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Beschluss

9 A 1065/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1016.9A1065.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 148,96 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 3 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger zeigen nicht auf, dass die der angegriffenen Gebühr zugrunde liegende Straßenreinigungs- und Gebührensatzung des Beklagten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW verstoßen könnte, wonach die Gemeinden die Reinigung der Fahrbahnen den Anliegern übertragen können. Die Rüge, eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung sei vom Satzungsgeber nicht vorgenommen worden, genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kläger lassen es an der hierfür erforderlichen Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen. Das gilt insbesondere, soweit sie in erster Linie auf die Ausführungen in der Klagebegründung verweisen und darüber hinaus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW eine Einzelfallentscheidung des Satzungsgebers für alle bisher die Reinigung selbst durchführenden Anlieger für erforderlich halten. 4 Ungeachtet dessen liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW schon deshalb nicht vor, weil es für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Nichtinanspruchnahme der gesetzlichen Übertragungsermächtigung nicht erforderlich war, die Interessen einzelner Anlieger an einer Übertragung zu berücksichtigen. Denn der Zweck der Ermächtigung liegt darin - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat -, die Gemeinden von der ihnen nach § 1 Abs. 1 StrRG NRW kraft Gesetzes obliegenden Reinigungspflicht zu entlasten, nicht aber den Grundstückseigentümern unter gewissen Voraussetzungen die Reinigung der Fahrbahn vorzubehalten. 5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1569/80 -, S. 12 f. d. UA. 6 2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Welche konkreten Schwierigkeiten gegeben sein könnten, wird nicht durch den Hinweis darauf aufgezeigt, dass das erstinstanzliche Urteil umfangreich ist. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art werden auch nicht durch die Argumentation angeführt, dass die Gemeinde nur einen Mindeststandard bei der Straßenreinigung zu gewährleisten habe, die Bürger aber einen Anspruch auf eine ordentliche Umgebung ihrer Grundstücke hätten. Auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens lässt sich beurteilen, dass diese Gesichtspunkte bei der Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW nicht zu berücksichtigen sind. Denn nichts spricht dafür, Anwohner würden den Reinigungspflichten generell besser nachkommen als die Gemeinde. Im Übrigen ist es Anwohnern auch bei gemeindlicher Reinigung unbenommen, eine zusätzliche Reinigung vorzunehmen, wenn die gemeindliche Reinigung ihren Vorstellungen von einer ordentlichen Umgebung nicht hinreichend entspricht. 7 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. In der Antragsbegründung wird keine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen. Dass die Kläger eine Vorbildwirkung des erstinstanzlichen Urteils für andere Kommunen befürchten, begründet für sich allein keine grundsätzliche Bedeutung. Ein konkreter über das Verfahren hinausweisender Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 10