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Beschluss

7 A 1516/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0520.7A1516.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 81.562,50 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn in der Zulassungsbegründung lediglich tatsächliche bzw. rechtliche Ausführungen gemacht und verschiedene Zulassungstatbestände durch Angabe der jeweiligen Nummer des § 124 Abs. 4 VwGO angeführt werden. Demjenigen, der die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt, obliegt es vielmehr auch, für das Gericht deutlich zu machen, welche Gesichtspunkte er zu welchem Zulassungsgrund vorträgt. 4 Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 6 A 2208/98 -. 5 An einer solchen hinreichend eindeutigen Zuordnung konkret fallbezogener rechtlicher bzw. tatsächlicher Ausführungen zu einem jeweils konkret benannten Zulassungsgrund mangelt es in weiten Teilen der Zulassungsbegründung. Verschiedene Aspekte des teilweise unstrukturierten Vortrags sind vielmehr pauschal mehreren Zulassungsgründen zugeordnet, ohne dass hinreichend deutlich gemacht wird, aus welchem konkreten Grund gerade der jeweils benannte Zulassungsgrund gegeben sein soll. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, unter Umgehung der gesetzlichen Darlegungserfordernisse eine hinreichende Zuordnung des Antragsvorbringens zu Zulassungsgründen selbst vorzunehmen. 6 Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 S 588/00 - VBlBW 2000, 446 = JURIS-Dokumentation. 7 Soweit bei wohlwollender Betrachtung jedenfalls bei Teilen des Vortrags noch in etwa erkennbar ist, welcher Zulassungsgrund aus welchen Gründen gegeben sein soll, genügt der Vortrag hinsichtlich der meisten Zulassungsgründe den gerade an diese Gründe zu stellenden konkreten Darlegungsanforderungen nicht. Im Übrigen lässt sich der Zulassungsbegründung jedenfalls nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen. 8 Soweit in der Zulassungsbegründung vom 6. April 2004 auf den Seiten 6, 7 und 9 der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) erwähnt ist, werden die Darlegungen, die sich noch diesem Zulassungsgrund zuordnen lassen, nicht den für diesen Zulassungsgrund einschlägigen Darlegungsanforderungen gerecht. 9 Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommt, auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und weshalb sie für grundsätzlich gehalten wird. 10 Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2000 - 7 A 2690/99 -; zum Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328. 11 An alledem mangelt es hier. 12 Wenn in der Zulassungsbegründung ausgeführt wird, dass es "- soweit für den Unterzeichnenden ersichtlich - kaum bzw. wenige obergerichtliche Rechtsprechung gibt", und zwar zu der zuvor angesprochenen Frage einer echten Verhinderungsplanung, kommt dem vorliegenden Rechtsstreit deshalb noch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen ist in der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, wann eine unzulässige Negativplanung vorliegt, bereits umfänglich grundsätzlich geklärt. Beispielhaft kann insoweit etwa verwiesen werden auf 13 BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr. 9 und Beschluss vom 27. November 2003 - 4 BN 61.03 - JURIS-Dokumentation jeweils m.w.N.. 14 Ebensowenig ist es von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, wenn aus einer bestimmten im Verfahren geäußerten Einlassung "der Schluss gezogen werden sollte, dass auch der Bebauungsplan Nr. 17 ‚H. II' wegen innerer Widersprüchlichkeit unwirksam sein sollte". 15 Das Vorbringen auf den Seiten 7/8 der Zulassungsbegründung zur "unzutreffenden Entscheidung der Kammer zur angeblichen Überschreitung der Grenze von 700 qm Verkaufsfläche" formuliert keine Rechtsfrage im oben dargelegten Sinne, sondern stellt der Sache nach die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage (dazu weiter unten). 16 An den einschlägigen Darlegungsanforderungen fehlt es auch, soweit in der Zulassungsbegründung auf den Seiten 8/9 eine Divergenz zum Urteil des beschließenden Senats vom 22. Januar 2004 (7 A 1273/02) und damit der Sache nach der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts) angesprochen wird. 17 Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen das Urteil tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der mit den in der konkret bezeichneten obergerichtlichen Entscheidung enthaltenen Rechtssätzen nicht vereinbar ist. 18 Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2000 - 7 A 2690/99 -; zum Revisionszulassungsrecht vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. 19 Solche unvereinbaren Rechtssätze führt die Zulassungsbegründung nicht an. 20 Soweit auf den Seiten 3 bis 5 der Zulassungsbegründung verschiedene "Aufklärungsmängel" als Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden, wird auch der diesbezügliche Vortrag den hierfür einschlägigen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. 21 Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend geltend gemacht, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird. Ferner sind die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. 22 Vgl.: Seibert in Nomos-Kommentar zur VwGO, § 124 RdNr. 262 m.w.N.. 23 Auch an diesen Anforderungen fehlt es. 24 Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund entscheidungserheblich sein soll, dass das Verwaltungsgericht sich nicht "durch eine Ortsbesichtigung einen Eindruck von der näheren Umgebung" - wobei noch nicht einmal näher spezifiziert worden ist, welche Umgebung denn in den Blick hätte genommen werden sollen - verschafft hat, "um eventuelle negative Auswirkungen erfassen zu können". Hinsichtlich des Gutachtens ist ebenso wenig dargelegt, wieso dessen fehlende Beiziehung entscheidungserheblich war. Im Übrigen sind auf Seite 3 der Zulassungsbegründung durchaus sachliche Aussagen des Gutachtens angesprochen. 25 Auf welchem Verfahrensmangel die auf Seite 5 der Zulassungsbegründung angesprochene fehlende Aufklärung der Widersprüchlichkeit des Bebauungsplans Nr. 17 "H. II" beruhen soll, ist nicht ansatzweise dargetan. In der Sache wird hier lediglich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation des Bebauungsplans gerügt, nicht jedoch ein Verfahrensmangel. 26 Hinsichtlich der angeblichen "persönlichen Fehde" zwischen dem Bürgermeister und der Antragstellerin zu 3., die sich "wie ein roter Faden durch die gesamte Entwicklungsgeschichte" ziehen soll, ist ebenso wenig die rechtliche Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit dargetan. 27 Im Übrigen stellt es keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, wenn das Verwaltungsgericht von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts absieht, die sich ihm nicht aufdrängen muss, und auf die der anwaltlich vertretene Beteiligte auch nicht mit den ihm zu Gebote stehenden prozessualen Mitteln hingewirkt hat. 28 Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 9 B 567.99 -, JURIS-Dokumentation und vom 22. Juli 2004 - 4 B 49.04 -. 29 Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. 30 Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2004 - 8 S 2193/04 - JURIS-Dokumentation, m.w.N.. 31 Deshalb verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. 32 Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 - DVBl. 1993, 955 = NVwZ 1993, 692 m.w.N.. 33 Die auf Seite 5 der Zulassungsbegründung artikulierte Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die - hier nicht erfolgte - substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei Gehörsgewährung noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. 34 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 4 B 4.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53 = JURIS-Dokumentation. 35 Soweit auf den Seiten 6 und 9 der Zulassungsbegründung der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) erwähnt ist, fehlt es gleichfalls an einer hinreichenden Substantiierung, worin denn konkret diese besonderen Schwierigkeiten liegen sollen. Allein die Auflistung einer "Fülle von Rechtsfragen" reicht hierfür nicht aus, denn es kommt allein auf solche besonders schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen an, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind. Ebenso wenig lassen sich allein aus dem "Umfang des Urteils der Kammer" Anhaltspunkte für die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache herleiten. Im Übrigen weist das angegriffene Urteil mit rd. 8 Seiten Entscheidungsgründe keineswegs einen ungewöhnlichen Umfang auf, zumal im vorliegenden Fall neben dem Hauptantrag (Verpflichtungsbegehren) auch das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren abzuhandeln war. 36 Soweit in der Zulassungsbegründung schließlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) hingewiesen wird bzw. von einer unzutreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Rede ist, gibt der diesbezügliche Vortrag, soweit man ihn wohlwollend noch diesem Zulassungsgrund zuordnen kann, für eine Zulassung der Berufung nichts her. 37 Auf die auf Seite 4 der Zulassungsbegründung angesprochene (fehlende) Erweiterungsmöglichkeit des Zentrums "L. " ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gestützt. Das Verwaltungsgericht hat ebenso wenig einen "unzutreffenden Vortrag der Beigeladenen zu diesem Gutachten sich zueigen gemacht", wie auf den Seiten 4/5 der Zulassungsbegründung ausgeführt wird. Auf Seite 11 des Urteils wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans abgestellt; in diesem Zusammenhang heißt es lediglich weiter, dass die Begründung Darlegungen "unter Hinweis auf eine gutachterliche Untersuchung" enthalte. 38 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht - wie auf Seite 5 der Zulassungsbegründung ausgeführt - die Widersprüchlichkeit des Bebauungsplans Nr. 17 - H. II - "nicht aufgeklärt, sondern stattdessen mit einer unzutreffenden Gesamtbetrachtung zu kitten versucht". Aus den Darlegungen auf den Seiten 12/13 des Urteils folgt vielmehr eine sachlich durchaus nachvollziehbare Interpretation der Planfestsetzungen dahin, dass es der Beigeladenen nicht darum gegangen sei, im Gebiet "H. II" zwingend ein eigenständiges, aus mehreren Einzelhandelsbetrieben bestehendes Einkaufszentrum zu schaffen, sondern dass mit dem Plan "H. II" das Geschäftszentrum H. gleichsam als Anhängsel um den nördlich angrenzenden Bereich erweitert werden sollte. 39 Die Ausführungen auf den Seiten 5/6 der Zulassungsbegründung geben nichts dafür her, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 9/10 seines Urteils, die auf der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung basieren, eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt. Auch mit dem Argument eines angeblich fehlenden Bedarfs für Möbel und Unterhaltungselektronik hat sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf Seite 11 des angefochtenen Urteils nachvollziehbar auseinandergesetzt. 40 Wenn sich das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Urteils an dem eigenen Vortrag des Bevollmächtigten - wie auf Seite 7 der Zulassungsbegründung eingeräumt wird - orientiert hat, lassen sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht herleiten. 41 Seine Wertung, dass das Vorhaben der Kläger eine Verkaufsfläche von mehr als 700 qm aufweisen solle, hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 14/15 seines Urteils ausdrücklich auf eine wertende Betrachtung der zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen gestützt. Dabei kommt es - entgegen den Darlegungen auf Seite 8 der Zulassungsbegründung - nicht ausschließlich darauf an, ob die betreffende Fläche (hier: zum Abstellen von Einkaufswagen) ausdrücklich mit einer entsprechenden Nutzungsangabe versehen ist. Die Wertung des vorgesehenen Nutzungszwecks konnte das Verwaltungsgericht vielmehr auch aus der "mit der Bauvoranfrage eingereichten Ansichtszeichnung" herleiten. 42 Die in der Zulassungsbegründung weiter dargelegten persönlichen Anmerkungen des Verfassers des Schriftsatzes sind für die vom Senat allein zu prüfende Frage, ob ein Zulassungsgrund gemäß den gesetzlichen Anforderungen hinreichend dargelegt ist, ohne Belang. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 44 Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. 45 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 46