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Urteil

8 K 5675/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0314.8K5675.18.00
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Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 16. Juli 2018 wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 16. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger sind seit 2008 Eigentümer einer Wohnung auf dem Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 0000 mit der Lagebezeichnung L.-straße 0, 00000 R. (E.), welche sie auch selbst bewohnen. Das Grundstück liegt an der Einmündung der L.-straße in die B.-straße und den V.-Platz. Nördlich des Grundstücks der Kläger am nördlichen Rand des V.-Platzes liegt das Grundstück der Beigeladenen, G01, Flur 00, Flurstücke 0000 und 0000 mit der Lagebezeichnung V.-Platz 0, auf dem diese die Gaststätte „Z.“ betreibt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes R. (E.) 00.00/00 Ortskern U., welcher in diesem Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Im Jahr 2015 wurde die Außengastronomie auf dem Grundstück der Beigeladenen um 80 Plätze erweitert. Dem lag die Baugenehmigung der Beklagten vom 5. Februar 2014 zugrunde, die auf den Bauantrag der Beigeladenen vom 26. September 2013 zur Errichtung einer Außengastronomie mit ca. 80 Plätzen und Öffnungszeiten von 10:00 bis 22:00 Uhr hin erging. Der Bauantrag sah vor, dass eine Einfriedung mittels eines bereits bestehenden Holzzauns vorhanden sein sollte. Im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde darin die Nutzung anstelle einer öffentlichen Grünfläche gewährt. Mit Schreiben vom 24. März 2017 beantragten die Kläger bei der Beklagten ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladene. Im Zuge dieses Verfahrens erhielten die Kläger Kenntnis davon, dass die Baugenehmigung der Außengastronomie im Wege der Befreiung nach § 31 BauGB erteilt worden war. Inwieweit eine Beschränkung der Öffnungszeiten bestand, konnte die Beklagte hingegen nicht mitteilen. Die Kläger unternahmen in der Folge außergerichtliche Versuche, mit der Beklagten und der Beigeladenen durchsetzbare Öffnungszeiten zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 31. August 2017 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Verlängerung der Öffnungszeiten der Außengastronomie von täglich 10:00 bis 24:00 Uhr als Nachtrag zur Baugenehmigung vom 5. Februar 2014. Im Rahmen der Betriebsbeschreibung gab die Beigeladene unter Ziffer 7.2 „Geräusche“ an, dass Begleitmusik außen bis 22:00 Uhr stattfinde und dies als Maßnahme zur Vermeidung schädlicher Geräusche diene. In einem Schreiben der Beklagten an den Rhein-Sieg-Kreis vom 9. Oktober 2017 wurde ausgeführt, dass eine Beschränkung der Betriebszeiten der Außengastronomie, die wohl nach der Genehmigungslage vorliege, bisher nicht bekannt gewesen bzw. übersehen worden sei. Dahingehend sei mit der Beigeladenen die Einreichung eines neuen Bauantrages abgesprochen worden. Beschwerden habe es mit Ausnahme jener der Kläger bisher nicht gegeben, dennoch werde im Rahmen des neuen Bauantrages ein Immissionsgutachten gefordert. Bei Kontrollen der Außengastronomie an insgesamt fünf Terminen zwischen Juni und September 2016 hätten keine Auffälligkeiten oder besonders lauten Immissionen festgestellt werden können. Die Kläger hätten insgesamt elf Mal für Einsätze der Polizei gesorgt, die jedoch gleichfalls ohne Feststellungen abgeschlossen worden seien. Mit E-Mail vom 5. November 2017 legten die Kläger eine Aufstellung über die dokumentierten Öffnungszeiten der Gaststätte der Beigeladenen vor und beschrieben die dadurch bedingten Lärmimmissionen, welche sie nach eigenen Angaben bereits seit zwei Jahren regelmäßig dokumentierten und der Beklagten meldeten. Anliegend zu einer E-Mail vom 16. März 2018 legte die Beigeladene der Beklagten ein Immissionsschutz-/Lärmschutzgutachten des TÜV Rheinland vom 16. März 2018 sowie ein weiteres vom 21. März 2018 vor. Hierin wurden die Auswirkungen der Außengastronomie nach der Freizeitlärmrichtlinie sowie der TA Lärm auf die etwa 30 Meter Luftlinie von der Außengastronomie entfernte Wohnung der Kläger untersucht. Zudem solle eine Glaswand an der Außengrenze des Gastronomiegrundstücks errichtet werden, die die Sichtverbindung zur Wohnung der Kläger unterbreche. Am 23. März 2018 erhoben die Kläger eine Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. Februar 2014, welche unter dem Aktenzeichen 8 K 3212/18 geführt wird, sowie gegen die der Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis, die unter dem Aktenzeichen 1 K 2368/18 bearbeitet wird. Die Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. Februar 2014 wurde mit Urteil der Kammer vom heutigen Tag als unzulässig abgewiesen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 wies die Obere Bauaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises die Beklagte an, die Einhaltung der derzeit genehmigten Öffnungszeiten für die Außengastronomie bis 22:00 Uhr bis zum Erlass einer anderslautenden Baugenehmigung – ggf. mit Mitteln des Ordnungsrechts – zu überwachen. In einer Stellungnahme des Amts für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises als Immissionsschutzbehörde vom 5. Juni 2018 wurde ausgeführt, dass der Bezugspunkt des TÜV-Immissionsschutzgutachtens die Lärmbelästigung für das Grundstück L.-straße 3 sei, die Kläger jedoch auf dem Grundstück L.-straße 5 wohnten. Trotz etwaiger weiterer aufgezeigter Mängel sei jedoch in der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der zulässige Immissionsrichtwert am Immissionsort L.-straße 3 nicht überschritten werde. Die Beigeladene übersandte ein überarbeitetes Immissionsschutzgutachten des TÜV Rheinland vom 13. Juni 2018, welches den maßgeblichen Immissionsort mit L.-straße 5 bezeichnete und neben dem Regelbetrieb der Außengastronomie auch bis zu maximal zehn Live-Musik-Events pro Jahr begutachtete. Im Regelbetrieb der Gastronomie zwischen 6:00 bis 24:00 Uhr bei einer Auslastung von 90 Personen im Außengastronomiebereich ohne Berücksichtigung eines Zuschlags wegen Informationshaltigkeit, da es sich um ein nicht zu identifizierendes Stimmengewirr handele, wurden folgende Immissionswerte ermittelt: Immissionsort L.-straße 5 Beurteilungspegel in dB (A) Immissionsrichtwert in dB (A) Differenz in dB (A) EG 53,3 55 -1,7 1. OG 53,6 -1,4 2. OG 51,4 -3,6 Unter Berücksichtigung der ggf. aufzustellenden Glaswand würden Beurteilungspegel von 48,6 dB (A) im EG, 50,9 dB(A) im 1. OG und 50,1 dB (A) im 2. OG erreicht. Hinsichtlich des überarbeiteten Immissionsgutachtens des TÜV Rheinland vom 13. Juni 2018 teilte der Rhein-Sieg-Kreis als Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 26. Juni 2018 mit, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte im Regelbetrieb nicht zu erwarten sei, jedoch das Betriebsszenario mit Live-Musik nicht abschließend beurteilt werden könne. Mit streitgegenständlicher Baugenehmigung vom 16. Juli 2018 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen die Durchführung einer Außengastronomie mit geänderten Öffnungszeiten bis 24:00 Uhr. In den Auflagen wurde festgesetzt, dass die Terrasse bis 24:00 Uhr geräumt und dies durch Maßnahmen wie Hinweisschilder und das Abkassieren der Gäste bis spätestens 23:30 Uhr sicherzustellen sei. Zudem müssten die Immissionswerte für das allgemeine Wohngebiet sowohl in der Tag- als auch Nachtzeit eingehalten werden und durch technische Geräte mittels eines geeigneten Schallpegelbegrenzers sichergestellt sein, dass die Begleitmusik automatisch um 22:00 Uhr ende und die Werte einhalte. Im Falle nachbarlicher Beschwerden gegen den Terrassenbetrieb behielt sich die Beklagte vor, ein schallschutztechnisches Gutachten von der Beigeladenen zu fordern. In den Hinweisen zu der Baugenehmigung führte die Beklagte aus, dass aus dem Bauantrag der Beigeladenen vom 31. August 2017 hervorgehe, dass nach 22:00 Uhr keine Begleitmusik mehr gespielt werde. Darbietungen wie Live-Musik und Sportübertragungen seien nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Zudem sei eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Terrassennutzung erteilt worden. In dem eingereichten Bauantrag der Beigeladenen vom 31. August 2017 strich die Beklagte das „ca.“ bei der Angabe „ca. 80 Sitzplätze“ in der Außengastronomie durch und ersetzte dies in grüner Farbe durch die Angabe „84“. Die Baugenehmigung ging den Klägern auf Veranlassung der Beklagten am 23. Juli 2018 zu. Die Kläger haben am 14. August 2018 dagegen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Gaststätte mitsamt Außengastronomie bei Öffnungszeiten über 22:00 Uhr hinaus nicht gebietsverträglich sei, da die Wohnruhe gestört werde. Zudem habe die Beklagte kein immissionsschutzrechtliches Gutachten gefordert oder eigene Ermittlungen angestellt. Die Genehmigung der Außengastronomie verstoße auch gegen die drittschützende Norm des § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImSchG NRW, wonach zum Schutz der Nachbarschaft eine Vorverlegung der Öffnungszeiten auf 22:00 Uhr stattfinden solle. Dies habe hier zu erfolgen, da der Schutz der Nachbarschaft bereits durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets indiziert sei. Die Außengastronomie liege auch zu nah am Ruhebereich ihres Wohnhauses und sei daher insgesamt rechtswidrig. Dass zwischen der rückwärtigen Grundstücksseite und der Außengastronomie die B.-straße verlaufe, ändere hieran nichts, da durch die Außengastronomie weitaus erheblichere Lärmimmissionen auf das Grundstück einwirkten als durch die Straße. Auch die Auflagen in der Baugenehmigung seien nicht kontrollierbar, zumal die Beklagte bereits in der Vergangenheit bei Verstößen gegen die ursprüngliche Baugenehmigung nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts gegen die Beigeladene vorgegangen sei. Es fehle an geeigneten Auflagen zum Nachbarschutz. Dahingehend sei die Baugenehmigung für die Außengastronomie auch zu unbestimmt, da sie die Nutzung für „ca. 80 Plätze“ genehmige. Die Größenangabe müsse aber eine konkrete Anzahl an Gastplätzen vorgeben. Es werde sich an die Vorgaben der Baugenehmigung auch nicht gehalten, da diese die Errichtung einer Lärmschutzwand vorsehe, welche nicht errichtet worden sei. Dies sei vor allem deshalb relevant, weil die Beigeladene an Sonntagen Live-Musik in der Außengastronomie spielen lasse, was in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Auch würden derzeit etwa 140 Plätze im Außenbereich vorgehalten, was der Baugenehmigung widerspreche. Gleichfalls sei eine in den Bauzeichnungen nicht vorgesehene Außentheke vorhanden, die auch zur Bewirtung des Innenbereichs genutzt werde. Hinzu trete, dass der Bebauungsplan in dem Bereich der Außengastronomie eine öffentliche Grünfläche festsetze. Die im Rahmen einer Befreiung von dieser Festsetzung notwendige Abwägung mit nachbarlichen Interessen sei offensichtlich nicht erfolgt. Fraglich sei, ob überhaupt eine entsprechende Befreiung vorliege. Zudem sei eine Gastronomie nach den Festsetzungen nur im Erdgeschoss zulässig, wozu die Außenflächen gerade nicht zählten. Schließlich diene die Gaststätte mit einer Außengastronomie mit Kapazitäten für 80 Personen auch nicht mehr der Versorgung des Gebiets. Dies werde besonders deutlich dadurch, dass die Beigeladene mittels Flyern und sonstiger Werbung nicht nur die umliegende Bevölkerung anlocken wolle. Es werde nämlich gerade auch mit der Ausrichtung von größeren Veranstaltungen wie bspw. Hochzeiten und Konzerten mit Platzkapazitäten für bis zu 200 Personen geworben. Aus diesem Grund könne auch der Gebietserhaltungsanspruch geltend gemacht werden. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass in der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine Begleitmusik nach 22:00 Uhr nicht vorgesehen sei. Die Außengastronomie liege auch nicht in unmittelbarer Nähe zum Ruhebereich der klägerischen Wohnnutzung, da sich dazwischen die B.-straße befinde. Diese diene der Haupterschließung des alten Ortskerns von R.-U.. Durch die Lage des klägerischen Grundstücks zwischen der B.-straße und der L.-straße sei schon kein Ruhebereich vorhanden, der durch die Außengastronomie maßgeblich beeinträchtigt werden könne. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 8 K 3212/18, insbesondere das Protokoll des am 12. September 2022 erfolgten gerichtlichen Ortstermins, sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz der offenbar noch andauernden Vergleichsverhandlungen der Beteiligten über die Klage entscheiden. Dem noch während der mündlichen Verhandlung per besonderem elektronischem Anwaltspostfach (sog. beA) bei dem Gericht eingegangenen, dem Gericht erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung vorgelegten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger, eine anbei übermittelte „finale Fassung des Vergleichsvorschlags“ zu protokollieren, war nicht nach § 106 VwGO nachzukommen und die mündliche Verhandlung deshalb auch nicht wiederzueröffnen. Es fehlte insoweit jedenfalls an einer übereinstimmenden Erklärung mindestens der Hauptbeteiligten in Form der Kläger sowie der Beklagten, zumal das Gericht – in Anbetracht der während der mündlichen Verhandlung mitgeteilten und in der übermittelten Fassung nicht ausgeräumten Zweifel an der Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen des Vergleichsvorschlags – zur Protokollierung eines für materiell-rechtlich unzulässig gehaltenen Vergleichs nicht verpflichtet ist. Vgl. zu Letzterem auch Brünig, in: BeckOK-VwGO, 68. Edition, Stand 1. Januar 2024, § 106 Rn. 9. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, gerichtet allein gegen die (Nachtrags-)Baugenehmigung vom 16. Juli 2018 als insoweit eigenständiger Baugenehmigung mit abgrenzbarem Regelungsgegenstand, die Öffnungszeitenverlängerung des Außengastronomiebereichs betreffend, statthaft. Die Klage ist auch begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Juli 2018 ist den Klägern gegenüber rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Hiernach ist die streitgegenständliche Baugenehmigung auf die Klage der Kläger hin aufzuheben, weil sie gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts in Form des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ggf. i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB verstößt. Hiernach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Welche Anforderungen an das in diesem Tatbestandmerkmal in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 17. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das genehmigte Vorhaben als rücksichtslos. Durch den Außengastronomiebetrieb mit einer nach der Baugenehmigung zulässigen – durch Grüneintragung der Beklagten spezifizierten –, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 1605/05 – juris, Rn. 41 f. zur Wirkung von Grüneintragungen der Behörde, Größenordnung von bis zu 84 Sitzplätzen werden für das Grundstück der Kläger unzumutbare Immissionen hervorgerufen. Dies gilt sowohl bei entsprechender Heranziehung der TA Lärm aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf § 9 LImSchG NRW (hierzu 1.) als auch bei Anwendung der Norm des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG NRW (hierzu 2.). 1. Das Vorhaben der Beigeladenen, welches sich in Bezug auf die hier streitgegenständliche Nachtragsbaugenehmigung vom 16. Juli 2018 auf die Verlängerung der Öffnungszeiten der Außengastronomie von 22:00 bis 24:00 Uhr bezieht, hält die Vorgaben der TA Lärm für die danach maßgeblichen Nachtzeiten nicht ein. In Anbetracht der Frage, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG NRW wirksames Recht ist oder aber unter Gesichtspunkten der Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 22 ff., m. w. N., ist bei Bejahung dieser Bedenken die TA Lärm (jedenfalls als Orientierungshilfe, hierzu a.) zu berücksichtigen. Danach sind mit Beginn der Nachtruhe um 22:00 Uhr Lärmimmissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, die ausweislich der vorgelegten Lärmprognose vom 13. Juni 2018 sämtlich deutlich überschritten sind (hierzu b.). a. Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm. Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar. Vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind allerdings nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm Freiluftgaststätten. Dies gilt zunächst für „reine“ Freiluftgaststätten, in denen Speisen und Getränke ausschließlich im Freien serviert werden. Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris, Rn. 147 ff. Davon ist vorliegend auszugehen. Es handelt sich um einen Abstand von lediglich 30 Metern Luftlinie zwischen der betreffenden Außengastronomiefläche und der Wohnung der Kläger. Zwar befindet sich zwischen der von der Beigeladenen betriebenen Außengastronomie und dem von den Klägern bewohnten Grundstück die B.-straße. Allerdings liegt die von den Klägern bewohnte Wohnung in direkter Sicht- und Schallachse zur außengastronomisch genutzten Fläche, ohne dass sonstige bauliche Anlagen oder Maßnahmen eine Schallausbreitung in Richtung des klägerischen Grundstücks unterbrächen. Dass die B.-straße – vor allem zur hier maßgeblichen Nachtzeit zwischen 22:00 und 24:00 Uhr – in einer Weise befahren sein könnte, dass die darauf zurückzuführenden Immissionen auf dem klägerischen Grundstück diejenigen der Außengastronomie der Beigeladenen ohnehin überlagern würden, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der beim durchgeführten Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse, die dem Spruchkörper durch Berichterstatterin und Vorsitzenden vermittelt worden sind, nicht fest. Die obigen Maßstäbe sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen darüber hinaus nicht nur für den Ruhebereich von Wohngrundstücken in einem reinen Wohngebiet zugrunde zu legen, sondern auch dann, wenn das betroffene Wohngrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Denn auch in einem derartigen Gebiet, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient, besitzen die mit dem Wohnen verknüpften Lärmschutzerfordernisse besonderes Gewicht. Unterfällt nach diesen Grundsätzen die Freischankfläche eines gemischten Gastronomiebetriebs der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm, schließt dies es allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris, Rn. 28 ff. Diese Wertungen zieht die Kammer auch dann heran, wenn es sich bei dem im Rahmen der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB für die beiden betreffenden Grundstücke heranzuziehenden Bereich – für den Fall der Unwirksamkeit der Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans – nicht um ein faktisches Allgemeines Wohngebiet handeln sollte. Zwar neigt die Kammer, nach Ansehung online verfügbaren Kartenmaterials sowie der Eindrücke, die die Berichterstatterin und der Vorsitzende bei dem Ortstermin gesammelt und dem Spruchkörper vermittelt haben, in diesem Fall aufgrund der weit überwiegenden Wohn- neben nur kleineren und untergeordnet erscheinenden Gewerbenutzungen zu einer faktischen Umgebungseinschätzung als allgemeines Wohngebiet. Auch bei einer anderen Wertung, etwa als – wenn auch fernliegendes – Mischgebiet oder aber der Annahme einer Gemengelage, befindet sich jedoch eine derartige Konzentration an Wohnnutzung vor allem jenseits der B.-straße im Bebauungsblock der klägerischen Wohnung, dass die obigen Maßstäbe zum Schutz einer an ihren Ruhebereich heranrückenden Außengastronomie entsprechend anzuwenden sind. b. Die nach Nr. 6.1 TA Lärm vorliegend in Betracht kommenden Lärmimmissionsrichtwerte für die Nachtzeit ab 22:00 Uhr sind hierbei nach allen denkbaren (immissionsschutzrechtlichen) Gebietseinstufungen der maßgeblichen Umgebung nicht eingehalten. Hierbei kann dahinstehen, ob der für ein durch Bebauungsplan festgesetztes bzw. faktisches Allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm vorgesehene Wert von 40 dB(A) zur Nachtzeit maßgeblich ist. Auch bei hypothetischem (wenn auch fernliegenden) Vorliegen eines immissionsschutzrechtlichen (faktischen) Mischgebiets i. S. d. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm bzw. der Bildung eines Zwischenwertes bei einer Gemengelage nach Nr. 6.7 Satz 1 und 2 TA Lärm ist ein sodann zur Nachtzeit beachtlicher Lärmrichtwert von 45 dB(A) vorliegend überschritten. Denn ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose vom 13. Juni 2018 liegen die im Regelbetrieb zwischen 6:00 bis 24:00 Uhr veranschlagten Lärmpegel zwischen 51,4 und 53,6 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort vor dem von den Klägern bewohnten Haus. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Lärmprognose von einer Gästeanzahl von 90 Gästen in dem voll besetzten Außenbereich ausgeht und diese Anzahl damit höher ist als jene in der Baugenehmigung für den Außenbereich genehmigte. Denn es ist gerade Aufgabe der Beigeladenen als Bauherrin, einen entsprechenden Nachweis mit dem Bauantrag über die für die Nachbarn relevanten Lärmimmissionen und die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte einzureichen. Es kann auch bei einer niedrigeren Personenzahl von lediglich 84 Personen im Außenbereich nicht darauf geschlossen werden, dass sodann sämtliche Grenzwerte ohne Weiteres eingehalten wären – insbesondere in Anbetracht der erheblichen Überschreitungen von mehr als 6 bzw. 10 dB(A). Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 10 A 2111/15 –, juris, Rn. 57, sowie Beschluss vom 5. Februar 2001 – 7 A 410/01 –, juris, Rn. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung durch den Tatrichter, die die besondere Lästigkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms – insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen – im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen hat. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris, Rn. 35, sowie Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –, juris, Rn. 4 ff. In Anbetracht der räumlichen Nähe von nur 30 Metern, die das von den Klägern bewohnte Grundstück von der gerade auch in diese Richtung ausgerichteten Außengastronomie entfernt ist, sowie der unmittelbaren Ausgesetztheit der davon ausgehenden Lärmimmissionen ist eine abweichende Einzelfallbeurteilung nicht geboten. Sonstige erhebliche Geräuschimmissionen, die bisher schon auf das Grundstück der Kläger einwirkten und zu minder schweren Geräuschwahrnehmung führen könnten, sind – insbesondere in Anbetracht der insoweit nicht maßgeblichen B.-straße, s. o. – nicht ersichtlich. Vielmehr legen die nach der vorgelegten Lärmprognose auch zur Nachtzeit vorherrschenden erheblichen Überschreitungen der Nachtrichtwerte eine nicht von der Hand zu weisende Störung der nächtlichen Wohnruhe und des damit einhergehenden Gesundheitsschutzes nahe. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2024 – 7 B 1244/23 –, juris, Rn. 9. Dies gilt umso mehr, als es sich um die – typischerweise besonders lärmintensive – Art der mit einem Biergarten vergleichbaren Außengastronomie des Gaststättengewerbes handelt und die dadurch verursachten Lärmimmissionen nunmehr in denjenigen Bereich der Wohnnutzung eindringen, der zumindest zur Nachtzeit bisher nicht – rechtmäßig – von derart spürbaren Geräuschimmissionen beeinträchtigt worden ist. Bauliche Nutzungen, die nennenswerte vergleichbare Geräuschbelastungen erwarten ließen, sind dort bisher nicht zugelassen worden. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –, juris, Rn. 6. 2. Zu dem gleichen Ergebnis einer unzumutbaren Geräuschbelastung gelangt die Kammer aber auch dann, wenn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG NRW in Verbindung mit Nr. 4 des sog. Freizeitlärmerlasses NRW vom 23. Oktober 2006 (MBl. NRW Seite 566), geändert durch Runderlass vom 6. September 2009 (MBl. NRW Seite 450), zugrunde gelegt wird. Dies folgt daraus, dass die Beklagte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LImSchG NRW dann verpflichtet wäre, die Nachtruhe für das streitige Vorhaben – abweichend von Satz 1 der Vorschrift – auf 22:00 Uhr vorzuverlegen. Nach der genannten Norm soll die Gemeinde den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22:00 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Diese Regelung dient dem Schutz der Nachbarschaft in Gebieten, die durch ihre Bestimmung zum Wohnen in wesentlicher Hinsicht geprägt sind, wie es bei Wohngebieten der Fall ist. Nicht jede Überschreitung der für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm, die nach Nr. 4 der Freizeitlärmrichtlinie NRW bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Außengastronomie herangezogen werden kann, gebietet allerdings eine Einschränkung der Öffnungszeiten, da andernfalls der Wille des Gesetzgebers, Außengastronomie auch in den ersten beiden Nachtstunden zu ermöglichen, keine hinreichende Berücksichtigung fände. Bei der Entscheidung sind die Zahl der betroffenen Anwohner, die Häufigkeit und Dauer der abendlichen Außengastronomie und namentlich die Intensität der hierdurch hervorgerufenen Geräusche zu berücksichtigen. Dabei kommt der ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung ein hohes Gewicht zu. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, ist das Ermessen der Behörde im Regelfall im Sinne einer Vorverlegung gebunden („soll“, intendiertes Ermessen). Die Vorverlegung kann nicht nur im Wege einer Rechtsverordnung nach dem Ordnungsbehördengesetz NRW, sondern auch – wie das Nebeneinander von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Satz 3 LImSchG NRW verdeutlicht – durch eine Anordnung im Einzelfall, etwa durch eine entsprechende Regelung in einer Baugenehmigung, erfolgen; eines besonderen Antrages bedarf es dafür nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 – 7 A 704/13 –, juris, Rn. 39. Nach dieser Vorschrift war die Beklagte im vorliegenden Falle verpflichtet, die Nachtruhe auf 22:00 Uhr vorzuverlegen. Ausgehend von der vorgelegten Lärmprognose vom 13. Juni 2018 sind die festzustellenden Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte für die Nachtzeit mit Überschreitungen von mehr als 6 bzw. 10 dB(A) – wie bereits ausgeführt – erheblich. Dies bedeutet nach dem subjektiven Empfinden eine Verdoppelung der empfundenen Lautstärke. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 – 7 A 704/13 –, juris, Rn. 41, m. w. N., auch zu einer Beschränkungsverpflichtung der Behörde bei einer Vielzahl von betroffenen Wohnungen und einem 10 dB(A) überschreitenden Lärmpegel der nächtlichen Immissionswerte der TA Lärm, sowie Beschluss vom 26. Juli 2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 29, bei einem um 6 dB(A) überschrittenen nächtlichen Immissionsrichtwert. Eine derartige Überschreitung ist grundsätzlich nicht mehr mit dem hohen Stellenwert der Nachtruhe vereinbar, selbst wenn zu Gunsten des Gaststättenbetreibers angenommen wird, dass die Außengastronomie aufgrund der Witterungsverhältnisse nur in einem Teil des Jahres betrieben werden kann. Auf die Zahl der Nachbarbeschwerden kommt es insoweit nicht durchgreifend an. Eine Vorverlegung der Nachtruhe auf einen späteren Zeitpunkt, etwa auf 23:00 Uhr, wäre nicht geeignet sicherzustellen, dass die Anwohner hinreichend Gelegenheit zum Schlaf finden. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 – 7 A 704/13 –, juris, Rn. 43, sowie Beschluss vom 26. Juli 2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 29. Besondere Umstände, die – abweichend vom Regelfall – einen Ermessensspielraum der Beklagten begründen könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Beigeladene hat keine Gesichtspunkte dargelegt und solche sind auch nicht ersichtlich, die in Anbetracht der hohen nächtlichen Immissionswerte nach 22:00 Uhr eine Abweichung von dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LImSchG NRW vorgesehenen intendierten Ermessen nahelegen. Hierbei spielt es aufgrund der Wertung der Norm, Anwohner einer vorherrschenden Wohnbebauung im Hinblick auf die damit einhergehende Nachtruhe zu schützen, gleichermaßen keine Rolle, ob die bau- und immissionsschutzrechtliche Gebietseinstufung einer solchen eines allgemeinen Wohngebiets bzw. Mischgebiets oder einer Gemengelage entspricht. Unabhängig davon, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LImSchG NRW lediglich Kern-, Gewerbe und Sondergebiete von dem intendierten Ermessen bei der Vorverlegung der Nachtruhe ausnimmt und die hier in Betracht kommenden Gebietsarten somit sämtlich unter die von dem intendierten Ermessen nach dem LImSchG NRW erfassten Gebiete fallen, liegt auch eine Konzentration von schutzwürdiger Wohnruhe im Bebauungsblock der klägerischen Wohnung – wie bereits dargestellt – gerade vor. Vor diesem Hintergrund kann zudem offenbleiben, ob die Immissionswerte der vorgelegten Lärmprognose vom 13. Juni 2018 nicht zudem noch um einen Zuschlag für Informationshaltigkeit (vgl. Nr. 2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm) zu erhöhen gewesen wäre, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris, Rn. 53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.