OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 1768/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0317.7B1768.08.00
16mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde der Antragstellerin mit den Anträgen, 3 1. den Rechtsstreit gemäß § 130 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, 4 2. hilfsweise, 5 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Baugenehmigung vom 8. Februar 2008 sowie die Nachtragsgenehmigung vom 29. (richtig: 27.) Oktober 2008 für das Grundstück anzuordnen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Die Sache ist nicht auf den Antrag der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. 8 Ob der von der Antragstellerin angeführte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt, kann schon deshalb offenbleiben, weil eine Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung, selbst wenn ein solcher Verstoß vorliegt, nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann besteht, wenn der Verfahrensmangel eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme erforderlich macht. Dies ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber in aller Regel und so auch hier nicht der Fall. 9 Eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus, weil das Verwaltungsgericht über den Antrag der Antragstellerin bereits in der Sache selbst entschieden hat. Der Vortrag der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe über einen Antrag entschieden, den sie so gar nicht gestellt habe, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht auf die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2008 in der Fassung der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 27. Oktober 2008 bezogen. Mit dieser Auslegung hat es nicht, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, einen weiteren Streitgegenstand in das Ausgangsverfahren einbezogen. Die 1. Nachtragsbaugenehmigung diente, soweit im Ausgangs- und damit auch im Beschwerdeverfahren von Interesse, lediglich der Klarstellung nachbarrechtsrelevanter Angaben zur Geländehöhe, die in den der Baugenehmigung vom 8. Februar 2008 zugehörigen Bauvorlagen aufgrund einer zeitlich gestaffelten Planung nicht eindeutig dargestellt worden waren. Mit ihr wurden die Bauvorlagen (Schnitte A-A, B-B - Zeichnung 07, Ansichten - Zeichnung 08, Ansichten - Zeichnung 09) insgesamt auf den der Baugenehmigung vom 8. Februar 2008 schließlich zu Grunde liegenden Planungsstand gebracht. Ein Nachtrag dieses Inhalts bewirkt keine Änderung des Bauvorhabens, das die Beigeladene zu errichten beabsichtigt. Mithin bleibt trotz dieses Nachtrags der ursprüngliche Streitgegenstand erhalten. Der seiner Beschlussfassung vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte "sinngemäße" Antrag bezieht sich demgemäß nicht auf einen neuen Streitgegen-stand, sondern ist in Anwendung des § 88 VwGO klarstellend auf die nunmehr korrekte Bezeichnung der strittigen Baugenehmigung bezogen. 10 Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass der Hilfsantrag, soweit dieser mit seinem zweiten Teil darauf gerichtet ist, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen "die Nachtragsgenehmigung vom 29. (richtig: 27.) Oktober 2008 für das Grundstück" anzuordnen, unzulässig ist. Hiervon geht - jedenfalls im Ergebnis - auch die Antragstellerin aus, die darauf hinweist, dass sie im Ausgangsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen "die Nachtragsgenehmigung vom 29. (richtig: 27.) Oktober 2008 für das Grundstück" nicht beantragt habe. 11 Der Hilfsantrag im Übrigen ist unbegründet. 12 Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das genehmigte streitgegenständliche Bauvorhaben nachbarrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin verletzt, so dass kein Anlass zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts besteht, die die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2008 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 27. Oktober 2008 zur Errichtung einer Wohnanlage mit 17 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie vier Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 3, Flurstück 729 (L. Weg 23, 25) betrifft. 13 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, durch die aktualisierten Bauvorlagen sei eindeutig festgelegt worden, dass das vorhandene Gelände nicht in dem 3 m-Bereich zwischen der Außenwand der Tiefgarage und der östlichen Grenze des Vorhabengrundstücks - und damit auch nicht der Westgrenze des Grundstücks der Antragstellerin - verändert werde. Ferner hat es festgestellt, dass Aufschüttungen ebenfalls einen Mindestabstand von 3 m zur westlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin einhalten. Das Beschwerdevorbringen, mit welchem die Antragstellerin versucht, die in den aktualisierten Bauvorlagen enthaltenen Angaben zur vorhandenen Geländeoberfläche und damit den Ausgangspunkt der vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts anzugreifen, ist nicht geeignet, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder und Kopien von Bauvorlagen nebst Kennzeichnungen lassen nicht darauf schließen, dass die in den aktualisierten Bauvorlagen enthaltenen Angaben zur vorhandenen Geländeoberfläche im - insoweit hier nachbarrechtlich allein relevanten - Bereich zwischen der Westgrenze des Grundstücks der Antragstellerin und der Außenwand der genehmigten Tiefgarage unzutreffend sind. Unstreitig verläuft in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin zwischen der West- und Ostgrenze des Vorhabengrundstücks eine Böschung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, "der hier wesentliche Teil der Böschung ist derjenige, welcher zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und der Treppe liegt", lässt sie außer Acht, dass im Hinblick auf die abstandrechtlichen Erfordernisse hier lediglich der zwischen der Westgrenze des Grundstücks der Antragstellerin und der Außenwand der genehmigten Tiefgarage liegende Bereich von Interesse ist. Die von der Antragstellerin angeführte Treppe an der Böschung liegt ausweislich der von ihr vorgelegten Lichtbilder jedoch ersichtlich mehrere Meter westlich dieses Bereichs, so dass sich aus der Anordnung der Treppenstufen nicht herleiten lässt, wie steil die Böschung im Bereich zwischen der Westgrenze des Grundstücks der Antragstellerin und der Außenwand der genehmigten Tiefgarage ist. Unerheblich ist demzufolge auch, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, die Höhe der Böschung an der Treppe 2 m beträgt und dort einen Neigungswinkel von 40° bis 45° aufweist. Die Folgerung der Antragstellerin, es werde "eine an der gemeinsamen Grenze beginnende Anschüttung entstehen, von welcher die Tiefgarage mit ihrer Überdeckung einen integralen Teil" darstelle, entbehrt mithin - nach wie vor - einer Grundlage, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht keine Veranlassung gesehen hat, diesbezüglich abstandrechtliche Erwägungen anzustellen. 14 Der weitere Einwand der Antragstellerin, durch die Eintragung unzutreffender Höhenangaben in der Bauvorlage "Südansicht Haus 1 (Gebäude Nord)" werde "eine im fraglichen Bereich geplante Anschüttung vertuscht, welche ein Teil einer Geländeerhöhung wäre, welche eine Abstandfläche" auslöse, greift ebenfalls nicht durch. Die von der Antragstellerin insoweit angeführten Höhenangaben "vorh. 216,90 m" bzw. "vorh. 215,18 m" liegen östlich der Ostgrenze des Vorhabengrundstücks bzw. westlich der Außenwand der Tiefgarage. Die Messpunkte, die den diesbezüglichen Höhenangaben zu Grunde liegen, befinden sich folglich außerhalb des auch insoweit allein in den Blick zu nehmenden Bereichs zwischen der Westgrenze des Grundstücks der Antragstellerin und der Außenwand der genehmigten Tiefgarage und lassen nicht auf eine geplante Veränderung des vorhandenen Geländeniveaus in diesem Bereich schließen. Auch die genannten Höhenangaben vermögen mithin den Vorwurf der Vertuschung einer geplanten Anschüttung nicht zu rechtfertigen. 15 Das Beschwerdevorbringen ist ferner nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören dürfen. Soweit die Antragstellerin anführt, die offene Tiefgaragenzufahrt reiche in den rückwärtigen, von Lärmimmissionen bislang freien Bereich hinein, beschreibt sie die genehmigte Lage der "offenen Tiefgaragenzufahrt" auf dem Vorhabengrundstück insbesondere in Bezug auf die östlich an diese angrenzende Nachbarbebauung und in Bezug auf ihr - der Antragstellerin - Grundstück nur ungenau. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die Tiefgaragenzufahrt befinde sich auf der westlichen, dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Vorhabens und liege ca. 28 m vom Grundstück der Antragstellerin entfernt. Nach den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen gehe sie von der Straße L. Weg abzweigend nach ca. 3 m in die abgesenkte Zu - und Abfahrtsrampe über, die auf einer Länge von 12 m zwischen der nördlichen Gebäudewand des Hauses 1 (Gebäude Nord) und dem nördlich gelegenen unbebauten Flurstück 609 und anschließend bogenförmig unterirdisch entlang der östlich gelegenen Grundstücke L. Weg 5 und 3 verlaufe. Der offene Anfahrtsbereich der Rampe liege ca. 25 bis ca. 15 m vom Grundstück der Antragstellerin entfernt. Zudem werde die Rampe entlang der Grenze zu den östlichen Nachbargrundstücken unterirdisch weitergeführt, so dass der Rampe folglich in Richtung zum Grundstück der Antragstellerin ein "Deckel" aufgesetzt werde. Angesichts dieser Gegebenheiten kann von einer offenen Tiefgaragenzufahrt, die in den rückwärtigen, dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Bereich des Vorhabengrundstücks hineinragt und auch von Fahrgeräuschen, die "in Richtung des Hauses der Antragstellerin reflektiert" werden, nicht die Rede sein. 16 Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Beschwerde insoweit in den Vordergrund gerückten Auswirkungen der Tiefgaragennutzung im Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage sich unzumutbar auf den rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragstellerin auswirken werden, sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zufahrtsrampe eine Neigung von 17 % aufweist, kann schon angesichts der Entfernung des offenen Teils der Tiefgaragenzufahrt zum Grundstück der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass dort eine ihr unzumutbare Lärmbeeinträchtigung entsteht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass dieses um so mehr auch deshalb gelte, als der Baukörper des genehmigten Hauses 1 (Haus Nord) die Rampe zum Grundstück der Antragstellerin abschirme. Der Einwand der Antragstellerin, von ihrem Grundstück aus bestehe "eine Sichtverbindung zur überwiegenden Fläche der Rampe" und von ihrem Wohnhaus aus bestehe eine Sichtverbindung "zur gesamten Rampe ohne Einschränkung", vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass das Haus Nord das Grundstück der Antragstellerin gegenüber Fahrgeräuschen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt stehen, zumindest teilweise abschirmt. 17 Das Beschwerdevorbringen ist schließlich auch nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es lasse sich bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der in der angegriffenen Baugenehmigung festgelegte Standort der südlichen Anlage zum Aufstellen der Abfallbehälter zur Aufhebung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren führen werde, in Frage zu stellen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht dem Umstand Gewicht beigemessen, dass der Standplatz der Abfallbehälter an einen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin grenzt, in dem sich die Antragstellerin eher selten aufhält, und der 3 m von der Grundstücksgrenze sowie ca. 20 m vom Wohnhaus der Antragstellerin entfernt liegt. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, sie werde sich gerade im Sommer häufig auch im Garten aufhalten, verkennt sie bereits, dass sich die vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auf den gesamten rückwärtigen Bereich ihres Wohnhauses, sondern nur auf den Grenzbereich beziehen. Das Verwaltungsgericht hat weiter berücksichtigt, dass die zukünftigen Eigentümer und Mieter des genehmigten Bauvorhabens ein erhebliches Eigeninteresse an einem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mülltonnen und einer weitgehend immissionsfreien Abfallentsorgung haben werden. Dies drängt sich nicht zuletzt angesichts des geringen Abstandes der Abfallbehälter zum Haus 1 (Gebäude Nord) als auch zum Haus 2 (Gebäude Süd) auf. Sodann hat das Verwaltungsgericht allein für den Fall, dass sich bei der Nutzung der Abfallbehälter gleichwohl herausstellen sollte, dass unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelastungen durch einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Mülltonnen verursacht werden, auf die Möglichkeit verwiesen, dass eine Reduzierung der Lärm- und Geruchsbelastung durch nachträgliche Auflagen erreicht werden könnte. Soweit die Antragstellerin einwendet, der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen sei unzulänglich, schon im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung absehbare Belästigungen müssten "bereits mit der Baugenehmigung geregelt" werden, lässt sie außer Acht, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht von unzumutbaren Belästigungen ausgegangen ist, die bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung absehbar waren. Dafür, dass die Antragstellerin auch bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Abfallbehälter unzumutbaren Lärm- oder Geruchsbelastungen ausgesetzt ist, gibt das Beschwerdevorbringen nichts Substantielles her. 18 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, für die Antragstellerin sei der genehmigte Abfallbehälterstandplatz - noch - als zumutbar zu erachten, wird nach alledem durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Es handelt sich hinsichtlich dieses Aspekts um eine selbstständig tragende Begründung. Folglich kann dahinstehen, ob die Antragstellerin die im Anschluss daran vom Verwaltungsgericht diesbezüglich angestellten Hilfserwägungen zu Recht beanstandet. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 22