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Urteil

7 A 1605/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1023.7A1605.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. September 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben mit Tiefgarage, weil insbesondere die vorgesehene Zufahrt der Tiefgarage sie ihrer Meinung nach unzumutbar beeinträchtigt. 3 Das Vorhaben der Beigeladenen soll auf dem im Ortsteil A. der Stadt L. gelegenen Grundstück Gemarkung O. , Flur 2, Flurstück 933 errichtet werden. Dieses Grundstück liegt zwischen der N.----straße und dem C.---weg , die beide in einem Abstand von rd. 80 bis 60 m von der parallel zum Rhein verlaufenden Hauptstraße des Ortsteils A. nach Nordwesten zum Rhein führen. Kurz bevor die Bebauung von A. in Richtung Rhein endet, sind die N.----straße und der C.---weg durch die in diesem Bereich sehr schmale L1.-- --straße miteinander verbunden. Auf dem Grundstück der Beigeladenen steht im Eckbereich der N.----straße mit der L1.----straße eine größere unter Denkmalschutz gestellte frühere Hofanlage, die sog. "Eremitage". An diese schließen sich entlang der L1.----straße bis zum C.---weg mehrere kleinere ältere Wohnhäuser an. Von der L1.----straße aus gesehen hinter diesen Häusern reicht der unbebaute Bereich des Grundstücks der Beigeladenen bis an den C.---weg . Hier befindet sich eine ältere Mauer aus Bruchsteinen. Der Mauer gegenüber liegt an der Nordwestseite des C1.---wegs das Grundstück der Klägerin (Flurstück 767/143). Dieses ist in seinem südlichen, der Mauer unmittelbar gegenüber liegenden Bereich unbebaut und in seinem nördlichen, dem Rhein zugewandten Bereich mit einem bis an den C.---weg heranreichenden älteren Wohnhaus (C.---weg 7) bebaut. Der C.---weg weist zwischen der Ostecke dieses Hauses und dem gegenüber liegenden nördlichen Ende der auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Mauer eine Breite von rd. 3,30 m auf, wobei die den C.---weg einengende Ecke des Hauses der Klägerin durch eine etwas weiter in den Weg hineinreichende Bake mit rot-weißer Markierung gekennzeichnet ist. Der nachfolgende Kartenausschnitt, auf dem das Grundstück der Beigeladenen mit einer dickeren Umrandung markiert ist, gibt diese Bebauung und ihre nähere Umgebung wieder. 4 Die Grundstücke der Beigeladenen und der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 120 A der früheren Stadt Q. (Bebauungsplan Nr. 733761/02 der Stadt L. ). Dieser im Oktober 1975 genehmigte und Anfang 1976 bekannt gemachte Plan weist in § 4 seines Textteils das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet aus und enthält in seinem § 5 Nr. 1 u.a. folgende Regelung: 5 "Im Bebauungsplanbereich sind sieben von öffentlichen Verkehrsflächen begrenzte Quartiere gebildet. Im Bereich der Quartiere 1, 2 und 7 sind die inneren Grundstücksflächen von der Bebauung freizuhalten (private Grundstücke)." 6 Die Beigeladene beantragte beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das neben dem Umbau der Eremitage zu einem Mehrfamilienhaus die Errichtung eines Doppelhauses im Inneren des Grundstücks und eines weiteren Wohnhauses unmittelbar am C.---weg , dem Garten der Klägerin gegenüber, umfasst. Unter dem neuen Doppelhaus und dem weiterhin freien Bereich im Inneren des Grundstücks der Beigeladenen soll ferner eine Tiefgarage mit insgesamt 11 Stellplätzen angelegt werden, deren Zufahrt im Bereich der derzeitigen Bruchsteinmauer - unter dem weiteren unmittelbar am C.---weg gelegenen neuen Wohnhaus - dem Grundstück der Klägerin gegenüber auf den C.---weg führen soll. Das nachfolgende Lichtbild zeigt einen Pkw, der in etwa vor dem Bereich der in der Bruchsteinmauer vorgesehenen Tiefgaragenzufahrt steht, sowie am linken Rand das Haus der Klägerin. 7 Im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens nahm die Beigeladene im Hinblick auf abstandrechtliche Bedenken gegen das unmittelbar am C.---weg über der Tiefgaragenzufahrt vorgesehene neue Wohnhaus von ihrem Begehren auf Genehmigung dieses Hauses Abstand und reichte unter dem 30. Oktober 2001 einen gesonderten Bauantrag für dieses in seinen Dimensionen reduzierte Wohnhaus ein. Mit der im vorliegenden Verfahren strittigen Baugenehmigung vom 4. Dezember 2001 wurde der Beigeladenen daraufhin das Vorhaben "Änderung eines Wohngebäudes geringer Höhe... (Einsiedlerhof) in ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen sowie einer Tiefgarage als Mittelgarage mit 11 Stellplätzen sowie Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten" genehmigt. In den mit diesem Bauschein genehmigten Bauvorlagen ist das am C.---weg über der Tiefgaragenzufahrt vorgesehene Gebäude durch Grüneintragung gestrichen; in der Ansichtszeichnung C.---weg findet sich neben einer Streichung des Gebäudes auch der Grüneintrag "Nur Tiefgaragenzufahrt". Gleichfalls unter dem 4. Dezember 2001 wurde der Beigeladenen für das im inneren Bereich des Grundstücks vorgesehene Doppelhaus eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 120 A der ehemaligen Stadt Q. erteilt. 8 Bereits während des Baugenehmigungsverfahrens hatte sich die Klägerin - neben weiteren Anliegern - insbesondere gegen die Anbindung der Tiefgaragenzufahrt an den C.--- weg ausgesprochen. Der auch von ihr unterzeichnete Widerspruch der "Interessengemeinschaft C.---weg " gegen die Baugenehmigung vom 4. Dezember 2001 ging am 14. März 2002 beim Beklagten ein. Mit weiterem Schreiben vom 3. April 2002 erhoben ihre jetzigen Bevollmächtigten auch für sie Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 4. Dezember 2001. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 23. Mai 2002 führten die Bevollmächtigten aus, es werde "klargestellt", dass sich der Widerspruch vom 3. April 2002 insoweit gegen die Baugenehmigung richte, als eine Tiefgarage als Mittelgarage mit 11 Stellplätzen genehmigt worden sei; sollte der Beklagte diese Beschränkung für unzulässig halten, werde vorsorglich der Widerspruch gegen die gesamte Baugenehmigung vom "14. Dezember 2001" (richtig: 4. Dezember 2001) aufrecht erhalten. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2003, den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. September 2003, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch der Klägerin vom 11. März 2002 "gegen die Baugenehmigungen... vom 04.12.2001" als unbegründet zurück. 10 Zwischenzeitlich war der Beigeladenen auf ihren Bauantrag vom 30. Oktober 2001 mit weiterem Bauschein vom 4. Juni 2002 die Genehmigung für das gegenüber den früheren Plänen reduzierte Wohnhaus am C.---weg als Überbauung der Tiefgaragenzufahrt erteilt worden. Gegen diese Baugenehmigung haben die Bevollmächtigten der Klägerin am 2. Dezember 2003 einen bislang nicht beschiedenen Widerspruch erhoben. 11 Am 25. September 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die Baugenehmigung vom 4. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2003 erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Widerspruchsbegründung vom 23. Mai 2003 Bezug genommen und nochmals betont, die Richtwerte würden nicht eingehalten und die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert, weil der C.---weg zu eng sei. Hinsichtlich der Lärmwerte hat sie ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, nach der - ausgehend von einem Spitzenpegel von 94 dB (A) von Fahrzeugen auf der Rampe der Tiefgarage - an ihrem Wohnhaus ein Spitzenpegel von 67,7 dB (A) zu erwarten sei, der deutlich über dem zulässigen nächtlichen Spitzenpegel von 60 dB (A) für allgemeine Wohngebiete liege. Die Tiefgarage diene des Weiteren nicht nur der Bebauung am C.---weg , sondern der Deckung des gesamten, insbesondere auch durch den Umbau der an der N.----straße /L1.----straße gelegenen Eremitage hervorgerufenen Bedarfs. Die Ableitung dieses baugrundstücksfremden Zu- und Abgangsverkehrs über das "Nadelöhr" C.---weg sei unzumutbar. 12 Das Vorhaben bedürfe ferner einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 120 A, nach denen die innere Grundstücksfläche freizuhalten sei. Die Tiefgarage widerspreche dem. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen jedoch nicht vor, denn die gebotene Freihaltung stelle einen der Grundzüge der Planung dar. Schließlich werde der erforderliche Abstand der Tiefgarage nicht eingehalten, weil die Abstandfläche über die Mitte der Verkehrsfläche des C1.---wegs hinaus reiche. 13 Die Klägerin hat beantragt, 14 die Baugenehmigung des Beklagten vom 14.12.2001 [richtig: 04.12.2001] und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 05.09.2003 insoweit aufzuheben, als die Errichtung einer Tiefgarage mit Zufahrt vom C.---weg aus genehmigt worden ist, 15 hilfsweise die genannte Baugenehmigung und den genannten Widerspruchsbescheid insgesamt aufzuheben. 16 Der Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er hat insbesondere vorgetragen, auf Grund der vollständigen Einhausung der Tiefgarageneinfahrt bis an die Verkehrsfläche des C1.---wegs und die geringe Belastung mit nur 11 Pkw-Stellplätzen trete keine unzumutbare Lärmbelastung auf. Die EAE 85/95 seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es sich bei dem C.---weg um eine historisch entstandene Straße handele. Auch ein Verstoß gegen die Abstandvorschriften liege nicht vor. Die Abstandflächen aller Häuser am C.---weg - auch des Hauses der Klägerin - reichten über die Straßenmitte hinaus; das Überschreiten sei nach § 6 Abs. 16 BauO NRW zulässig. 19 Die Beigeladene hat gleichfalls beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beigeladene unter Zustimmung des Beklagten "zur Klarstellung" erklärt, die Grüneintragungen in der Baugenehmigung vom 4. Dezember 2001 betreffend die Zufahrt zur Tiefgarage seien nach Streichung des unmittelbar am C.---weg vorgesehenen Gebäudes dahin zu verstehen, dass keine Überdachung der Tiefgaragenzufahrt genehmigt worden sei. 22 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Klägerin werde durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Ein zu Lasten der Klägerin gehender Abstandverstoß liege nicht vor. Die Tiefgaragenzufahrt solle allein durch Rückbau der bislang parallel zum C.---weg stehenden Mauer hergestellt werden, was abstandrechtlich unbedenklich sei. Eine in diesem Zusammenhang allenfalls problematische Überdachung der Tiefgaragenzufahrt sei nicht zugelassen worden. Angesichts dessen sei für eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung unter Nachbargesichtspunkten kein Raum mehr. Auch ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW liege nicht vor. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 12 BauNVO seien in Wohngebieten Stellplätze und Garagen nebst der erforderlichen Zuwegung grundsätzlich hinzunehmen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass mit der Benutzung der Garage eine gewisse Verschlechterung der Grundstückssituation der Klägerin einhergehe. Auch könne der C.---weg , der keinen Begegnungsverkehr ermögliche, ohne verkehrslenkende Maßnahmen im Einzelfall überlastet sein. Insbesondere seien künftig häufiger Rangiergeräusche sich begegnender Fahrzeuge und Geräusche durch "Anfahren am Hang" zu erwarten. Ob damit die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung objektiv rechtmäßig sei, könne jedoch dahinstehen. Nachbarschutz nach § 51 Abs. 7 BauO NRW bestehe erst bei Unzumutbarkeit der Verkehrsbelastungen für den Nachbarn. Die Garage ermögliche jedoch lediglich das Unterstellen von 11 Pkw, deren Benutzung ausschließlich der Deckung des Wohnbedarfs auf dem Grundstück zuzurechnen sei. Mit einer solchen sozialadäquat mit der Wohnnutzung verbundenen Störquelle müsse auch in derart beengten Straßenverhältnissen wie am C.---weg grundsätzlich gerechnet werden. Gelegentlich erhöhte Lärmimmissionen seien der Klägerin zuzumuten, jedenfalls wenn sie von einer Seite kämen, an der die öffentliche Erschließungsanlage liege. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei das Vorhaben unter Aspekten des öffentlichen Nachbarrechts nicht zu beanstanden. Ob Verstöße gegen Vorschriften des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen vorlägen und ob der Plan überhaupt wirksam sei, könne dahinstehen, da jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen vorhanden seien. Ebenso wenig sei das Erfordernis einer gesicherten Erschließung nachbarschützend. Schließlich liege angesichts der Einhaltung der Abstanderfordernisse und mit Blick auf die durch § 51 Abs. 7 BauO NRW geschützten Belange auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. 23 Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2005 die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen begründet. 24 Sie trägt insbesondere vor, der C.---weg sei als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und in beiden Richtungen befahrbar. Im hier problematischen Abschnitt sei er mit einer Längsneigung von 13,5 % bei Schnee und Glatteis nicht befahrbar. Problematisch sei hinsichtlich der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt insbesondere auch die nur geringe Anfahrsicht. Ferner sei ein Ausfahren aus der Tiefgarage in den C.---weg ohne Rangiervorgänge nicht möglich, wie von ihr vorgelegte Schleppkurven belegten. Ein Rangieren bei winterlichen Verhältnissen mit entsprechender Rutschgefahr werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Beschädigungen ihres - der Klägerin - Hauses sowie zu Gefährdungen von Fußgängern und sonstigen Kraftfahrzeugen führen. 25 Die Baugenehmigung sei hiernach wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW, der auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sei, rechtswidrig und aufzuheben. Ihre - der Klägerin - Befürchtung, dass durch die Gestaltung der gegenüber liegenden Tiefgaragenzufahrt nicht nur ihr Eigentum, sondern unter Umständen Leib und Leben gefährdet seien, sei durchaus realistisch. Selbst einem durchschnittlich geeigneten Kraftfahrer, der sein Verhalten an den Bestimmungen der StVO ausrichte, sei es hier nicht möglich, die Tiefgaragenzufahrt ohne Gefährdung des Fußgänger- oder Kraftfahrzeugverkehrs zu befahren. 26 Die Baugenehmigung sei weiterhin unbestimmt. Die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätten den Mangel der fehlenden Bestimmtheit nicht behoben; mündliche Absprachen seien für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung ohne Belang. Die Garage diene ferner nicht allein einem grundstücksbezogenen Bedarf. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lägen nicht vor. 27 Die Klägerin beantragt, 28 das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. September 2003 aufzuheben, 29 hilfsweise 30 die genannte Baugenehmigung und den genannten Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als die Errichtung einer Tiefgarage mit Zufahrt vom C.---weg aus genehmigt worden ist. 31 Der Beklagte beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Er meint, die Klage sei bereits unzulässig. Der Widerspruch der Klägerin habe sich nur gegen den Teil der Baugenehmigung gerichtet, der sich auf die Tiefgarage beziehe; eine solche Beschränkung sei unzulässig. Der auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gerichtete Antrag sei wegen Verfristung und Fehlens eines Vorverfahrens unzulässig. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Mäßige Rangiervorgänge seien Zufahrten im Einzelfall wesensimmanent; die hier bei nur 11 Stellplätzen auftretenden geringfügigen Rangiervorgänge seien unerheblich. Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe nur der Klarstellung des Inhalts der Baugenehmigung gedient und diese nicht geändert. Die Tiefgarage diene nur dem Bedarf eines einzigen Grundstücks. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu Recht offen gelassen, da ein nachbarschützender Charakter der betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gegeben sei. Schließlich könne nach der von ihm vorgelegten Eintragung einer Schleppkurve in den Lageplan der Tiefgarage diese durchaus in einem Zug verlassen werden. 34 Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und stellt keinen Sachantrag. 35 Der Berichterstatter des Senats hat am 22. März 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 36 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Bauakten sowie des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung L. ergänzend Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. September 2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 39 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2001. Mit dieser Baugenehmigung ist der Beigeladenen für das Grundstück Gemarkung O. , Flur 2, Flurstück 933 ein Vorhaben genehmigt worden, das folgende drei baulich und funktional miteinander verknüpfte Elemente umfasst: 40 - Umbau der denkmalgeschützten Hofanlage Eremitage zu einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 8 Wohnungen; 41 - Errichtung eines neuen Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten im bislang unbebauten inneren Bereich des Grundstücks; 42 - Neuanlage einer Tiefgarage mit 11 Stellplätzen für die Eremitage und das neue Doppelhaus unter eben diesem neuen Doppelhaus sowie weiterer Bereiche des Inneren des Grundstücks mit einer Zufahrt, die dem Grundstück der Klägerin (C.---weg 7) gegenüber an den C.---weg angebunden werden soll. 43 Nicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren strittigen Baugenehmigung ist hingegen die Errichtung eines weiteren neuen Wohnhauses, das über der Tiefgaragenzufahrt unmittelbar am C.---weg errichtet werden soll. 44 Dieses Verständnis des Inhalts der hier strittigen Baugenehmigung ergibt sich aus dem Tenor der Baugenehmigung unter Berücksichtigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen einschließlich der darin durch Grüneintragungen vorgenommenen Streichungen. Die im Tenor der Baugenehmigung gewählte Umschreibung des genehmigten Vorhabens erfasst neben dem Umbau des "Einsiedlerhofs" - gemeint ist damit die Eremitage - und der Tiefgarage lediglich noch ein weiteres Doppelhaus mit zwei Wohnungen und macht bereits dadurch deutlich, dass kein weiteres neues Wohnhaus genehmigt worden ist. Dementsprechend sind in den genehmigten Bauvorlagen die Eintragungen gestrichen, die sich auf das weitere neue Wohnhaus unmittelbar am C.---weg beziehen. Zwar enthalten die genehmigten Lagepläne 1:250 und 1:100 keine Streichungen bezüglich des dort am C.---weg eingetragenen Baukörpers. Insoweit eindeutig sind jedoch die Streichungen im Plan "Schnitt A-A / B-B" (Plannummer B/202; Index 4). Hier ist der Schnitt B-B durch das unmittelbar anschließend an das bestehende Gebäude C.---weg 12 (Gaststätte) vorgesehene Treppenhaus des neuen Wohnhauses am C.---weg insgesamt gestrichen, während der Schnitt B-B durch die Tiefgarage und das darüber vorgesehene Doppelhaus nicht gestrichen ist. Hinsichtlich des Schnitts A-A erfasst die Streichung lediglich die über der Tiefgarage nebst Zufahrt eingetragenen Geschosse EG, OG und DG des neuen Wohnhauses am C.---weg . Gleichfalls hinreichend deutlich sind die Streichungen in dem genehmigten Plan "Ansichten" (Plannummer B/302; Index 5). Hier sind die Ansichten "Seiten-Ansicht (Nord-Westen)" und "Ansicht Hof (Osten)", die lediglich die über der Tiefgaragenzufahrt ursprünglich vorgesehenen Geschosse des neuen Wohnhauses am C.---weg wiedergeben, insgesamt gestrichen. In der "Ansicht C.---weg (Westen)" ist unter Streichung aller sonstigen Bauteile lediglich die Tiefgaragenzufahrt mit dem erkennbaren Tor eingekreist und durch den zusätzlichen Grüneintrag "Nur Tiefgaragenzufahrt!" ergänzt. Hiernach besteht bei verständiger Würdigung kein Zweifel daran, dass jedenfalls das über der Tiefgaragenzufahrt ursprünglich vorgesehene Wohnhaus am C.---weg insgesamt gestrichen und damit nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist. 45 Gewisse Unklarheiten mögen darin liegen, dass in dem gleichfalls genehmigten Plan "Lüftung Tiefgarage" (Plannummer B/107; Index O), der den Grundriss der Tiefgarage sowie deren Zufahrt mit den zum C.---weg hin vorgesehenen baulichen Abgrenzungen durch Mauern wiedergibt, nicht nur der Bereich des unmittelbar anschließend an das bestehende Gebäude C.---weg 12 (Gaststätte) vorgesehenen Treppenhauses des neuen Wohnhauses am C.---weg gestrichen ist, sondern dass die Streichung auch in die zwischen dem Treppenhaus und der südlichen Begrenzungsmauer der Tiefgarage eingezeichneten Räume "Vorraum" und "Technik" hineinreicht. Ob damit auch diese Räume von der angefochtenen Baugenehmigung nicht erfasst sind, kann jedoch letztlich dahinstehen. Für das vorliegende Verfahren, in dem es um nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin gegen die strittige Baugenehmigung geht, ist eine eventuelle Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der beiden neben der Tiefgaragenzufahrt gelegenen Räume "Vorraum" und "Technik" ohne Belang, weil von diesen ersichtlich keine die Nachbarrechte der Klägerin tangierenden Beeinträchtigungen ausgehen können. Entscheidend für die Beurteilung der Nachbarrelevanz ist, dass die genehmigten Bauvorlagen bei verständiger Würdigung im Bereich zum C.---weg hin lediglich die Tiefgaragenzufahrt mit allen ihren relevanten Details - insbesondere Lage der seitlichen Begrenzungswände und Höhenlage der zum C.---weg hin ansteigenden Zufahrt - erfassen, nicht hingegen eine Überbauung dieser Zufahrt. Dementsprechend enthält die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seitens der Beigeladenen unter Zustimmung des Beklagten abgegebene Erklärung zur Bedeutung der Grüneintragungen in der Tat nur eine Klarstellung dessen, was sich ohnehin den genehmigten Bauvorlagen ablesen lässt, nämlich dass keine Überdeckung der Tiefgaragenzufahrt - in welcher Form auch immer - genehmigt worden ist. Von einer Modifikation des Inhalts der Baugenehmigung durch diese Erklärung kann keine Rede sein. 46 Die gegen die Baugenehmigung vom 4. Dezember 2001 gerichtete Klage ist zulässig. Mit der "Klarstellung" in der Widerspruchsbegründung vom 23. Mai 2002 hat die Klägerin zwar verdeutlicht, dass sie sich lediglich durch die genehmigte Tiefgaragenzufahrt beeinträchtigt fühlt. Eine vorbehaltlose Beschränkung des Widerspruchs auf die Genehmigung nur dieser Zufahrt hat sie jedoch nicht vorgenommen. Sie hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie - sollte die Baugenehmigung entsprechend teilbar sein - auch nur eine solche auf die Tiefgarage beschränkte Aufhebung der Baugenehmigung wünscht, dass sie aber für den Fall, dass eine entsprechende Teilbarkeit der Baugenehmigung ausscheide, eine uneingeschränkte Aufhebung der gesamten Baugenehmigung begehrt. Die Klägerin hat die Baugenehmigung hinsichtlich der über die Tiefgarage hinausgehehenden Teile des Vorhabens damit keineswegs unanfechtbar werden lassen, wie der Beklagte meint. Dem entsprechend weist auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. den "Nachbarwiderspruch vom 11.03.2002 gegen die Baugenehmigungen des Oberstadtdirektors der Stadt L. vom 04.12.2001" insgesamt zurück; soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheid im Wesentlichen nur Aussagen zu einem eventuellen Verstoß der Tiefgarage gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts enthalten sind, hat die Widerspruchsbehörde damit dem Vortrag der Klägerin Rechnung getragen, dass sie sich in der Sache nur durch die Tiefgaragenzufahrt beeinträchtigt fühlt. Bei diesem Verständnis des Begehrens der Klägerin trägt auch die Umstellung der Klageanträge in der Berufungsinstanz lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin mit der Stellung von Hauptantrag und Hilfsantrag der Unsicherheit Rechnung tragen will, ob die Baugenehmigung nur hinsichtlich der - die Klägerin allein nachteilig tangierenden - Tiefgaragenzufahrt angefochten werden kann oder ob sie wegen insoweit gegebener Unteilbarkeit des Vorhabens uneingeschränkt angefochten werden muss. 47 Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten Hauptantrag auch begründet. Die der Beigeladenen genehmigte Tiefgarage mit ihrer konkret zugelassenen Anbindung an den C.--- weg verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die in dieser Vorschrift normierte Generalklausel greift hier, obwohl die Tiefgaragenzufahrt (auch) gegen die Spezialregelung des § 19 Abs. 2 BauO NRW verstößt, denn der Schutzbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW reicht weiter als der des § 19 Abs. 2 BauO NRW. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt, so dass die Klägerin jedenfalls durch den Verstoß gegen diese Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt wird. Da die Baugenehmigung nicht hinsichtlich der Tiefgarage bzw. ihrer Zufahrt einerseits und der weiteren genehmigten Baumaßnahmen des Umbaus der Eremitage sowie des Neubaus des Doppelhauses über der Tiefgarage andererseits geteilt werden kann, ist sie schließlich gemäß dem Hauptantrag der Klägerin auch insgesamt aufzuheben. 48 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Diese materiellrechtliche Grundnorm des Bauordnungsrechts ist als Generalklausel den Spezialregelungen der BauO NRW zur Gefahrenabwehr vorgeschaltet. Des Rückgriffs auf § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf es nicht, soweit eine diese Bestimmung konkretisierende Spezialvorschrift der BauO NRW greift. Als solche kommt im vorliegenden Fall zwar § 19 Abs. 2 BauO NRW in Betracht. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tiefgarage liegt auch ein objektiver Verstoß gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW vor. Diese Vorschrift schützt jedoch allein die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs. Soweit über diesen Schutzbereich hinaus - wie hier - auch eine konkrete Gefährdung etwa des Eigentums der Straßenanlieger durch eine die Verkehrssicherheit tangierende Ausgestaltung baulicher Anlagen vorliegt, kommt im Einzelfall trotz Vorliegens der - objektiven - Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 BauO NRW zugleich auch ein Rückgriff auf die Generalklausel § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in Betracht. Letzteres ist hier der Fall. 49 Nach § 19 Abs. 2 BauO NRW darf die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden. Eine solche Gefährdung ist hier hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Nutzung der Tiefgaragenzufahrt in ihrer durch die genehmigten Bauvorlagen vorgegebenen Ausgestaltung zu bejahen. 50 Auszugehen ist von der bautechnischen Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt, wie sie sich aus dem bereits erwähnten mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan "Lüftung Tiefgarage" ergibt. Dieser Plan legt fest, dass die Tiefgaragenzufahrt im Bereich des im Mittel 8,50 m vom C.---weg entfernten Rolltors zwischen den Begrenzungsmauern eine Breite von 3,00 m hat und sich sodann bis zum C.---weg auf eine solche von 5,43 m aufweitet. Die der Zufahrt an der westlichen Seite des C1.---wegs unmittelbar gegenüber liegende Grenze des Grundstücks der Klägerin ist nur ca. 3,80 m von der östlichen Begrenzung des C1.---wegs entfernt. Bei Ausfahrtvorgängen aus der Tiefgarage in den zum Rhein hin mit einer Längsneigung von ca. 13 % abfallenden C.---weg ist zu berücksichtigen, dass das etwas schräg zum C.---weg stehende Wohnhaus der Klägerin noch dichter an der das Baugrundstück der Beigeladenen begrenzenden, hier zu erhaltenden Bruchsteinmauer liegt; an der engsten, von der Zufahrt nur ca. 2 m rheinwärts gelegenen Stelle des C1.---wegs beträgt dieser Abstand lediglich 3,30 m. Schließlich wird dieser Engpass noch dadurch verstärkt, dass der in den C.---weg hineinragenden Ostecke des Hauses der Klägerin zum Schutz dieses Hauses die auf dem im Tatbestand wiedergegebenen Lichtbild erkennbare Bake vorgelagert ist, so dass sich für den Kraftfahrer im Ergebnis eine Durchfahrtbreite von allenfalls rd. 3 m ergibt. 51 Hinsichtlich der Benutzung der Zufahrt ist des Weiteren davon auszugehen, dass der C.--- weg straßenverkehrsrechtlich zwar in beiden Richtungen befahrbar ist. Wegen der weite Abschnitte der Straße erfassenden Enge der Fahrbahn können Begegnungsvorgänge selbst von Personenkraftwagen untereinander jedoch nur begrenzt stattfinden. Es ist davon auszugehen, dass die Einfahrt in die Tiefgarage in der Regel von Süden, der Hauptstraße aus, erfolgen wird. Bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage werden Fahrvorgänge zumeist schon mit Blick auf die beachtliche, nach Süden (zur Hauptstraße) hin ansteigende Längsneigung des C1.---wegs hingegen häufig hangabwärts in Richtung Norden (zum Rhein hin) erfolgen, so dass die Kraftfahrzeuge sodann über die L1.----straße und das weitere innerörtliche Wegenetz von A. auf die weiterführenden Straßen gelangen können. 52 Die hiernach bei einer Belegung der Tiefgarage mit maximal 11 Personenkraftwagen in durchaus beachtlicher Zahl zu erwartenden Ausfahrtvorgänge in den rheinabwärts führenden Abschnitt des C1.---wegs sind nach Überzeugung des Senats regelmäßig mit Gefährdungen des auf dem C.---weg stattfindenden öffentlichen Verkehrs verbunden und daher nicht mit § 19 Abs. 2 BauO NRW vereinbar. 53 Nach den aus dem einschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk zu gewinnenden Erkenntnissen können Ausfahrtvorgänge aus der Tiefgaragenzufahrt in den rheinwärts führenden Abschnitt des C1.---wegs regelmäßig nicht dergestalt erfolgen, dass der Kraftfahrer in einem Zug in den C.---weg einbiegt. Es werden vielmehr in der Regel Rangiervorgänge mit ein- oder gar mehrfachem Zurücksetzen des Fahrzeugs notwendig, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an Hand der in dem einschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk - Anhang 4 zur EAE 85/95 - wiedergegebenen Schleppkurven von Bemessungsfahrzeugen erörtert wurde. Wenn man die maßstabsgerecht angepasste Fahrkurve 3 für Personenkraftwagen, die den fahrgeometrisch mindestens erforderlichen Flächenbedarf, nämlich bei sehr langsamer Fahrt mit sehr schnell zu- bzw. abnehmendem Lenkradeinschlag, wiedergibt, auf den genehmigten Lageplan der Tiefgaragenzufahrt auflegt, ist deutlich erkennbar, dass die Schleppkurve selbst unter Vernachlässigung der dem Haus der Klägerin vorgelagerten Bake nicht angelegt werden kann, ohne dass sie die Begrenzungswände der Tiefgaragenzufahrt und das Haus der Klägerin berührt bzw. über sie hinausgreift. Selbst ein geübter Kraftfahrer kann, wie den Mitgliedern des Senats aus eigener Erfahrung durch ständige Teilnahme am Straßenverkehr bekannt ist, bei beengten Verhältnissen nicht so fahren, dass er während des Ausfahrtvorgangs mit seinem Kraftfahrzeug nur einige wenige Zentimeter an verschiedenen massiven seitlichen Begrenzungen beiderseits der Zufahrt - gleichsam "auf Tuchfühlung" - entlang fährt. Er wird vielmehr schon zum Schutz des eigenen Fahrzeugs einen gewissen Sicherheitsabstand zu Begrenzungen des Zufahrtsbereichs aus massivem Mauerwerk wählen. Angesichts dessen besteht zur Überzeugung des Senats kein Zweifel daran, dass bei der hier genehmigten Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt jedenfalls Ausfahrtvorgänge in Richtung Rhein nur mit Rangiervorgängen möglich sein werden, die je nach den fahrtechnischen Fähigkeiten des betreffenden Kraftfahrers und den Dimensionen des von ihm benutzten Personenkraftwagens ggf. auch mehrfach erfolgen müssen. Dieser Einschätzung wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der erschienenen Beteiligten auch zugestimmt. Die anwesende Mitarbeiterin des Amtes für Straßen- und Verkehrstechnik des Beklagten hat dabei zugleich klargestellt, dass ihrer positiven Stellungnahme eine andere Ausgestaltung der die Zufahrt begrenzenden Mauer zugrunde gelegen habe, nämlich - entsprechend der Grüneintragung in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12. September 2005 - ein deutliches Zurücksetzen des nördlich der Zufahrt befindlichen Mauerabschnitts in den Bereich des Grundstücks der Beigeladenen hinein. 54 Ist hiernach von - ggf. mehrfachen - Rangiervorgängen bei der Ausfahrt aus der genehmigten Tiefgarage in den rheinwärts führenden Abschnitt des C1.---wegs auszugehen, folgt hieraus angesichts der hier zu berücksichtigenden besonderen Umstände der örtlichen Situation, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs führt, die mit § 19 Abs. 2 BauO NRW nicht mehr zu vereinbaren sind. 55 Dies folgt allerdings nicht, wie die Klägerin meint, bereits daraus, dass die u.a. aus den EAE 85/95 abzuleitenden Anforderungen an die bei Einmündungen sowie Zufahrten erforderliche Anfahrsicht nicht gewahrt sind. Diese geben anders als die vorerwähnten Schleppkurven nicht etwa unverzichtbare fahrgeometrische Anforderungen wieder, sondern enthalten Vorgaben für die Planung und den Entwurf von neuen Straßen, Wegen und Plätzen. Bei von alters her bestehenden besonders engen Straßen, wie sie hier in A. anzutreffen sind, können diese Anforderungen häufig ohne schwerwiegende Eingriffe in vorhandene Bausubstanz nicht eingehalten werden und müssen daher ggf. durch - hier nicht vorgesehene - zusätzliche Sicherungsmittel wie z.B. Spiegel oder Lichtsignalanlagen ergänzt werden. 56 Im vorliegenden Fall sind die zu erwartenden - ggf. mehrfachen - Rangiervorgänge keineswegs, wie der Beklagte meint, unerheblich, weil sie im Einzelfall dem Benutzen von Ein- und Ausfahrten "wesensimmanent" sind. Hier sind nämlich die vor Ort gegebenen besonderen Verhältnisse von zusätzlicher Bedeutung. Der die Tiefgaragenzufahrt benutzende Kraftfahrer muss bei Ausfahrtvorgängen in Richtung Rhein sein Fahrzeug zunächst in dem eine Längsneigung von 15 % bzw. auf den letzten drei Metern vor der Grenze zum C.---weg 9 % aufweisenden Zufahrtbereich anhalten, bevor die Spitze seines Fahrzeugs überhaupt in den C.---weg hineinragt. Wegen der geringen Breite des keinen Bürgersteigs aufweisenden C1.---wegs muss er nämlich damit rechnen, dass Verkehrsteilnehmer den C.---weg ggf. dicht entlang seiner Ostseite mit der dort vorhandenen Öffnung der Tiefgaragenzufahrt benutzen. Der Kraftfahrer kann sich sodann, gleichsam "am Berg anfahrend", nur vorsichtig in den C.--- weg hineintasten, diesen Abbiegevorgang jedoch - wie dargelegt - nicht in einem Zug abschließen. Er muss vielmehr regelmäßig sein Fahrzeug in einem Bereich, in dem zumindest der vordere Teil des Fahrzeugs bereits den zum Rhein hin stark abfallenden C.---weg erreicht hat, gleichsam "bergauf" zurücksetzen und unter Beobachtung des aus beiden Richtungen des C1.---wegs möglichen durchgehenden Verkehrs in dem hängigen Gelände rangieren sowie diesen Vorgang ggf. nochmals wiederholen. Unter diesen Umständen sind, wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, namentlich bei schlechten Witterungsverhältnissen, die nicht nur im Winter ggf. zu Glätte auf der gepflasterten Fahrbahn des C1.---wegs mit entsprechenden Rutschgefahren führen können, erhebliche Gefährdungen der die Straße benutzenden Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich. 57 Dass die Klägerin durch den hiernach zu bejahenden objektiven Verstoß gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW auch in ihren subjektiven Rechten verletzt wird, erscheint allerdings zweifelhaft. Die genannte Vorschrift schützt, wie aus ihrem eindeutigen Wortlaut folgt, allein die "Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs", mithin neben den Verkehrsanlagen die Allgemeinheit, soweit die konkreten Personen jeweils Teilnehmer am öffentlichen (Straßen)Verkehr sind. Ob im Einzelfall auch individuelle Verkehrsteilnehmer, hier etwa die Klägerin, wenn sie von ihrem Grundstück aus den C.---weg benutzt, in ihren subjektiven Rechten verletzt werden, wenn eine Baugenehmigung objektiv eine gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW verstoßende Verkehrsgefährdung bewirkt, kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen. 58 Offen gelassen wurde ein eventueller nachbarschützender Charakter von § 19 Abs. 2 BauO NRW auch in OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 10 B 799/04 -. 59 Die dargelegte Gefahrensituation stellt zugleich einen zu Lasten der Klägerin gehenden Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dar, dem jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nachbarschützender Charakter zugunsten der Klägerin zukommt. 60 Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW normierte, den Spezialregelungen der BauO NRW zur Gefahrenabwehr vorgeschaltete Verbot einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung schützt auch den Einzelnen und kann damit potentiell bei einem Verstoß auch nachbarschützend sein. 61 Vgl.: Gädtke/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 3 RdNr. 54 m.w.N.. 62 Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn Rechtsgüter von Nachbarn, wie das Eigentumsrecht, in Rede stehen oder relevante Schäden der Gesundheit drohen und setzt eine im Einzelfall sorgfältige Abgrenzung des geschützten Personenkreises voraus. 63 Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, RdNr. 64 zu § 3. 64 Gemessen an diesen Maßstäben liegt in der vorbeschriebenen Gefährdungssituation - neben der von § 19 Abs. 2 BauO NRW als spezieller Schutznorm erfassten Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen (Straßen)Verkehrs - zugleich eine von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauONRW erfasste zusätzliche konkrete Gefährdung, nämlich des Eigentums der Klägerin, so dass für eine Anwendung dieser Vorschrift unter den hier gegebenen Umständen trotz des nach dem Vorstehenden zu bejahenden Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW wegen des deutlich weiter greifenden Schutzbereichs von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauONRW Raum ist. Zugleich kommt dieser Vorschrift ein jedenfalls die Klägerin begünstigender nachbarschützender Charakter zu. 65 Die durch die konkret genehmigte Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt nach den vorstehenden Darlegungen zwangsläufig zu erwartenden Rangiervorgänge bei Ausfahrten aus der Zufahrt in den rheinwärts führenden Abschnitt des C1.---wegs lassen, wie gleichfalls bereits dargelegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass Kraftfahrer selbst bei vorsichtiger Fahrweise gegen das im Wortsinn "im Weg stehende" Wohnhaus der Klägerin fahren oder - jedenfalls bei schlechter Witterung - rutschen und damit nicht unerhebliche Schäden am Haus herbeiführen. Insoweit bietet die vorhandene Bake ersichtlich keinen nennenswerten Schutz vor anprallenden Fahrzeugen, sondern hat in erster Linie eine optisch wirkende Warnfunktion. Damit ist eine von der Nutzung der genehmigten Tiefgaragenzufahrt ausgehende Gefährdung zumindest des Eigentums der Klägerin wegen der hier gegebenen besonderen Umstände so handgreiflich, dass dies die für einen im vorliegenden Einzelfall zu bejahenden nachbarschützenden Charakter von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW notwendige Qualifizierung, Individualisierung und Eingrenzung der hier von der Norm geschützten Dritten, nämlich der Klägerin als Eigentümerin des unmittelbar an der Gefahrenstelle liegenden Grundstücks, bewirkt. 66 Erweist sich nach alledem, dass der Klägerin gegen die zu ihren Lasten § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verletzende Tiefgaragenzufahrt ein nachbarliches Abwehrrecht zusteht, hat dieser Rechtsverstoß zugleich zur Folge, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Dezember 2001 entsprechend dem Hauptantrag der Klägerin insgesamt aufzuheben ist. Für eine nur teilweise, auf die Tiefgarage beschränkte Aufhebung der Baugenehmigung ist kein Raum. Die eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten drei Elemente des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens sind baulich und funktional so eng miteinander verknüpft, dass sie einer Trennung in eine - rechtswidrige - Tiefgarage einerseits und einen - rechtmäßigen - Umbau der Eremitage nebst Errichtung eines neuen Doppelhauses über der Tiefgarage andererseits nicht zugänglich sind. Dies folgt schon daraus, dass bei Wegfall der Tiefgarage das Vorhaben hinsichtlich der Erfüllung des sich aus § 51 BauO NRW ergebenden Stellplatznachweises defizitär wäre und schon deshalb isoliert für sich keinen Bestand haben könnte. Hinzu kommt, dass das genehmigte Doppelhaus seinerseits über der genehmigten Tiefgarage errichtet werden soll und demgemäß bei deren Wegfall im Wortsinn keine Grundlage mehr hat. 67 Erweist sich die Klage und damit auch die Berufung schon wegen des zu Lasten der Klägerin gehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW als begründet, kann letztlich dahinstehen, ob die angefochtene Baugenehmigung auch aus anderen Gründen aufzuheben ist. 68 Hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen den Bebauungsplan Nr. 120 A der früheren Stadt Q. erscheint dem Senat der Hinweis angezeigt, dass die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans in einer auch heute noch beachtlichen Weise nicht zweifelsfrei erscheint. So dürfte die ersichtlich als eine Regelung zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne von § 23 BauNVO gedachte Festsetzung, dass in verschiedenen Quartieren "die inneren Grundstücksflächen von der Bebauung freizuhalten" sind, zu unbestimmt und damit ungültig sein, weil sie völlig offen lässt, welche konkreten rückwärtigen Baugrenzen jeweils einzuhalten sind. Hinsichtlich der von der Klägerin gleichfalls gerügten Unvereinbarkeit der Baugenehmigung mit § 51 Abs. 7 BauO NRW ist dem Verwaltungsgericht zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin grundsätzlich damit rechnen muss, dass an der ihrem Wohnhaus gegenüber liegenden Seite des C1.---wegs eine Zufahrt zu privaten Stellplätzen angebunden wird. Auch dürfte die Zahl von insgesamt 11 Stellplätzen in der hier gegebenen Situation nicht von vornherein zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Sinne der genannten Vorschrift führen. Nicht unproblematisch erscheint jedoch, ob die nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts nicht von der Einhaltung konkreter Mittelungspegel abhängige Schwelle des nach § 51 Abs. 7 BauO NRW noch zumutbaren Maßes an Störungen namentlich durch Lärm hier gewahrt ist. Nach der genehmigten Ausgestaltung der Zufahrt muss zu jeder Tages- und Nachtzeit regelmäßig mit mehrfachen Rangiervorgängen, dazu noch in topografisch bewegtem Gelände mit Anfahren und Zurücksetzen "gegen den Berg", gerechnet werden, wobei dieses konkrete Lärmgeschehen in aller Regel auch mit lästigeren Lärmkomponenten verbunden ist, als sie etwa bei einem Rangieren in ebenem Gelände zu erwarten sind. Abschließend weist der Senat für den Fall einer Umplanung des Vorhabens der Beigeladenen darauf hin, dass bei einer am objektiven Recht auszurichtenden Prüfung einer solchen Umplanung sich durchaus die Frage stellt, ob angesichts der beengten Verhältnisse am C.--- weg überhaupt eine den Anforderungen der Verkehrssicherheit gerecht werdende Anbindung einer (Tiefgaragen)Zufahrt für eine größere Zahl von Stellplätzen im hier in Rede stehenden Bereich möglich ist. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. 70 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 71 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 72