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Urteil

13 K 1489/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0121.13K1489.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 5, Flurstücke 1635 und 1636, das an der Straße J. gelegen ist. Das in etwa U- förmige Grundstück grenzt im nördlichen Bereich in einer Länge von etwa 17 m an die Straße J. an, die sich hier noch geradlinig fortsetzt und an dem nachfolgenden Grundstück J. 12 als Sackgasse endet. Zwischen dem Grundstück des Klägers und dem vorerwähnten Grundstück verläuft ein Seitenstrang der Straße J. , der jeweils im Südostbereich der beiden Grundstücke seitlich verschwenkt und im Bereich dieser Grundstücke ebenfalls endet. Diese Teilstrecke der Straße J. grenzt an das Grundstück des Klägers mit rund 49 m an. Die Straße J. ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert. Das Grundstück des Klägers wird von dem Bebauungsplan I. 207 erfasst, der für die Südost- und Südwestseite dieses in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks die Festsetzung eines Zugangs- und Zufahrtverbotes enthält. 3 Mit der Durchführung der städtischen Reinigung hat die Stadt E. für ihr Stadtgebiet ab 1992 durch einen Straßenreinigungsvertrag die Entsorgung E. GmbH (EDG) beauftragt. Für ihre Leistungen erhält die EDG von der Stadt im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts kalkuliert worden sind. Im Rahmen der Vorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2006 zu erlassende Straßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung mit der Drucksache Nr. 03782-05 vom 4. November 2005 u.a. dem Rat der Stadt dargelegt, dass mit Beginn des Jahres 2006 vorgesehen sei, die bisher auf Anlieger übertragene Straßenreinigungspflicht wieder in die städtische Reinigung zu übernehmen. Die dieser Verwaltungsvorlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung gehe davon aus, dass alle Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften ab Januar 2006 durch die EDG stadtseitig gereinigt und die Straßenreinigungsgebührensätze wegen der größeren Basis sich um rund 6,16 % verringern würden. 4 Entsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS 2006 -), deren Bekanntmachung der Oberbürgermeister der Stadt E. am 19. Dezember 2005 anordnete. Gemäß § 13 GS 2006 ist diese am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die im Stadtbezirk I1. gelegene Straße J. wie folgt aufgeführt: Verkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 x wöchentlich), Winterdienststufe: 3 (= sonstige Straße), Reinigung durch die Stadt. 5 Durch Bescheid vom 23. Januar 2006 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2006 zu Grundsteuern in Höhe von 137,95 EUR und Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 351,12 EUR heran, die nach einem Gebührensatz von 5,32 EUR/m und 66 m zu berücksichtigenden Grundstücksseitenlängen bemessen waren. Mit Schreiben vom 4. Februar 2006 erhob der Kläger gegen die Festsetzung der Grundsteuer und der Straßenreinigungsgebühren Widerspruch. Zu dessen Begründung berief er sich darauf, dass die Übertragung der bisher den Anliegern obliegenden Straßenreinigung auf die Stadt E. nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei. Außerdem sei eine Erschließung des Grundstücks i.S.v. § 1 Abs. 6 GS 2006 nicht gegeben. Da die Südost- und Südwestseite des Grundstücks in dem Bebauungsplan I. 207 als "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zu- und Ausgang" gekennzeichnet seien, sei sowohl eine Zufahrt als auch ein Zugang von den an diese Grundstücksseiten angrenzenden Straßen rechtlich ausgeschlossen. Deshalb sei maximal die Straßenfront an der Nordostgrenze mit einer Länge von ca. 17 m im Rahmen des § 6 Abs. 2 GS 2006 zu berücksichtigen. Würde man § 6 GS 2006 dahingehend auslegen, dass es für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten nur darauf ankomme, dass das Grundstück überhaupt durch die Straße J. erschlossen sei und insgesamt drei Grundstücksseiten an die Straße angrenzten, stellte dies eine willkürliche Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Hilfsweise beantrage er einen teilweisen Erlass der Gebührenforderung wegen grober Unbilligkeit gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) iVm § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), soweit die Bemessung der Gebühr auf dem Frontlängenmaßstab beruhe, weil sein Grundstück gewissermaßen ein inverses Hammergrundstück darstelle, das wegen seines ungewöhnlichen Zuschnittes an drei Seiten von der Straße J. umgeben sei und deshalb lediglich mit einer fiktiven Frontlänge angemessen an den Reinigungskosten beteiligt werden könne. Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 nahm der Kläger den Widerspruch bzgl. der Festsetzung der Grundsteuer in dem Bescheid für das Jahr 2006 zurück. Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens wegen der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Bearbeitung dieses Widerspruchs im Hinblick auf eine Vielzahl von Widersprüchen wegen der Neuaufnahme von Straßen in die stadtseitige Reinigung und einem vor dem erkennenden Gericht anhängigen Musterverfahren (13 K 3389/06) zunächst zurückgestellt werde. Entsprechend werde in dem folgenden Jahr 2007 verfahren werden, soweit die Widerspruchsführer nicht gleichwohl den Erlass eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheides wünschen sollten. 6 Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 22. Januar 2007 zog der Beklagte den Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2007 i.H.v. 336,60 EUR auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 5,10 EUR/m und einer Grundstücksseitenlänge von wiederum 66 m heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2007 Widerspruch und verwies zur Begründung auf seinen Widerspruch vom 4. Februar 2006 gegen den Heranziehungsbescheid vom 23. Januar 2006. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2007 wies der Beklagte die mit Schreiben des Klägers vom 4. Februar 2006, 28. Januar 2007/25. Februar 2007 erhobenen Widersprüche gegen die mit den Bescheiden vom 23. Januar 2006 und 22. Januar 2007 festgesetzten Grundsteuern zurück. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2007 mit, dass bei dem Erlass des vorerwähnten Widerspruchsbescheides offensichtlich übersehen worden sei, dass er den Widerspruch für das Jahr 2006 teilweise zurückgenommen habe und folglich ausschließlich die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren angegriffen werde. 8 Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 zog der Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2008 i.H.v. 354,18 EUR für 66 Straßenfrontmeter bei einem Gebührensatz von 5,23 EUR/m heran. 9 Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 beantragte der Kläger daraufhin unter Bezugnahme auf seine Widersprüche für die beiden vorausgegangenen Veranlagungsjahre eine Billigkeitsentscheidung dahingehend, dass nur die Nordostseite des Grundstücks bei der Bestimmung der maßgeblichen Straßenfrontlänge berücksichtigt werde, weil dieses nur insoweit im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen sei. 10 Diesen Antrag lehnte der Beklagte Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Gründe für eine persönliche Unbilligkeit nicht vorgetragen und ersichtlich seien sowie eine sachliche Unbilligkeit ausscheide, weil nicht zu erkennen sei, dass der Ortsgesetzgeber im Zuge der Verabschiedung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 2008 eine andere Entscheidung für das Grundstück des Klägers in Kenntnis dieses Einzelfalles und ggf. gleichgelagerter Fälle getroffen hätte. 11 Der Kläger hat wegen der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 (bereits) am 4. Juni 2007 Klage erhoben. 12 Unter Vertiefung seiner Widerspruchsbegründung trägt er ergänzend u.a. vor: Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sei es bei der Bemessung von Straßenreinigungsgebühren nach dem Frontmetermaßstab gleichermaßen vorteilsgerecht, entweder auf die Länge nur einer an die erschließende Straße angrenzenden Seite des zu veranlagenden Grundstücks abzustellen oder auf alle an die Straße angrenzenden Grundstücksseiten. Die Übertragung dieses Grundsatzes auf sein Grundstück setze voraus, dass ihm die grundsätzlichen Vorteile der Straßenreinigung nicht aufgrund der besonderen Lage seines Grundstücks weitgehend entzogen seien, was indes der Fall sei. Er könne die Straßenabschnitte an der Südost- und Südwestseite wirtschaftlich überhaupt nicht nutzen, weil ihm dort ein Zugang und eine Zufahrt zu seinem Grundstück rechtlich verboten seien und er diese Straßenabschnitte auch nicht benutzen könne, um aus dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz zu seinem Grundstück oder von seinem Grundstück aus in das öffentliche Straßen- und Wegenetz zu gelangen. Mangels einer eigenen sinnvollen Nutzungsmöglichkeit könne hinsichtlich dieser Straßenabschnitte für ihn auch keinerlei Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch Reinigungsmaßnahmen bestehen. Mithin liege ein vom Grundsatz abweichender atypischer Sonderfall vor, in dem die Heranziehung der vorgenannten Straßenabschnitte zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühren noch nicht einmal ansatzweise als vorteilsgerecht beschrieben werden könne. Vorteilsgerecht wäre in seinem Falle allein die Einziehung der beiden Straßenabschnitte. Die Grundsteuer- und Gebührenbescheide vom 23. Januar 2006 und 22. Januar 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2007 seien auch deshalb aufzuheben, weil sie mit nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht unbeachtlichen Formfehlern behaftet seien, da sie entgegen § 39 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziff. 3 VwVfG NRW bzw. § 73 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht begründet und damit rechtswidrig seien. Anstelle des untauglichen und nicht definierbaren Kriteriums der einheitlichen Erschließungsanlage bei der Ermittlung der maßgeblichen Frontmeter sei vielmehr auf das naheliegende Kriterium der Beziehung einzelner Straßenabschnitte zum Grundstück abzustellen. Der Begriff "Straßen" in § 6 Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt E. sei zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Ungleichbehandelungen von wesentlich Gleichem verfassungskonform im Lichte des Artikels 3 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen, dass unter diesem Begriff Straßenabschnitte zu verstehen seien, wobei ein Straßenabschnitt grundsätzlich durch sein Angrenzen an genau eine Grundstücksseite definiert sei. 13 Nach Erlass des Grundsteuer- und Gebührenbescheides des Beklagten für das Veranlagungsjahr 2008 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2008 - bei Gericht eingegangen am 19. Februar 2008 - seine Klage erweitert und auch die Aufhebung des Grundsteuer- und Gebührenbescheides des Beklagten vom 21. Januar 2008 hinsichtlich der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren sowie des Bescheides des Beklagten vom 7. Februar 2008 über eine Billigkeitsentscheidung begehrt, weil die beiden für ihn nutzlosen Straßenabschnitte als Bemessungsgrundlage unberücksichtigt zu lassen seien und die Zulässigkeit der Heranziehung von Grundstücken in Ecklagen mit den an die Straßenabschnitte derselben Straße angrenzenden Grundstücksseiten von der Erschließung über die jeweiligen Straßenabschnitte abhängig seien. 14 Der Kläger beantragt nunmehr, 15 die Grundsteuer- und Gebührenbescheide des Beklagten vom 23. Januar 2006 und 22. Januar 2007 sowie vom 21. Januar 2008 insoweit aufzuheben, als Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind, sowie den Bescheid des Beklagten über eine Billigkeitsentscheidung vom 7. Februar 2008 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung führt er insbesondere aus: Über die Widersprüche des Klägers vom 4. Februar 2006 und vom 28. Januar 2007/25. Februar 2007 sei - soweit sich diese auf die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren bezögen - noch nicht entschieden worden, weil diese u.a. damit begründet worden seien, dass der Kläger mit der Wiederaufnahme der Straße "J. " in die stadtseitige Reinigung nicht einverstanden sei und vor einer Entscheidung über diese Wiedersprüche der Ausgang des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Musterverfahrens 13 K 3389/06 abgewartet werden sollte. Dieses sei mittlerweile rechtskräftig durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2007 - 9 A 1065/07 - abgeschlossen. Die Klage sei im Übrigen nicht begründet, weil das Grundstück des Klägers von der Straße J. im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen sei, da zumindest von der Nordostseite des Grundstücks eine rechtlich und tatsächliche Zufahrt oder Zugangsmöglichkeit zu dieser Straße bestehe. Dass an das Südwest- und an der Südostseite des Grundstücks durch Bebauungsplan ein Zugang- und Zufahrtsverbot festgesetzt worden sei, sei demgegenüber ebenso wenig von Belang wie die Tatsache, dass es sich bei der Straße J. um eine Sackgasse handele, die der Kläger nicht vollständig benutzen müsse, um von seinem Grundstück in das sonstige öffentliche Straßennetz zu gelangen. Insoweit liege kein atypischer Fall vor, der eine Herabsetzung der Straßenreinigungsgebühr im Wege einer Billigkeitsentscheidung rechtfertigen würde. Grundstückslagen, in denen ein Anlieger die erschließende Straße nicht in vollem Umfang nutzen müsse, kämen häufiger vor - z.B. immer dann, wenn das Grundstück am Eingang einer Sackgasse liege - und stelle daher keinen atypischen Fall dar. Aus diesem Grunde bedürften die angefochtenen Bescheide auch keiner Ermessenserwägungen im Hinblick auf eine Billigkeitsentscheidung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 L 1578/06 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 In dem Erörterungstermin vom 10. Juni 2008 vor dem Berichterstatter haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 21 Entscheidungsgründe: 22 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über den vorliegenden Rechtsstreit (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. 23 Die insgesamt als Anfechtungsklage erhobene und im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Klage hat keinen Erfolg. 24 Zu Gunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass die Klage auf Aufhebung der Gebührenbescheide vom 23. Januar 2006 und 22. Januar 2007 als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig geworden ist, weil der Beklagte auch nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens 131 K 3389/06 bislang seine Widersprüche gegen die Heranziehungsbescheide für die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 noch nicht beschieden hat. 25 Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2007 betrifft in nicht zu überbietender Eindeutigkeit - entgegen der Auffassung des Klägers - ausschließlich die Festsetzung der Grundsteuern für die Jahre 2006 und 2007 und nicht die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der ausschließlichen Erwähnung der Grundsteuer in dem Betreff des Widerspruchsbescheides und dem weiteren Text sowie der Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde und dem Hinweis auf die Anwendung des Hebesatzes bei der Berechnung der Grundsteuer in der Begründung des Widerspruchsbescheides. Dass dieser Widerspruchsbescheid sozusagen ins Leere ging, weil bzgl. der Grundsteuer der Widerspruch für das Jahr 2006 jedenfalls durch das das Datum 19.02.2006 tragende Schreiben des Klägers mit dem Eingang als Telefax-Mitteilung beim Beklagten am 11. Oktober 2006 bereits zurückgenommen worden war und durch die Bezugnahme in dem Widerspruch für das Jahr 2007 auf den Widerspruch bzgl. der Grundsteuer für das Jahr 2006 in der e-Mail des Klägers vom 13. Mai 2007 ab dem 11. Oktober 2006 eine Beschränkung des Widerspruchs für das Jahr 2007 ebenfalls auf die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren zu entnehmen war, vermag an dem Regelungsgehalt des offensichtlich versehentlich gefertigten Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2007 nichts zu ändern. Er enthält ersichtlich keine Entscheidung über die Widersprüche des Klägers bzgl. der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2006 und 2007. 26 Hinsichtlich der Zulässigkeit der im Wege der Klageerweiterung nach Abschaffung des Widerspruchsverfahrens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides für das Veranlagungsjahr 2008 vom 21. Januar 2008 erhobenen Klage bestehen gemäß § 91 Abs. 2 VwGO keine Bedenken. 27 Die Klage ist hinsichtlich der Festsetzungen der Straßenreinigungsgebühren aber unbegründet. 28 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße J. herangezogen worden ist. 29 Der Bescheid leidet nicht an den vom Kläger geltend gemachten Formfehlern. Seine Begründung entspricht den aus § 121 Abs. 1 AO iVm § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW sich ergebenden Angaben zu den der Veranlagung zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen. Da es sich bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren um gebundene Verwaltungsentscheidungen handelt, bedurfte es keiner Darlegung von Ermessenserwägungen. Entgegen der Auffassung des Klägers finden die von ihm zitierten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegend keine Anwendung, weil auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts die Vorschriften der Abgabenordnung als landesrechtliche allgemeine Verfahrensregelungen entsprechende Anwendung finden. 30 Im Übrigen bestimmt § 127 AO iVm § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb verlangt werden kann, weil er unter Verletzungen von Vorschriften u.a. über die Form zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, was vorliegend der Fall ist. 31 Rechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW (StrRG NRW) iVm den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 23. Dezember 2005 öffentlich bekannt gemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19. Dezember 2005. 32 Die Satzung beinhaltet keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW, wonach die Gemeinden die Reinigung der Fahrbahnen auf die durch die gereinigte Straße erschlossenen Grundstückseigentümer übertragen können, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. 33 Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt. 34 So bereits: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1568/80 - S. 12 des amtlichen Umdrucks, das im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 mit unvollständigem Aktenzeichen in Bezug genommen worden ist. 35 Städte und Gemeinden haben hinsichtlich der Frage, welche Straßen von ihnen und welche von den Anliegern gereinigt werden sollen, ein weites Einschätzungsermessen. Es wird dann nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn sachliche Gründe für die jeweilige Festlegung sprechen. 36 Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis (Rechtsgrundlagen - Organisation - Aufgaben), 5. Auflage 2006, Rdnr. 141 37 Hiernach unterliegt es keinen rechtlichen Zweifeln, dass der Kläger weder aus dem Straßenreinigungsgesetz NRW noch aus dem einschlägigen Ortsrecht der Stadt E. einen Anspruch auf Beibehaltung des bis Ende 2005 maßgeblichen Zustandes herleiten kann. 38 Bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW, der den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, die Reinigung der Fahrbahnen städtischer Straßen den Eigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke zu übertragen, "soweit dies ... zumutbar ist", macht deutlich, dass der Gesetzgeber zum einen nur die fakultative Übertragung der Reinigungspflicht zugunsten der Gemeinde und zu Lasten der Anlieger hat normieren wollen und zum anderen aber eine Einschränkung im Interesse der Anlieger für erforderlich gehalten hat, nämlich die Schwelle der Zumutbarkeit für den Einzelnen im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung den betroffenen Grundstückseigentümern darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der Reinigungspflicht - entgegen den Vorstellungen der Gemeinde - vermitteln soll, lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. 39 Diese gesetzliche Ermächtigung will die Gemeinden von deren Reinigungspflicht entlasten, nicht aber den Grundstückseigentümern unter gewissen Voraussetzungen die Reinigung der Fahrbahn vorbehalten. 40 OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1568/80 -. 41 Wegen der näheren Begründung dieser Gesetzeslage und ortsrechtlichen Ausgestaltung wird auf das Urteil der Kammer vom 20. Februar 2007 - 13 K 3389/06 -, den den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ablehnenden Beschluss des OVG NRW vom 16. Oktober 2007 - 9 A 1065/07 - sowie das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. November 2007 - 13 K 54/07 - und den den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ablehnenden Beschluss des OVG NRW vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 - Bezug genommen. Diese in Verfahren gegen den Beklagten ergangenen gerichtlichen Entscheidungen sind auch dem Kläger bekannt gegeben worden. 42 Nach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff wird ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat. Dieser Gesetzeslage entspricht die Satzungsregelung des § 1 Abs. 6 GS. 43 Abzustellen ist auf die Möglichkeit eines Zugangs. Allein damit kommt dem Eigentümer der Vorteil zugute, von seinem Grundstück aus eine gereinigte Straße benutzen zu können. Der für das Erschließungsbeitragsrecht geltende Begriff der Erschließung ist für das Recht der Straßenreinigungsgebühren nicht maßgeblich. 44 Vgl. zum Erschließungsbegriff im Straßenreinigungs-gebührenrecht: OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 163. 45 Das zurzeit unbebaute Grundstück des Klägers ist zweifelsfrei durch die stadtseitig gereinigte Straße J. i.S.d. § 1 Abs. 6 GS 2006 erschlossen, weil jedenfalls im Bereich des Hauptzuges dieser Straße an der dem Flurstück 1624 gegenüberliegenden Grundstücksseite eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werden kann. 46 An dieser Beurteilung vermag das sich nicht auf das vorliegend allein maßgebliche geltende Landesrecht und Ortsrecht der Stadt E. beschränkende Vorbringen des Klägers nichts zu ändern. Das seiner Argumentation zu Grunde liegende Satzungsrecht hat der zuständige Satzungsgeber gerade nicht geschaffen. Das subjektive Vorteilsempfinden eines Anliegers ist rechtlich unerheblich. 47 Die GS 2006 bestimmt durch § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 StrRG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück erschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Satzungsregelungen sind - insbesondere soweit sie von dem Kläger beanstandet werden - wirksam. 48 Gebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS 2006 die Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten berücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS). Danach sind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die zwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber in dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. 49 Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun hat, sondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -. 51 Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. 52 OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17, 18 f.; vgl. auch Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2008, § 6 Rdnr. 481. 53 Für die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur einer der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu veranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil gleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen. 54 Vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481. 55 Die auf dem Frontmetermaßstab beruhenden Satzungsregelungen der Stadt E. verstoßen in ihrer konkreten Ausgestaltung und Modifizierung weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. 56 Vgl. Brüning, a.a.O., Rn. 481, sogar für Hinterliegergrundstücke unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW. 57 Gegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 GS 2006 satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes in Höhe von 5,32 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung hat der Kläger Bedenken nicht geltend gemacht. 58 Soweit in der Gebührenkalkulation für Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr von einem Kostendeckungsgrad in Höhe von 80 v.H. ausgegangen worden ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 A GS 2006) hält sich dieser Ansatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 des StrRG NRW, wonach bei der Festsetzung der Gebühr der jeweiligen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen werden kann. Auch die Überprüfung im Übrigen hat weder Anhaltspunkte für unzulässige Kostenansätze in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2006 noch für eine missbräuchliche Ausnutzung des Prognosespielraumes im Sinne bewusst fehlerhafter oder schwer und offenkundig unzulässiger Kostenansätze des kommunalen Satzungsgebers oder für unzureichend differenzierte Winterdienstregelungen ergeben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiterhin Geltung beanspruchenden Gründe des Urteils der Kammer vom 20. Februar 2007 - 13 K 3389/06 - verwiesen. 59 Da entscheidungserhebliche Satzungsmängel auch nach erneuter Überprüfung nicht offensichtlich sind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers im Rahmen der sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenkalkulation 60 vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - 61 und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes 62 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 -. 63 keine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung der verschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung und Ermittlung des Gebührensatzes. 64 Auf Grund der in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung für das Veranlagungsjahr 2006 enthaltenen rechtmäßigen Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes beträgt die Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten i.S.v. § 6 Abs. 1 GS 2006 - wie in dem Bescheid vom 23. Januar 2006 ausgeworfen - insgesamt 66 m, weil das Grundstück des Klägers von der Straße J. - wie oben ausgeführt - i.S.d. § 1 Abs. 6 GS 2006 erschlossen ist und die an diese öffentliche stadtseitig zu reinigende Straße angrenzenden Grundstücksseiten insgesamt eine Länge von 66 m aufweisen. Dass u.a. für die Südwest- und die Südostseite des Grundstücks des Klägers im Jahre 1989 zur Vermeidung zu erwartender hoher Erschließungskosten wegen des Angrenzens "an drei Seiten von befahrbaren Straßen" die Festsetzung "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zu- und Ausgang" im Rahmen eines Planänderungsverfahrens aufgenommen worden ist, vermag - unabhängig von der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer derart städtebaulich sachfremden Erwägung - die Anwendung des für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Ortsrechts nicht zu hindern. Denn die Erschließung eines Grundstücks in diesem Sinne erfordert ersichtlich nicht die Möglichkeit eines Zu- und Abgangs im Bereich sämtlicher angrenzender Grundstücksseiten an die gereinigte öffentliche Straße. 65 Vgl. Urteile vom 5. Mai 1998 - 9 A 2235/96 -, vom 17. April 1997 - 9 A 6636/95 - und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1316/04 - und vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 - sowie vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 -, der ebenfalls die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt E. für das Jahr 2006 betrifft. 66 Unabhängig von der Frage, inwieweit die Gewährung eines Billigkeits- Teilerlasses gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW iVm § 163 Abs.1 Satz 1 AO überhaupt zur Teil-Rechtswidrigkeit einer Gebührenfestsetzung führen kann oder ob eine solche Billigkeitsentscheidung nicht erst im Wege eines nachfolgenden Verpflichtungsbegehrens begehrt werden kann, sind die Voraussetzungen einer vom Kläger allein vorgetragenen sachlichen Unbilligkeit bei der Heranziehung seines Grundstücks mit sämtlichen entlang der Straße J. gelegenen Frontmetern jedenfalls nicht unbillig im Sinne des Gesetzes und des einschlägigen Ortsrechts. Denn Zufälligkeiten der Lage und des Zuschnitts eines Grundstücks sind als Lagegunst oder -ungunst grundsätzlich im Interesse einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen und stellen regelmäßig keine atypische Konstellation dar, der vom Satzungsgeber zwingend Rechnung getragen werden muss. 67 Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der Kommunalen Praxis, 5. Auflage 2006 Rn. 363 (S. 483) unter Bezugnahme auf Schmidt, StGR 1992, S. 293 ff., 301, der insoweit durch den Kläger in der Klageschrift (S. 3) sowohl hinsichtlich der Aussage als auch der von ihm angegebenen Rn. 358 unzutreffend zitiert wird. 68 Soweit der Kläger unter Hinweis auf Wichmann, a.a.O., Rn. 363 (S. 485), das Erfordernis eines Billigkeitsnachlasses bei einem atypischen Straßenverlauf und der Lage eines Grundstücks mit drei Seiten an derselben Erschließungsanlage begründet, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Denn zum einen liegt dieser in Bezug genommenen Kommentarstelle eine nicht das nordrhein-westfälische Landesrecht betreffende Literaturmeinung zu Grunde und zum anderen ist das Gericht der Auffassung, dass auch bei einer solchen Erschließungssituation sich gerade das System des Frontmetermaßstabes mit der Anknüpfung an die jeweilige Frontlänge eines Grundstücks verwirklicht und auch bei dieser Sachlage nicht von einer die satzungsgemäße Anwendung des Frontmetermaßstabes im Einzelfall verbietenden "großen Ausnahme" 69 vgl. hierzu Wichmann, a.a.O., Rn. 363 (S. 484), 70 ausgegangen werden kann. 71 Auch im Falle des Grundstücks des Klägers stellen die auf dem Frontmetermaßstab beruhenden Satzungsregelungen noch einen vorteilsgerechten grundstücksbezogenen Indikator für den Vorteil dar, den sein Grundstück durch die einschließlich der Verzweigungen gereinigte Straße hat. Das Angrenzen des Grundstücks mit einer Gesamtlänge von 66 m stellt eine ausreichende sachliche Beziehung zur Straße, die gereinigt wird, her. Die bei der satzungsgemäßen Anwendung des Frontmetermaßstabes im Gebiet der Stadt E. auftretenden Nachteile und Probleme, die der Kläger für unbillig und nicht mehr mit Artikel 3 GG vereinbar hält, halten sich innerhalb der Anforderungen, die der Gleichheitssatz an die Auswahl des Gebührenmaßstabes stellt und begründen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit des Frontmetermaßstabes. Diese zählen zu den nicht zu berücksichtigenden, im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung aber hinzunehmenden lagebedingten "Ungerechtigkeiten" und sind Ausdruck der - auch durch das Gericht nicht verkannten - Unvollkommenheit dieses Maßstabes, dessen Ausgestaltung sich allerdings noch in dem Bereich bewegt, in dem das Maß der Inanspruchnahme bzw. des vermittelten Reinigungsvorteils "noch" sachgerecht erfasst wird. 72 Vgl. Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, in: Städte- und Gemeinderat 1992, S. 293, 301 m.N. aus der Rechtsprechung des OVG NRW. 73 Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des für das Gebührenrecht zuständigen 9. Senats des OVG NRW, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. 74 OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/08 - m.w.N. 75 Auch bei Grundstücken in Ecklagen an derselben Straße ist es nicht geboten, die Gebühr nur nach der Länge einer an die Straße angrenzenden Seite zu bemessen. Die Gebühren für Grundstücke in Ecklagen an Straßenabschnitten derselben Straße (z.B. Hauptzug und abzweigende Stichstraße) können nach den Längen aller der an die Straßen angrenzenden Grundstücksseiten berechnet werden. Die Straße besteht aus einer Einheit von Hauptzug und Stichstraßen. 76 Brüning, in: Driehaus, a.a.O., Rn. 481; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -. 77 Die Straßenreinigungsgebühr wird als Gegenleistung für die Reinigung jeder das Grundstück unmittelbar erschließenden (ganzen) Straße erhoben. 78 OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, in: KStZ 1982, S. 169. 79 Auch gegen die Rechtsgültigkeit der der Heranziehung des Klägers zu Grunde liegenden Gebührensatzungen für die Jahre 2007 und 2008 im Übrigen hat dieser Einwendungen nicht erhoben. Die für die Reinigung der Straße J. maßgeblichen Gebührensätze sind gegenüber dem Veranlagungsjahr 2006 in den beiden folgenden streitbefangenen Jahren sogar in geringerer Höhe kalkuliert worden. 80 In § 6 Abs. 11 A der vom Rat der Stadt E. am 9. November 2006 beschlossenen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, die nach der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 6. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde der Gebührensatz mit 5,10 EUR und damit 22 ct niedriger festgesetzt. 81 Nach der entsprechenden Satzungsbestimmung für das Veranlagungsjahr 2008 der Satzung vom 23. November 2007 beträgt der einschlägige Gebührensatz 5,23 EUR und fällt somit um 9 ct niedriger als in dem Jahr 2006 aus. 82 Im Übrigen weisen die beiden vorerwähnten Satzungen keine entscheidungserheblichen Änderungen gegenüber der Satzung für das Veranlagungsjahr 2006 auf. In dem ebenfalls die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren 2006 bis 2008 für eine Anliegerstraße im Gebiet der Stadt E. betreffenden klageabweisenden Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K 667/08 - hat das Gericht des Weiteren festgestellt, dass auch der wegen des einschlägigen Satzungsrechts der Stadt E. von Anliegern angerufene Petitionsausschuss des Landtages NRW mit Beschluss vom 1. Juli 2008 nach entsprechender Stellungnahme des Innenministeriums NRW für das geltende Ortsrecht die bisher angewandte Maßstabsregelung der Stadt E. eindeutig als rechtmäßig beurteilt hat. 83 Mithin ist auch der einen Billigkeitserlass ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2008, dessen (isolierte) Aufhebung der sich selbst als Anwalt vertretende Kläger mit dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 18. Februar 2008 beantragt, aus den Gründen dieses Bescheides, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend Bezug genommen wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 84 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. 85 Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers durch das erkennende Gericht nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO gegeben sind. Der Rechtsstreit weist weder eine noch nicht geklärte und eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf, noch weicht das Urteil von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zu dem Straßenreinigungsgebührenrecht im Lande Nordrhein-Westfalen oder von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Abs. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.