Beschluss
4 Bs 141/24
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2025:0130.4BS141.24.00
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Leitsätze
§ 8a SGB VIII (juris: SGB 8) vermittelt den Eltern eines Kindes oder Jugendlichen keine subjektive Rechtsposition, aus der sich ein Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung bzw. eine bestimmte Art und Weise des Vorgehens des Jugendamtes bei der Gefährdungseinschätzung ergeben könnte. Die Regelungen über die Gefährdungseinschätzung in § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII (juris: SGB 8) steuern lediglich das Verfahren, das der Entscheidung des Jugendamtes über die Erforderlichkeit von Maßnahmen vorgelagert ist, und konkretisieren insofern objektiv-rechtlich den aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) abgeleiteten Schutzauftrag des Staates.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsteller zu 2. und 3. wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 8a SGB VIII (juris: SGB 8) vermittelt den Eltern eines Kindes oder Jugendlichen keine subjektive Rechtsposition, aus der sich ein Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung bzw. eine bestimmte Art und Weise des Vorgehens des Jugendamtes bei der Gefährdungseinschätzung ergeben könnte. Die Regelungen über die Gefährdungseinschätzung in § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII (juris: SGB 8) steuern lediglich das Verfahren, das der Entscheidung des Jugendamtes über die Erforderlichkeit von Maßnahmen vorgelagert ist, und konkretisieren insofern objektiv-rechtlich den aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) abgeleiteten Schutzauftrag des Staates.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsteller zu 2. und 3. wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller zu 1. begehrt im eigenen und im Namen der minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3. im Wege der Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Maßnahmen zur Einschätzung des Risikos einer möglichen psychischen Kindeswohlgefährdung betreffend die Antragsteller zu 2. und 3. zu ergreifen. Der Antragsteller zu 1. ist Vater des zwölfjährigen Antragstellers zu 2. und der achtjährigen Antragstellerin zu 3., für die er gemeinsam mit der Kindesmutter sorgeberechtigt ist. Seit ihrer Trennung wurde zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Kindesmutter eine Vielzahl kindschaftsrechtlicher Verfahren vor den Familiengerichten geführt. Vor dem Amtsgericht Hamburg, Familiengericht, ist ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge betreffend die Antragsteller zu 2. und 3. anhängig (Az. …). Mehrfach wandte sich der Antragsteller zu 1. an das Jugendamt, Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) im Bezirksamt … der Antragsgegnerin, machte eine psychische Kindeswohlgefährdung der Antragsteller zu 2. und 3. durch die Kindesmutter geltend und forderte das Jugendamt auf, diesbezüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Am 29. September 2024 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Einschätzung des Risikos einer möglichen psychischen Kindeswohlgefährdung betreffend die Antragsteller zu 2. und 3. zu ergreifen. Es gebe zahlreiche deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zu 2. und 3. im Haushalt der Mutter im Hinblick auf ihre psychische Gesundheit und die freie Entfaltung und Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit erheblich geschädigt würden. Dennoch verweigere es das Jugendamt, geeignete Maßnahmen zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos und zur Abwendung einer psychischen Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII zu ergreifen. Hilfsweise beantragte er die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, geeignete Maßnahmen zur Abwendung einer psychischen Kindeswohlgefährdung betreffend die Antragsteller zu 2. und 3. zu ergreifen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab: Der Antrag sei bereits unzulässig. Hinsichtlich der minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3. sei der Antragsteller zu 1. nicht allein sorgeberechtigt, und die mitsorgeberechtigte Kindesmutter habe keinen Antrag gestellt. Zudem dürfte der Antrag zu unbestimmt sein. Aber selbst wenn der Antrag dahin ausgelegt werde, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden solle, die Kindesmutter aufzufordern, die Antragsteller zu 2. und zu 3. für eine Exploration durch einen psychologischen oder psychiatrischen Experten in das Jugendamt zu bringen, habe der Antrag keinen Erfolg. In jedem Fall fehle es allen drei Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis. Die Antragsteller beanstandeten, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes ihrer Verpflichtung nach § 8a SGB VIII nicht in ausreichendem Maße nachgekommen seien, und begehrten eine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass für die Antragsteller zu 2. und 3. eine Kindeswohlgefährdung ausgehend von der mitsorgeberechtigten Kindesmutter, bei der sie im gemeinsamen Haushalt in Hamburg lebten, bestehe. § 8a Abs. 1 und 2 SGB VIII gewährten weder dem Antragsteller zu 1. als mitsorgeberechtigtem Elternteil noch den Antragstellern zu 2. und 3. als minderjährigen Kindern eine subjektive Rechtsposition. Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 SGB VIII gebe keinen Anhalt für einen Rechtsanspruch der Antragsteller auf Durchführung einer Gefährdungsanalyse und erst recht nicht auf eine bestimmte Art und Weise des Vorgehens bei der Risikoeinschätzung durch das Jugendamt. Es werde lediglich eine objektive Verpflichtung des Jugendamtes, bei gewichtigen Anhaltspunkten eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos vorzunehmen, festgelegt und als bloße Verfahrensregel vorgeschrieben, gegebenenfalls die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen einzubeziehen. Die Verfahrensregelungen dienten nur dazu, den Prozess der Gefährdungseinschätzung zu strukturieren. Insofern hätten sie lediglich eine verfahrenssteuernde, die Entscheidung über die Gewährung von Hilfen zur Erziehung, über eine Inobhutnahme oder eine Anrufung des Familiengerichts vorbereitende Funktion, konkretisierten den objektiv-rechtlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, und statuierten eine entsprechende objektiv-rechtliche Pflicht des Jugendamtes. Sie begründeten aber kein subjektives Recht auf Vornahme einer bestimmten Gefährdungseinschätzung oder auf eine bestimmte Art und Weise der Bearbeitung von Kindeswohlgefährdungsmeldungen für die Kinder und Jugendlichen, ihre Eltern oder Personen, die eine Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt kundtäten. Vorbereitende Verfahrenshandlungen sollten gemäß § 44a VwGO regelmäßig auch schon aus prozessökonomischen Gründen keiner isolierten gerichtlichen Durchsetzung zugänglich sein. Ein rechtlicher Ansatz, wonach das Verwaltungsgericht gleichwohl verpflichtet sein sollte, losgelöst von der individuellen Betroffenheit privater Belange die Einhaltung von Verfahrensregeln seitens des Jugendamtes zu kontrollieren, sei nicht ersichtlich. Ein verfassungsrechtliches Gebot, im Rahmen des § 8a SGB VIII subjektive Rechtspositionen vorzusehen, folge auch nicht aus Art. 6 GG. § 8a SGB VIII diene allein der Vorbereitung der durch das Jugendamt zu treffenden Entscheidung. Einer Vorverlagerung subjektiv-individueller Rechtspositionen in diesen Verfahrensabschnitt bedürfe es nicht, da der Individualrechtsschutz materiell-rechtlich im Rahmen des kinder- und jugendrechtlichen Leistungs- und Maßnahmenkatalogs hinreichend gewährleistet sei. Dies gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall beim zuständigen Familiengericht Verfahren betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht bereits anhängig seien, in denen das Jugendamt nach § 50 Abs. 1 SGB VIII mitwirke und seine Einschätzung zu einer etwaigen Kindeswohlgefährdung vorbringen werde. Der Antragsteller zu 1. könne, auch wenn die Antragsgegnerin keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung seitens der Kindesmutter erkenne, diese im Rahmen des Sorgerechtsstreits geltend machen, und das Familiengericht werde die nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 BGB erforderlichen gerichtlichen Maßnahmen treffen, was zu seinen originären Aufgaben gehöre. Darüber hinaus könne das Verwaltungsgericht nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin ihren Aufgaben im Rahmen von § 8a SGB VIII nicht in hinreichendem Maße nachgekommen sei. Die Hilfsanträge, mit denen die Antragsteller begehrten, geeignete Maßnahmen zur Abwendung einer psychischen Kindeswohlgefährdung zu ergreifen, seien zu unbestimmt. Jedenfalls fehle allen drei Antragstellern auch insoweit die erforderliche Antragsbefugnis. Am 3. November 2024 hat der Antragsteller zu 1. die vorliegende Beschwerde gegen den ihm am 22. Oktober 2024 zugestellten Beschluss vom 21. Oktober 2024 eingelegt. Am 22. November 2024 hat er die Beschwerde begründet und im eigenen Namen sowie demjenigen der Antragsteller zu 2. und 3. beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Einschätzung des Risikos einer möglichen psychischen Kindeswohlgefährdung betreffend die Antragsteller zu 2. und 3. zu ergreifen, insbesondere die Kindesmutter aufzufordern, die Kinder zwecks Durchführung einer Exploration durch einen psychologischen oder psychiatrischen Experten in das Jugendamt zu bringen. II. 1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 2. und 3. ist schon unzulässig, weil sie erst mit Schriftsatz vom 22. November 2024 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist. Mit der Beschwerdeschrift vom 3. November 2024 hat der Antragsteller zu 1. nur im eigenen Namen („lege ich“) Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2024 eingelegt. Für seine Kinder, die Antragsteller zu 2. und 3., hat er erst mit der Beschwerdebegründung vom 22. November 2024 und mithin mehr als zwei Wochen nach der am 22. Oktober 2024 erfolgten Zustellung des Beschlusses Beschwerde eingelegt, indem er nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Antragsteller zu 2. und 3. beantragt hat, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die begehrte einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu erlassen. Im Übrigen dürfte es dem Antragsteller zu 1. mangels alleinigen Sorgerechts oder Zustimmung bzw. Genehmigung der Prozessführung durch die mitsorgeberechtigte Kindesmutter auch an der für eine wirksame Beschwerdeeinlegung erforderlichen Vertretungsmacht für die minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3. fehlen. 2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht nach § 147 Abs. 1 VwGO eingelegte und nach § 146 Abs. 4 VwGO begründete Beschwerde des Antragstellers zu 1. gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Der Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt insofern vom Beschwerdeführer vorzutragen, warum er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält. Er erfordert, dass die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2024, 3 Bs 160/23, GewArch 2024, 156, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.4.2024, 3 MB 22/23, Behinderung und Recht 2024, 136, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2024, 12 S 77/24, InfAuslR 2024, 327, juris Rn. 5). Für die Beschwerdebegründung ist ein substantiierter Vortrag erforderlich (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73, 76). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Antragstellers zu 1. nicht gerecht. Das Vorbringen des Antragstellers zu 1. vermag die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, ihm fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis, nicht zu erschüttern. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 8a SGB VIII dem Antragsteller zu 1. keine subjektive Rechtsposition vermittelt, aus der sich ein Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung bzw. eine bestimmte Art und Weise des Vorgehens des Jugendamtes bei der Gefährdungseinschätzung ergeben könnte. a) Mit dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag begehrt der Antragsteller zu 1. allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, Maßnahmen zur Einschätzung des Risikos einer möglichen (psychischen) Kindeswohlgefährdung betreffend seine Kinder zu ergreifen. Sein Antrag ist mithin auf ein Tätigwerden der Antragsgegnerin nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII gerichtet. Er begehrt weder eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Angebot von Hilfen nach § 8a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII noch zur Anrufung des Familiengerichts – vor dem ohnehin bereits ein sorgerechtliches Verfahren anhängig ist – nach § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, zur Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt nach § 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII oder zur Einschaltung anderer Institutionen nach § 8a Abs. 3 SGB VIII. Mithin bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, inwiefern und gegebenenfalls zu wessen Gunsten den Pflichten der Antragsgegnerin nach diesen Vorschriften subjektive Rechtspositionen korrespondieren (vgl. etwa Bringewat in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 8a Rn. 13, und Kunkel/Kepert, a.a.O., § 27 Rn. 23, zu einem Rechtsanspruch des Minderjährigen selbst auf staatliche Intervention bei festgestellter Kindeswohlgefährdung bzw. auf Tätigwerden des Jugendamtes gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII). b) Zur Begründung bringt der Antragsteller zu 1. vor, er als Kindesvater und die Kinder seien antragsbefugt. Der Zweck der Regelung in § 8a SGB VIII bestehe darin, eine Gefährdungssituation für Kinder aufzuklären und zu verhindern. Die betroffenen Kinder seien die Adressaten des staatlichen Schutzauftrags und müssten diesen auch einfordern können; dasselbe gelte für die verfassungsrechtlich zur Pflege und Erziehung der betroffenen Kinder berechtigten und verpflichteten Kindeseltern. Auch der Wortlaut der Vorschrift mache deutlich, dass ein Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung und auf Abwendung einer aufgrund der Gefährdungseinschätzung anzunehmenden Kindeswohlgefährdung bestehe: So verlange § 8a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ausdrücklich, dass das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung den Erziehungsberechtigten die Gewährung von Hilfen anzubieten habe. Die möglichen Maßnahmen zur Erziehungshilfe seien in §§ 27 ff. SGB VIII konkretisiert und es sei hinsichtlich dieser Bestimmungen anerkannt, dass sie ebenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht einräumten: Danach bestehe ein gerichtlich einklagbarer Anspruch auf die Bewilligung einer bestimmten Hilfe zur Erziehung, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt habe. Auch im Hinblick auf § 42 SGB VIII sei anerkannt, dass die betroffenen Kinder einen Anspruch auf den Schutz des Staates hätten. Sofern ein Jugendamt es trotz deutlicher Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung verweigere, diese fachgemäß zu prüfen, und Kinder und Eltern dies auch nicht vom Jugendamt einfordern könnten, wären sie im Hinblick auf die Hilfsmaßnahmen praktisch rechtlos gestellt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis in Frage zu stellen. § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII vermittelt dem Antragsteller zu 1. als mitsorgeberechtigtem Elternteil keinen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Vornahme bzw. auf konkrete Maßnahmen einer Gefährdungseinschätzung. Die Vorschrift verbürgt keine subjektiv-individuellen und selbständig einklagbaren Rechtsansprüche der sorgeberechtigten Eltern. Denn die Regelungen über die Gefährdungseinschätzung in § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII steuern lediglich das Verfahren, das der Entscheidung des Jugendamtes über die Erforderlichkeit von Maßnahmen vorgelagert ist, und konkretisieren insofern objektiv-rechtlich den aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) abgeleiteten Schutzauftrag des Staates. aa) Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 SGB VIII gibt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. – keinen Anhalt für einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung und erst recht nicht auf eine bestimmte Art und Weise des Vorgehens bei der Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2009, 12 A 1078/09, JAmt 2009, 384, juris Rn. 4). Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es nach § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie Personen, die gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Aus diesem Wortlaut, insbesondere auch aus der Formulierung, wonach das Jugendamt das Gefährdungsrisiko einzuschätzen und dabei die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen einzubeziehen „hat“, folgt für sich genommen nicht mehr als eine objektiv-rechtliche Pflicht des Jugendamtes. Die Terminologie subjektiver Rechtspositionen, wie sie etwa in § 27 Abs. 1 SGB VIII („Anspruch auf Hilfe“) verwendet wird, findet sich in § 8a Abs. 1 SGB VIII nicht. Vielmehr nimmt die amtliche Überschrift der Norm („Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“) nur auf die Handlungspflicht des Staates Bezug. bb) Auch die Gesetzessystematik spricht nicht für einen Rechtsanspruch auf eine Gefährdungseinschätzung. Danach haben die Regelungen über die Gefährdungseinschätzung in § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII eine lediglich entscheidungsvorbereitende, verfahrenssteuernde Funktion. Nach den unmittelbar auf diese Vorschriften folgenden Regelungen kann bzw. muss das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Nach § 8a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII hat das Jugendamt den Erziehungsberechtigten die Gewährung von Hilfen anzubieten, wenn es diese zur Abwendung der Gefährdung für geeignet und notwendig hält. Hält es das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). § 8 Abs. 3 SGB VIII regelt die Inanspruchnahme bzw. Einschaltung anderer zur Abwendung der Gefährdung zuständiger Stellen (andere Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe, Polizei). § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII steuert und strukturiert die im Hinblick auf die vorgenannten Handlungsmöglichkeiten durchzuführende Gefährdungseinschätzung und damit einen Verfahrensabschnitt, in dem die Entscheidung des Jugendamtes darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen zu ergreifen sind, lediglich vorbereitet wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2009, 12 A 1078/09, JAmt 2009, 384, juris Rn. 11). Auch das systematische Zusammenspiel des § 8a Abs. 1 SGB VIII mit den Regelungen zur Hilfe zur Erziehung in §§ 27 ff. SGB VIII bzw. zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen in § 42 SGB VIII – auf das sich der Antragsteller zu 1. der Sache nach beruft – deutet nicht darauf hin, dass § 8a Abs. 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung begründet. Dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 27 ff. SGB VIII ein einklagbarer Anspruch der Leistungsberechtigten auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung besteht (vgl. Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 27 Rn. 15), führt – anders als der Antragsteller zu 1. offenbar meint – nicht dazu, dass auch § 8a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII oder gar die Vorschriften über die Durchführung der Gefährdungseinschätzung in § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII subjektive Rechtspositionen begründen. Vielmehr bedarf es, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, angesichts der hinreichenden materiell-rechtlichen Gewährleistung des Individualrechtsschutzes im Rahmen des kinder- und jugendrechtlichen Leistungs- und Maßnahmenkatalogs gerade keiner Vorverlagerung subjektiv-individueller Rechtspositionen in den Verfahrensabschnitt der Gefährdungseinschätzung. Es kann – anders als der Antragsteller zu 1. meint – keine Rede davon sein, dass die Eltern im Hinblick auf diese Hilfsmaßnahmen praktisch rechtlos gestellt wären, wenn ihnen kein Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung und auf Abwendung einer aufgrund der Gefährdungseinschätzung anzunehmenden Kindeswohlgefährdung aus § 8a SGB VIII eingeräumt würde. Sie können einen Antrag auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung stellen und gegen eine ablehnende Entscheidung Klage erheben und so gegebenenfalls auch eine Einschätzung des Jugendamtes, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht vorliegen, einer gerichtlichen Überprüfung zuführen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht insofern auch darauf, dass vorbereitende Verfahrenshandlungen nach § 44a VwGO regelmäßig schon aus prozessökonomischen Gründen keiner isolierten gerichtlichen Durchsetzung zugänglich sein sollen. Einen Rechtsanspruch auf die Vornahme einer Gefährdungseinschätzung im Hinblick auf die Vorschrift des § 42 SGB VIII („Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen“) kann der Antragsteller zu 1. zudem schon deshalb nicht herleiten, weil diese Norm subjektive Rechte nur für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, nicht aber auch für die sorgeberechtigten Eltern begründet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2014, 12 A 2078/13, juris Rn. 10; C. Schmidt in: BeckOGK SGB VIII, Stand: 1.11.2024, § 42 Rn. 187). cc) Die Gesetzesmotive lassen ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung erkennen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2009, 12 A 1078/09, juris Rn. 17). Insbesondere sprechen sie gegen einen eigenen Rechtsanspruch der Eltern auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Regelung der Gefährdungseinschätzung in § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII nicht dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), sondern der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), das zum Wohle des Kindes gerade die Einhaltung der Grenzen des Elternrechts gewährleisten soll. Die Eltern nimmt der Gesetzgeber nicht als Leistungsberechtigte, sondern als Mitwirkungsverpflichtete in den Blick. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes sollte mit § 8a SGB VIII der aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) abgeleitete Schutzauftrag des Jugendamtes eindeutig formuliert werden. Der gesetzgeberischen Intention zufolge sollte insbesondere die ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen werden, derer die Informationsbeschaffung und -verarbeitung bzw. -verwertung durch das Jugendamt, die Mitwirkungspflicht der Eltern und die Beteiligung dritter Institutionen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz bedurften (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 30; Bringewat in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 8a Rn. 6). Mit der Einführung des § 8a SGB VIII sollte klargestellt werden, dass das Jugendamt Hinweisen über eine drohende Kindeswohlgefährdung nachgehen, sich weitere Informationen zur Klärung verschaffen und sodann eine Risikoabwägung dahingehend vornehmen muss, ob das Kind besser durch Hilfe für die Familie (z. B. das Angebot von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII) oder die Einschaltung des Familiengerichts im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666a BGB geschützt werden kann oder ob schließlich andere Institutionen wie Polizei oder Psychiatrie informiert werden müssen, weil sie im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung die geeigneten Institutionen zur Abwehr einer Gefährdung sind (BT-Drs. 15/3676, S. 30). Das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), dessen Wahrnehmung damit konkretisiert werden soll, besteht allerdings allein zum Wohl des Kindes, dem staatlicher Schutz im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzen des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) gewährt wird (vgl. Uhle in: BeckOK GG, Stand: 59. Ed. 15.9.2024, Art. 6 Rn. 60; Heiderhoff in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 6 Rn. 153). Anhaltspunkte dafür, dass den objektiv-rechtlichen Pflichten der Jugendämter bzw. ihrer Rechtsträger auf Vornahme einer Gefährdungseinschätzung subjektive Rechte Dritter gegenüberstehen sollten, sind der Gesetzesbegründung dementsprechend nicht zu entnehmen. Mit Blick auf die Eltern wird in der Gesetzesbegründung vielmehr nur der Pflichtcharakter des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, konkret hinsichtlich ihrer Mitwirkung an der Klärung der Risikoabwägung, nicht aber ein eigener Anspruch auf Tätigwerden des Jugendamtes thematisiert (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 30; OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2009, 12 A 1078/09, JAmt 2009, 384, juris Rn. 17). dd) Auch soweit der Zweck des § 8a Abs. 1 SGB VIII letztlich darin besteht, einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl zu gewähren, indem der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung durch Aussagen und Maßgaben zu dem Prozess der Informationsgewinnung und Risikoabwägung als Voraussetzung für die Anrufung des Familiengerichts konkretisiert wird, und die betroffenen Kinder, wie der Antragsteller zu 1. ausführt, Adressaten des staatlichen Schutzauftrages sind, folgt hieraus nicht, dass Dritten – wie den Eltern – ein Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung zusteht. Die Gefährdungseinschätzung wirkt als entscheidungsvorbereitendes Verfahren schon nicht unmittelbar auf das Kindeswohl ein, sondern ist nur das – durch § 8a SGB VIII konkretisierte und auf eine rechtliche Grundlage gestellte – bloße Mittel zur Feststellung, ob ein Schutz des Kindeswohls erforderlich ist und welche direkten Maßnahmen dafür in Frage kommen (s.o.; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2009, 12 A 1078/09, JAmt 2009, 384, juris Rn. 11 ff.). Soweit die vom Jugendamt zu treffenden Maßnahmen überhaupt eigene materiell-rechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere der Eltern, berühren, können diese Rechtsansprüche als solche (auch gerichtlich) geltend gemacht werden, etwa im Rahmen einer Klage auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (s.o.) oder im familiengerichtlichen Sorgerechtsstreit. ee) Dass die Annahme eines subjektivrechtlichen Anspruchs der Personensorgeberechtigten auf Durchführung einer Gefährdungseinschätzung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, verfassungsrechtlich aus Art. 6 GG geboten wäre, hat der Antragsteller zu 1. nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es bedarf, wie bereits vorstehend und auch vom Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, keiner Vorverlagerung subjektiv-individueller Rechtspositionen in den entscheidungsvorbereitenden Verfahrensabschnitt der Gefährdungseinschätzung, da der Individualrechtschutz materiell-rechtlich im Rahmen des kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungs- und Maßnahmenkatalogs hinreichend gewährleistet ist (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 6.8.2021, 8 K 1955/20, juris Rn. 34; anders wohl VGH München, Beschl. v. 3.12.2024, 12 CE 24.1793, juris Rn. 3 ff., für einen Anspruch auf Ermittlungen nach § 8a SGB VIII unmittelbar aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Elternrecht). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die prozessuale Kostentragungspflicht trifft ungeachtet ihrer Prozessunfähigkeit und der Frage ihrer wirksamen Vertretung auch die Antragsteller zu 2. und 3. (vgl. BGH, Beschl. v. 4.3.1993, V ZB 5/93, NJW 1993, 1865, juris Rn. 10 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 27.10.2022, 6 B 276/22, juris Rn. 4). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.