Beschluss
6 A 2216/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0413.6A2216.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil sie schon im Jahr 1993 die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten habe. Auf die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW vorgesehene Möglichkeit, bei einer Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der Geburt oder tatsächlichen Betreuung eines Kindes die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre zu überschreiten, hätte sie sich allenfalls bis zur Vollendung des 41. Lebensjahrs, das heißt bis zum 21. Februar 1999, berufen können. Eine Ausnahme aufgrund des in Anwendung von § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW ergangenen Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 komme nicht in Betracht, da sich die Lehramtsbefähigung der Klägerin in den Fächern Deutsch und Geografie auf keines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer beziehe. Die mit der erfolgreichen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme "Qualifikationserweiterungsmaßnahme Musik für die Sekundarstufe I" erworbene unbefristete Unterrichtsberechtigung ersetze nicht die nach dem Erlass erforderliche Lehramtsbefähigung für das Fach Musik. 5 Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. 6 Die Klägerin hat die Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Jahr 1993 überschritten. Den nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW höchstens zulässigen Zeitraum von sechs Jahren für eine Überschreitung der Altergrenze bei Verzögerungen wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung von Kindern hat sie im Jahr 1999 ausgeschöpft. 7 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe sich bereits mit ihren Einstellungsanträgen in den Jahren 1996 bis 1999, also vor Überschreitung der Altersgrenze, um eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bemüht, verhilft dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Zwar kann einem Einstellungsbegehren über die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW grundsätzlich auch dann noch Rechnung getragen werden, wenn der Laufbahnbewerber die Altersgrenze inzwischen überschritten hat. Das setzt allerdings voraus, dass aufgrund der damaligen Bewerbungen in einem der zugehörigen Einstellungsverfahren ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis bestanden hätte, das Begehren also seinerzeit berechtigt gewesen wäre. 8 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, Juris. 9 Daran fehlt es hier. Die Bewerbungen der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1999 scheiterten - auch nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin - sämtlich schon wegen ihres schlechten Rangplatzes. 10 Auch im Übrigen besteht keine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (sog. Mangelfacherlass), zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - in einem Berufungsverfahren überhaupt noch herangezogen werden könnte, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Die Klägerin wird jedenfalls nicht von der durch Nr. I.1. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis erfasst, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit den Fächern Deutsch und Geografie verfügt sie über keine Lehramtsbefähigung in einem der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Zwar hat sie aufgrund einer Weiterqualifizierungsmaßnahme im Rahmen eines befristeten Angestelltenverhältnisses (sog. berufsbegleitende Zertifikatskurse) eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das Mangelfach Musik für die Sekundarstufe I erworben. Eine solche Unterrichtserlaubnis ist jedoch für die Anwendung des Mangelfacherlasses auf die Klägerin nicht ausreichend. Das folgt allerdings noch nicht aus dem - ein weitergehendes Verständnis ermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses, ergibt sich aber aus seiner praktischen Handhabung. Nach der insoweit maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, die dem Senat auch aus anderen Verfahren dieser Art bekannt ist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1. des Erlasses tatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten Lehramtsbefähigungen besitzt. 11 Die ständige Verwaltungspraxis, Bewerber, die erst im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterqualifizierungsmaßnahme eine Unterrichtserlaubnis in einem Mangelfach erworben haben, von der Zulassung einer Ausnahme nach dem Mangelfacherlass auszuschließen, ist auf sachliche Gründe gestützt und verstößt damit nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar verfolgt das beklagte Land mit der berufsbegleitenden Weiterqualifizierung in Mangelfächern ebenso wie mit dem Mangelfacherlass das Ziel, die Unterrichtsversorgung in den Mangelfächern zu sichern. Gleichwohl ist die unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern mit Lehramtsbefähigung in Mangelfächern und solchen mit einer Unterrichtserlaubnis für diese Fächer aufgrund der berufsbegleitenden Weiterqualifizierung sachlich gerechtfertigt. Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern hat die Landesregierung ein Konzept für die berufsbegleitende Weiterbildung entwickelt, das unter anderem im Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-12/2001 - näher erläutert ist. Danach wird unter anderem Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit "Nicht-Mangelfächern" die Möglichkeit einer befristeten Einstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in einem der Mangelfächer der Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2006 - 6 A 3710/04 -, sowie zur entsprechenden Regelung für Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, NWVBl. 2006, 102. 13 Demnach besitzen Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 eingestellt worden sind, im Unterschied zu den im Mangelfacherlass berücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarfs in der Sekundarstufe I in den im Runderlass vom 11. Januar 2001 genannten Fächern - bei ihrer Einstellung gerade nicht, sondern erwerben eine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende Weiterqualifizierung. Ohne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstellung in den Schuldienst vorenthalten. 14 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005, a.a.O. 15 Die auf diese Weise gewonnenen Lehrkräfte sind zudem wegen der für eine unbefristete Unterrichtserlaubnis in den Mangelfächern erst noch erforderlichen Weiterqualifizierung - anders als Lehrkräfte mit entsprechender Lehramtsbefähigung - nicht unmittelbar nach ihrer Einstellung in vollem Umfang in den Mangelfächern einsetzbar. Auch wird aufgrund der Teilnahme an den Weiterqualifizierungsmaßnahmen eine Entlastung von den Unterrichtsverpflichtungen notwendig. 16 Schließlich widerspräche eine andere Handhabung auch der mit dem Mangelfacherlass verfolgten Zielsetzung, unmittelbar einsetzbare Lehrkräfte zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Mangelfächern zu gewinnen. Zu diesem Zweck sollte mit der Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ein Anreiz für Interessenten aus anderen Tätigkeitsfeldern geschaffen werden, in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zu wechseln. Das Ziel eines sofortigen und uneingeschränkten Einsatzes kann jedoch nur mit Bewerbern verwirklicht werden, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in Mangelfächern schon zum Beginn ihrer Einstellung erfüllen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3, 40 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 20