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Beschluss

6 A 5/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0325.6A5.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem angenommen, dass sich die Klägerin bei der begehrten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW in Verbindung mit den Regelungen des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 -121-22/03 Nr. 1050/00 - (sogenannter Mangelfacherlass), verlängert durch Erlass vom 23. April 2001 - 121-24/03 Nr. 297/01 -, berufen könne. Sie besitze zwar die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, nicht jedoch im Mangelfach Englisch. Die mit der Weiterbildungsmaßnahme erworbene Unterrichtserlaubnis im Fach Englisch sei - nach der maßgeblichen tatsächlichen Verwaltungspraxis - nicht ausreichend. Darin liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt, weil die im Mangelfacherlass berücksichtigten Lehrkräfte die Qualifikation in Mangelfächern schon im Zeitpunkt ihrer Einstellung besäßen und nicht erst im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterqualifizierung erwerben müssten. Die Klägerin gelte auch nicht als neu eingestellte Lehrkraft, da schon ihre befristete Einstellung ausschließlich zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern erfolgt und ihre Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach Abschluss der Weiterqualifizierung verbindlich vorgesehen gewesen sei. 5 Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin unterfällt nicht der durch Nr. I. des Mangelfacherlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit den Fächern Französisch und Geografie verfügt sie nicht über eine Lehramtsbefähigung in einem der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Das gilt auch unter Berücksichtigung ihrer einjährigen berufsbegleitenden Weiterqualifizierung im Fach Englisch für die Sekundarstufe I. Die mit der Weiterqualifizierung verbundene Erteilung der unbefristeten Unterrichtserlaubnis für das Mangelfach ist für die Anwendung des Mangelfacherlasses nicht ausreichend. Das folgt allerdings noch nicht aus dem - ein weitergehendes Verständnis ermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses, ergibt sich aber aus seiner praktischen Handhabung. Nach der insoweit maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, die dem Senat auch aus anderen Verfahren dieser Art bekannt ist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1. des Erlasses tatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten Lehramtsbefähigungen besitzt. 6 Die ständige Verwaltungspraxis, Bewerber, die erst im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterqualifizierungsmaßnahme eine Unterrichtserlaubnis in einem Mangelfach erworben haben, von der Zulassung einer Ausnahme nach dem Mangelfacherlass auszuschließen, ist auf sachliche Gründe gestützt und verstößt damit nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar verfolgt das beklagte Land mit der berufsbegleitenden Weiterqualifizierung in Mangelfächern ebenso wie mit dem Mangelfacherlass das Ziel, die Unterrichtsversorgung in den Mangelfächern zu sichern. Gleichwohl ist die unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern mit Lehramtsbefähigung in Mangelfächern und solchen mit einer Unterrichtserlaubnis für diese Fächer aufgrund der berufsbegleitenden Weiterqualifizierung sachlich gerechtfertigt. Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern hat die Landesregierung ein Konzept für die berufsbegleitende Weiterbildung entwickelt, das unter anderem im Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-12/2001 - näher erläutert ist. Danach wird unter anderem Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I mit "Nicht-Mangelfächern" die Möglichkeit einer befristeten Einstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in einem der Mangelfächer der Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, NWVBl. 2006, 102, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 6 A 3710/04 - und vom 13. April 2007 - 6 A 2216/05 -. 8 Demnach besitzen Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 eingestellt worden sind, im Unterschied zu den im Mangelfacherlass berücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarfs in der Sekundarstufe I in den im Runderlass vom 11. Januar 2001 genannten Fächern - bei ihrer Einstellung gerade nicht, sondern erwerben eine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende Weiterqualifizierung. Ohne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstellung in den Schuldienst vorenthalten. 9 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005, a.a.O. 10 Die auf diese Weise gewonnenen Lehrkräfte sind zudem wegen der für eine unbefristete Unterrichtserlaubnis in den Mangelfächern erst noch erforderlichen Weiterqualifizierung - anders als Lehrkräfte mit entsprechender Lehramtsbefähigung - nicht unmittelbar nach ihrer Einstellung in vollem Umfang in den Mangelfächern einsetzbar. Auch wird aufgrund der Teilnahme an den Weiterqualifizierungsmaßnahmen eine Entlastung von den Unterrichtsverpflichtungen notwendig. 11 Schließlich widerspräche eine andere Handhabung auch der mit dem Mangelfacherlass verfolgten Zielsetzung, unmittelbar einsetzbare Lehrkräfte zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Mangelfächern zu gewinnen. Zu diesem Zweck sollte mit der Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ein Anreiz für Interessenten aus anderen Tätigkeitsfeldern geschaffen werden, in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zu wechseln. Das Ziel eines sofortigen und uneingeschränkten Einsatzes kann jedoch nur mit Bewerbern verwirklicht werden, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in Mangelfächern schon zum Beginn ihrer Einstellung erfüllen. 12 Vgl. dazu insgesamt auch OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 1889/05 - und vom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05 -. 13 Unterfällt die Klägerin danach bereits mangels Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach nicht dem Mangelfacherlass, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie bezogen auf ihre nach Abschluss der Weiterqualifizierungsmaßnahme erfolgte Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis nicht mehr als neu einzustellende Lehrkraft im Sinne des Mangelfacherlasses angesehen werden kann. 14 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 15 Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 16 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. 17 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 18 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 19 Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, 20 "ob vom Mangelfacherlass auch die Lehrkräfte erfasst werden, die als voll ausgebildete Lehrkräfte 21 über eines der genannten Lehrämter, hier beispielsweise die Sekundarstufe I und/oder die Sekundarstufe II in einem Nicht-Mangelfach verfügen und die Berechtigung, in einem Mangelfach zu unterrichten, 22 über eine Weiterqualifizierungsmaßnahme oder einen Zertifikatskurs erwerben" 23 nicht dargelegt. Zur Begründung hat sie ohne nähere Substantiierung lediglich darauf verwiesen, dass das Problem trotz der Vielzahl von Verfahren in der sich hier stellenden Konstellation noch nicht behandelt sei und grundsätzliche Fragen aufwerfe. Unabhängig davon lässt sich die Frage - wie oben ausgeführt - auf der Grundlage der maßgeblichen Verwaltungspraxis sowie der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. 24 Die weitere von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, 25 "ob als neu einzustellender Bewerber nur derjenige gewonnen wird, der originär in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt wird, oder auch derjenige, der - wie die Klägerin - zunächst in ein befristetes Angestelltenverhältnis eingestellt wird, und nach Erwerb der Berechtigung, um in einem Mangelfach Unterricht erteilen zu können, in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis" 26 ist nicht entscheidungserheblich. Da die Klägerin - wie oben dargelegt - mangels Lehramtsbefähigung in einem der Mangelfächer keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für sich beanspruchen kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch zunächst - zum Zweck des Erwerbs einer Unterrichtserlaubnis - in ein befristetes Angestelltenverhältnis eingestellte Lehrkräfte bei ihrer unbefristeten Weiterbeschäftigung als "neu einzustellen" anzusehen sind. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG. 29 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 30