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Beschluss

18 B 1035/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0627.18B1035.05.00
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Leitsätze

Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EWG (sog. Unionsbürgerrichtlinie) kann vor einer Umsetzung der Richtlinie allein schon deswegen keine Anwendung finden, weil dies voraussetzt, dass im nationalen Recht im Einzelnen die Gründe gesetzlich bestimmt sind, aufgrund derer ausnahmsweise die von dieser Regelung erfassten privilegierten Unionsbürger - und möglicherweise Assoziationsberechtigten - ausgewiesen werden können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EWG (sog. Unionsbürgerrichtlinie) kann vor einer Umsetzung der Richtlinie allein schon deswegen keine Anwendung finden, weil dies voraussetzt, dass im nationalen Recht im Einzelnen die Gründe gesetzlich bestimmt sind, aufgrund derer ausnahmsweise die von dieser Regelung erfassten privilegierten Unionsbürger - und möglicherweise Assoziationsberechtigten - ausgewiesen werden können. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers auf Regelung der Vollziehung mit zutreffenden Gründen, die durch das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht entkräftet werden, abgelehnt. Der Antragsteller kann die vom Verwaltungsgericht seiner Interessenabwägung zugrunde gelegte Annahme, die Ausweisung des Antragstellers werde sich bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, nicht mit Erfolg damit in Frage stellen, es fehle insoweit an der nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Feststellung, wonach das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen deutlich überwiege. Denn diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht der Sache nach dadurch getroffen, dass es mit überzeugenden und den Fall erschöpfenden Gründen dargelegt hat, warum es der Auffassung ist, der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Antragsteller noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die weitere Rüge des Antragstellers, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts stehe nicht im Einklang mit geltendem Gemeinschaftsrecht geht fehl. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die vom Antragsteller diesbezüglich angeführte Richtlinie 2004/38/EWG entsprechend der Ansicht des Antragstellers Assoziationsberechtigte in gleicher Weise erfasst wie Unionsbürger, und welche Wirkungen eine - wie hier - gemeinschaftsrechtliche Richtlinie ab In-Kraft-Treten während des Laufs der Umsetzungsfrist überhaupt entfaltet. Vgl. zu Letzterem: Schliesky, Die Vorwirkung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien in DVBl 2003, 631- 641. Aus Art. 28 Abs. 3 der in Rede stehenden Richtlinie, wonach unter bestimmten Voraussetzungen gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedsstaaten festgelegt wurden, kann der Antragsteller zu seinen Gunsten jedenfalls gegenwärtig nichts herleiten. Denn wie der Relativsatz verdeutlicht, ist notwendige Voraussetzung für eine Anwendung dieser Regelung, dass - anders als hier - im nationalen Recht im Einzelnen die Gründe gesetzlich bestimmt sind, aufgrund derer ausnahmsweise auch die von Abs. 3 erfassten privilegierten Unionsbürger - und möglicherweise Assoziationsberechtigten - ausgewiesen werden können. Vgl. dazu Hailbronner, Die Unionsbürgerrichtlinie und der ordre public in ZAR 2004, 299 (303). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.