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Beschluss

9 B 1551/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0906.9B1551.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21,83 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgebrachten und dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat es bei der gebotenen summarischen Prüfung für überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass dem Antragsgegner mangels ausreichender satzungsrechtlicher Ermächtigung i.S.v. § 2 Abs. 1 KAG NRW nicht die Befugnis eingeräumt ist, Schmutzwassergebühren für das Jahr 2003 durch in eigenem Namen erlassene Bescheide - wie hier mit dem streitbefangenen Bescheid vom 17. Januar 2003 geschehen - zu erheben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Feststellung unzutreffend sein könnte. 4 Der Einwand des Antragsgegners verfängt nicht , entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts folge seine entsprechende Erhebungsbefugnis aus der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe L. , Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung - vom 10. Dezember 2002 (StEBGebS). Die Regelung bestimmt, dass der die Schmutz- und/oder Niederschlagswassergebühren betreffende Gebührenbescheid vom Antragsgegner erlassen und mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann. Es kommt nicht darauf an, ob - wie der Antragsgegner meint - die Annahme des Verwaltungsgerichts zu kurz greift, die besagte Regelung gebe schon nach ihrem Wortlaut nichts für ein Erhebungsbefugnis des Antragsgegners in eigenem Namen her, weil die darin eingeräumte Möglichkeit des Erlasses eines (mit sonstigen Gemeindeabgaben) zusammengefassten Bescheides nur den bloßen technischen Vorgang der Ausfertigung und Versendung des Bescheides, nicht aber das Hoheitsrecht zur eigenständig Gebührenerhebung meine. Selbst wenn mit der Regelung dem Antragsgegner die Befugnis eingeräumt werden sollte, auch für den Bereich der erwähnten Abwassergebühren in eigenem Namen Heranziehungsbescheide zu erlassen, folgte daraus bei summarischer Prüfung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die streitbefangene Gebührenerhebung. Denn gegen eine derartige Bestimmung bestünden jedenfalls schon deshalb überwiegende Wirksamskeitsbedenken, weil der Satzungsgeber, hier der Verwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe L. , Anstalt des öffentlichen Rechts (dieser Betrieb im Folgenden: StEB-AöR), nicht dazu ermächtigt worden ist, eine entsprechende (Rück-)Verlagerung hoheitlicher Befugnisse auf den Antragsgegner vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann eine solche Ermächtigung nicht aus dem der StEB-AöR eingeräumten Recht zum Erlass von Satzungen hergeleitet werden. 5 Der Erlass von Abwassergebührenbescheiden ist hoheitliches Handeln und stellt einen zentralen Kernbereich des Aufgabengebiets „Abwasserbeseitigung" dar. Diese an sich dem Rechtsträger des Antragsgegners bzw. dem Antragsgegner selbst zugewiesene Aufgabe hat der Rat der Stadt L. in Ausnutzung der Ermächtigung des § 114 a Abs. 2 und 3 GO NRW durch die in der Folgezeit unverändert gebliebenen Regelungen in §§ 2, 3 Abs. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen „Stadtentwässerungsbetriebe L. Anstalt des öffentlichen Rechts" der Stadt L. vom 24. April 2001 (StEBS) vollständig der StEB-AöR übertragen. Dabei umfasst die Übertragung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StEBS ausdrücklich - ohne Einschränkungen - auch die Gebührenerhebung. Das in diesem Zusammenhang der StEB-AöR in § 3 Abs. 1 Satz 1 StEBS eingeräumte Recht zum Erlass von Satzungen besteht „für das übertragene Aufgabengebiet", wird in seiner Reichweite mithin notwendigerweise durch die erfolgte Übertragung bestimmt. Das bedeutet zum einen, dass die StEB-AöR beim Erlass satzungsrechtlicher Vorschriften nicht über die erwähnte Aufgabenzuweisung hinausgehen darf. Daraus folgt zum anderen aber auch gleichsam umgekehrt, dass der StEB-AöR nicht die Befugnis eröffnet ist, mittels eigener satzungsrechtlicher Bestimmungen den ihr übertragenen Wirkungskreis durch partielle Rückgabe einzelner, zumal zentraler Bereiche, zu verschmälern. Eine solche Änderung des übertragenen Wirkungskreises kann als Festlegung des Umfangs der Übertragung vielmehr allenfalls - soweit das sonstige materielle Recht dies zulässt - durch die hierfür nach § 114 a Abs. 3 GO NRW allein berechtigte Stelle, nämlich das maßgebliche Willensbildungsorgan der jeweiligen Gemeinde, beschlossen werden. 6 Die Einräumung der Befugnis zum Erlass von Heranziehungsbescheiden durch den Antragsgegner in eigenem Namen stellt eine derartige partielle Rückgabe der der StEB-AöR übertragenen Aufgabe dar. Denn, wie oben gezeigt, ist insbesondere diese Tätigkeit auf die StEB-AöR delegiert worden und bei einem Erlass der Bescheide in eigenem Namen wird der Antragsgegner nicht nur als bloßer Erfüllungsgehilfe der StEB-AöR tätig, sondern will an dessen Stelle kraft eigenem Recht hoheitlich wirken. 7 Angesichts dessen kann dahinstehen, ob gegen die Aufspaltung in eine die Leistung der Abwasserbeseitigung erbringende Stelle, hier die StEB-AöR, und eine die Gebühren erhebende Stelle, hier den Antragsgegner, auch sonstige materielle Bedenken bestehen. 8 Schließlich ergibt sich eine Befugnis des Antragsgegners, die streitigen Gebühren durch einen im eigenen Namen erlassenen Bescheid zu erheben, auch nicht aus dem im Beschwerdevorbringen geltend gemachten Zusammenwirken von Aufgabenübertragung, der vertraglichen Abtretung der Gebührenforderungen an die Stadt L. und der weiterhin bestehenden mittelbaren Trägerschaft der Stadt für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Rechtsgrundlage für die mittels entsprechender Heranziehungsbescheide praktizierte Gebührenerhebung kann nicht ein derartiges Zusammenwirken, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW nur eine Satzung sein. Die hier maßgeblichen satzungsrechtlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 StEBS und des § 1 Abs. 1 a) StEBGebS sehen indes nur die Gebührenerhebung durch den StEB-AöR vor; eine wirksame weitere satzungsrechtliche Befugnis zum Erlass von Gebührenbescheiden durch den Antragsgegner in eigenem Namen ist nach den obigen Feststellungen hingegen nicht anzunehmen. Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht auf die Erwägungen der Beschwerde zu den finanziellen Vorteilen der beanstandeten Verfahrensweise für den Gebührenschuldner an. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung in Höhe von einem Viertel der angegriffenen Forderung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 11