Beschluss
6 B 225/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0601.6B225.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. 3 Der Antragsteller und der Beigeladene verrichten Dienst als Kriminalhauptkommissare. Beide haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO inne. Der Antragsteller wurde in seiner aktuellen Regelbeurteilung vom 3. Juli 0000 mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte), in den Hauptmerkmalen "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" ebenfalls mit 4 Punkten sowie im Hauptmerkmal "Leistungsverhalten" mit 5 Punkten beurteilt. In seiner vorletzten Regelbeurteilung vom 00.00.0000 erhielt der Antragsteller im Gesamturteil 3 Punkte. Die vorgenannten Beurteilungen wurden jeweils durch das - ehemals selbständige - Polizeifortbildungsinstitut "D. T." N. erstellt. Der Beigeladene erhielt in seiner aktuellen Regelbeurteilung vom 00.00.0000 im Gesamturteil und in den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten", "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" jeweils 4 Punkte. In der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 00.00.0000 hatte er die gleichen Noten erhalten. Die Beurteilungen erfolgten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen. Ein weiterer am Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (IAF) tätiger Beamter, Polizeihauptkommissar (PHK) W. , der ebenfalls eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO innehat, wurde in seiner aktuellen Regelbeurteilung vom 00.00.0000 im Gesamturteil und den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" mit 4 Punkten und im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" mit 5 Punkten beurteilt. In seiner vorhergehenden Regelbeurteilung vom 00.00.0000 hatte er ebenfalls im Gesamturteil 4 Punkte erhalten. Die betreffenden Beurteilungen waren durch die ehemalige Direktion für Ausbildung der Polizei NRW (PAD) erstellt worden. Bei allen drei Beamten ist das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" in den genannten Beurteilungen nicht bewertet worden. 4 Das IAF beabsichtigt, eine ihm ab dem 00.00.0000 zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO für Beamte mit II. Fachprüfung (Zweite Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen. 5 Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag des Antragstellers, 6 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die bei dem Antragsgegner vorhandene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (II. Säule) nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 7 hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller sei aufgrund des in seiner aktuellen Beurteilung mit 5 Punkten bewerteten Leistungsverhaltens bei der vorzunehmenden Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen grundsätzlich als der besser Qualifizierte anzusehen. Wenn der Antragsgegner gleichwohl den Beigeladenen auswähle, sei er verpflichtet, mit tragfähigen Argumenten zu begründen, weshalb dieser Qualifikationsvorsprung des Antragstellers zu vernachlässigen sei. Eine solche Begründung habe der Antragsgegner jedoch nicht gegeben. Der von ihm angeführte Umstand, dass für die Bewertung der Hauptmerkmale keine Quote vorgeschrieben worden sei, ändere nichts daran, dass der Antragsteller nach den aktuellen Beurteilungen besser qualifiziert sei als der Beigeladene. Ebenso könne auch der vom Antragsgegner erneut vertretenen Meinung nicht gefolgt werden, dass die Beurteilungen wegen der unterschiedlichen Endbeurteiler nicht uneingeschränkt vergleichbar seien, denn die auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgten Beurteilungen seien grundsätzlich hinsichtlich der Bewertung der Gesamturteile und Hauptmerkmale miteinander vergleichbar. 8 Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in der Antragserwiderung der geforderten erhöhten Substantiierungs- und Begründungspflicht Rechnung getragen worden sei. Im Hinblick darauf, dass die in der Auswahl befindlichen Beförderungsbewerber von insgesamt sieben unterschiedlichen Endbeurteilern beurteilt worden seien, seien Abweichungen von einem Punkt in einem Hauptmerkmal als nicht so ausschlaggebend angesehen worden, dass darauf eine positive Auswahlentscheidung hätte gestützt werden können. Ferner sei im Aufsichtsbereich der ehemaligen PAD mit den seinerzeit nachgeordneten vier Polizeiausbildungsinstituten sowie den beiden ehemaligen Polizeifortbildungsinstituten Neuss und "D. T. " N. die gemäß Nr. 8.2.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW S. 278 - (BRL Pol) vorgesehene Anwendung von Richtsätzen nur bei der Festlegung der Gesamtnoten beachtet worden. Eine Anwendung von Richtsätzen bei den Bewertungen der Hauptmerkmale sei in den ehemals selbständigen Instituten dagegen nicht durchgeführt worden. Auch aus diesem Grunde sei im Rahmen der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung eine Abweichung von einem Punkt bei einem Hauptmerkmal als nicht ausschlaggebend angesehen worden. Vielmehr sei erst ab einer Abweichung von zwei Punkten in einem Hauptmerkmal ein Qualifikationsvorsprung des jeweiligen Beamten angenommen worden. Eine generelle Vergleichbarkeit von Beurteilungen der ehemals selbständigen Aus- und Fortbildungsinstitute der Polizei NRW stehe auch deshalb in Frage, weil die Vergleichsgruppen bei den personell schwächeren Polizeieinrichtungen zu klein gewesen seien. Schließlich sei anzumerken, dass für den Fall, dass die Auswahlentscheidung des IAF erneut nicht bestätigt werden sollte, dies nicht bedeute, dass der Antragsteller zu befördern wäre. Vielmehr habe ein weiterer Beamter, der vorerwähnte PHK W. , in der aktuellen Beurteilung im Gesamturteil 4 Punkte, in einem Hauptmerkmal 5 Punkte und in den zwei anderen beurteilten Hauptmerkmalen 4 Punkte erhalten. Dieser Beamte, der Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung nicht eingelegt habe, sei dem Antragsteller bei Betrachtung der Leistungskonstanz vorzuziehen, da er im Beurteilungsjahr 0000 im Gegensatz zum Antragsteller, der damals 3 Punkte erhalten habe, im Gesamturteil mit 4 Punkten beurteilt worden sei. 9 Damit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen ist. 10 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Beförderungskonkurrenz setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die zu treffende erneute Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Trotz Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Auswahl scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus, wenn es als ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels für die streitbefangene Stelle ausgewählt wird. 11 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 (317). 12 Gemessen hieran kommt der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nicht (mehr) in Betracht. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Antragsgegner die bei - unterstellter - Fehlerhaftigkeit der bisherigen Auswahlentscheidung erneut zu treffende Auswahlwahlentscheidung bereits vorweggenommen hat, und zwar dergestalt, dass nicht der Antragsteller, sondern - in rechtsfehlerfreier Weise - ein Dritter ausgewählt worden ist. Hiernach erscheint es als ausgeschlossen, dass der Antragsteller wegen eines möglichen rechtlichen Mangels der bisherigen Bewerberauswahl im Rahmen einer erneuten Entscheidung über die Besetzung der streitbefangenen Stelle zum Zuge kommen wird. 13 Die angesprochene Vorwegnahme der (erneuten) Auswahlentscheidung resultiert daraus, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, dass im Falle einer Mangelhaftigkeit der bisherigen Auswahlentscheidung nicht der Antragsteller, sondern PHK W. zu befördern wäre. Dieser Beamte sei dem Antragsteller bei Betrachtung der Leistungskonstanz vorzuziehen, da er im Gegensatz zum Antragsteller im Beurteilungsjahr 0000 mit 4 Punkten beurteilt worden sei. Ausweislich der vom Antragsgegner überreichten Liste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten ist PHK W. als einziger aus dem maßgeblichen Bewerberkreis in der aktuellen Regelbeurteilung bei einem Gesamturteil von 4 Punkten und zwei in gleicher Weise bewerteten Hauptmerkmalen in einem Hauptmerkmal mit 5 Punkten und außerdem in der vorangegangenen Regelbeurteilung im Gesamturteil mit 4 Punkten benotet worden. Ausgehend davon erweist sich die - vorweggenommene - Auswahl des PHK W. als rechtsfehlerfrei. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller und PHK W. in ihren aktuellen Regelbeurteilungen im wesentlichen gleich beurteilt worden sind, PHK W. aber in der vorherigen Regelbeurteilung eine um einen Punkt bessere Gesamtnote als der Antragsteller erhalten hat. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.