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Beschluss

8 B 457/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0428.8B457.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬de-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 7.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. 4 I. Aufgrund des vom Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht eingeräumten Sachverhalts geht der Senat davon aus, dass der angefochtene Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht nur wie das Verwaltungsgericht angenommen hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern offensichtlich rechtmäßig ist. 5 Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Fahrlehrer für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Angesichts der großen Bedeutung, die dem Verhalten der Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum ihrer Mitmenschen zukommt, kann nur derjenige als zuverlässig angesehen werden, dem die Einhaltung der Verkehrsvorschriften selbstverständlich ist. Denn nur dann ist anzunehmen, dass er seine Fahrschüler in dem gleichen Geist auf das eigenverantwortliche Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vorbereitet. Demgemäß ist als unzuverlässig anzusehen, wer die allgemeinen Pflichten im Straßenverkehr schuldhaft grob verletzt; auch aus mehreren kleinen Verstößen kann auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden, wenn sie eine grundsätzlich negative Einstellung des Fahrlehrers zu seinen Pflichten im Straßenverkehr erkennen lassen. 6 Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 15. November 1972 I B 65/71 -, VRS 44, 479 (480); Eckhardt, Fahrlehrergesetz, Kommentar, 5. Auflage, 1991, § 2 FahrlG Rn. 5; Bouska/Weibrecht, Fahrlehrer-Recht, Kommentar, 8. Auflage, Stand: September 2005, § 8 Erl. 7 c). 7 Ob bei länger zurückliegenden Verfehlungen die Prognose gerechtfertigt ist, der von dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis Betroffene werde künftig seiner Verantwortung als Fahrlehrer gerecht und sich dementsprechend verhalten, sodass er als zuverlässig anzusehen ist, erfordert eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls. Für die Frage, welcher Zeitraum für eine Bewährung dabei verstreichen muss, kommt es insbesondere auf die Häufigkeit und die Schwere der begangenen Verfehlungen sowie auf das sonstige Verhalten des Täters an. Je stärker in dem vergangenen Verhalten die Missachtung verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck kommt und je weniger das Bemühen des Täters zu erkennen ist, sich künftig den Normen des Verkehrsrechts entsprechend zu verhalten, desto länger kann der Zeitraum sein, in dem der vom Widerruf der Fahrlehrerlaubnis Betroffene beweisen muss, dass er zur stetigen Beachtung der Verkehrsvorschriften bereit ist. 8 Unter Berücksichtigung dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller (auch) in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis am 28. Januar 2008, 9 vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt unter der alten Rechtslage, die vor Klageerhebung die Durchführung eines Vorverfahrens vorsah: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 1 B 197.96 -, NVwZ-RR 1997, 284; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 25 A 5043/95 -, NWVBl. 1997, 144, 10 als unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG einzustufen und daher die Fahrlehrerlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG zu widerrufen war. 11 1. Der Antragsteller war spätestens seit Oktober 2006 unzuverlässig. Dies folgt bereits daraus, dass dieser trotz eines gegen ihn verhängten Fahrverbots in der Zeit vom 11. September bis 10. Oktober 2006 an acht Tagen Fahrschülern Fahrstunden erteilte und Fahrschüler am 13. sowie 21. September 2006 zur praktischen Prüfung vorstellte sowie darüber hinaus in der Zeit vom 2. Februar 2003 bis 21. April 2006 verschiedene Verkehrsordnungswidrigkeiten und eine fahrlässige Körperverletzung beging, die im Verkehrszentralregister mit insgesamt 19 Punkten registriert wurden. Dies stellt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. 12 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war aber auch zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller künftig seiner Verantwortung als Fahrlehrer gerecht werden würde. 13 Für eine positive Prognose genügt - anders als der Antragsteller meint - nicht, dass er seit Oktober 2006 nicht mehr wegen straßenverkehrsrechtlich beachtlicher Verstöße in Erscheinung getreten ist. Dieser Zeitraum ist für eine positive Prognose angesichts seines vorangegangenen Verhaltens zu kurz bemessen. 14 Der Antragsteller war in der Vergangenheit wiederholt und wegen teils gravierender Verkehrsverstöße in Erscheinung getreten. Er hat im Zeitraum vom 2. März 2003 bis 21. April 2006 insgesamt acht Verfehlungen begangen, von denen eine mit 5, eine mit 4 und zwei mit 3 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen wurde. Zudem hat er sich von der am 30. Mai 2005 wegen seines Punktestandes im Verkehrszentralregister ausgesprochenen Verwarnung nicht beeindrucken lassen. Er hat am 28. Juli 2005 die Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h überschritten und sich am 21. April 2006 wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 18 km/h schuldig gemacht. Letzteres geschah, nachdem er freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hatte. Auch sein bereits beträchtlicher Punktestand im Verkehrszentralregister und die am 5. September 2006 ausgesprochene Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vermochte in der Folgezeit keine Verhaltensänderung zu bewirken. Das gegen ihn verhängte in der Zeit vom 11. September bis 10. Oktober 2006 wirksame, einmonatige Fahrverbot hat er in mehreren Fällen missachtet. 15 Hinzu kommt, dass der Antragsteller trotz des in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgesehenen Punkte-Rabatts in der Vergangenheit nicht bereit war, freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen und ein solches erst auf die behördliche Anordnung vom 5. September 2006 besucht hat. 16 Nach dem Vorangegangenen spricht schließlich vieles dafür, dass sein rechtstreues Verhalten im Straßenverkehr, wie es der Antragsteller jetzt für sich in Anspruch nimmt, nicht auf eine geänderte Einstellung zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, sondern vor allem auf seine Furcht zurückgeht, bei Begehung einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit seine Fahrerlaubnis zu verlieren, weil gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten zu entziehen ist. 17 II. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der in Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit und dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Fahrlehrern sind ebenso unerlässlich wie verfassungsrechtlich unbedenklich. Die hiermit verbundenen Einschränkungen sowohl der Berufs- als auch der Eigentumsfreiheit sind - soweit es nicht ohnehin nur um nicht von Art. 14 GG umfasste bloße Erwerbschancen geht mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Fahrausbildung und die privaten Interessen der Fahrschüler, deren Sicherheit dem Fahrlehrer ebenso anvertraut ist wie die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, verhältnismäßig. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2005 8 B 1666/05 -, juris Rn. 3, und vom 9. Oktober 2006 8 B 1908/06 -, S. 13. 19 Das gilt auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachteile, die der Antragsteller zu tragen hat. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst mit Blick auf einen pauschalisierten jährlichen Mindest-Nettogewinn das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, mit 15.000,00 €, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2006 8 B 1908/06 -, 23 und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte dieses Betrages fest. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).