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Beschluss

7 A 2690/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124a VwGO muss die gesetzlich genannten Zulassungsgründe konkret benennen und substantiiert darlegen. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt darstellbare klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfragen voraus, die über den Einzelfall hinausgehen. • Eine behauptete Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der konkret bezeichneten Entscheidungen widerspricht. • Ein Zulassungsantrag kann abgelehnt werden, wenn die vorgetragenen Rügen und Tatsachenbehauptungen nicht substantiiert dargelegt sind und die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend widerlegen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung mangels substantiiertem Zulassungsvorbringen • Ein Zulassungsantrag nach § 124a VwGO muss die gesetzlich genannten Zulassungsgründe konkret benennen und substantiiert darlegen. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt darstellbare klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfragen voraus, die über den Einzelfall hinausgehen. • Eine behauptete Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der konkret bezeichneten Entscheidungen widerspricht. • Ein Zulassungsantrag kann abgelehnt werden, wenn die vorgetragenen Rügen und Tatsachenbehauptungen nicht substantiiert dargelegt sind und die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend widerlegen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem ein Bauvorhaben auf einem Grundstück im Außenbereich der Stadt W. keine privilegierte Baugenehmigung nach § 35 Abs. 1 BauGB erhielt. Sie rügt im Zulassungsantrag grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und behauptet Abweichungen von Entscheidungen höherer Gerichte sowie Fehler in der rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung (u. a. Flächennutzungsplan, Vorbelastung durch umgebende bauliche Anlagen, fehlende Ortsbesichtigung). Der Senat prüft, ob die Darlegungen den Anforderungen der §§ 124, 124a VwGO genügen. Es handelt sich um ein Zulassungsverfahren; die Klägerin trägt die Kosten bei Ablehnung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist unzulässig, soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, weil sie die erforderlichen Darlegungen nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht erfüllt hat. Die Rechtsfrage ist nicht konkret formuliert und weder Klärungsbedürftigkeit noch Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargelegt. • Abweichungsrüge: Die Behauptung einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts NRW (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bleibt unsubstantiiert; es fehlen konkrete Angaben zu Datum, Aktenzeichen oder Fundstelle und die notwendige Darstellung eines widersprechenden abstrakten Rechtssatzes. • In der Sache: Selbst bei Annahme der Zulässigkeit sind die Rügen unbegründet. Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts — Außenbereichslage, fehlende Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB, Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB und kein Anspruch aus der vorhandenen Verrieselungsanlage — werden durch das Zulassungsvorbringen nicht widerlegt. • Zu konkreten Einwänden: Die Berufung auf in der Umgebung vorhandene bauliche Anlagen begründet nicht ohne Weiteres die Einordnung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil; es fehlt an konkreten tatsächlichen Darlegungen. Die Kritik an der Aussagekraft des Flächennutzungsplans ist unbegründet, da das Kartenbild und die Umgebungslage das Verwaltungsgericht stützen. Hinweise auf unzureichende Sachverhaltsaufklärung sind nicht konkret begründet und hätten eine darlegungspflichtige Begründung für eine Ortsbesichtigung erfordert. • Verfahrensrechtlich: Mangels substantiiertem Vorbringen genügt der Antrag nicht den Anforderungen der §§ 124, 124a VwGO; deshalb ist die Zulassung zu versagen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Streitwert für das Zulassungsverfahren 25.000,00 DM. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach den Vorschriften der §§ 124, 124a VwGO nicht substantiiert dargetan; insbesondere fehlen konkrete und nachvollziehbare Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie zur behaupteten Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung. In der Sache widerlegen die vorgebrachten Einwendungen nicht die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Außenbereichslage und zur fehlenden Privilegierung nach § 35 BauGB. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.