Beschluss
1 L 431/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0525.1L431.23.NW.00
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Leitsätze
1. Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsgebot setzt eine Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, wie hier der für sofort vollziehbar erklärte Widerruf der Fahrlehrererlaubnis, die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände getroffene zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2022, 11 CS 21.2961, juris Rn. 13 f.).(Rn.12)
2. In der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis ist durch die Behörde darzulegen, welches wichtige Gemeinschaftsgut durch eine weitere Tätigkeit des Betroffenen als Fahrlehrer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache konkret gefährdet wird (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 28. August 2007, 1 BvR 2157/07, juris, Rn. 22 ff m. w. N.).(Rn.15)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. April 2023 erfolgten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsgebot setzt eine Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, wie hier der für sofort vollziehbar erklärte Widerruf der Fahrlehrererlaubnis, die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände getroffene zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2022, 11 CS 21.2961, juris Rn. 13 f.).(Rn.12) 2. In der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis ist durch die Behörde darzulegen, welches wichtige Gemeinschaftsgut durch eine weitere Tätigkeit des Betroffenen als Fahrlehrer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache konkret gefährdet wird (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 28. August 2007, 1 BvR 2157/07, juris, Rn. 22 ff m. w. N.).(Rn.15) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. April 2023 erfolgten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Der nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Eilantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (siehe dazu unten zu 1.). Ansonsten war er abzulehnen (siehe dazu unten zu 2.). 1. Der im Antragsschriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Mai 2023 unter Ziffer 1 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis vom 26. April 2023 ist im Sinne eines effektiven vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. April 2023 erfolgten Widerruf der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE wiederherzustellen. Dieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch sonst zulässig sowie begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des in Ziffer 1 i. V. m. Ziffer 5 des Bescheides vom 26. April 2023 erfolgten und sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formell Genüge getan. Jedoch ist die erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE im vorliegenden Fall materiell-rechtlich nicht offensichtlich gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis nicht als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorläufig weiterhin im Besitz seiner Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu bleiben. Neben der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der vom Antragsteller rechtzeitig erhobene Widerspruch im Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts voraussichtlich nicht offensichtlich erfolglos bleiben wird. Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Fahrlehrer der Klassen BE bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE ergibt ein überwiegendes Interesse des Antragstellers. Zu berücksichtigen ist insoweit zum einen der hohe Rang des Grundrechts auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 11 CS 21.2961 –, juris Rn. 12 – 14). Zum anderen erscheint es der Kammer bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich, dass der rechtzeitig erhobene Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE keinen Erfolg haben wird, d.h., der in Ziffer 1 des Bescheides vom 26. April 2023 erfolgte Widerruf der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der bereits seit 2003 als Fahrlehrer tätige Antragsteller bislang in der Vergangenheit im Zeitraum vom 14. August 2021 bis 1. April 2022 durch folgende nicht mit seiner Tätigkeit als Fahrlehrer im unmittelbaren Zusammenhang stehenden drei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im Fahreignungsregister als rechtskräftige Entscheidungen gespeichert sind, aufgefallen ist: Tatdatum Rechtskraft Tat Punkte 14.08.2021 05.10.2021 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h (zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h) 1 23.01.2022 17.05.2022 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h (zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h) 1 (+ einmonatiges Fahrverbot) 01.04.2022 19.08.2022 Parken auf einem Geh-Radweg (Zeichen 240/241) und dadurch Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 1 Die Antragsgegnerin hat diese drei Verkehrsauffälligkeiten, die in keinem direktem Zusammenhang mit der eigentlichen Fahrlehrertätigkeit des Antragstellers gestanden haben, indes zum Anlass genommen, den Antragsteller mit Verfügung vom 11. November 2022 gemäß § 11 Abs. 3 Fahrlehrergesetz – FahrlG – zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) über seine Zuverlässigkeit als Fahrlehrer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG) aufzufordern. Da der Antragsteller das medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht bis zu der ihm gesetzten Frist 11. Januar 2023 vorlegte, verfügte die Antragsgegnerin nach mit Schreiben vom 3. März 2023 erfolgter Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 26. April 2023 den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE in zulässigerweise analoger Anwendung des § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – (siehe zur entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV im Fahrlehrerrecht: Dauer in: Dauer, Fahrlehrerrecht, Kommentar, 3. Aufl., 2022, Erl. Nr. 15; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. September 2016 – 7 ME 76/16 –, juris Rn. 9 m. w. N.) und schloss auf das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG (fehlende Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf). Auf diese Rechtsfolge der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens war der Antragsteller in der Gutachtensanordnung vom 11. November 2022 hingewiesen worden. Die Schlussfolgerung auf die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers zum Fahrlehrerberuf wegen der Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens ist allerdings – ebenfalls in entsprechender Anwendung der im Fahrerlaubnisrecht für die Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV geltenden Vorgaben – konsequenterweise nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig war. Die Kammer hat allerdings Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 11. November 2022 im Hinblick auf die dort zum Anlass der Gutachtensanordnung genommenen drei Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragstellers. Ob diese in zwei Fällen jeweils mit einem Punkt und in einem Fall mit einem Punkt und einem Fahrverbot geahndeten und ausweislich der der Kammer vorliegenden Verwaltungsakte nicht im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seines Fahrlehrerberufs stehenden Verkehrsordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtschau bereits als derart schwerwiegend anzusehen sind, um hier bereits Bedenken im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers für den Fahrlehrerberuf zu begründen und deshalb zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ausreichend Veranlassung geben, erscheint – auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seit 2003 als Fahrlehrer tätig ist und nach der der Kammer vorliegenden Aktenlage jedenfalls bis zum 14. August 2021, dem Tag der ersten von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, weder verkehrsrechtlich noch berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist – zumindest im vorliegenden Eilverfahren zweifelhaft. Dies auch deshalb, weil die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Fahrlehrertätigkeit stehenden, vom Antragsteller begangenen drei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die insgesamt zu einem Punktestand im Fahreignungsregister von drei Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot geführt haben, nicht die Eingriffsschwelle erreichen, ab der bei Fahrerlaubnisinhabern gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – die unterste Maßregelstufe zu ergreifen ist, nämlich ab Erreichen von 4 oder 5 Punkte im Fahreignungsregister zunächst der Erlass einer schriftlichen Ermahnung. Mithin stellt sich hier die Frage der Verhältnismäßigkeit der Gutachtensanordnung wegen Zuverlässigkeitsbedenken, was im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Insoweit sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers nach Ansicht der Kammer gegenwärtig als offen anzusehen. Nach der Rechtsprechung ist ein Inhaber einer Fahrlehrererlaubnis dann unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Berufs und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS 12.1965 –, juris Rn. 19; Dauer, Fahrlehrerrecht, Kommentar, 3. Auflage 2022, § 2 Nr. 9). Unzuverlässig ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). Zwar sind mit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG die Fälle denkbarer Unzuverlässigkeit von Erlaubnisinhabern nicht abschließend umschrieben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 1996 – 1 B 211/96 –, juris Rn. 3 und vom 29. November 1982 – 5 B 62/81 –, juris Rn. 4; OVG RP, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 6 B 11340/11 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 8 E 1/15 –). Damit kommt eine Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers auch bei der Verletzung sonstiger sich nicht unmittelbar aus dem Fahrlehrergesetz ergebender Pflichten in Betracht, die den Betroffenen als Fahrlehrer treffen, wie etwa die Pflicht zu eigenem vorschriftsmäßigem Verhalten im Straßenverkehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1982 – 5 B 62.81 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 – 8 B 457/08 –, juris Rn. 4) oder auch beim Vorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen aufgrund von Taten, die ein Fahrlehrer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit, insbesondere zu Lasten seiner Fahrschüler, begangen hat und den Schluss auf mangelnde Zuverlässigkeit zulassen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 – 8 B 1744/05 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 –, juris). Jedenfalls fällt vorliegend die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE im Bescheid vom 26. April 2023 den Maßstäben nicht gerecht wird, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG gestellt hat, der faktisch für den Antragsteller ein vorläufiges Berufsverbot bis zur bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bewirkt. Nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 – 1 BvR 124/76 –, juris Rn. 29 ff.; vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 12. März 2004 – 1 BvR 540/04 –, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 –, juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 28. August 2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 8. November 2010 – 1 BvR 722/10 –, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 24. August 2011 – 1 BvR 1611/11 –, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 BvR 1627/19 –, juris Rn 19ff. zu § 132a Strafprozessordnung – StPO –) genügt für eine Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsakts nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis führen wird. Auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründet per se noch nicht das besondere Dringlichkeitsinteresse, das den sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts rechtfertigt (BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 11 CS 21.2961 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Vielmehr müssen Gründe vorliegen, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 4. März 1997 – 1 BvR 327/97 –, juris Rn. 10 und vom 24. Oktober 2003, a. a. O. Rn. 15 und Beschluss vom 8. November 2010, a. a. O., Rn. 13). Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsgebot setzt eine Vollzugsanordnung, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände getroffene zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003, a. a. O. Rn. 16; und 8. November 2010, a. a. O. Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 20 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2022, a. a. O. Rn. 13, 30. Mai 2011 – 11 CS 11.982 –, juris Rn. 27 und 19. Oktober 2021 – 11 CS 21.1967 –, BeckRS 2021, 33551 Rn. 21). Dabei ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass einem Rechtsbehelf gegen den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass wegen des mit dem Widerruf der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE verbundenen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG besondere Maßstäbe an die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzulegen sind. So hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE nicht dargelegt, welches wichtige Gemeinschaftsgut durch die weitere Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache konkret gefährdet wird. Warum bereits die drei – nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Fahrlehreberuf – begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragstellers Bedenken an dessen Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf im Hinblick auf seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausbildung der Fahrschüler begründen und seine Vorbildfunktion als Fahrlehrer nachhaltig in Frage stellen, hat die Antragstellerin nicht in ausreichendem Maße dargelegt. Auch geht aus der Begründung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE nicht hervor, dass die Antragsgegnerin eine Abwägung der voraussichtlich irreparablen beruflichen Folgen der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE mit dem öffentlichen Interesse vorgenommen hat. Wenn die Antragsgegnerin vielmehr die Anordnung des Sofortvollzugs damit rechtfertigt, dass der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm begangenen drei Verkehrsordnungswidrigkeiten seiner Vorbildfunktion als Fahrlehrer nicht mehr gerecht wird, läuft dies in Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben letztlich darauf hinaus, dass für den Sofortvollzug die Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer und eine daraus abgeleitete abstrakte Gefahr, ob er den Fahrschülern die erforderlichen Verhaltensweisen im Straßenverkehr aufzeigen werde bzw. könne, ausreichen sollen. Eine konkrete Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut während der Dauer des Hauptsacheverfahrens ist damit von der Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nicht nachvollziehbar dargelegt worden. So genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht jede Gefährdung höherrangiger Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2007, Beschluss vom 19. Dezember 2007 und Beschluss vom 8. April 2010 jeweils a. a. O.). Nach alledem fällt die hier von der Kammer vorzunehmende Interessenabwägung zur Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE zu Gunsten des Antragstellers aus. 2. Der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Antragsschriftsatz vom 16. Mai 2023 unter Ziffer 2 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 2 des Bescheides vom 26. April 2023 erfolgte Versagung der Erweiterung der Fahrlehrererlaubnis auf die Klassen CE und DE vom 26. April 2023 wiederherzustellen, ist hingegen als unzulässig abzulehnen. Die in Ziffer 5 des Bescheides vom 26. April 2023 erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs der in Ziffer 2 dieses Bescheides erfolgten Versagung der Erweiterung der Fahrlehrererlaubnis auf die Klassen CE und DE geht ins Leere, weil der Antragsteller mangels einer seinem Erweiterungsantrag vom 27. Oktober 2022 entsprechenden begünstigenden behördlichen Entscheidung derzeit ohnehin nicht berechtigt ist, als Fahrlehrer auch für die Fahrerlaubnisklassen CE und DE tätig zu werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FahrlG). Dementsprechend kann dem Antragsteller, da ihm derzeit kein entsprechendes Recht zugestanden ist, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt „abgesprochen“ werden. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 2 des Bescheides vom 26. April 2022 gemäß dem in Ziffer 2 der Antragsschrift gestellten Antrag wiederhergestellt, so würde dies für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil auch dann mangels einer positiven behördlichen Entscheidung über seinen Erweiterungsantrag nicht berechtigt wäre, als Fahrlehrer für die Fahrerlaubnisklassen CE und DE tätig zu werden. Damit ist der in Ziffer 2 der Antragsschrift vom 16. Mai 2023 nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Eilantrag unzulässig. Eine Umdeutung des in Ziffer 2 der Antragsschrift vom 16. Mai 2023 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hier durch die Kammer nicht geboten. So fehlt in der Antragsschrift vom 16. Mai 2023 jegliche Begründung im Hinblick auf die Antragsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, so die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169 ff.). In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte bemisst die Kammer den Streitwert im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE in der Hauptsache mit dem Auffangwert und bezüglich des vom Antragsteller gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versagung der Erweiterung der Fahrlehrererlaubnis für die Klassen CE und DE mit der Hälfte des Auffangwerts. Der sich danach insgesamt ergebende Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 7.500,00 € war im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.