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Beschluss

4 L 275/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0704.4L275.07.00
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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die nach der Funktionszuordnung der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingeordnete Stelle der stellvertretenden Leitung im Kriminalkommissariat/Verkehrskommissariat C. -M. der PI C. (Dienstort: M. ) der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die nach der Funktionszuordnung der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingeordnete Stelle der stellvertretenden Leitung im Kriminalkommissariat/Verkehrskommissariat C. -M. der PI C. (Dienstort: M. ) der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die nach der Funktionszuordnung der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingeordnete Stelle der stellvertretenden Leitung im Kriminalkommissariat/Verkehrskommissariat C. -M. der PI C. (Dienstort: M. ) der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Mitkonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine behaupteten Rechte geltend zu machen. Denn aufgrund des Erlasses des Innenministeriums des Antragsgegners vom 26.03.2007 - 43.3-58.25.20 - sind Beförderungsstellen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO nur an Bewerber zu vergeben, die die entsprechende Funktion nach erfolgreichem Durchlaufen eines Auswahlverfahrens ausüben. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass es sich hierbei um eine "vorweggenommene Beförderungsentscheidung" handelt. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar hat ein Beamter nach dem geltenden Dienstrecht keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz (§§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG) ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Beförderungskonkurrenz setzt voraus, dass die Verletzung dieses Rechts auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die zu treffende erneute Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Trotz Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Auswahl scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus, wenn es als ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels für die streitbefangene Stelle ausgewählt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2005 - 6 B 225/05 -. Nach diesen Grundsätzen hält es die Kammer nach der in Verfahren der vorliegenden Art summarischen Prüfung nicht für ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Rahmen einer erneuten - fehlerfreien - Entscheidung über die Besetzung der streitbefangenen Stelle zum Zuge kommen wird. Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197. Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch so genannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, dass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben sei, zu verwerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. Auch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien ermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung. Bei gleich lautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten "Beschreibungskatalogs" in den Hintergrund treten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 - kann neben den aktuellen Beurteilungen auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten nämlich Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Ergibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung als leistungsbezogenes Kriterium zunächst auf das im Falle des Antragsstellers und des Beigeladenen gleichlautende Beurteilungsergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom 07.03.2006 von 4 Punkten abgestellt. Ausgehend von der Prämisse, der Antragsteller und der Beigeladene seien "im Wesentlichen gleich beurteilt", hat der Antragsgegner dann aus den Eindrücken, die er vom Antragsteller und vom Beigeladenen in Auswahlgesprächen gewonnen hat, einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen hergeleitet. Die so getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer ermessensfehlerfreien Entscheidung zum Zuge kommen wird. Zwar stellen strukturierte Bewerber- oder Auswahlgespräche jedenfalls ergänzend zu vorher eingeholten dienstlichen Beurteilungen ein prinzipiell taugliches Mittel dar, um dem Dienstherrn bei der Vorbereitung einer Besetzungs- bzw. Auswahlentscheidung zusätzliche Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu vermitteln. Solchen Gesprächen kann insbesondere dann eine ggf. auch ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn das Ergebnis der (einzuholenden) Anlassbeurteilungen im Wesentlichen einen Qualifikationsgleichstand aufweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 - und vom 19.01.2006 - 1 B 1587/05 -. Vorliegend sind der Antragsteller und der Beigeladene jedoch nicht als im Wesentlichen gleich beurteilte Bewerber anzusehen, sodass der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung nicht ausschlaggebend auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche stützen durfte, zumal Auswahlgespräche nur Momentaufnahmen des Leistungsvermögens darstellen, die auch von Zufälligkeiten wie der Tagesform der Bewerber und subjektiven Einschätzungen beeinflusst werden. Vgl. zur beeinträchtigten Aussagekraft von Auswahlgesprächen Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 Bs 379/06 -. Denn der Antragsteller erhielt immerhin in einem von insgesamt vier bewerteten Hauptmerkmalen (Leistungsverhalten) 5 Punkte, während der Beigeladene in sämtlichen der drei benoteten Hauptmerkmale mit 4 Punkten beurteilt wurde. Damit weist der Antragsteller eine deutlich bessere aktuelle dienstliche (Regel-)Beurteilung als der Beigeladene auf, was der Antragsgegner nach Ansicht der Kammer nicht außer Acht lassen durfte. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner die zeitlich vorangegangenen Beurteilungen - die Vorbeurteilungen vom 20.02.2003 vermitteln dem Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen ebenfalls einen deutlichen Leistungsvorsprung - hätte heranziehen müssen, bevor er auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche abstellen durfte, so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2007 - 3 CE 06.3416 -, a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2007 - 5 LA 171/06 -, und ob der Antragsgegner die stattgefundenen Auswahlgespräche in ausreichender Weise dokumentiert hat. Ebensowenig war dem Einwand des Antragstellers nachzugehen, dass der Beigeladene mangels Führungserfahrung das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfülle. Dem Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Kammer hat die Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gem. § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.