Leitsatz: Der Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Eigentümer von (Teil-)Hinterliegergrundstücken haben von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile als die Eigentümer von erschlossenen, unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzenden Grundstücke Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Herziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück L.-------weg 17 in E. -I. (Gemarkung L1. , Flur 2, Flurstück 672). Dieses Grundstück grenzt nicht an die städtischerseits gereinigte Straße L.------- weg an, sondern ist über das im Privateigentum stehende Grundstück L.------- weg 13, das mit einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht zugunsten der Eigentümer des Grundstücks L.-------weg 17 belastet ist, sowie über das zwischen diesen beiden Grundstücken gelegene, ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Grundstück L.-------weg 15 (Flurstück 671) durch die Straße L.------- weg erschlossen. Mit der Durchführung der städtischen Reinigung hat die Stadt E. für ihr Stadtgebiet ab 1992 durch einen Straßenreinigungsvertrag die Entsorgung E. GmbH (F. ) beauftragt. Für ihre Leistungen erhält die F. von der Stadt im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts kalkuliert worden sind. Im Rahmen der Vorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2006 zu erlassende Straßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung mit der Drucksache Nr. 03782-05 vom 04. November 2005 (Anlage 1 Pkt. 1.) unter anderem dem Rat der Stadt E. dargelegt, dass mit Beginn des Jahres 2006 vorgesehen sei, die bisher auf die Anlieger übertragene Straßenreinigungspflicht in die städtische Reinigung zu übernehmen. In der dieser Verwaltungsvorlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnung wurde davon ausgegangen, dass alle Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen ab Januar 2006 durch die F. stadtseitig gereinigt und die Straßenreinigungsgebühren wegen der größeren Basis sich um rund 6,16 % verringern würden. Entsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS -), deren Bekanntmachung der Oberbürgermeister der Stadt E. am 19. Dezember 2005 anordnete. Gemäß § 13 GS ist diese am 01. Januar 2006 in Kraft getreten. In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die Straße L.- ------weg wie folgt aufgeführt: Verkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 x wöchentlich), Winterdienstufe 3 (= sonstige Straße), Reinigung durch die Stadt. Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 23. Januar 2006, der an den Kläger und weitere Abgabepflichtige", die im Textteil des Bescheides auch mit dem Namen der Klägerin bezeichnet sind, adressiert ist, zog der Beklagte die Kläger unter anderem zu Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2006 auf der Grundlage von 37 m Frontlänge in Höhe von 196,84 EUR heran. Der Gebührensatz betrug 5,32 EUR je Meter Grundstücksseite für die einmalige wöchentliche Reinigung der Straße L.-------weg . Winterdienstgebühren waren nicht festgesetzt worden. Mit einem vervielfältigten Schreiben vom 26. Januar 2006 - beim Beklagten eingegangen am 08. Februar 2006 - erhoben die Kläger gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, dass die erstmalige Aufnahme der Straßen in ihrem Siedlungsgebiet in das zur Straßenreinigungsgebührensatzung gehörende Straßenverzeichnis wegen der nicht mehr eröffneten Einzelfallentscheidung und des Wegfalls der Befreiung von der Straßenreinigungsgebührenpflicht für ihre Straße rechtswidrig sei. Außerdem haben sie mit einem an den Oberbürgermeister der Stadt E. persönlich gerichteten Schreiben vom 14. Februar 2006 Widerspruch eingelegt und insbesondere Ungleichbehandlungen bei der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren konkret erläutert. Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 22. Januar 2007 zog der Beklagte die Kläger für das Veranlagungsjahr 2007 auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 5,10 EUR pro Meter zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 188,70 EUR heran. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit (ebenfalls vervielfältigtem) Schreiben vom 29. Januar 2007 Widerspruch erhoben, mit dem sie sich gegen die erneute Aufnahme des Kuckucksweges in die stadtseitige Reinigung gewendet haben. Mit weiterem Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 21. Januar 2008 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2008 auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 5,23 EUR/m in Höhe von 193,51 EUR fest. Nachdem er sich auch mit einer Petition des Klägers vom Dezember 2007 an den Landtag NRW befasst hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2008 die Widersprüche der Kläger gegen die Heranziehungsbescheide vom 23. Januar 2006 und 22 Januar 2007 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Bei dem Grundstück L.-------weg 17 handele es sich um ein Hinterliegergrundstück zum L.-------weg im Sinne von § 1 Abs. 3 GS, da es keine gemeinsame Grenze mit dieser öffentlichen Straße aufweise, sondern hinter dem an die Straßen angrenzenden Grundstück L.-------weg 13 sowie hinter dem Grundstück Nr. 15 liege und nur über diese Grundstücke mittels eines Wegerechtes erschlossen sei. Gemäß § 6 Abs. 5 GS sei bei diesem Hinterliegergrundstück die Länge der Grundstücksseite anzusetzen, die parallel oder in einem Winkel unter 45 ° zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verlaufe. Die Grundstücksseite, die vorliegend in einem Winkel von rund 43 ° zur gedachten Verlängerung der Straße verlaufe, betrage 37 Meter. Würde man den L.-------weg fiktiv über den öffentlichen Fußweg (Gemarkung L1. , Flur 2, Flurstück 502) verlängern, so würde die jeweilige Grundstücksseite sogar parallel dazu verlaufen. Die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der bisher durch die Anlieger zu reinigenden Straßen in die stadtseitige Reinigung sei durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Februar 2007 - 13 K 3389/06 - bestätigt worden. Das gegen dieses Urteil angestrebte Berufungsverfahren sei durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 16. Oktober 2007 - 9 A 1065/07 - nicht zugelassen worden. Die Kläger haben am 07. Februar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie unter teilweiser Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung im Wesentlichen vor: Sie hätten nicht gegen die Aufnahme der Straße in die städtische Reinigung Widerspruch erhoben, sondern als Hinterlieger gegen die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr und der Mehrfachberechnung der Straßenfrontreinigungsmeter. Die Mitglieder der Siedlergemeinschaft G. , zu der sie gehörten, würden - anders als die Kläger der im Jahre 2007 entschiedenen Klageverfahren - insgesamt die Straßenreinigung durch die Stadt wohl akzeptieren. Entgegen der Veranlagungspraxis der Stadt E. mit fiktiven Straßenmetern müsse die gesamte Länge der Straßenfrontreinigungsmeter durch die Anlieger geteilt werden, wie dies in Bayern praktiziert werde. Bei der Berechnung nach dem Frontmetermaßstab ergäben sich Unterschiede, die kein Mensch begreifen könne. Auf sein, des Klägers, Betreiben habe sich auch der Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung vom 01. Juli 2008 mit dem Anliegen der Anwohner der Siedlergemeinschaft G. wegen der Maßstabsregelung der von der Stadt E. erhobenen Straßenreinigungsgebühren befasst. Sodann hätten sie die Fraktionen im Landtag sowie im Rat der Stadt E. gebeten, bei der Änderung des Straßenreinigungsgesetzes bzw. bei der Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung für die Hinterlieger sicherzustellen, dass für die Bürgerinnen und Bürger ein höheres Maß an Gerechtigkeit erreicht werden könne. Daraufhin habe sich der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 12. September 2008 auch mit dieser Problematik befasst und die örtliche Presse habe hierüber berichtet. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Beklagten vom 23. Januar 2006 und 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 sowie den Bescheid vom 21. Januar 2008 bezüglich der Straßenreinigungsgebühren aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung der Begründung des Widerspruchsbescheides und unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme an den Petitionsausschuss des Landtages NRW führt er insbesondere aus: Die von den Klägern beanstandete Veranlagung gemäß § 6 Abs. 5 GS entspreche dem System des Frontmetermaßstabes wie dies von der Rechtsprechung gefordert werde. Es treffe zwar zu, dass für den Frontmetermaßstab typisch sei, dass je nach (zufälliger) Lage eines Grundstücks extreme Unterschiede hinsichtlich der Veranlagung verschiedener Grundstücke entstehen könnten. Dies sei jedoch nicht als willkürlich zu betrachten, sondern werde von der gefestigten Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von Lagegunst und -ungunst hingenommen. Sowohl nach dem Schrifttum wie auch nach der Rechtsprechung seien diese Unvollkommenheiten" des Frontmetermaßstabes wie auch die durch die Lage eines Grundstücks bedingten Ungerechtigkeiten" im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen. Eine reine Breitseitenlage des Grundstücks stelle auch keinen Grund für einen Billigkeitserlass dar. Durch Beschluss vom 12. September 2008 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des Verfahrens 13 K 667/08) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (einschließlich der Kalkulationsunterlagen zu den Straßenreinigungsgebührensatzungen für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 23. Januar 2006 und 22. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 sowie der Heranziehungsbescheid vom 21. Januar 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße L.-------weg herangezogen worden sind. Rechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr 2006 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrRG NRW) i. V. m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 23. Dezember 2005 öffentlich bekannt gemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19. Dezember 2005. Diese bestimmt in § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 StrRG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück erschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Satzungsregelungen sind - auch soweit sie von den Klägern nur beanstandet werden - wirksam. Dass das Grundstück der Kläger mittels des ihnen eingeräumten Wegerechts über die private Zuwegung auf dem Grundstück L.-------weg 13 i.S.v. § 1 Abs. 2 und 6 GS durch die gereinigte Straße L.-------weg erschlossen ist, steht außer Frage und wird von ihnen auch nicht in Zweifel gezogen. Gebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS die Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten berücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS). Danach sind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die zwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber in dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. Grenzt ein Grundstück nicht an eine Erschließungsstraße an und hat keine ihr zugewandte Grundstücksseite, so ist die Frontlänge der Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft (§ 6 Abs. 5 GS). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Die hiernach der streitgegenständlichen Gebührenerhebung zugrundezulegende Längsseite des Grundstücks der Kläger verläuft in einem Winkel von 43 Grad zur gedachten Verlängerung der Straße L.-------weg über den Wendehammer hinaus. Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun hat, sondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, in: NVwZ - RR 2002, S. 599 f.. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 1996, S. 181. Diese Satzungsregelung steht in Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17, 18 f.; vgl. auch Stemshorn, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2008, § 6 Rdnr. 481, Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, in: Städte- und Gemeinderat 1992, S. 293, 301. Für die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur einer der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu veranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil gleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen. Vgl. Stemshorn, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481. Grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Modifizierung des Frontmetermaßstabes in § 6 GS hat weder die Kammer in ihrem (den Beteiligten bekannten) Urteil vom 20. Februar 2007 - 13 K 3389/06 - noch das OVG NRW in dem den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorerwähnte Urteil ablehnenden Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 9 K 1065/07 - erhoben. Diese Spruchpraxis ist auch in der Folgezeit für das Ortsrecht der Stadt E. bestätigt werden. Urteil der Kammer vom 15. November 2007 - 13 K 54/07 - und Beschluss des OVG NRW vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 -. Auch die vorliegend zur Beurteilung stehende Festlegung des Gebührenmaßstabes durch den Ortsgesetzgeber der Stadt E. in § 6 Abs. 5 GS wahrt die dem Satzungsgeber gesetzten Grenzen bei der Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes. Diese Satzungsbestimmung lautet: Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen und keine ihr zugewandte Grundstücksseite haben, ist die Frontlänge der Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft." Von dem Geltungsbereich dieser Vorschrift wird das klägerische Grundstück erfasst. Es grenzt nämlich nicht an die Straße L.-------weg an und ist der Straße nicht zugewandt. Aufgrund der für diese Fallkonstellation normierten Modifizierung des Frontmetermaßstabes ist die östliche Grundstücksseite zu berücksichtigen, die in einem Winkel von ca. 43 Grad - mithin weniger als 45 Grad - über 37 m zur gedachten Verlängerung der Straße L.-------weg verläuft. Soweit die Satzung keine Sonderregelung für Grundstücke an Wendehämmern enthält, vermag dies rechtliche Bedenken gegen deren Gültigkeit nicht zu begründen. Modifikationen des Frontmetermaßstabes für Grundstücke an Wendehämmern mögen zwar sinnvoll erscheinen so: Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis (Rechtsgrundlagen - Organisation - Aufgaben), 5. Auflage 2006, S. 488, und sind grundsätzlich mit dem System des Frontmetermaßstabes vereinbar Schmidt, a.a.O., S. 302, um bei der Gebührenerhebung zu möglichst gerechten" Ergebnissen und einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Gebührenpflichtigen zu kommen. Stemshorn, a.a.O., Rdnr. 479 m.w.N. Eine derartige Sonderregelung kann durch den Satzungsgeber getroffen werden, Stemshorn, a.a.O., Rdnr. 479, sie ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Hat der Ortsgesetzgeber - wie hier in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 3 der früheren Muster-Satzung des Innenministeriums NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW - eine Ersatzmaßstabsregelung für die Bestimmung der Seitenlängen in Bezug auf das zum Wenden von Kraftfahrzeugen ausgebaute Ende einer Straße nicht getroffen, so begegnet eine nicht nur für diese Fallgruppe bestimmte modifizierende Regelung über die Berücksichtigung einer Grundstücksseite in Bezug auf die in gerader Linie gedachte Verlängerung der gereinigten Straße, wie sie § 6 Abs. 7 GS darstellt, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vgl. hierzu auch: VG Aachen, Urteil vom 2. April 2004 - 7 K 2515/00 - Denn diese Sonderregelung ist aus vergleichbaren Gründen wie bei Grundstücken an Wendehämmern gerechtfertigt. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass nicht an die Straße angrenzende und nur eine teilweise zugewandte Seite aufweisende Grundstücke im Vergleich zu sonstigen Grundstücken trotz deutlich längerer Seitenlängen bei einer Veranlagung ausschließlich nach dieser Teillänge in nur verhältnismäßig geringerem Unfang mit Gebühren belastet würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 - zu einer Wendehammerregelung. Da die Inanspruchnahme der gebührenrechnenden Einrichtung Straßenreinigung ohnehin nicht exakt bemessen werden kann und deswegen den Gemeinden grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Wahl des Maßstabes eingeräumt wird, ist auch die in § 6 Abs. 5 GS vorgesehene Veranlagung einer Grundstücksseite, die einer fiktiv verlängerten Straße i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 GS zugewandt ist, grundsätzlich zulässig. Vgl. Stemshorn, a.a.O., Rdnr. 479; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 16 L 1236/04 -. Die Anwendung dieser Vorschrift führt nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, weil die Straßenreinigungsgebühren nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1640/04 -, durch den die Beschwerde gegen den vorerwähnten Beschluss des VG Düsseldorf vom 16. Juli 2006 zurückgewiesen worden ist. Das für die Ermittlung der Frontmeterlänge vorliegend gewählte Projektionsverfahren in Form eines fiktiven Frontmetermaßstabes ist mit Art. 3 GG vereinbar, auch wenn für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein wegen der jeweiligen Lage zur Straße anfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02 -, a.a.O. u.a. zu den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes ausgeführt: Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sog. Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42; Beschluss vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60). Hierzu zählt auch das vorliegend gewählte Projektionsverfahren. Dieses weist zweifellos den - von den Klägern hervorgehobenen - Nachteil auf, dass für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt darin aber kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn der kommunale Satzungsgeber konnte diese Ungleichbehandlung in Kauf nehmen, um mit dem Projektionsverfahren das Problem der Hinterliegergrundstücke einer praktikablen Lösung zuzuführen. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahin gehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 CN 1.00 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 8 m.w.N.)." Aus denselben Erwägungen verhalten sich auch die bei der Anwendung des § 6 GS auftretenden Nachteile und Probleme, die die Kläger für willkürlich und deshalb nicht mehr mit Art. 3 GG vereinbar halten, innerhalb der Anforderungen, die der Gleichheitssatz an die Auswahl des Gebührenmaßstabes stellt und begründen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit des Frontmetermaßstabes. Diese zählen zu den nicht zu berücksichtigenden, im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung aber hinzunehmenden lagebedingten Ungerechtigkeiten" und sind Ausdruck der - auch durch das Gericht nicht verkannten - Unvollkommenheit dieses Maßstabes, dessen Ausgestaltung sich allerdings noch in dem Bereich bewegt, in dem das Maß der Inanspruchnahme bzw. des vermittelten Reinigungsvorteils (noch) sachgerecht erfasst wird. Vgl. Schmidt, a.a.O., S. 301 m. N. aus der Rechtsprechung des OVG NRW. In dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Beschluss vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 - hat das OVG NRW ausgeführt: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. Vgl. Urteile des Senats vom 05. Mai 1998 - 9 A 2235/96 -, und vom 17. April 1997 - 9 A 6636/95 -, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1316/04 -. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass die Grenzen zulässiger Typisierung im vorliegenden Fall überschritten worden sein könnten. Allein der Umstand, dass es gerechtere Verteilungsmaßstäbe geben mag, genügt hierfür nicht. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen einem Hinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück kein wesentlicher Unterschied der Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden Straße, der hinsichtlich der Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden Verminderung der Gebühr führen müsste, weil auch die Hinterliegergrundstücke den vergleichbaren Reinigungsvorteil durch die Straße genießen. Soweit die Kläger insoweit ein satzungsmäßig festzulegendes Korrektiv für geboten halten, etwa die Begrenzung der Veranlagungsmeter der Hinterliegergrundstücke auf die Länge der gereinigten Straße, würde eine derartige Begrenzung zwar vorliegend auch den Klägern zugute kommen und die von ihnen als ungerecht empfundene Veranlagung der gesamten der gedachten Straßenverlängerung zugewandten Grundstücksseite auf einen Teilbereich derselben begrenzen. Ob eine derartige zusätzliche Modifizierung des Frontmetermaßstabes ein geeignetes und praktikables Kriterium zur Optimierung dieses Maßstabes darstellt, kann hier dahinstehen. Rechtlich geboten ist eine solche jedenfalls nicht. Denn der dem kommunalen Satzungsgeber durch Art. 3 GG eröffnete weite Gestaltungsspielraum bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes, der erst dann überschritten ist, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt ist, BVerwG, Beschuss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02 -, a.a.O., wird nicht dadurch überschritten, dass in § 6 Abs. 5 GS eine Ergänzung hinsichtlich der höchst zulässigen Veranlagungsmeter der der fiktiven Straßenverlängerung zugewandten Grundstücksseite unterblieben ist. Auch ein Flächenmaßstab wäre nicht frei von Tücken und Ungleichbehandlungen. Auf Grund der in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung nach alledem zulässigerweise enthaltenen Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes beträgt die zu berücksichtigende Hinterliegerfront des Grundstücks der Kläger gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 10 GS insgesamt 37 Meter. Gegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 GS satzungsgemäß festgelegten Gebührensatzes in Höhe von 5,32 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung haben die Kläger ausdrücklich Bedenken nicht geltend gemacht. Die Kalkulation dieses Gebührensatzes hat die Kammer bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Februar 2007 - 13 K 3389/06 - nach umfassender Überprüfung als rechtmäßig beurteilt. Auch gegen die Rechtsgültigkeit der der Heranziehung der Kläger zugrundeliegenden Gebührensatzungen für die Jahre 2007 und 2008 im Übrigen haben diese Einwendungen nicht erhoben. Die für die Reinigung der Straße L.-------weg maßgeblichen Gebührensätze sind gegenüber dem Veranlagungsjahr 2006 in den beiden folgenden streitbefangenen Jahren sogar in geringerer Höhe kalkuliert worden. In § 6 Abs. 11 Buchst. A der vom Rat der Stadt E. am 09. November 2006 beschlossenen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, die nach der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 06. Dezember 2006 am 01. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde der Gebührensatz mit 5,10 EUR festgesetzt. Nach der entsprechenden Satzungsbestimmung für das Veranlagungsjahr 2008 in § 6 Abs. 11 Buchst. A der Satzung vom 23. November 2007 beträgt der einschlägige Gebührensatz 5,23 EUR. Im übrigen weisen die beiden vorerwähnten Satzungen keine entscheidungserheblichen Änderungen gegenüber der Satzung für das Veranlagungsjahr 2006 auf. Entgegen den wiederholt vom Kläger vorgetragenen Behauptungen hat auch der von ihm angerufene Petitionsausschuss des Landtages NRW nicht die Rechtswidrigkeit dieser Satzungen der Stadt E. - insbesondere deren Frontmeter-Maßstabs-regelung - festgestellt. In seinem Beschluss vom 01. Juli 2008 hat der Ausschuss vielmehr nach entsprechender Stellungnahme des Innenministeriums NRW für das - vorliegend allein maßgebliche - geltende Ortsrecht diesem attestiert: Zunächst stellt der Ausschuss fest, dass die bisher angewandte Maßstabsregelung der Stadt E. eindeutig rechtmäßig ist." Lediglich für zukünftige Satzungen und/oder Änderungen des am 30. September 2009 auslaufenden Straßenreinigungsgesetzes des Landes NRW hat er einen Optimierungsbedarf erkannt. Da entscheidungserhebliche Satzungsmängel insoweit auch nicht offensichtlich sind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der Kläger im Rahmen der sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenfestsetzung vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - keine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung. Nach alledem muss der Klage der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.