abzurücken. 15 2. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Der Kläger hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen schon nicht dargelegt. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Ausführungen unter 1., dass sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine solche Fragen stellen. 16 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 17 Für die als klärungsbedürftig angesehene Frage, 18 ob es vor der Einführung und erstmaligen Anwendung des sog. modifizierten Frischwassermaßstabes bei der Veranlagung zu Entwässerungsgebühren zur sachgerechten Ermittlung des Kostenschlüssels bzw. der auf die ordnungsgemäße Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und des Niederschlagswassers andererseits entfallenden Kostenanteile der Einholung eines externen Gutachtens eines Sachverständigen für Wasserwirtschaft etc. bedarf bzw. ob einem solchen Gutachter eine von städtischen Bediensteten vorgenommene eigene Berechnung zumindest zwecks Überprüfung auf Sachgerechtigkeit und Systemgerechtigkeit vorgelegt werden muss oder ob sich die veranlagende Gemeinde auf eine interne Berechnung städtischer Bediensteter beschränken darf, 19 fehlt es schon an der substanziierten Darlegung der genannten Voraussetzungen. Im Übrigen lässt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, dahingehend beantworten, dass jede sachgerechte Ermittlung der jeweiligen Kostenanteile betreffend Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasser unabhängig davon, von wem sie vorgenommen wird, ausreicht. Die Sachgerechtigkeit der Ermittlung ist ggf. durch die Gerichte zu überprüfen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).