Leitsatz: Ein Fahrlehrer, der sich gegenüber minderjährigen Fahrschülerinnen wiederholt sprachlich (in Chat-Verläufen) sexuell anzüglich äußert, ohne dass dies strafrechtlich relevant ist, erweist sich gleichwohl wegen gröblicher Pflichtverletzung im Ausbildungsverhältnis nachträglich als unzuverlässig, was den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis rechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Gerichtsbe-scheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet Der Kläger war seit dem 15. Dezember 2017 im Besitz einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis und mit dieser bis zum 8. Januar 2018 bei einer ersten und danach bis zum 23. März 2018 nach fristloser Kündigung bei einer weiteren Fahrschule angestellter Fahrlehrer. Diese letzte Fahrschule teilte der Beklagten mit Email vom 8. März 2018 mit, dass der Kläger nach Mitteilung von zwei namentlich benannten Fahrschülerinnen diese beiden während bzw. nach praktischen Fahrstunden sexuell belästigt habe. Eine der Fahrschülerinnen erstattete Strafanzeige bei der Polizei, weshalb gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung eingeleitet wurde. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sicherte die Polizei zwei Chatverläufe des Klägers mit drei minderjährigen Fahrschülerrinnen, und es erfolgten auch kriminaltechnische Untersuchungen, ob sich Spuren des Täters an einer seiner Fahrschülerinnen finden ließen. Unter dem 16. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft E. zum Landgericht Anklage gegen den Kläger wegen des Verdachts der vollendeten Vergewaltigung in einem Fall und der versuchten Vergewaltigung in zwei weiteren Fällen. Durch Urteil vom 8. Oktober 2020 sprach das Landgericht E. 620 Js 401/18 37 KLs 12/19 den Kläger aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen frei, weil nicht habe festgestellt werden können, dass er die im Wesentlichen eingeräumten sexuellen Handlungen gegen den Willen der Zeugin vorgenommen habe. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hatte die Beklagte dem Kläger gegenüber mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 14. August 2018 die ihm erteilte Fahrlehrerlaubnis widerrufen und diesen aufgefordert, den Fahrlehrerschein abzugeben. Zur Begründung hatte die Beklagte angeführt, dass sich der Kläger wegen des Verhaltens gegenüber den Fahrschülerinnen nachträglich als unzuverlässig erwiesen habe, weshalb der Widerruf zwingend ergehen müsse. Gegen diesen (ersten) Widerruf hatte der Kläger im Verfahren 18 K 4363/18 Klage erhoben, in deren Verlauf das erkennende Gericht die Ermittlungs- bzw. Strafakte des Landgerichts E. 620 Js 401/18 37 KLs 12/19 beigezogen hat, in der die ausgelesene Chatverläufe mit drei Fahrschülerinnen des Klägers enthalten sind. Nach Einsicht der Beklagten in die Strafakte hatte sie die ursprüngliche Widerrufsverfügung unter dem 19. Januar 2021 aufgehoben, und die Beteiligten hatten den (ersten) Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach (erneuter) Anhörung des Klägers im Dezember 2020 widerrief die Beklagte mit Verfügung vom 20. Januar 2021 die dem Kläger erteilte Fahrlehrerlaubnis (Ziffer 1.) erneut, gab ihm auf, den Fahrlehrerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung bei ihr abzuliefern (Ziffer 2.), und ordnete im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 3.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Ihm sei seinerzeit unter den Voraussetzungen des § 2 FahrlG die Fahrlehrerlaubnis erteilt worden. Diese sei nach § 14 Abs. 2 FahrlG zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in der zuvor zitierten Norm enthaltene (Erteilungs-)Voraussetzung weggefallen sei. Dies sei hier der Fall, weil zur (persönlichen) Zuverlässigkeit die Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschülerinnen und Fahrschüler in integrer Art und Weise sowie frei von sexuellen Beleidigungen, Belästigungen und Übergriffen umfasse. Sexuelle motivierte Übergriffe lägen auch vor, wenn ein Fahrlehrer seine Schülerinnen oder Schüler verbal sexuell bedränge oder beleidige. Der Tatbestand der Beleidigung könne auch in schriftlicher Form verwirklicht werden. Nach den vom erkennenden Gericht im vorangegangenen Klageverfahren 18 K 4363/18 beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. 620 Js 401/18 KLs 12/19 habe der Kläger zwei Fahrschülerinnen über WhatsApp sexuell belästigt, und ihnen intime Fragen gestellt bzw. entsprechende Bemerkungen gemacht. Der Kläger habe auch mehrfach versucht, diese zu veranlassen, ihm ein Bild von ihnen zu schicken, und sie gefragt, wo ihnen warm geworden sei. Nach einer bejahenden Antwort habe der Kläger geschrieben, dass er eine „Latte“ bekommen habe. Zudem habe er die Schülerrinnen etwa gefragt, ob sie wüssten, wie man eine Frau probiere, und dass sie sagen sollten, wie sie es machen würden. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und nachträglich dazu im Verfahren 18 L 339/21 am 11. März 2021 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diesen Antrag hatte das erkennende Gericht mit – rechtkräftigem – Beschluss vom 5. Mai 2021 abgelehnt. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend: Die Vorfälle, auf die sich die Beklagte beziehe, seien nicht konkret bezeichnet. Im Übrigen hätten die Fahrschülerinnen daran auch mitgewirkt. Zudem sei ein Entzug der Fahrlehrerlaubnis nach mehr als zwei Jahren nach den Vorfällen unangemessen. Im ablehnenden Eilbeschluss habe das erkennende Gericht seinen – des Klägers – Lebenslauf während des gegen ihn gerichteten Straf- bzw. Verwaltungs- und Klageverfahrens nicht zutreffend beurteilt, zumal er keinen Straftatbestand verwirklicht habe, und die Zeugin offenbar psychisch krank sei. Zudem habe er einen Entwicklungsprozess durchlaufen, da die gegen ihn als Unschuldigen geführten straf- und ordnungsbehördlichen Verfahren einen Denk- und Verarbeitungsprozess erforderten. Eine abschließende Beurteilung seiner tatsächlichen Entwicklung sei zudem von dritter Seite zudem nicht möglich. Deshalb sei seiner Resozialisierung Rechnung zu tragen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 20. Januar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und macht geltend: Die Widerrufsverfügung sei hinreichend bestimmt, weil dieser auf die vom erkennenden Gericht beigezogene Ermittlungsakte Bezug nehme. Dort seien die Chatverläufe zwischen dem Kläger und den Fahrschülerinnen enthalten. Sie – die Beklagte – habe nach gesicherter Kenntnis von diesen den Widerruf verfügt, weshalb die angefochtene Verfügung nicht unangemessen spät erfolgt sei. Es sei bei der anzustellenden Prognoseentscheidung über die (persönliche) Zuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer nicht davon auszugehen, dass er seinen Pflichten künftig nachkomme. Er habe seine Fahrlehrerstellung gezielt genutzt, um an die Mobiltelefonnummern der Fahrschülerinnen zu gelangen und mit Ihnen privat sexuelle Anspielungen auszutauschen. Die seit den Vorfällen verstrichene Zeit führe zu keine positiveren Bewertung, weil der Kläger seit März 2018 nicht mehr als Fahrlehrer tätig gewesen sei, und er sein Wohnverhalten unter dem Druck des Straf- wie auch ordnungsrechtlichen Widerrufsverfahren gezeigt habe. Zur weiteren Begründung verweise sie – die Beklagte – auf die Ausführungen des Gerichts aus dem Eilbeschluss. Das Gericht hat beide Beteiligte mit Verfügung vom 16. September 2021 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. September 2021 förmlich zugestellt – zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO innerhalb einer Frist von fünf Wochen angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren 18 L 339/21, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die kopierte Gerichtsakte des Landgerichts E. im Verfahren 620 Js 401/18 37 KLs-12/19 sowie die Gerichtsakte im (ersten) Klageverfahren der erkennenden Gerichts 18 K 4363/18 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann über den Rechtsstreit nach § 84 Abs. 1 VwGO in der Form des Gerichtsbescheides entscheiden, weil die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Satz 1). Die Beteiligten sind dazu mit gerichtlicher Verfügung vom 16. September 2021 vorher angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Widerrufsverfügung der Beklagten vom 20. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der in Ziffer 1. der Verfügung der Beklagten ausgesprochene Widerruf der dem Kläger erteilten Fahrlehrerlaubnis ist zur Überzeugung des Einzelrichters rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger im Jahr 2017 erteilten Fahrlehrerlaubnis ist § 14 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG). Danach ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. aa) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob beim Erlass der Widerrufsverfügung die Beklagte als örtlich zuständige Behörde gehandelt hat. Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz FahrlG ist in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis die nach Landesrecht zuständige Behörde des Wohnsitzes des Erlaubnisinhabers zuständig; diese Zuständigkeit geht aber nach dem zweiten Halbsatz auf die Behörde des Beschäftigungsortes über, sobald der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt. Vorliegend war die Beklagte für die fahrlehrrechtliche Überwachung des Klägers jedenfalls in dem Zeitraum örtlich zuständig, in dem der Kläger seine Tätigkeit als Fahrlehrer im Stadtgebiet der Beklagten ausgeübt hat. Ob diese Zuständigkeit auch nach Aufgabe der Tätigkeit durch den Kläger nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2018 fortbestand oder aber auf die Behörde am Wohnort des Klägers übergegangen ist, ist dem Wortlaut von § 50 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG nicht zu entnehmen. Dies bedarf allerdings keiner Entscheidung. Denn nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der – wie hier – nicht schon wegen der Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichtig ist (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW), nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der örtlichen Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier gerade der Fall, da der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 FahrlG eine gebundene Entscheidung ohne Ermessen der Behörde ist. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 15. Mai 2014 – RO 5 K13.332 – juris Rn. 28-30. Im Übrigen ist die Widerrufsverfügung hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gefasst. Durch den Verweis auf die beigezogene Strafakte des Landgerichts E. 620 Js 401/18 37 KLs-12/19 und die in dieser Akte archivierten Chats ist jedenfalls nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Verfügung angesichts der Begleitumstände des Einzelfalls konkret ersichtlich, welches Fehlverhalten des Klägers gegenüber seinen früheren Fahrschülerinnen die Beklagte zum Anlass für den verfügten Widerruf genommen hat. Dies ist insoweit ausreichend. bb) Der Widerruf erweist sich auch materiell als rechtmäßig. Ob nachträglich Tatsachen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 FahrlG eingetreten sind, die einen Fahrlehrer als berufsordnungsrechtlich unzuverlässig erscheinen lassen, ist eine im Einzelfall von der Behörde bzw. ggf. dem angerufenen Gericht zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei kann selbst länger zurückliegendes Fehlverhalten berücksichtigt werden, insbesondere bei abgeurteilten Straftaten, wenn sie nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes noch verwertet werden dürfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1996 – 1 B211.96 – juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 6 B 162/20 – juris Rn. 15 (nur zur Prognoseentscheidung); OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2018 – 8 B 717/18 – juris Rn. 7-12, m.w.N. Für die Frage, welcher Zeitraum für eine Bewährung bei länger zurückliegenden Verfehlungen verstreichen muss, bevor der Betreffende als nicht mehr unzuverlässig angesehen werden kann, kommt es auf die Häufigkeit und die Schwere der Verfehlungen sowie auf das sonstige Verhalten an. Je stärker in vergangenem Verhalten die Missachtung von verkehrsrechtlichen oder anderen Vorschriften zum Ausdruck kommt und je weniger das Bemühen zu erkennen ist, sich künftig normgerecht zu verhalten, desto länger kann der Zeitraum sein, in dem der Fahrlehrer beweisen muss, dass er dazu bereit ist, seine berufsbezogenen Pflichten stets einzuhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2018 – 8 B 717/18 – juris Rn. 13 f., m.w.N. Bereits einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Anzeichen für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS12.1965 – juris Rn. 19. Jedoch muss eine mehrfache gröbliche Verletzung beruflicher Pflichten noch nicht „automatisch“ die Unzuverlässigkeit des Fahrlehrers begründen. Die Prognose der Zuverlässigkeit enthält auch ein Zeitmoment. Deshalb kann im Einzelfall zu beachten sein, wann das Fehlverhalten vor Erlass der Widerrufsverfügung erfolgte. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS 12.1965 – juris Rn. 19 und 21, und Beschluss vom 30. Mai 2011 – 11 CS 11.982 – juris Rn. 25. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG ist der Bewerber insbesondere dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Diese Vorschrift ist nur ein Regelbeispiel („insbesondere“), sodass auch einmalige gröbliche Pflichtverletzungen mit einem relevanten Bezug zum Beruf die fehlende Zuverlässigkeit begründen können. Vgl. Dauer, Kommentar zum Fahrlehrerecht, 2018, Anm. 7 zu § 2 FahrlG (Seite 22), m.w.N., und Anm. 15 zu § 14 FahrlG (Seite 116). § 12 Satz 1 FahrlG bestimmt näher, dass Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden haben. Dies bedeutet, dass die Ausbildung gründlich, umfassend, in jeder Hinsicht korrekt, sorgfältig und verantwortungsbewusst zu erfolgen hat. Vgl. Dauer, a.a.O., Anm. 3 zu § 12 FahrlG (Seite 94). Diese Pflicht wird durch die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) weiter konkretisiert. Der Fahrlehrer soll nach § 3 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Zudem wird von einem Fahrlehrer bei der Erteilung des Unterrichts ein besonderes, anderen als Vorbild dienendes Verantwortungsbewusstsein erwartet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 – 8 B 1744/05 – juris Rn. 15, und Beschluss vom 8. November 2005 – 8 B 1666/05 – juris Rn. 4. Denn der Fahrlehrer steht in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern, weil sich diese seiner fachlichen und persönlichen Autorität jedenfalls insoweit unterwerfen müssen, als dies zur Erzielung des Lernerfolges geboten ist. Dadurch besteht bei Fahrschülern naturgemäß eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder fachlich etwa hinsichtlich seiner Methodik oder seines sonstigen Verhaltens in Frage zu stellen. Dieses Hemmnis ist umso verstärkter, je größer der Reifeunterschied ist, der zum Lehrer besteht. Daher sind vor allem die typischerweise jugendlichen oder heranwachsenden Schüler weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigungen oder aber auch sexuelle Anzüglichkeiten des Fahrlehrers zur Wehr zu setzen. Vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2011– 11 CS 10.3056 – juris Rn 10; VG Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 15 A 7795/16 – juris Rn. 14, m.w.N., VG Köln, Beschluss vom 22. August 2018– 23 L 1646/18 – juris Rn. 8. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gröbliche Pflichtverletzung“ ist noch zu beachten, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) wegen der zwingenden Rechtsfolge („ist zu widerrufen“) auf erhebliche Dauer ausschließt. Deshalb ist ein Fehlverhalten, das die beruflichen Pflichten nicht oder nur am Rande berührt, kein Gröbliches. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. August 2002 – 9 S1039/02 – juris Rn. 6; ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS 12.1965 – juris Rn. 21. Gerade strafrechtlich geahndete sexuelle Übergriffe auf Fahrschülerinnen begründen – ungeachtet dessen, dass die strafgerichtlichen Feststellungen für das ordnungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bindend sind – regelmäßig gröbliche Pflichtverletzungen des Fahrlehrers. Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2002 – 8 B636/02 – juris Rn. 3. Unter Umständen kann auch schon ein bloß sexuell konnotiertes Verhalten (etwa nicht erwünschte verbale oder körperliche Annäherungsversuche), oder eine entsprechende bzw. anzügliche Äußerung des Fahrlehrers gegenüber einer Fahrschülerin dessen Unzuverlässigkeit begründen. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 15A7795/16 – juris Rn. 2, 3, 14-21; VG Arnsberg, Be-schluss vom 20. September 2005 – 1 L 720/05 – juris Rn. 6 f. (Verurteilung wegen Beleidigungen und Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie durch Zusen-den von Textnachrichten sexuellen/beleidigenden In-halts), bestätigt durch: OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 – 8 B 1744/05 – juris Rn. 6-8. Dafür muss nicht erst eine strafgerichtliche Verurteilung mit beruflichem Bezug zur Fahrlehrertätigkeit vorliegen. Zum behördlichen Widerruf kann auch ein unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegendes (Fehl-)Verhalten des Fahrlehrers führen, mit dem er seine beruflichen Pflichten verletzt. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2005 – Au 3 K 05.310 – juris Rn. 16-19 (Vortäuschen eines Fortbildungs-seminars, unrichtige Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar). Außerdem gilt, dass der Gesetzgeber dem Schutz der sexuellen Integrität von Jugendlichen eine herausragende Stellung beimisst, vgl. Dauer, a.a.O., Anm. 15 zu § 14 FahrlG (Seite 117), wie diese etwa im Jugendschutzgesetz mitschwingt, und nicht zuletzt durch die Vorschriften der §§ 185 ff. sowie 174 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) – die letzteren gerade mit ihren besonders auf Kinder und Jugendliche gefassten Tatbeständen der §§ 174 (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), 180 (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger), 182 (sexueller Missbrauch von Jugendlichen unter achtzehn Jahren) und 184 StGB (Verbreitung pornographischer Inhalte an Personen unter achtzehn Jahren) – als absolute Grenze einer gröblichen beruflichen Pflichtverletzung exemplarisch belegt wird. b) Mit Blick auf diese Maßgaben hat der Kläger seine Berufspflicht zur sachlichen und geduldigen sowie gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschülerinnen zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) gröblich verletzt. Dadurch hat er sich im für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung des Sachverhalts allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung – hier vom 20. Januar 2021 –, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 1 B197. 96 – juris Rn. 4-6; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS 12.1965 – juris Rn. 26, als unzuverlässig zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen. aa) Die Beklagte hat in ihrer Begründung der Widerrufsverfügung allein darauf abgestellt, dass der Kläger zwei (seinerzeit 16-jährige) Fahrschülerinnen über den Messangerdienst WhatsApp sexuell belästigt habe. Im Übrigen hat sie auch das den Kläger aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Strafgesetzbuch) einer dritten, im Zeitpunkt der Begehung 20-jährigen Fahrschülerin freisprechende Urteil des Landgerichts E. vom 8. Oktober 2020 620 Js 401/18 37 KLs-12/19 in der Widerrufsbegründung genannt, ohne die darin festgestellten drei einvernehmlichen sexuellen Kontakte in der Zeit vom 16. bis zum 22. März 2018 selbst angeführt zu haben. Gleichwohl sind diese feststehenden einvernehmlichen sexuellen Kontakte mit der Zeugin des Strafverfahrens wie auch ihre ebenfalls zum Teil durch Sachbeweise gesicherten Begleitumstände im hier zu entscheidenen ordnungsrechtlichen Klageverfahren über den Widerruf der Berufserlaubnis des Klägers für die Frage relevant, ob er als damals 39-jähriger Ausbilder seine berufsrechtlichen Pflichten als Fahrlehrer wiederholt gröblich verletzt hat. Denn der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 FahrlG wegen Unzuverlässigkeit ist eine gebundene Entscheidung, die bei Vorliegen der – ggf. auch erst später zu Tage getretenen – tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ergehen muss. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ist dabei nicht auf strafgerichtliche Verurteilungen oder Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten beschränkt. Die in solchen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel können aber, weil namentlich die strafrechtlichen Feststellungen nicht für die Verwaltungsbehörde oder das angerufene Gericht bindend sind, ordnungsrechtlich verwertet werden, auch wenn keine Verurteilung oder Ahndung erfolgte. Allerdings scheiden bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen hingegen aus. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. November 2010 – 3 B 31/10 – juris, Orientierungssatz Nr. 2 und Rn. 7. Nach dem sich aus der polizeilichen Ermittlung im Rahmen des Strafverfahrens – dessen Akten das erkennende Gericht schon im Klageverfahren gleichen Rubrums 18 K 4363/18 im Oktober 2019 beigezogen und vollständig kopiert hat – ergebenden Chatverlauf hat der damals 39-jähirge Kläger mit der am 24. Dezember 1997 geborenen, seinerzeit 20-jährigen damaligen Zeugin des Strafverfahrens namens W. im März 2018 – soweit nachfolgend in Anführungszeichen gesetzt wörtlich – geschrieben: „Hab morgen Latte kommst du vorbei?“. Dieses Ansinnen wie auch die Art der Kommunikation hat die Fahrschülerin mit den Worten „Hör auf mir sowas zu schreiben.“ deutlich zurückge- und den Kläger zudem auf eine „Anzeige“ verwiesen. Zudem hat sie in der polizeilichen Vernehmung vom 29. März 2018 angegeben, dass der Kläger sie bereits im Rahmen ihrer ersten Fahrstunde am 5. März 2018 nach ihren sexuellen Vorlieben gefragt habe, und auch, wie sie im Intimbereich aussehe. Am 16. März 2018 habe er sie geküsst und angefasst. Außerdem habe er sich aus eigenem Antrieb ohne organisatorische Notwendigkeit bei ihr gemeldet und sie unerwünscht angerufen. Später habe er sie im Rahmen von Fahrstunden zu ruhigen Ecken und Plätzen fahren lassen, und sie dort angefasst, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie Letzteres nicht wolle. Teilweise habe er dies respektiert, dann aber auch gelichwohl intensiver weiter gemacht. Ferner habe der Kläger sie mehrmals gedrängt, Chatverläufe vor seinen Augen zu löschen, damit niemand lesen könne, welche Anzüglichkeiten er ihr geschrieben habe, weil er gefürchtet habe, seine Arbeit verlieren zu können. Bereits mit diesem Verhalten hat der Kläger seine Pflicht, (auch) dieser Fahrschülerin gegenüber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter Beachtung ihres Rechts auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung wie auch ihres höchstpersönlichen Ehrgefühls – und zwar bereits unterhalb der Schwelle von nachweisbaren Sexual- (vgl. §§ 174 ff. StGB) und Ehrverletzungsdelikten (vgl. §§ 185 StGB) – mit dem im Rahmen von praktischen Unterrichtsstunden als Lehrer nicht nur sozial gebotenen Respekt von sich aus vor allem sachlich (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO) aufzutreten, gröblich verletzt. Dass gilt, obwohl das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht die fehlende Einvernehmlichkeit der im Strafverfahren drei angeklagten sexuellen Kontakte mit der vorgenannten Zeugin ausdrücklich nicht festgestellt hat, was letztlich zum Freispruch des Klägers führte. Die übrigen Angaben der Fahrschülerin bei den Ermittlungsbehörden zum Verhalten des Klägers ihr gegenüber braucht das Gericht anlässlich dieses Klageverfahren nicht weiter aufzuklären. Denn angesichts des – mit der Fahrschülerin W. – gesicherten Chatverlaufs zwischen dem Kläger und dieser steht bereits fest, dass er seinerzeit im Rahmen seiner Fahrlehrereigenschaft ihr Ehr- und Schamgefühl verletzt hat. Die von der Fahrschülerin weiter im Ermittlungsverfahren vorgebrachten Ereignisse wie auch die drei vom Kläger im Strafverfahren zugestandenen sexuellen Kontakte haben einen deutlichen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit, da jedenfalls die eingeräumten einvernehmlichen sexuellen Kontakte im direkten Anschluss von bzw. während praktischer/n Fahrstunden erfolgten. Auch im Übrigen war es dem Kläger allein aufgrund seiner Eigenschaft als Fahrlehrer dieser Fahrschülerin möglich, überhaupt mit ihr in Kontakt zu treten. Mit seinem Verhalten hat der damals 39 Jahre alte Kläger gezeigt, dass er nicht deutlich zwischen seinen beruflichen Pflichten als Fahrlehrer, unter strikter Beachtung des Rechts von jungen Fahrschülerinnen auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung wie auch ihres höchstpersönlichen Ehrgefühls, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen, sowie das Ausbildungsverhältnis sachlich, insbesondere frei von körperlichen Annäherungen oder sexuellen Begehrlichkeiten zu gestalten, und seinen privaten libidinösen Bedürfnissen gegenüber der fast zwanzig Jahre jüngeren Fahrschülerin hat trennen wollen und können. Dieses Fehlverhalten war auch nicht nur ein einmaliges, das der Kläger etwa aus einer unklaren oder ungeschickten kommunikativen Situation heraus gezeigt hatte. Denn er hat sich dieser Fahrschülerin dreimal im Rahmen bzw. Anschluss von praktischen Fahrstunden tatsächlich und im Strafverfahren vor dem Landgericht E. auch zugestandenermaßen sexuell genähert. bb) Zudem legt auch seine vorherig gezeigte kommunikative Manier mit zwei weiteren, damals noch minderjährigen Fahrschülerinnen nahe, dass er diese gerade auch im pädagogischen Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit jungen Mädchen und Frauen einzuhaltenden Grenzen nicht nur der zuvor unter aa) genannten heranwachsenden Fahrschülerin gegenüber versucht war, zu überschreiten. Denn er hat bereits zeitlich vor den drei im Strafverfahren als einvernehmlich festgestellten sexuellen Kontakten aus März 2018 bereits um den Jahreswechsel 2017/2018 herum gegenüber zwei weiteren, erst 16-jährigen Fahrschülerinnen in eindeutig sexuell konnotierter Weise per Chat versucht, mit diesen in einen Kontakt zu treten, der über ein bloßes „Geplaudere“ hinaus auch sexuell angelegt war. Dies lässt im Rahmen der hier vom Gericht wie auch grundsätzlich seitens der Behörde vorzunehmenden Prognoseentscheidung auf eine deutlich fehlende Achtung des Ehr- und sexuellen Integritätsinteresses von den erwachsenen Kläger körperlich bzw. sexuell interessierenden minderjährigen Fahrschülerinnen schließen. Die beiden letztgenannten Fahrschülerinnen befanden sich nämlich zur Zeit der technisch dokumentierten Annäherungsversuche jedenfalls noch im relevanten Schutzalter von sechzehn bis achtzehn Jahren der Strafnorm des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen auch im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Dienstverhältnisses). (1) Mit der am 6. Mai 2001 geborenen, seinerzeit 16-jährigen Fahrschülerin namens B. hat der Kläger um den Jahreswechsel 2017/2018 über WhatsApp – wörtlich und zum Teil auszugsweise – geschrieben: (…) Kläger „Waren die Kekse für mich gemacht“, „Sei ehrlich“, Fahrschülerin: „Ne, aber ich hab dir welche aufbewahrt, weil sonst wären die weg gewesen“, Kläger: „Bist echt süß obwohl ich dich nicht probiert habe“ Fahrschülerin: „ ? “, Kläger: „Sag es mir so“ „Nur“ „Kannst alles anziehen was du willst“ „Tut mir leid“ „Nicht das du es falsch verstanden hast“, Fahrschülerin: „Ne ne, alles gut..“ , Kläger: „Bist immer noch im Bett“, Fahrschülerin: „Jap“, Kläger: „Muss nicht aufstehen“, Fahrschülerin:“ Ich bleib noch so lange liegen, bis meine Mutter wach wird, dann muss ich meine Tiere füttern“, Kläger: „Hast Du Röcke“, Fahrschülerin: „Jap“, Kläger: „Ok“ „Kannst du auch anziehen was du willst“ „Bei einigen Kollegen geht es nicht“, Fahrschülerin: „Ne, dafür ist zu kalt“, Kläger: „Ok“ „Sag nur“ „Hast du auch Mini“, Fahrschülerin: „Nope“, Kläger: „Ok“ „Frag mich auch was“ „Egal was“ „Nutz es aus“, Fahrschülerin: „ Ich hab aber nix zu fragen“, Kläger: „ MHH bis du nicht neugierig“, Fahrschülerin: „ Eigentlich schon, aber ich weiß trotzdem nicht, was ich fragen könnte…“, Kläger: „Das was du willst ohne taubs“, Fahrschülerin: Ich will aber gerade nix fragen .-.“, Kläger: „Ok“ „Wie viele Freunde hattest du schon“, Fahrschülerin: „ 1 “, Kläger: „Cool“ „Wenn ich dich frag was du jetzt an hast wäre das schlimm“, Fahrschülerin: „Ein Schlafanzug“, Kläger: „Ok“ „Was ziehst du sonst so an“, Fahrschülerin: Nichts besonderes“, Kläger: „Bist echt süß“ „Wenn ich das so sagen darf“ „Zum küssen süß“ „Hast du jetzt fragen“, Fahrschülerin: „Nö..“, Kläger: „Ok“ „Sag was“, Fahrschülerin: „Ja was denn?“, Kläger: „ Was du willst“, Fahrschülerin: Ich hab keine Ahnung was ich will …“, Kläger:“ Was geht dir jetzt im kopf vor“, Fahrschülerin: „Dass ich Hunger hab“, Kläger: „Auf was“, Fahrschülerin: „Ja, Essen halt“ „Ich nehm das was ich kriege“ , Kläger: „Dann lass es Dir schmecken“, Fahrschülerin: „Außer es hat was mit Gemüse zu tun“, Kläger: „Fleisch sehr gut“ „Rasierst du deine Beine“, Fahrschülerin: „Nicht im Winter“ „Dann ist das unnötig“, Kläger: „Ok“ „Aber im Sommer schon“, Fahrschülerin: „Jap“, Kläger: „Und wl noch rasierst Du dich noch“, Fahrschülerin: „Is egal“, Kläger: „Ok“ „Mir ist wichtig das du mir vertrauen kannst so wie ich dir“ „Auch kein Wort zur maja“, Fahrschülerin: „Oki“, Kläger: „Ich würde dir Auch Bilder schicken wenn du willst“ „Alles was du willst“ „Alles was du willst“, Fahrschülerin: „Oki“, Kläger: „Muss mir nur sagen was du willst“, Fahrschülerin: „Gerade will ich nix..“, Kläger: „ Ja das weiß ich“ „Bist am essen“, Fahrschülerin: „nö, lieg Immer noch im Bett“, Kläger: „Was hast du an“, Kläger: Immer noch das gleiche wie vorhin“, Kläger: „Ok“ „Hab vergessen“ „Schönen Tag noch“, Fahrschülerin: „Danke, dir auch“, Kläger: „Hoffe das es unter uns bleiben das was wir schreiben haben“, Fahrschülerin: „Klar“, Kläger: „Bist echt süß Maus“ „Wenn ich das so sagen darf“ „Und denk dran das nicht viel Alkohol getrunken werde da wir eine Fahrstunde haben am 2.1“ Smiley, Smiley, Fahrschülerin: „Ich mag eigentlich eh kein Alkohol“, Kläger: Smiley „Und deine Tiere schon gefüttert“, Fahrschülerin: „Jap“, Kläger: „Was für Tiere hast Du“, Fahrschülerin: „Katzen und Hunde“ (…), Kläger. „Guten Morgen Kichererbse“ trauriger Smiley „Sauer auf mich??“, Fahrschülerin: „Nein.. hab nur noch geschlafen“, Kläger: „Morgen Maus“ „Wenn ich das so sagen darf“, Fahrschülerin: „Guten Morgen“, Kläger: „Hab ich dich geweckt“, Fahrschülerin: „Nö, hab WLAN nachts aus“, Kläger: „Ok“ „Gut geschlafen“, Fahrschülerin: „Jap“ (…) Kläger: „Über was willst du schreiben“, Fahrschülerin: „Keine Ahnung?“, Kläger: „Ist dir schon eine frage eingefallen die du fragen willst“, Fahrschülerin: „Nö.“, Kläger: „Ok“ „Mhhh“ „Liege auch noch im Bett“ (…) „Kannst du mir ein gefallen tun“, Fahrschülerin: „Was denn?“, Kläger: „Den Verlauf von gestern löschen“, Fahrschülerin: „Okay“, Kläger. „Wenn du das machst dann kannst du alles von mir verlangen“ „Danke“, Fahrschülerin: „Kein Problem, ich lösch die Chatverläufe eh irgendwann, weil ich sonst kein Speicherplatz mehr hab“, Kläger: „Bist ein Schatz“ (…) „Muss gleich aus dem Bett“, Fahrschülerin: „Wieso?“, Kläger: „Muss was machen“, Fahrschülerin: „Hm“, Kläger: „Willst du das ich liegen bleibe“, Fahrschülerin: „Mir egal, aber ich würd nie freiwillig aus meinem Bett gehen“, Kläger: „Sei nicht so gleichgültig“, Fahrschülerin: „Bin ich aber“, Kläger: Warum“ „Was ist passiert“, Fahrschülerin: „Keine Ahnung, ist halt so“, Kläger: „MHH schade“ „So hab ich dich nicht kennen gelernt“, Fahrschülerin: „So bin ich aber in voll vielen Sachen“, „Kläger: „Muss mir gleich mal was anziehen“ „Was hast du jetzt an“, Fahrschülerin: „Das gleiche wie gestern“ (…), Kläger: „Bist echt süß“ „Wie groß bist du“, Fahrschülerin: „1,54m“, Kläger: „Und schwer“ „Hast blaue Augen oder“, Fahrschülerin: „Ne, grün-braun“, Kläger: „Ok“ „Wie schwer bis du“ „darf ich das fragen“ „Schöne Augen farbe“, Fahrschülerin: „55kg“, Kläger: „Cool“ „sehr schöner body“ „Benutzt du Schminke“, Fahrschülerin: „Selten, aber ja“, Kläger: „Darf ich dich jetzt sehen ohne Schminke“, Fahrschülerin: „Eigentlich sieht man mich immer ohne Schminke…“, Kläger: „Kannst du mir ein Bild schicken geht das“, Fahrschülerin: „Will ich nicht“, Kläger: „Ok“ „Ich würd sofort löschen aber ok“, Fahrschülerin: „Ich schick aber generell nicht gerne Bilder von mir“, Kläger: „Ich bin nur neugierig wie du jetzt aussiehst“, Fahrschülerin: „Nicht wirklich anders, als sonst“, Kläger: „Ok“ „Süß“ „Schönen Tag wünsche ich dir“ (…). (2) Mit einer dritten, am 12. April 2001 geborenen, damals ebenfalls noch 16-jährigen Fahrschülerin namens N. hat der Kläger fast zeitgleich Ende Dezember 2017 – wörtlich und auszugsweise – geschrieben: Kläger: „Hi hier Daniel von der Fahrschule“ „Dein fahrlehrer“ „Wollte dich nur bitten das du mir flachen Schuhen kommen sollst Dankeschön“ „Mir = mit“ (Smiley) „Die kleine Kichererbse schläft noch“ (Smiley), Fahrschülerin: „Gut mach ich“, Kläger: „Ohh da ist jemand wach“ „Hab ich recht“, Fahrschülerin: „Ja (Smiley)“, Kläger: Smiley „Aber ich lieg noch im bett“, Fahrschülerin: „Es sind Ferien, dann darf man das (Smiley)“, Kläger: „Darf ich dir das nicht schreiben tut mir leid“ „Ja stimmt das darfst Du“ „Keine Lust zum Schreiben“ „Oder willst noch schlafen“, Fahrschülerin: „Ja (Smiley)“ „Ne, 5 Stunden reichen (Smiley)“; Kläger: „Was hast du gemacht“, Fahrschülerin: „Wann?“, Kläger: „Das du so spät ins Bett bist“, Fahrschülerin: „Aso (Smiley)“ „Hab gezockt mit Freunden“, Kläger: „Ok“, Fahrschülerin: „Ja“, Kläger: „Was machst du jetzt“ „Kichererbse“ (Smiley), Fahrschülerin: Fernseh gucken“, Kläger: „Liegst du auch noch im Bett“ „Wenn ich das fragen darf“, Fahrschülerin: „Ja is viel chilliger als aufm Sofa (Smiley)“ „Ja darfst du (Smiley)“, Kläger: (Smiley) „Du darfst alles fragen“ „Wenn du willst“, Fahrschülerin: „Ok cool (Smiley)“, Kläger: „Muss aber unter uns bleiben“ „Wenn du was fragen willst“, Fahrschülerin:“ Wieso denn das? (Smiley)“, Kläger: „Ich weiß jetzt nicht was du wissen willst von mir“, Fahrschülerin: „Ja ich auch nicht (Smiley)“, Kläger: „Ok (Smiley“ „Kannst aber von A bis Z fragen“, Fahrschülerin: „Alles klar (Smiley)“, Kläger: „Wie hast du du dein fahrlehrer vorgestellt“, Fahrschülerin: „Kein Ahnung, hatte da eigentlich so keine Vorstellung (Smiley)“, Kläger: „Ok“, Fahrschülerin: Ja, wollte nur keinen, der so voll streng ist“, Kläger: „Ok“ „Bin nicht streng“, Fahrschülerin: „Das ist gut (Smiley)“, Kläger: „Kannst machen was du willst“ „Und fragen was du willst“, Fahrschülerin: „Alles klar (Smiley)“, Kläger: „Und auch anziehen was du willst bis auf schuhe“, Fahrschülerin: „Ok das is auch gut (Smiley)“, Kläger: „Es gibt Kollegen die sagen das die fahrschülern kein Rock oder so anziehen dürfen“, Fahrschülerin: „Röcke hab ich eh nicht, glaub ich“, Kläger: „Ok“, Fahrschülerin: „Ja“, Kläger: „Hotpans“ „ ? “, Fahrschülerin: „Ja sowas hab ich, aber zieh ich wenn überhaupt im Sommer an“ „Aber meistens nicht, weil mir immer kalt ist (Smiley)“, Kläger: „Ja weiss ich aber bei Kollege die wollen es auch nicht“, Fahrschülerin: „Aso, wieso nicht? (Smiley)“, Kläger: Weiss nicht“, Fahrschülerin: „Achso (Smiley)“, Kläger: „Hab mir da keine Gedanken gemacht“, Fahrschülerin: „Alles klar“, Kläger: „Würdest du dich so anziehen und zur Fahrstunde kommen“, Fahrschülerin: „Wenns mir nicht kalt ist vielleicht (Smiley)“, Kläger: „Ok“ (Smiley), Fahrschülerin: „Ja, aber passiert selten dass mir nicht kalt ist, also eher unwahrscheinlich hahah (Smiley)“, Kläger: „Ok“ „Aber wir werden schneller fertig sein bevor du an sowas denkst“, Fahrschülerin: „Alles klar“, Kläger: „Du willst nichts fragen“, Fahrschülerin: „Ne“, Kläger: „Ok“, Fahrschülerin: „Ja“, Kläger: „Hat B. die Kekse für mich gemacht“, Fahrschülerin: „Weiß ich gar nicht (Smiley)“ „Glaub sie hat halt generell welche gemacht und dann geschaut wem sie welche geben möchte oder so“, Kläger: „Das was du schreibst das bleibt unter uns“, Fahrschülerin: „Alles klar“, Kläger: „Weil sie so schüchtern würde als du sagtest das sie für mich sind“, Fahrschülerin: „Hahaha ja ihr war das glaube peinlich oder so“, Kläger: „Ich fand es süß“, Fahrschülerin: (Smiley), Kläger: „DuBist auch süß“, Fahrschülerin: „Danke (Smiley)“, Kläger: „Ob wohl ich nicht weiss wie du…“ „Hoffe das es ok ist was ich schreibe“ „Wenn ich was schreibe was du nicht willst sag es“ „Oder über was willst du nicht schreiben“, Fahrschülerin: „Mir is das relativ egal über was wir schreiben hahaha (Smiley)“, Kläger: „Egal ist alles“, Fahrschülerin: „Ja (Smiley)“, Kläger: „Dann mach ein Vorschlag“, Fahrschülerin: „Ja keine Ahnung (Smiley)“, Kläger: „Mhhh“ „Hast Du eine Beziehung“ „Kannst auch alles fragen was du willst“, Fahrschülerin: „Ne (Smiley)“, Kläger: „Darf ich fragen wie viele Freunde du schon hattest“, Fahrschülerin: „2 (Smiley)“, Kläger: „Ist doch gut“, Fahrschülerin: Ja schon nh (Smiley)“, Kläger: „War es schön“, Fahrschülerin: „Naja, irgendwie haben die mich voll genervt hahhaha (Smiley)“ „Die waren beide so voll aufdringlich oder wie man sowas nennen soll“, Kläger: „Mit wieviel Jahren hattest du dein ersten freund“ „Wie alt waren sie“, Fahrschülerin: Mit 15 (Smiley)“ „Davor war nur so Kindergartenbeziehung“ „Die waren 17 & 16“, Kläger: „Naja ich weiß warum sie so waren“, Fahrschülerin: „Wieso denn?“, Kläger: „Ich glaube das sie … mit dir haben wollten“ „Was machst du jetzt“, Fahrschülerin: „Aso (Smiley)“ „Immer noch Fernseh gucken“ „Du?“, Kläger. „Hab Angst das zu schreiben“, Fahrschülerin: „Ok“, Kläger: „Liege im Bett“, Fahrschülerin: „Alles klar (Smiley)“, Kläger: „Hast du auch heels“, Fahrschülerin. „High Heels?“, Kläger: „Ja“ „Du fragst nichts bist du nicht neugierig“, Fahrschülerin: „Ja, aber nur 1 (Smiley)“ „ich stell halt iwie nie so wirklich fragen“, Kläger: „Ich würde alles machen was du willst“, Fahrschülerin: „Okey“, Kläger: „Aber verlange nichts schlimmes“, Fahrschülerin: „Hatte ich wenn dann auch nicht vor (Smiley)“, Kläger: „Dachte das du Bilder habe willst oder so“, Fahrschülerin: „Nö“, Kläger: „Gutes Mädchen“, Fahrschülerin: „Immer doch (Smiley)“, Kläger: „Welche Farbe haben deine heels“, Fahrschülerin: „Schwarz (Smiley)“, Kläger: „Sexy wenn ich das so schreiben darf“ „Wie hoch sind die“, Fahrschülerin: „Keine Ahnung (Smiley)“, Kläger: „Willst aber nicht mit im Auto fahren oder“, Fahrschülerin: „Ne, meine Schwester hat mir schon gesagt, dass das nicht funktioniert hahah (Smiley)“, Kläger: „Wie alt ist sie“, Fahrschülerin: „18“, Kläger: „Ok“, Fahrschülerin. „Ja“, Kläger: „Frag was“, Fahrschülerin: „hab keine Frage“, Kläger: „Ich Frage dich was und du bis jetzt dran“ „kein Tabu“, Fahrschülerin: „Aber mir fallen keine Fragen ein hahahah“, Kläger: „Alles egal was“, Fahrschülerin: Fällt mit trzdm nix ein hahaha“, Kläger. „Kann auch persönlich sein“, Fahrschülerin: „Kannst ja einfach was erzählen wenn du willst (Smiley)“, Kläger: „Sag in welche richtung es gehen soll“, Fahrschülerin: „Mir egal“, Kläger: „Darf ich dich was fragen“, Fahrschülerin: „Ja, was den?“, Kläger: „Hattest Du schon … “, Fahrschülerin: „Nö (Smiley)“, Kläger: „Sehr gut“, Fahrschülerin: „Ja (Smiley)“, Kläger: „Bist echt süß obwohl ich dich nicht probiert habe“, Fahrschülerin: (Smiley Smiley Smiley), Kläger: Schlimm wenn ich dir das schreibe“, Fahrschülerin. „Nö find ich iwie gerade voll lustig den Satz hahahah (Smiley)“, Kläger: „Ok Kichererbse“, Fahrschülerin: (Smiley), Kläger: „Wie könnte ich dich denn probieren“, Fahrschülerin: „Keine Ahnung“, Kläger. „Weiß nicht ob ich dir das sagen darf wie es geht“, Fahrschülerin: Wieso?“, Kläger: Naja ich weiß wie du das findet wenn ich da so Sachen schreiben könnte“, Fahrschülerin: „Aso (Smiley)“, Kläger: „Es sei denn das du es von mir verlangst“, Fahrschülerin: „Nö“, Kläger: „Ok danke“, Fahrschülerin: „kein Ding (Smiley)“, Kläger: „Da ich alles machen würde“ „Und du hast keine Röcke oder mini“, Fahrschülerin: „Ne, hab ich nicht“, Kläger: „Ich hoffe das es unter uns bleibt“, Fahrschülerin: „Klar doch“, Kläger: „Bist süß“, Fahrschülerin: Danke (Smiley), Kläger: „Bist immer noch im bett“ „Wie groß bist du“, Fahrschülerin: „Ne geh jz kurz duschen“ „162 oder so“, Kläger: „Ohh cool“ „Darf ich mit (Smiley)“, Fahrschülerin: „Joa“ „Hahaha ne (Smiley)“, Kläger: „Ja ich weiß“ „Dann schnell“, Fahrschülerin: „Ja ich beeil mich Hahaah“, Kläger. „Und fertig“, Fahrschülerin: „Ja ja schon“, Fahrschülerin: „Darf ich dein Handtuch sein (Smiley Smiley Smiley), Fahrschülerin: „ Ich hab schon eins (Smiley)“, Kläger: „Das weiss ich doch“ „Spass muss sein“, Fahrschülerin. „Haha ja (Smiley)“, Kläger: „Hast Du jetzt fragen“, Fahrschülerin. „Nö (Smiley)“, Kläger: „Ok“ „Rasierst du deine Beine“, Fahrschülerin: „Ja, also nicht jetzt gerade, aber Ansich schon (Smiley)“, Kläger: „Cool“ „Sexy wenn ich das so sagen darf“ „Bist sexy Maus“ „Was machst du jetzt“ „Schon angezogen“, Fahrschülerin: „Ja“ „Wieder Tv gucken (Smiley)“, Kläger: „Darf ich fragen was du an hast sagst du mit alles“ „ ? “, Fahrschülerin: „Nh schwarze Jeans mit Löchern und nh schwarzes Oberteil wo an den Ärmeln Löcher sind (Smiley)“, Kläger: „Ist das alles was du an hast“, Fahrschülerin: „Und Socken und sowas halt, normal so (Smiley)“, Kläger: „Ok alles sagst du nicht“ „Verstehe o“, Fahrschülerin: „Hä? (Smiley)“, Kläger. „Ich“ „Unterwäsche muss aber nicht sagen“ „Seit wann darfst du Strings tragen“, Fahrschülerin: „Keine Ahnung (Smiley)“, Kläger: „ Ok“ „Echt sexy Maus“, Fahrschülerin: (Smiley Smiley)“, Kläger: „Wie geht es Dir wenn wir darüber reden“, Fahrschülerin: „Gut (Smiley)“ „Dir?“, Kläger: „Auch gut“, Fahrschülerin. „Alles klar“, Kläger. „Wir werd warm“, Fahrschülerin: (Smiley Smiley)“, Kläger: „Frag aber nicht wo“ „Bitte“, Fahrschülerin: „Hä? (Smiley Smiley)“, Kläger: „Naja kannst alles Frage das mein ich wäre mir peinlich dir das zu sagen“, Fahrschülerin. „Aso hahaha (Smiley)“, Kläger: „Schlimm“, Fahrschülerin: „Was?“, Kläger: „Das ich dir das sage“, Fahrschülerin: „Nö (Smiley)“, Kläger: „Gut das du nicht fragst“, Fahrschülerin: „Ok (Smiley“, Kläger: „Oder willst du fragen und traust dich nicht“, Fahrschülerin: „Haha ne (Smiley)“, Kläger: „Willst nicht fargeo“, Fahrschülerin: „Nö (Smiley)“, Kläger: „Ok aber ich glaube das du weiss was ich meine oder“, Fahrschülerin: „Ne iwie nicht so, aber egal hahahah“, Kläger: „Willst du das ich es Dir gesagt“ „Ja oder Nein ich sag wie du willst“, Fahrschülerin: „Ja mir egal (Smiley)“ „Kannste machen wenn du willst hahaha“, Kläger: „Du muss es wollen das ich dir sage“, Fahrschülerin: Wieso das? (Smiley)“, Kläger: „Weil ich nicht will das ich dich zur was zwinge was du nicht willst“ „Ok“, Fahrschülerin: „Hä ok (Smiley)“, Kläger: „Also willst du wissen“, Fahrschülerin: Ja sag mal, ich checks nicht hahaha“, Kläger: „Ich hab eine Latte bekommen schlimm“ „ ?? “ (Smiley Smiley), Fahrschülerin: Wieso (Smiley Smiley), Kläger: „Wieso ich eine bekommen habe“, Fahrschülerin: „Ja verstehe ich nicht (Smiley)“, Kläger: „Schlimm für Dich das gesagt habe“, Fahrschülerin: „Ja ne, finde ich iwie voll Witzig gerade (Smiley Smiley), Kläger: „Weil du mir sagst das du dich rasiert und so“ „Das passiert bei mir“ „Schlimm für dich“, Fahrschülerin: „Aso Alles klar (Smiley Smiley)“, Kläger: „bist echt süß“ „Willst Du noch was wissen“ „Jetzt kannst Du fragen“, Fahrschülerin: „Nö hab immernoch keine Fragen (Smiley)“, Kläger: „Ok“ „Hast du sich schon mal gestreichelt“, Fahrschülerin: „Nö (Smiley)“, Kläger: „Ok“, Fahrschülerin: „Ja“, Kläger: „Weisst du wie man eine Frau probiert“, Fahrschülerin: „Ne (Smiley)“, Kläger: „Soll ich es Dir sagen wie ich es machen würde“, Fahrschülerin: „Mir egal (Smiley)“, Kläger: „Dann sag ich nicht da du nicht willst verstehe schon“, Fahrschülerin: „Alles klar (Smiley)“, Kläger: „Was machst du am 31.12“, Fahrschülerin: „Mir Freunden Silvester feiern“, Kläger: „Mir ist es wichtig das du mir vertrauen kannst so wie ich dir“, Fahrschülerin: „Wieso das?“, Kläger: „Weil wir hier über Sachen schreiben“, Fahrschülerin: „Asooo“, Kläger: „Kann ich dir vertrauen“, Fahrschülerin: „Sicher“, Kläger: „Auch kein Wort zur B. bitte“ „Ich würde wenn du willst auch Bilder schicken“, Fahrschülerin: „Ne ich sag ihr schon nix (Smiley)“, Kläger: „Darf ich dich sehen in seinem heels“ „Ok“, Fahrschülerin: „Bin nicht zuhause“, Kläger: „Wo denn“ „Bei B. “ „Warst aber zuhause“, Fahrschülerin: „Ne ich bin nicht bei B. “ „Bei meiner besten Freundin“, Kläger: „Ok“ „liest sie mit“, Fahrschülerin: „Ne sie is duschen“, Kläger: „Oh“ „Und vorher“, Fahrschülerin: „Hat sie auch nicht gelesen“, Kläger: „Gut“, Fahrschülerin: „Ja“, Kläger: „Würdest du für mich Röcke anziehen“ „Zur Fahrstunde“, Fahrschülerin: „Ich hab keinen (Smiley)“, Kläger: „Und wenn du einen hättest“ „Kannst jetzt ein Bild von dir mir schicken geht das“ „Hi“ „Sag was“, Fahrschülerin: „Ne, dann wäre mir kalt“ „Ne das geht nicht (Smiley)“, Kläger: „Bitte“ „Ich schick dir alles was du willst“ „Nur vom Gesicht“, Fahrschülerin: „Hast dich mein Profilbild“, Kläger: „Will sehen wie du jetzt aussieht“, Fahrschülerin: „Genauso wie aufm pb (Smiley)“, Kläger: „Wünsche die einen schönen Tag maja die kleine Maus“, Fahrschülerin: „Danke, dir auch“ (…). cc) Das vom Kläger in den zuvor wörtlich widergegeben Chats mit den beiden Fahrschülerinnen an den Tag gelegte kommunikative Verhalten zeigt, dass er zu diesen eindeutig minderjährigen Mädchen versucht hat, jedenfalls verbal eine sexualisierte Beziehung aufzubauen, ohne von ihnen dazu deutlich angeregt worden zu sein. Die Art und Weise der Antworten der beiden 16-jährigen Fahrschülerinnen an den Kläger belegen, dass sie die körperlichen und sexuellen Andeutungen des mehr als zwanzig Jahre älteren Fahrlehrers eher hingenommen, als darauf inhaltlich unmissverständlich und klar eingegangen zu sein. Der erwachsene Kläger hat die von den minderjährigen Fahrschülerinnen im jeweiligen Chat zunächst bzw. weiterhin eher indifferent bzw. belustigt aufgenommenen sexuell konnotierten Andeutungen mehrmals zum Anlass genommen, erneut Nachfragen zu ihren bzw. seinen Wünschen bzw. deren Äußeren und körperbetonter Kleidung zu stellen, um das Gesprächsthema über Andeutungen von Körperlichkeiten zwischen ihnen niederschwellig aufrecht zu erhalten. Ferner hat er wiederholt versucht, kommunikativ Vertrauen herzustellen. In der Zusammenschau mit den strafgerichtlich festgestellten drei einvernehmlichen sexuellen Kontakten mit einer Heranwachsenden verdeutlicht dieses Benehmen, dass der Kläger wiederholt und beharrlich bemüht gewesen ist, die Grenze des Ehr- und Anstandsgefühls der drei genannten, zum Teil noch minderjährigen Fahrschülerinnen hinsichtlich sexueller Themen auch in deutlichem Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit praktischen Fahrstunden auszuloten und ggf. auch zu überschreiten. Dieses Benehmen des Klägers widerspricht seinen beruflichen Pflichten als Fahrlehrer gröblich, da er seinen privaten libidinösen Interessen offensichtlich größeres Gewicht beigemessen hat, als seinen beruflichen Pflichten einer rein sachbezogenen Fahrschulausbildung. Als Fahrlehrer hat er sich gerade in der praktischen Ausbildung im Straßenverkehr allein darauf zu fokussieren, dass sich insbesondere minderjährige Fahrschülerinnen während der Fahrstunden vollständig auf den Straßenverkehr konzentrieren können, ohne vom einem im Regelfall geistig deutlich reiferen Mann verbal in sexuell konnotierter Art und Weise bedrängt zu werden oder aber damit rechnen zu müssen. Ein solches Verhalten überschreitet eindeutig die Grenzen eines sachlichen und geduldigen Auftretens des Fahrlehrers gegenüber Fahrschülerinnen gerade im Rahmen des fahrpraktischen Unterrichts (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO), um keine weiteren Unsicherheiten bei den im Straßenverkehr unerfahrenen minderjährigen bzw. heranwachsenden Fahrschülerinnen hervorzurufen. Dies kann zudem zu weitergehenden Gefahren im Straßenverkehr, etwa von Unfällen unter Beteiligung von nicht in den Fahrunterricht eingebundenen Personen, führen. Dem ist ordnungsrechtlich zu begegnen. dd) Dieser Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers steht nicht entgegen, dass sein gezeigtes Verhalten um den Jahreswechsel 2017/2018 sowie im März 2018 erfolgte, die Beklagte den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis (ein weiteres Mal im Nachgang zu der im vorangegangenen Klageverfahren 18K 4363/18 angefochtenen Widerrufsverfügung vom 14. August 2018, die sie mit Schreiben vom 19. Januar 2021 aufgehoben hatte) mit der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2021 verfügt hat. Das hier relevante Fehlverhalten des Klägers ist der Beklagten erst im Rahmen der gerichtlichen Beiziehung der Strafakte auf die der Behörde gewährte Akteneinsicht im November 2019 bekannt geworden. Außerdem hat der Kläger offensichtlich seine frühere Arbeitsstelle aus Anlass von Beschwerden einzelner Fahrschülerinnen schon im Frühjahr 2018 verloren. Zudem hat er offenbar im Verlauf des seit März 2018 laufenden Strafverfahrens jedenfalls bis zum Ergehen des Urteils des Landgerichts E. vom 8. Oktober 2020 620 Js 401/18 37 KLs 12/19 keine neuerliche Beschäftigung als Fahrlehrer aufgenommen. Insoweit hat er sich ersichtlich unter dem Druck des Strafverfahrens wie auch der ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wohl verhalten. Deshalb kommt dem Zeitablauf zwischen dem Fehlverhalten des Klägers und Erlass der vorliegend angefochtenen Widerrufsverfügung von gut zweidreiviertel Jahren im Rahmen der Prognose über dessen Zuverlässigkeit nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hinsichtlich seines Verhaltens im bzw. anlässlich seines Berufes als Fahrlehrer zu. Von einer „ausreichenden Bewährung“ kann auch jedenfalls deshalb (noch) nicht die Rede sein, weil der Kläger nicht ansatzweise aufgezeigt hat, sich ohne dem faktischen und sozialen Druck eines Straf- wie auch ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens in ausreichendem Maße gegenüber jugendlichen bzw. heranwachsenden Frauen in der gebotenen, ehrachtenden Weise verhalten zu haben. Denn wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der sexuellen Integrität von Jugendlichen in einem Fahrschulunterrichtsverhältnis auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle genügt ein entsprechendes Wohlverhalten des Klägers zwischen April 2018 und Januar 2021 im Streitfall zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht, um im Zeitpunkt des Erlasses der (zweiten) Widerrufsverfügung vom 20. Januar 2021 die Prognose stellen zu können, dass er zukünftig keine entsprechenden gröblichen Pflichtverletzungen im Rahmen einer Fahrlehrertätigkeit (mehr) begehen und sich als zuverlässig erweisen wird. dd) Der ausgesprochene Widerruf war auch nicht fristgebunden. Da der Tatbestand des § 14 Abs. 2 FahrlG mit der zwingend auszusprechenden Rechtsfolge keine dem § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW als allgemeine Ermessensregel entsprechende Widerrufsfrist enthält, ist § 14 Abs. 5 FahrlG – wonach im Übrigen die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt bleiben – eine davon abweichende Sonderregelung. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2012 – 8 K 2956/11 –juris Rn. 50 (zur Vorgängernorm § 8 Abs. 2 FahrlG a.F.); Gesetzesbegründung zu § 14 FahrlG BT-Drucks. 18/10937 S. 127; Dauer, a.a.O., Anm. 24 zu § 14 FahrlG (Seite 119). 2. Die in Ziffer 2. der Widerrufsverfügung ausgesprochene Ablieferung des Fahrlehrerscheins spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 FahrlG, demzufolge nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 809, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, und orientiert sich an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Demzufolge beträgt der Streitwert in Verfahren betreffend die Erteilung oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis 15.000 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 – 8 B456/08 – juris Rn. 20 ff. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Beru-fung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichts-bescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichts-bescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirch-platz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevoll-mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsen-kirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechts-kräftiges Urteil. Ferner ergeht der Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Ansehung der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 – 14 A 1260/12 – juris (Tenor und Rn. 26), sowie vom 28. April 2008 – 8 B 457/08 – juris Rn. 20, auf 15.000 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.