Beschluss
17 L 2295/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0131.17L2295.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 862,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 862,92 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 17 K 6828/18 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 5. September 2018 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2018 anzuordnen, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung der geforderten Beiträge in Höhe von 1.978,74 Euro bzw. 1.472,94 Euro für die Antragsteller eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Im summarischen Verfahren können vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängen sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. St. Rspr., zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 15 B 1489/17 –, juris Rn. 8. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2004 –15 B 576/04 –, juris Rn. 7, und vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 –, juris Rn. 2 ff. In Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Erfolg der Antragsteller in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich. 1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 8 Abs. 2 KAG NRW i. V. m. der Satzung der Stadtwerke Hürth über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbaurechtliche Maßnahmen vom 25. Juni 2015, gültig für Beitragsfälle, die ab dem 1. Juli 2012 bis zum 24. November 2014 entstanden sind (im Folgenden: SBS). Die von den Antragstellern vorgebrachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit der SBS greifen voraussichtlich nicht durch. Rechtsgrundlage der SBS ist § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Unternehmenssatzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtwerke I. , Technische Betriebe und Einrichtungen, Anstalt des öffentlichen Rechts” vom 4. Februar 2015 (im Folgenden: Unternehmenssatzung). Danach ist die Anstalt berechtigt, anstelle der Stadt Satzungen über die Abgaben und Entgelte für die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben, einschließlich der Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Beiträgen nach dem KAG NRW, zu erlassen. Zu den nach § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung übertragenen Aufgaben gehören laut Nr. 6 u. a. die Unterhaltung, der Betrieb und der Bau von Gemeindestraßen. Die Unternehmenssatzung begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Sie beruht auf § 114a Abs. 2 Satz 1 GO NRW, wonach die Gemeinde die Rechtsverhältnisse einer Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: AöR) durch eine Satzung regelt, und wurde von dem nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW zuständigen Rat der Stadt I. erlassen. Auch materiell erweist sich die Unternehmenssatzung hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben der Unterhaltung, des Betriebs und des Baus von Gemeindestraßen und der Satzungsbefugnis zur Erhebung von Beiträgen nach dem KAG NRW als voraussichtlich rechtmäßig. Gemäß § 114a Abs. 1 Satz 1 GO NRW kann die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer AöR errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige AöR umwandeln. Dabei kann sie der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen und ihr das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen, § 114a Abs. 3 GO NRW. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit der Gemeinde, Aufgaben auf eine AöR zu übertragen, beschränkt wäre, gibt es nicht. Vielmehr sollte durch die Einführung dieser Rechtsform eine zusätzliche Organisationsstruktur für die Erfüllung kommunaler Aufgaben geschaffen werden. Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/3730 vom 25. Februar 1999, S. 109; Held / Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 114a GO, S. 3, 8; Rehn u. a., GO NRW, § 114a, S. 4 f. Im Einzelfall können sich aus der Natur der Sache zwar möglicherweise Beschränkungen ergeben, wenn etwa die Aufgabe zum Kern der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört oder die Behördenfunktion für die Aufgabe prägend ist. Held / Winkel zählen dazu beispielhaft das Ordnungs- und Standesamt auf, vgl. Kommunalverfassungsrecht NRW, § 114a GO, S. 9. Dies gilt aber nicht für die hier in Frage stehenden Aufgaben der Unterhaltung, des Betriebs und des Baus von Gemeindestraßen. Diese Aufgaben gehören weder zum Kern der gemeindlichen Selbstverwaltung noch ist für sie die Behördenfunktion prägend. Vielmehr stehen bei ihnen technisch-betriebliche Strukturen im Vordergrund, die eine Aufgabenwahrnehmung durch eine AöR zulassen. Sie sind in dieser Hinsicht mit der Straßenreinigungspflicht der Gemeinde vergleichbar, deren Übertragung auf eine AöR möglich ist. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 10. Mai 2012 – 7 K 966/11 –, juris Rn. 17 ff. So auch Held / Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 114a GO, S. 9 f.; Rehn u. a., GO NRW, § 114a, S. 14 f. Der Übertragung der Unterhaltung, des Betriebs und des Baus von Gemeindestraßen auf eine AöR kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Gemeinde nach § 47 Abs. 1 StrWG NRW Trägerin der Straßenbaulast ist. Während die Übertragung der Straßenbaulast als solche in der Literatur wegen der damit zusammenhängenden Planungsaufgaben kritisch gesehen wird, Held / Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 114a GO, S. 9 f.; Rehn u. a., GO NRW, § 114a, S. 14 f., geht es vorliegend allein um die Übertragung einzelner, aus der Straßenbaulast folgender Aufgaben (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Auch die durch die Unternehmenssatzung statuierte Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beitragssatzungen und damit zugleich zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen begegnet keinen Bedenken. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ging bei der Einführung von § 114a GO NRW ausdrücklich davon aus, dass einer AöR die Befugnis zur Erhebung von Kommunalabgaben übertragen werden kann. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/3730 vom 25. Februar 1999, S. 107. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 KAG NRW. Während nach Satz 1 Gemeinden berechtigt sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben, d. h. Steuern, Gebühren und Beiträge zu erheben, erstreckt Satz 2 diese Befugnis – mit Ausnahme der Erhebung von Steuern – ausdrücklich auf AöR im Sinne des § 114a GO NRW. Satz 2 wurde 2007 durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung eingefügt und sollte lediglich klarstellen, dass AöR ermächtigt sind, auf der Grundlage eigener Abgabensatzungen Gebühren und Beiträge zu erheben. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 14/3979) zum Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, LT-Drs. 14/4981 vom 11. September 2007, S. 73. Vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 1 Rn. 31; Rehn u. a., GO NRW, § 114a, S. 16. Dies ist für die Erhebung von Abwassergebühren nach § 4 Abs. 2, § 6 KAG NRW in der Rechtsprechung auch bereits bejaht worden. VG Minden, Urteil vom 23. August 2007 – 9 K 3062/06 –, juris Rn. 23 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2006 – 13 K 3017/04 –, juris Rn. 26 ff., und Beschluss vom 10. Februar 2005 – 13 L 1963/04 –, juris Rn. 24 ff. Das OVG NRW geht inzident ebenfalls von der Möglichkeit aus, dass eine AöR aufgrund eigener Satzung Abwassergebühren erheben kann, vgl. Beschluss vom 7. September 2004 – 9 B 1551/04 –, juris Rn. 4. Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 Abs. 2 KAG NRW gilt nichts anderes. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW der „Gemeinde“ das Recht zur Beitragserhebung zuweist. Damit wird die Zuständigkeit für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen lediglich der kommunalen Verwaltungsebene zugeordnet, während die Gemeinde im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts bestimmt, welche organisatorische Einheit die Erfüllung der Aufgabe wahrnimmt. Diese nimmt an der die Gemeinde ermächtigenden gesetzlichen Grundlage teil, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2006 – 13 K 3017/04 –, juris Rn. 35, wie § 1 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW als allgemeine Vorschrift für AöR ausdrücklich klarstellt. Mit der Übertragung der Unterhaltung, des Betriebs und des Baus von Gemeindestraßen auf eine AöR fallen diese Aufgaben auch nicht aus dem kommunalen Einflussbereich heraus. Die AöR unterliegt trotz ihrer rechtlichen Eigenständigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Kontrolle der Gemeinde, wie die zahlreichen Verflechtungen in § 114a GO NRW zeigen. So unterliegt der Verwaltungsrat der AöR den Weisungen des Rats der Gemeinde (Abs. 7) und wird vom Bürgermeister als Vorsitzendem geführt (Abs. 8 Satz 2). Daneben behält der Rat der Gemeinde durch seine Satzungsbefugnis Kontrolle über die AöR, er bleibt „Herr über Inhalt und Reichweite der Aufgabenübertragung“. Held / Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 114a GO, S. 10. Vgl. auch Rehn u. a., GO NRW, § 114a S. 5, 15 f. Demnach konnte die Stadt I. der Antragsgegnerin in der Unternehmenssatzung wirksam die Aufgaben der Unterhaltung, des Betriebs und des Baus von Gemeindestraßen sowie die Befugnis zum Erlass von Satzungen über die Erhebung von Beiträgen nach dem KAG NRW übertragen. Die SBS begegnet bei summarischer Prüfung auch im Übrigen keinen Bedenken. Sie wurde von dem nach § 114a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 GO NRW zuständigen Verwaltungsrat der Antragsgegnerin erlassen. Formelle oder materielle Fehler drängen sich nicht auf. 2. Die weiteren Voraussetzungen für eine Heranziehung der Antragsteller zu Straßenbaubeiträgen liegen nach summarischer Prüfung ebenfalls vor. Nach § 1 SBS erhebt die Antragsgegnerin zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung. a) Die Beitragserhebung ist dem Grunde nach voraussichtlich rechtmäßig. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anlagenabgrenzung nach § 1 SBS ist von den Antragstellern weder gerügt noch offensichtlich fehlerhaft. Ob die Straße „Am C. “ entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin möglicherweise als unselbständiges Anhängsel und damit als Bestandteil der Anlage zu qualifizieren ist, kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht geklärt werden. Der Frage ist gegebenenfalls durch Inaugenscheinnahme im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen nach § 2 Ziffer 2.14 Buchst. f und g SBS bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die Beleuchtungseinrichtungen wurden in der gesamten Anlage erneuert. Demgegenüber wurde die Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung zwar nur teilweise zwischen der Einmündung der Anlage in die L.---straße und dem Grundstück T.--------straße 00 erneuert. Ein solcher Teilausbau ist aber beitragsfähig, wenn die nicht ausgebaute Teilstrecke nach Einschätzung der Gemeinde nicht erneuerungs- oder verbesserungsbedürftig ist. Dass hier der Gesamtausbau der Entwässerungseinrichtung aus anderen Gründen unterblieben ist, beispielsweise aufgrund fehlender Finanzmittel, ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Ebenso wenig drängt sich auf, dass die nicht ausgebaute Teilstrecke im Verhältnis zum ausgebauten Stück einen mehr als nur untergeordneten Teil der Anlage darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 – 15 A 2831/04 –, juris Rn. 40, und Beschluss vom 22. Januar 2009 – 15 A 3137/06 –, juris Rn. 36 ff. m. w. N. Für eine Teilstrecke von 250 m bei einer 400 m langen Anlage siehe auch OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 15 A 2402/93 –, juris Rn. 16 ff. Ist ein Teilausbau beitragsfähig, sind die Anlieger an den nicht ausgebauten Stücken der Anlage ebenfalls beitragspflichtig. Die Beitragspflicht wird nicht durch die Baumaßnahmen vor dem jeweiligen Grundstück des Beitragspflichtigen ausgelöst, sondern durch beitragspflichtige Ausbaumaßnahmen an der Anlage. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 15 B 210/09 –, juris Rn. 17 f. m. w. N. Damit sind voraussichtlich auch die Antragsteller beitragspflichtig. Ihr Grundstück – bestehend aus den beiden Flurstücken 1685 und 1686 – erfährt durch die Ausbaumaßnahmen an der Anlage einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, weil es mit seiner Nordseite unmittelbar an die Anlage angrenzt. Von welcher Straße aus der Zugang auf das Grundstück erfolgt oder welche postalische Anschrift es hat, ist beitragsrechtlich nicht relevant. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 –, juris Rn. 26. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Antragsteller für Ausbaumaßnahmen in der Brunnenstraße bereits zu Straßenbaubeiträgen herangezogen worden sind. Eckgrundstücke, die von zwei Anlagen erschlossen werden, dürfen mit einfach erschlossenen Grundstücken gleich behandelt werden. Denn der Ausbau jeder der beiden Straßen gewährt regelmäßig einen vollen wirtschaftlichen Vorteil, weil der Gebrauchswert durch die umfassendere Erschließung von zwei Seiten entsprechend stärker gesteigert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 – 15 A 285/06 –, juris Rn. 41 f. m. w. N. Die sachlichen Beitragspflichten dürften schließlich mit der endgültigen Herstellung der Anlage (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW), d. h. mit der bautechnischen Abnahme am 6. März 2014 entstanden sein. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 15 A 1809/05 –, juris Rn. 39 f. m. w. N. b) Auch der Höhe nach ist die Beitragserhebung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Einwendungen gegen die Aufwandsermittlung und -verteilung haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Ob die Straße „Am C. “ eventuell als unselbständige Stichstraße zu qualifizieren ist mit der Folge, dass einerseits die dort anliegenden Grundstücke zusätzlich in die Verteilung einzubeziehen sind, andererseits sich möglicherweise der Aufwand wegen dort ebenfalls durchgeführter Straßenbaumaßnahmen erhöht, lässt sich nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens nicht eindeutig feststellen und bedarf gegebenenfalls weiterer Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.