Beschluss
1 B 1483/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0216.1B1483.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt Nr. 10 vom 15. Mai 2009 ausgeschriebenen mehreren Stellen "Justizvollzugshauptsekretär/in bei der Justizvollzugsanstalt I. " mit einem anderen Bewerber bzw. einer anderen Bewerberin als der Antragstellerin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig erneut entschieden worden ist, wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als nicht begründet abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidungen zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen seien. Die Besetzungsentscheidungen seien formell nicht zu beanstanden; insbesondere hätten Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte zugestimmt. Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, das die Besetzungsentscheidungen materiell-rechtlich fehlerhaft seien. Schon der Vergleich der Gesamturteile der aktuellen, sämtlich unter dem 3. Juli 2009 aus Anlass der Stellenbewerbungen erstellten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen rechtfertige die Annahme des Antragsgegners, die Beigeladenen seien für die Übertragung des Beförderungsamtes besser qualifiziert als die Antragstellerin. Während nämlich die Fähigkeiten und Leistungen der Beigeladenen jeweils mit "vollbefriedigend" beurteilt worden seien, habe die Antragstellerin lediglich die Gesamtnote "befriedigend (obere Grenze)" erhalten. Auch bei der Eignungsaussage schneide sie schlechter ab, da diese in ihrem Fall nur auf "geeignet" laute und nicht wie bei den Beigeladenen auf "geeignet (obere Grenze)". Die Einwände der Antragstellerin gegen ihre eigene Beurteilung griffen sämtlich nicht durch. Es stelle zunächst keinen relevanten Verfahrensfehler dar, dass vor der Erstellung der Beurteilung kein Beurteilungsgespräch stattgefunden habe, da die maßgebliche Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 20. Januar 1972 (2000 – I B. 155.1) dies nicht vorsehe. Auch die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe in ihrer Beurteilung "Chiffrensprache" verwandt, gehe fehl. Die von ihr insoweit angesprochenen Wendungen (" ... sehr bemüht, ihren dienstlichen Aufgaben nachzukommen ..."; " ... die anfallenden Arbeiten nicht immer ihrer Wertigkeit entsprechend erledigt ...") seien in Beurteilungen üblich. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche versteckte, über den Wortlaut der damit – auch – zum Ausdruck gebrachten Kritik hinausgehende Bedeutung diese Wendungen enthalten sollten. Schließlich habe der Antragsgegner die durch die genannten Formulierungen getroffenen Werturteile in einer jedenfalls für das Eilverfahren ausreichenden Weise zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren plausibilisiert. Denn er habe mit Schriftsatz vom 25. August 2009 auf drei in den Akten enthaltene Schriftstücke verwiesen, aus denen sich ergebe, in welcher Hinsicht die Arbeitsweise der Antragstellerin der Kritik ausgesetzt gewesen sei: Bei vermehrtem Arbeitsanfall und parallel zu erledigenden Aufgaben habe die Antragstellerin Probleme gehabt, ihre Arbeit sachgerecht zu organisieren. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt ist, soweit es um die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, rechtfertigen es nicht, der Beschwerde stattzugeben. Das Beschwerdevorbringen, die Auswahlentscheidung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell rechtwidrig, greift nicht durch. Die Antragstellerin macht insoweit allein geltend, dass die an sie ergangene Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt I. vom 4. August 2009 über die Absicht, die ausgeschriebenen Stellen Mitbewerbern zu übertragen (Negativmitteilung), an einem Begründungsdefizit leide, da sich dieser Mitteilung weder die Zustimmung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten noch überhaupt ein Hinweis auf die wesentlichen Gründe für die Auswahlentscheidung entnehmen lasse. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG liegt hierin ersichtlich nicht. Zwar ergeben sich nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Der Dienstherr ist deshalb verpflichtet, dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben und vor Aushändigung der Urkunde an den erfolgreichen Mitbewerber einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem Unterlegenen die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, weil nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht. Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich in den Akten zu dokumentieren, weil der unterlegene Bewerber nur hierdurch in die Lage versetzt wird, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 17 ff. Aus dieser Rechtsprechung, deren Anforderungen der Antragsgegner vorliegend ersichtlich genügt hat, lässt sich aber nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens ableiten, dass schon die Negativmitteilung die wesentlichen Auswahlerwägungen oder Ausführungen zur Wahrung verfahrensrechtlicher Erfordernisse enthalten muss. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass der Bewerber, der über seine Nichtauswahl unterrichtet worden ist, sich die Kenntnis der in den Akten – nicht etwa in der Negativmitteilung – fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen könne. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, a.a.O., in juris Rn. 21; vgl. auch Günther, Verfahrenssicherung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, in: RiA 2008, 1 ff. (3); unzutreffend insoweit Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 5 ME 317/07 –, NVwZ-RR 2008, 552 = juris, dort Rn. 13. Die behauptete formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich aber auch nicht bei Anwendung des (einfachgesetzlichen) Verwaltungsverfahrensrechts. Hierbei mag zugunsten der Antragstellerin die bestrittene und auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zweifelhafte (ältere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden, es handele sich bei der Mitteilung vom Ausgang des Auswahlverfahrens um einen Verwaltungsakt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1988 – 2 C 62/85 –, BVerwGE 80, 127 = NVwZ 1989, 158 = juris, dort Rn. 20, 22: Verwaltungsakt; ebenso Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 76; a.A. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 42 Rn. 170, m.w.N.: Nicht die Mitteilung über die Erfolglosigkeit der Bewerbung stellt einen Verwaltungsakt dar, sondern die hiermit bekanntgegebene Auswahlentscheidung; so auch schon Günther, Konkurrentenstreit und kein Ende? – Bestandsaufnahme zur Personalmaßnahme Beförderung, in: ZBR 1990, 284 ff. (288, insbesondere mit FN. 55); die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen die bisherige, ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abhebend Eckstein, Der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG in der neuesten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBR 2009, 86 ff. (88), und Günther, Verfahrenssicherung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, in: RiA 2008, 1 ff. (2 f.), aus welcher abgeleitet werden muss, dass insoweit auch das Begründungserfordernis des § 39 VwVfG gilt. Vgl. insoweit Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 5 ME 317/07 –, a.a.O. Denn ein etwaiger Verstoß des Antragsgegners gegen ein in Bezug auf die Negativmitteilung bestehendes Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW wäre vorliegend aller Voraussicht nach jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG NRW können gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine solche heilende Nachholung der Begründung dürfte hier inzwischen stattgefunden haben. Denn der Antragsgegner hat in seinen im Eilverfahren vorgelegten und der Antragstellerin zugeleiteten und damit wohl über das Verwaltungsgericht bekanntgegebenen Schriftsätzen vom 25. August und 3. September 2009 im einzelnen dargelegt, weshalb er die Beigeladenen und nicht die Antragstellerin ausgewählt hat. Unabhängig davon könnte die Aufhebung der Negativmitteilung hier jedenfalls deshalb nicht beansprucht werden, weil offensichtlich ist, dass die fehlende Begründung der Mitteilung die Entscheidung in der Sache – das kann insoweit nur die Auswahlentscheidung sein – nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW); zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seiner Beschwerdeerwiderung Bezug genommen. Das weitere, gegen die Annahme der materiellen Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls nicht die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die insoweit allein erhobene Rüge, die die Antragstellerin betreffende Anlassbeurteilung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell und materiell rechtswidrig, greift insgesamt nicht durch. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre aus Anlass der beabsichtigten Beförderungen erstellte dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage angegriffen hat, führt nicht schon per se dazu, dass der Inhalt dieser Beurteilung im Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein unberücksichtigt bleiben muss. Allerdings hat sich das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens mit den die dienstliche Beurteilung betreffenden Angriffen in der Sache auseinanderzusetzen, folglich insoweit die Beurteilung inzident und nicht nur summarisch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang gelten entsprechend dieselben Grundsätze, welche in dem unmittelbar um die Beurteilung geführten Streit Geltung beanspruchen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Ständige Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des beschließenden Senats, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 = juris, dort Rn. 11, und vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, DÖD 2007, 281 = juris, dort Rn. 7, jeweils m.w.N., sowie Senatsurteil vom 29. September 2005 – 1 A 4240/03 –, RiA 2006, 79 = juris, dort Rn. 27 f. Hiervon ausgehend lassen die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und in dem gegen ihre Anlassbeurteilung gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden – 4 K 2067/09 – gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Beurteilung vorgebrachten Einwendungen einen für die Auswahlentscheidung relevanten Rechtsfehler nicht hervortreten. Die Anlassbeurteilung ist nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil die Antragstellerin vor deren Erstellung nicht angehört worden ist. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer solchen Anhörung hat nämlich nicht bestanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt ein solches Erfordernis nicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG. Denn bei der dienstlichen Beurteilung handelt es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 = juris, dort Rn. 10; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 – 1 A 3345/06 –, ZBR 2008, 57 = juris, dort Rn. 33 f.; Kathke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2010, LBG NRW a.F. § 104 Rn. 180, m.w.N. Aus der stattdessen einschlägigen gesetzlichen Regelung des seit dem 1. April 2009 geltenden § 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung zu einer Anhörung des betroffenen Beamten vor (oder während) der Erstellung der ihn betreffenden dienstlichen Beurteilung. Nach § 93 Abs. 1 Satz 5 LBG NRW (zuvor wortgleich: § 104 Abs. 1 Satz 5 LBG NRW a.F.) ist dem Beamten vielmehr lediglich Gelegenheit zu geben, von seiner (fertiggestellten) Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen, vgl. insoweit Kathke, a.a.O., LBG NRW a.F. § 104 Rn. 409, der auch zutreffend ausführt, dass diese Norm eine gesetzliche Ausprägung der Fürsorgepflicht darstellt und deshalb aus der Fürsorgepflicht keine weitergehende Verpflichtung des Dienstherrn abgeleitet werden kann; a.A. Schnellenbach, a.a.O., Rn. 441: Verpflichtung zu einer vorherigen Anhörung (nur) dann, wenn der Dienstherr in einer dienstlichen Beurteilung aus einem Sachverhalt dem Betroffenen ungünstige Schlüsse ableiten will; das ist vorliegend ausweislich des Schreibens des Leiters der Justizvollzugsanstalt I. vom 17. Februar 2009 geschehen, dessen Empfang die Antragstellerin mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, ohne indes durch Ankreuzen der in dem Empfangsbekenntnis vorgesehen Kästchen um ein Gespräch mit dem Unterzeichner ihrer Beurteilung zu bitten oder ihre Absicht zu erklären, eine Gegenäußerung vorzulegen. Eine Verpflichtung zur Anhörung vor (oder während) der Erstellung der dienstlichen Beurteilung könnte sich mithin nur noch aus zu beachtenden Beurteilungsrichtlinien ergeben. Insoweit hat aber bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die hier einschlägige Allgemeinverfügung des Justizministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1972 (2000 – I B. 155.1), JMBl. NW S. 39 ein Beurteilungsgespräch vor Erstellung der Beurteilung nicht vorsieht. Dort wird in Abschnitt IV Nr. 1, Sätze 1 und 2 vielmehr – übereinstimmend mit den Regelungen des LBG NRW – bestimmt, dass dem Beamten vor der Aufnahme der dienstlichen Beurteilung in die Personalakten Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben und ihm zu diesem Zweck eine Abschrift der Beurteilung mit dem Hinweis zuzuleiten ist, dass beabsichtigt ist, die Beurteilung nach Ablauf einer Woche seit dem Tag der Absendung zu seinen Personalakten zu nehmen. Die Anlassbeurteilung erweist sich im Lichte des Beschwerdevorbringens sowie des Vortrags im Klageverfahren 4 K 2067/09 (VG Minden) schließlich auch nicht als materiell rechtswidrig. Die Antragstellerin macht insoweit zunächst geltend, "zahlreiche wertende Aussagen" in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 3. Juli 2009 seien "nicht mit konkreten Fakten untermauert" worden, was auf eine mangelnde Sachverhaltsermittlung (des Antragsgegners) zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen vermag die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Soweit es sich auf die im erstinstanzlichen Verfahren angegriffenen – dort immerhin noch konkret bezeichneten – wertenden Formulierungen bezieht, lässt es schon jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit den (zutreffenden) Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vermissen, nach denen der Antragsgegner diese wertenden Formulierungen im gerichtlichen Verfahren hinreichend plausibel gemacht hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sinngemäß auf die Kritik an der Arbeitsorganisation der Antragstellerin bezogenen Beschwerdevorbringen, der "Arbeitsanfall in der Besuchsabteilung und die Reaktion sowie die Art und Weise der Problembewältigung durch die Antragstellerin" sei "in Wirklichkeit anders gelagert" gewesen, und "angebliche Probleme" hätten "im wesentlichen auf Missverständnissen zwischen den Beteiligten" beruht. Denn auch dieses Vorbringen ist substanzlos und enthält insbesondere keine solchen konkreten Tatsachenbehauptungen, die (nunmehr) eine weitere, über die schon geleistete Plausibilisierung hinausgehende Plausibilisierung erforderlich machen könnten. Soweit ferner (erstmals) eine fehlende Untermauerung weiterer wertender Aussagen durch Fakten in der Beurteilung gerügt werden soll, werden diese wertenden Aussagen schon nicht konkret benannt und fehlt es dementsprechend auch an substantiierten Einwendungen. Dazu, dass es dem Dienstherrn grundsätzlich unbenommen ist, sich bei seiner Bewertung der dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten des Beamten auf die Angabe von – auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhenden – Werturteilen zu beschränken, ohne die dem zugrundeliegenden Einzelumstände (Tatsachen) in der Beurteilung mit anführen zu müssen, sowie dazu, dass, wenn bestimmte Werturteile von dem Betroffenen sachlich nachvollziehbar in Frage gestellt werden, die Ausfüllung des Gebots der dann notwendigen Plausibilisierung, die grundsätzlich auch durch die Angabe weiterer (Teil-)Werturteile erfolgen kann, wesentlich von der Substanz der Einwendungen des Beurteilten abhängt, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, ZBR 2009, 344 = juris, dort Rn. 80 f., m.w.N. Das weitere Beschwerdevorbringen, "wichtige Gesichtspunkte im Hinblick auf das dienstliche Verhalten" der Antragstellerin fänden mangels entsprechender Sachverhaltsermittlung in der Beurteilung überhaupt keine Erwähnung, lässt einen Bezug zu der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen und greift schon deshalb nicht durch. Abgesehen davon ist es auch substanzlos. Die erforderliche inhaltliche Konkretisierung damit angesprochener "Gesichtspunkte" ergibt sich auch nicht aus der Begründung der gegen die Beurteilung gerichteten Klage. Denn diese beschränkt sich in von vornherein unerheblicher Weise darauf, dem Text der Beurteilung vom 3. Juli 2009 einen eigenen Text und damit der wertenden Beurteilung des Antragsgegners eine eigene wertende Beurteilung entgegenzusetzen (z.B.: "Im persönlichen Gespräch versteht sie zuzuhören und ihre Meinung in angemessener Weise zu äußern" statt – wie in der Beurteilung schon mit Blick auf die Gesprächsvermerke des JVHS X. vom 11. Februar 2009 und des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes vom 18. Mai 2009 ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt wird – "Im persönlichen Gespräch versteht sie meist zuzuhören und ihre Meinung in der Regel in angemessener Weise zu äußern", Hervorhebungen durch den Senat). Der angefochtene Beschluss ist schließlich auch nicht etwa deshalb rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil – wie nun erstmalig gerügt wird – die Bildung der Gesamtnote zu beanstanden wäre. Denn die hierauf bezogenen Beanstandungen greifen ersichtlich nicht durch. Der Vortrag, im Hinblick auf die Bildung der Gesamtnote falle auf, dass diese "nicht mit konkreten Aussagen in der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 03.07.2009 belegt" sei, wird nicht näher erläutert und erschließt sich angesichts des Umstandes, dass der Dienstvorgesetzte sein Gesamturteil erkennbar aus seiner zuvor erfolgten Äußerung über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Antragstellerin abgeleitet und einzelne Wertungen zudem im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise – vgl. dazu, dass es dem Dienstherrn nicht versagt sein kann, plausibilisierende Erläuterungen zu der im Kern bereits im Verwaltungsverfahren erfolgten Begründung der Auswahlentscheidung im gerichtlichen Eilverfahren noch nachträglich zu geben, wenn der Beamte unter Erhebung konkreter Einwände um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat, die Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2009 – 1 B 1460/09 – und vom 17. Oktober 2008 – 1 B 676/08 –, juris, dort Rn. 22 – plausibilisiert hat, auch nicht einmal ansatzweise. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es ferner nicht widersprüchlich, sondern ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Antragstellerin in dem Beurteilungstext zwar einerseits als eine einsatzbereite, pflichtbewusste und zuverlässige Mitarbeiterin" charakterisiert, ihr aber andererseits nur die Gesamtnote "befriedigend (obere Grenze)" zuerkannt wird. Denn das als positiv hervorgehobene Leistungsbild ist, wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat, zum einen als selbstverständlich zu verlangen und rechtfertigt noch keine bessere Note als die zuerkannte, mit welcher immerhin eine Leistung attestiert wird, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht und sich dabei sogar im oberen Bereich dieser Notenstufe bewegt (vgl. insoweit Abschnitt III. Nr. 4 der bereits zitierten, insoweit auf § 17 JAG verweisenden Allgemeinverfügung und die Rundverfügung des Justizministeriums vom 8. Oktober 1973, Nr. 1). Zum anderen betreffen die von dem Antragsgegner (beanstandungsfrei) angenommenen maßgeblichen Defizite der Antragstellerin, welche bei der Bildung der Gesamtnote nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, nicht ihre Einsatzbereitschaft, ihr Pflichtbewusstsein oder ihre Zuverlässigkeit, sondern liegen vor allem in den Bereichen der Arbeitsorganisation und des Sozialverhaltens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keine eigenen Sachanträge gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.