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Urteil

13 K 3017/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0601.13K3017.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L.---------straße 11 in T. , das an die Kanalisation angeschlossen ist. 3 Ursprünglich führte die Stadt T. die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung in Gestalt einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Die Aufgabe der Stadtentwässerung wurde dabei aufgrund Bau- und Betriebsvertrages vom 15. September 1993, geändert am 20. November 1998, von der Stadtentwässerung T. GmbH (SEG) als Bau- und Betriebsführungsgesellschaft wahrgenommen. Zum 1. Januar 2003 wurde die Abwasserbeseitigung neu strukturiert. Mit Satzung der Stadt T. für das Kommunalunternehmen "Abwasserbetrieb T. , Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 29. Juli 2003 gründete die Stadt T. den Abwasserbetrieb T. nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als eine selbständige Einrichtung der Stadt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 1. Januar 2003 und übertrug ihm die Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich des Rechts zum Erlass von Satzungen für das ihm übertragene Aufgabengebiet. 4 Mit Übertragungsvertrag vom 14. Oktober 2003 übertrug die Stadt rückwirkend zum 1. Januar 2003 dem Abwasserbetrieb T. im Wege der Einzelrechtsnachfolge sämtliche ursprünglich dem Sondervermögen Abwasserbeseitigung zugeordneten Vermögensgegenstände. Der Übertragungswert wurde in § 3 Abs. 1 des Vertrages entsprechend dem Sachzeitwert mit 84.611.279,53 EUR festgesetzt. Für die Übertragung erhielt die Stadt gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages ein Entgelt, das sich nach dem Übertragungswert reduziert um die übernommenen Verbindlichkeiten, Ertragszuschüsse, Investitionszuschüsse, kostenlos überlassene Erschließungsanlagen sowie Rückstellungen errechnete. Der verbleibende Betrag in Höhe von 15.155.987 EUR war durch einen an die Stadt zu zahlenden Kaufpreis in Höhe von 12.800.000 EUR abzugelten. Den Restbetrag stellte die Stadt dem Abwasserbetrieb T. unentgeltlich als Eigenkapital zur Verfügung. 5 Gemäß § 4 Abs. 2 des Übertragungsvertrages trat der Abwasserbetrieb T. anstelle der Stadt in alle Verträge, Vertragsangebote, Mitgliedschaften und sonstigen Rechtsstellungen ein, die dem Sondervermögen Abwasserbeseitigung zuzuordnen waren. Zugleich verpflichtete sich die Stadt in § 4 Abs. 4 des Vertrages, die entsprechende Rechtsstellung im Außenverhältnis treuhänderisch für ihn auszuüben, soweit und solange die Übernahme der Rechtsstellung der Stadt durch ihn im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. 6 Mit Vertrag vom 14. Oktober 2003 übertrug die Stadt darüber hinaus ihre Rechte und Pflichten aus dem mit der SEG geschlossenen Bau- und Betriebsvertrag vom 15. September 1993 auf den Abwasserbetrieb T. . 7 Schließlich beauftragte dieser die Stadt mit weiterem Vertrag vom 14. Oktober 2003 mit Dienstleistungen zur Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die u. a. auch die Erstellung und den Versand der Entwässerungsgebührenbescheide umfassten. 8 Bei der Gebührenbedarfsberechnung für das Veranlagungsjahr 2004 ermittelte der Beklagte Abschreibungen in Höhe von 2.256.200 EUR auf der Grundlage des Sachzeitwerts. Als Zinsen setzte er 3.022.100 EUR an. Dabei handelte es sich zum einen um die tatsächlich zu zahlenden Fremdkapitalzinsen in Höhe von 2.430.000 EUR und zum anderen um Eigenkapitalzinsen in Höhe von 592.100 EUR. Die Eigenkapitalzinsen wurden auf der Grundlage des Übertragungswertes nach einem Zinssatz von 7 % berechnet. Zinsenaufwendungen, die sich allein durch die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung der vertragsgemäß zu leistenden Entgeltzahlungen an die Stadt ergaben, wurden bei den angesetzten Fremdkapitalzinsen nicht berücksichtigt. 9 Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 wurde der Kläger für das Hausgrundstück L.---------straße 11 betreffend das Veranlagungsjahr 2004 u. a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 540,33 EUR (217 cbm x 2,49 EUR) und zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 118,00 EUR (100 qm x 1,18 EUR) herangezogen. Der Bescheid erging mit einem Schreiben, das in der Kopfleiste die Bezeichnung "Stadt T. Der Bürgermeister" trug und nachfolgend als Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt T. und als Entwässerungsgebührenbescheid des Abwasserbetriebes T. bezeichnet war. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die vorstehend genannten Entwässerungsgebühren als unbegründet zurück. 11 Der Kläger hat daraufhin am 1. Juni 2004 Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: 13 Dem Beklagten stehe die geltend gemachte Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. So sei die Satzungs- und Gebührenhoheit des Abwasserbetriebes T. nicht gegeben. Es erscheine bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fraglich, ob eine Anstalt des öffentlichen Rechts überhaupt eine hinreichende demokratische Legitimation zum Erlass von Satzungen habe. Eine die Anstalt zu Abgabensatzungen ermächtigende Satzung der Gemeinde verstoße gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, nach dem die Bestimmung des Steuergläubigers, der zur Steuererhebung ermächtigt werden solle, in einem Parlamentsgesetz oder in einer Rechtsverordnung zu erfolgen habe. Überdies sei der Verwaltungsrat nicht dem Demokratiegebot entsprechend zur Rechtssetzung gegenüber dem Bürger legitimiert; denn der Verwaltungsrat sei weder als solcher noch in der Zusammensetzung unmittelbar durch eine Volkswahl legitimiert. Jedenfalls stehe dem Abwasserbetrieb T. einfachgesetzlich keine Satzungsbefugnis im Bereich des Kommunalabgabenrechts zu, da § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nur Gemeinden und Gemeindeverbände nicht aber Anstalten des öffentlichen Rechts als Adressaten nenne. Dessen ungeachtet scheide eine Übertragung der Satzungsbefugnisse der Stadt auf den Abwasserbetrieb T. aber auch schon deshalb aus, weil die Satzungshoheit lediglich mit der Aufgabe selbst übergehen könne, die Übertragung der den Gemeinden zugewiesenen Aufgabe der Abwasserbeseitigung sei jedoch wasserrechtlich unzulässig. Weder das Bundesrecht noch das nordrhein-westfälische Landesrecht sehe für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum eine Übertragung der kommunalen Aufgabe Abwasserbeseitigung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts vor oder lasse sie sonst zu. Der Landesgesetzgeber habe von der Möglichkeit des § 18a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), vom Grundsatz der körperschaftlichen Abwasserbeseitigung unmittelbare Ausnahmen für Dritte zuzulassen, für Anstalten des öffentlichen Rechts bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2004 keinen Gebrauch gemacht, wie die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung der §§ 53 ff. des Landeswassergesetzes (LWG) in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung zeige. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Übertragung der Aufgabe und Pflicht zur Abwasserbeseitigung von der Gemeinde auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei erstmals durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) in Gestalt eines neuen § 53b LWG geschaffen worden. Auch diese Neuregelung leide jedoch ebenso wie die bisherige Handhabung daran, dass sie nicht bundesrechtskonform sei. Das Bundesrecht verlange für die Umsetzung einer solchen Aufgabenübertragung in § 18a Abs. 2a WHG die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Hierzu gehöre u. a. der Nachweis, dass der Dritte fachkundig und zuverlässig sein müsse, die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustellen sei und der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürften. Keine dieser Voraussetzungen werde der Anstalt des öffentlichen Rechts von der Neuregelung des § 53b LWG noch von einer sonstigen gesetzlichen Regelung abverlangt. Die Vorschrift des § 114a Abs. 3 GO NRW, wonach die Gemeinde der Anstalt das Recht einräumen könne, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen, müsse daher so verstanden werden, dass dies nur für den Fall gelte, dass das Fachrecht - anders als vorliegend - eine Aufgaben- und Kompetenzübertragung zulasse. Bleibe hingegen die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig, könne eine Anstalt des öffentlichen Rechts auch keine Satzungsbefugnis für Aufgaben übertragen bekommen, für die sie gar nicht zuständig sei. § 114a GO NRW erlaube daher jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 lediglich die Übertragung der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgabe Abwasserbeseitigung. 14 Darüber hinaus seien die Kosten, die in die Gebührenbedarfsberechnung eingeflossen seien, fehlerhaft ermittelt worden. Da die wasserrechtliche Pflichtaufgabe Abwasserbeseitigung bei der Stadt T. verbleibe, benötige die Stadt die zur öffentlichen Abwasserbeseitigung genutzte Kanalisation auch weiterhin selbst, so dass eine Veräußerung gemäß § 90 GO NRW ausgeschlossen sei. Deswegen könne der Beklagte in seine Kostenkalkulation auch keine Positionen einbringen, die mit der Finanzierung bzw. Refinanzierung der vermeintlich übernommenen Anlagen begründet würden. Entsprechendes gelte für die Kosten des privaten Betriebsführers SEG, der die tatsächliche Durchführung der Aufgabe Kanalbetrieb nur für den wasserrechtlich verantwortlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen erbringen könne. Auch diese Kosten dürfe der Beklagte demnach nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einbringen. Jedenfalls aber wäre eine neue Ausschreibung der privaten Kanalbetriebsführung aus vergaberechtlichen Gründen erforderlich gewesen. Ferner sei der Abwasserbetrieb T. mangels Mitgliedschaft im Ruhrverband dort weder stimmberechtigt noch zahlungspflichtig, so dass er auch keine Verbandsbeiträge in die Gebührenkalkulation einstelle könne. 15 Schließlich leide der angegriffene Verwaltungsakt auch an formalen Mängeln, da er nicht eindeutig erkennen lasse, wer Gebührengläubiger sei. Sowohl die Verwendung des Briefkopfes der Stadt T. als auch die gemeinsame Geltendmachung von Grundsteuer, Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie Abfallgebühren erwecke den Eindruck, dass nach wie vor die Stadt T. Gebührengläubigerin für die Entwässerungsgebühren sei. Der Bescheid erscheine deswegen zu unbestimmt und dürfte aus diesem Grunde überdies sogar nichtig sein. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Heranziehungsbescheid vom 15. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2004 aufzuheben, soweit er zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 540,33 EUR und zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 118,00 EUR herangezogen worden ist. 18 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Heranziehungsbescheid und beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Februar 2005 (13 L 1963/04) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 11. Mai 2005 (9 B 401/05) zurückgewiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 13 L 1963/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Das Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gegen den Abwasserbetrieb T. , sondern gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung gegen dessen Vorstand als Behörde zu richten (vgl. § 114a Abs. 6 GO NRW). 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Entwässerungsgebührenbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit dieser zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Veranlagungsjahr 2004 herangezogen worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist formell rechtmäßig. Insoweit genügt nach Auffassung der Kammer bereits der Ausgangsbescheid den Anforderungen inhaltlicher Bestimmtheit gemäß § 119 Abs. 3 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW, wie die Kammer in dem Beschluss vom 10. Februar 2005 mit eingehender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt hat. Jedenfalls aber der Widerspruchsbescheid, der erst dem Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt gibt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), lässt unzweifelhaft den Beklagten als die erlassende Behörde erkennen. 26 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 9 B 401/05 - in dem zugehörigen Beschwerdeverfahren. 27 Die Heranziehung des Klägers zu Entwässerungsgebühren durch den Beklagten ist auch in der Sache zu Recht erfolgt. 28 Rechtsgrundlage der streitbefangenen Gebührenfestsetzung ist die Gebührensatzung des Abwasserbetriebes T. - Anstalt des öffentlichen Rechts - für die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt T. (Entwässerungsgebührensatzung) vom 8. Dezember 2003 in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 KAG NRW. 29 Der Abwasserbetrieb T. ist gemäß § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 5 der Satzung der Stadt T. für das Kommunalunternehmen "Abwasserbetrieb T. , Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 29. Juli 2003 berechtigt, anstelle der Stadt T. Satzungen für das ihm nach § 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung übertragene Aufgabengebiet der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Hiervon hat er durch den Erlass seiner vorgenannten Entwässerungsgebührensatzung Gebrauch gemacht. 30 Die Erhebung von Entwässerungsgebühren durch den Abwasserbetrieb T. begegnet weder den vom Kläger unter Bezugnahme auf Prahl, Verfassungswidrige Abgabensatzungen der Anstalt öffentlichen Rechts, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2002, S. 81 ff. und 2005, S. 7 ff., geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken noch verstößt sie gegen Vorgaben des einfachen Rechts. Die Kammer hält insoweit auch nach nochmaliger eingehender Befassung und unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers an ihrer bereits in dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren 13 L 1963/04 vertretenen Rechtsauffassung fest. 31 Soweit der Kläger die hinreichende demokratische Legitimation des Abwasserbetriebes T. zum Erlass einer Abgabensatzung mit der Begründung in Frage stellt, eine die Anstalt des öffentlichen Rechts zur Abgabensatzung ermächtigende Satzung der Gemeinde genüge nicht den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes, weil die Bestimmung des Steuergläubigers, der zur Steuererhebung ermächtigt werden solle, im Parlamentsgesetz selbst oder in einer Rechtsverordnung zu erfolgen habe, ist dem nicht zu folgen. 32 Zwar trifft es zu, dass eine unmittelbare eigene gesetzliche Ermächtigung des Abwasserbetriebes T. zum Erlass von Abgabensatzungen nicht existiert. Jedoch kann die Befugnis zum Satzungserlass in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise aus der entsprechenden, durch Parlamentsgesetz begründeten Befugnis der Trägergemeinde abgeleitet werden. Die in § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW vorgesehene Möglichkeit der Übertragung der Satzungsbefugnis seitens der Gemeinde auf die Anstalt des öffentlichen Rechts durch gemeindliche Satzung verstößt insoweit nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. 33 Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf der Erlass autonomer Regelungen zur Auferlegung vermögensrechtlicher Leistungen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, 34 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. März 1958 - VII C 84.57 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 6, S. 247, 250 f.; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl. 1999, § 25 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen, 35 wobei anerkannt ist, dass der Gesetzgeber nicht alle Einzelheiten selbst festlegen muss, sondern sich auf die wesentlichen Entscheidungen beschränken darf. 36 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 40, S. 237, 249 f. 37 Für den Bereich der Kommunalabgaben folgt die notwendige gesetzliche Ermächtigung aus dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, das die Gemeinden und Gemeindeverbände in §§ 4 und 6 zur Erhebung von Benutzungsgebühren ermächtigt. An dieser unmittelbar die Trägergemeinde ermächtigenden gesetzlichen Grundlage nehmen die von einer Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß der dieser von der Gemeinde übertragenen Satzungsbefugnis erlassenen Satzungen als funktionales Ortsrecht teil. Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist insofern zwar nicht Organ der Gemeinde im engeren kommunalverfassungsrechtlichen Sinne, wohl aber unmittelbarer Teil der gemeindlichen Organisationsstruktur. Sie bleibt ungeachtet ihrer Rechtsfähigkeit Unternehmung oder Einrichtung der Gemeinde zur Erfüllung kommunaler örtlicher Aufgaben und wird als solche tätig. Der ermächtigenden Satzung kommt insoweit im Hinblick auf die Bestimmung des Abgabegläubigers durch das Kommunalabgabengesetz lediglich eine durch den Gesetzgeber selbst in § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW eröffnete normkonkretisierende Funktion zu, die die vorgefundene kommunale Organisationsstruktur aufgreift. Die Bestimmung des letztlich zur Satzungsgebung berufenen örtlichen Verwaltungsträgers ist in diesem Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung nicht so wesentlich, als dass der Gesetzgeber diese nicht der Gemeinde überlassen dürfte. 38 Vgl. dazu eingehend Beyer, Abgabensatzungen der Anstalt öffentlichen Rechts als demokratisch legitimiertes funktionales Ortsrecht, KStZ 2004, S. 61, 62 f. 39 Der vom Kläger in diesem Zusammenhang gesehene Widerspruch zwischen dem (engeren) Wortlaut des § 1 KAG NRW und der nach der hier vertretenen Auffassung in § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW vorgesehenen Satzungsbefähigung der Anstalt des öffentlichen Rechts auch für Abgabensatzungen dürfte demnach tatsächlich bereits nicht gegeben sein. Jedenfalls wäre ein solcher, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" aufzulösen, da nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers mit § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW eine Übertragung der Satzungsbefugnis auch für Kommunalabgaben ermöglicht werden sollte. 40 Vgl. die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1999, LT-Drucks. 12/3730 S. 107, 109; Beyer, a. a. O., S. 63. 41 Nichts anderes gilt, wenn man in diesem Zusammenhang anstelle des vorgenannten Rechtsgrundsatzes einen der vom Kläger für den Fall einer Normenkollision für plausibler erachteten Rechtsgrundsätze - etwa "lex specialis derogat legi generali" - zur Anwendung brächte. 42 Der Erlass (abgaben-)satzungsrechtlicher Regelungen durch den Verwaltungsrat einer Anstalt des öffentlichen Rechts verstößt auch nicht gegen das Demokratieprinzip. 43 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert das demokratische Prinzip eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Legitimation muss allerdings nicht in jedem Fall durch unmittelbare Volkswahl erfolgen. In aller Regel genügt es, dass sie sich mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lässt. 44 Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 -, BVerfGE 52, S. 95, 130, und Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134, 268/76 -, BVerfGE 47, S. 253, 275. 45 Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist organisatorisch und rechtlich selbständig und wird nach Maßgabe der zugrunde liegenden Satzung gemäß § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW in dem ihr übertragenen Teilbereich kommunaler Selbstverwaltungsangelegenheiten hoheitlich tätig. Jedoch wird die Aufgabe selbst, wie die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Anstalt mit einer Unterrichtungspflicht des Verwaltungsrates an den Gemeinderat (vgl. § 113 Abs. 5 GO NRW) einerseits und Weisungsbefugnissen des Rates gegenüber dem Verwaltungsrat etwa beim Erlass von Satzungen (vgl. § 114a Abs. 7 Satz 4 GO NRW) andererseits zeigt, ausdrücklich in der Verantwortung und im Einfluss- und Zugriffsbereich des Rates belassen. Zudem kann in der Unternehmenssatzung vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Rates erforderlich ist, so dass insgesamt eine ausreichende demokratische Kontrolle wichtiger Entscheidungen der Anstalt gewährleistet ist. 46 Vgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 2005, § 114a GO Anm. 4; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. Stand Oktober 2004, § 114a Anm. III 2. 47 Mithin ist zur Wahrung demokratischer Anforderungen ein abgeleiteter, mittelbarer Legitimationszusammenhang ausreichend, der vorliegend auch gegeben ist. Sowohl dem Verwaltungsrat als auch dem von ihm zu bestellenden Vorstand wird die notwendige demokratische Legitimation durch den direkt gewählten Gemeinderat vermittelt. Der Gemeinderat wählt die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates neben dem in unmittelbarer Volkswahl gewählten Bürgermeister (§ 114a Abs. 8 Satz 5 GO NRW) und bestimmt auf der Grundlage des § 114 Abs. 3 Satz 1 GO NRW über Art und Umfang der auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übertragenen Aufgaben. 48 Vgl. Beyer, a. a. O., S. 64 f.; Lübbecke, Das Kommunalunternehmen, Stuttgart 2004, S. 81, 115 f. 49 Durch das bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates anzuwendende Höchstzahlverfahren nach §§ 114 Abs. 8 Satz 5, 50 Abs. 4 GO NRW ist grundsätzlich gewährleistet, dass die Fraktionen des Gemeinderates entsprechend der Zusammensetzung des Plenums Mitglieder in den Verwaltungsrat entsenden können. Abweichungen von einer genauen spiegelbildlichen Abbildung des Kräftespektrums im Rat, die mit dem gesetzlich vorgegebenen Höchstzahlverfahren zwangsläufig verbunden sind, sind im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit und die Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsrates in einem gewissen Rahmen, der durch die von der Ratsmehrheit nach sachlichen Erwägungen zu treffende Festlegung der Mitgliederzahl des Verwaltungsrates (vgl. § 114a Abs. 2 Satz 2 GO NRW) maßgeblich bestimmt wird, hinzunehmen. 50 Vgl. zum Gebot der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung kommunaler Ausschüsse: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, S. 184, 186, und Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - 7 B 19.93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1994, S. 109, sowie vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, NVwZ-RR 1993, S. 209; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 - 15 A 4544/02 -. 51 Der Abwasserbetrieb T. war im Veranlagungszeitraum 2004 auch abwasserbeseitigungspflichtig, so dass der Erlass einer diesbezüglichen Gebührensatzung und die darauf gestützte Erhebung von Entwässerungsgebühren auch insoweit nicht zu beanstanden ist. Die erfolgte Übertragung der ursprünglich der Stadt T. zugewiesenen Pflicht zur Abwasserbeseitigung verstöß nicht gegen wasserrechtliche Vorgaben. 52 Die den Landesgesetzgeber bindende Rahmenvorschrift des § 18a WHG - hier anzuwenden in der Neufassung durch Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) - trifft selbst keine Regelung dazu, wer zur Abwasserbeseitigung im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet ist. § 18a Abs. 2 Satz 1 WHG überlässt es daher den Ländern, zu bestimmen, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und unter welchen Voraussetzungen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Darüber hinaus können die Länder nach der im Zuge der Sechsten Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) eingefügten Bestimmung des § 18a Abs. 2a WHG regeln, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Hieraus folgt, dass die Übertragung der Trägerschaft für die Abwasserbeseitigung auf andere als öffentlich-rechtliche Körperschaften durch landesrechtliche Regelung im Wasserhaushaltsgesetz vorgesehen ist. 53 Von dieser Möglichkeit hat Landesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Gemeinden kommunale Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen können. Zu den danach übertragbaren Aufgaben gehört auch die grundsätzlich den Gemeinden gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG - für den Veranlagungszeitraum 2004 anwendbar in der bis zum 3. Juni 2005 geltenden Fassung - zugewiesene Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Macht eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch und bedient sich der Anstalt nicht lediglich als Erfüllungsgehilfin bei der Durchführung bestimmter Aufgaben, findet damit ein materiellrechtlicher Pflichtenübergang der in § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG genannten Aufgaben statt. 54 Vgl. dazu Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher vom 19. Februar 2001, Mitteilungen des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes 2001, S. 118. 55 Diesem Verständnis des Gesetzes steht nicht entgegen, dass eine Regelung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Anstalten des öffentlichen Rechts im nordrhein-westfälischen Landeswassergesetz für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum 2004 fehlt. Dem Gesetzgeber steht es frei, die notwendige Regelung nicht im Landeswassergesetz, sondern in der Gemeindeordnung zu treffen. Regelungen des Landeswassergesetzes stehen einem materiellrechtlichen Pflichtenübergang jedenfalls nicht entgegen. Soweit nunmehr durch den mit Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) neu geschaffenen § 53b LWG ausdrücklich normiert ist, dass eine nach § 114a GO NRW errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig wird, ergibt sich daraus nichts anderes. Der Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004 ist zu entnehmen, dass mit § 53b LWG nicht erstmals die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen wird, sondern lediglich mit Blick auf teilweise geäußerte Zweifel, ob mit der Aufgabenübertragung nach gemeinderechtlichen Vorschriften auch ein materieller Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht verbunden ist, klargestellt wird, dass mit der Übertragung ein solcher materieller Pflichtenübergang stattfindet. Die Möglichkeit der Übertragung selbst wird als auch nach bisherigem Recht gegeben angesehen. 56 Vgl. dazu die amtliche Begründung LT-Drucks. 13/6222 S. 104. 57 Nach dem Willen des Gesetzgebers findet die Übertragung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts und damit einhergehend der Übergang der Abwasserbeseitigung von der Gemeinde auf diese folglich seine normative Grundlage in § 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW, ohne dass es insoweit einer spezialgesetzlichen Ermächtigung bedürfte. 58 So im Ergebnis auch Rehn/Cronauge, a. a. O., § 114a Anm. III 2. 59 Entgegen der Auffassung des Klägers tritt die Anstalt des öffentlichen Rechts demgemäß mit der Aufgabenübertragung an die Stelle der zuvor abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde und hat sämtliche an die Aufgabe geknüpften wasserrechtlichen Pflichten zu erfüllen, soweit sich nicht aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass einzelne Pflichten etwa aufgrund ihres Gebietsbezuges bei der Gemeinde verbleiben. 60 Vgl. zur Pflicht zur Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die Gemeinde nach bisherigem Recht: Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher vom 19. Februar 2001, a. a. O., S. 119, sowie die nunmehrige Regelung durch den neuen § 53b Satz 2 LWG. 61 Das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 114a Abs. 3 GO NRW verstößt auch nicht gegen Bundesrecht. Dies gilt unanhängig davon, ob man die bundesrechtliche Regelung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts in § 18a Abs. 2 Satz 1 WHG sieht, 62 vgl. dazu, dass die Möglichkeit einer Übertragung schon vor der Sechsten Novelle in Absatz 2 Satz 1 vorgesehen gewesen sei und mithin Absatz 2a keine zusätzliche Regelung enthalte, sondern lediglich als Vorschlag für die weitere Gesetzgebung der Länder angesehen werden könne: Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand Juli 2005, § 18a WHG Rn. 14a, 63 oder - wie der Kläger - § 18a Abs. 2a WHG für einschlägig erachtet. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob § 18a Abs. 2a WHG überhaupt den vorliegenden Fall betrifft, eine Anstalt des öffentlichen Rechts also Dritter im Sinne der Vorschrift ist. Nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers sollten mit dem neuen Absatz 2a nämlich Vorgaben für die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte geschaffen werden, um auf diese Weise den besonderen Bedürfnissen der Sicherheit der Abwasserentsorgung und des Gewässerschutzes Rechnung zu tragen, 64 vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drucks. 13/4788 S. 20; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003, § 18a Rn. 23b, 65 auch wenn diese Beschränkung im Wortlaut letztlich keinen Niederschlag gefunden hat. Diese Frage kann im Ergebnis jedoch offen bleiben, da die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 114a Abs. 3 GO NRW die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts erfüllt. Zum einen geht die der Trägergemeinde spiegelbildlich zu ihrer Errichtungskompetenz zustehende Befugnis, der Anstalt des öffentlichen Rechts zuvor übertragene Aufgaben jederzeit wieder zu entziehen oder diese aufzulösen, über die von § 18a Abs. 2a Satz 1 geforderte Befristung und Widerruflichkeit der Übertragung hinaus. Zum anderen gewährleistet bereits die in § 114a GO NRW ausschließlich geregelte Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der die Aufgabe im Unterschied zu der nach nordrhein-westfälischem Landesrecht nicht vorgesehenen Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf ein von der Gemeinde unabhängiges privates Unternehmen gar nicht aus dem öffentlichen Einfluss- und Zugriffsbereich entlassen wird, dass eine den öffentlichen Interessen gemäße und den Vorgaben des Wasserrechts entsprechende Aufgabenerfüllung im Sinne des § 18a Abs. 2a Satz 2 WHG stattfindet. Die Gemeinde hat es insoweit in der Hand, die Anstalt zu errichten, diese mit den notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten und deren Aufgabenwahrnehmung mittels der vorgegebenen Einwirkungs- und Weisungsbefugnisse (vgl. etwa § 114a Abs. 7 Sätze 4 und 6 GO NRW) zu kontrollieren, so dass es einer weitergehenden Regelung durch den Landesgesetzgeber auch mit Blick auf § 18a Abs. 2a WHG nicht bedurfte. 66 Die Gemeinden können nach alledem auf der Grundlage des geltenden Rechts einer Anstalt des öffentlichen Rechts auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen und diese gestützt auf § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW zum Erlass eigener satzungsrechtlicher Regelungen ermächtigen. Aus der Übertragung der Satzungshoheit wiederum folgt das Recht der Anstalt, an Stelle der Gemeinde Verwaltungsakte zu erlassen und diese mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. 67 Im Ergebnis ebenso Lübbecke, a. a. O., S. 292; Rehn/Cronauge, a. a. O., § 114a Anm. III 3; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 - 9 B 1551/04 -, Städte- und Gemeinderat 11/2004, S. 34, das in dieser Entscheidung die Satzungsbefugnis der Anstalt des öffentlichen Rechts inzident bejahen dürfte. 68 Weiterhin gehen auch die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der in der Entwässerungsgebührensatzung des Abwasserbetriebes T. für die Schmutz- und Niederschlagswassereinleitung bestimmten Gebührensätze geltend gemachten Einwendungen fehl. Die Gebührensätze sind nicht unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW ermittelt worden. Der Beklagte hat weder ihrer Art nach unzulässige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt noch sind einzelne Kostenansätze im Ergebnis überhöht. 69 Da entgegen der Auffassung des Klägers die Übertragung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht auf den Abwasserbetrieb T. zulässig war, konnte die Stadt die von ihr nicht mehr benötigten Kanalisationsanlagen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung stehende Anlagen ohne Verstoß gegen § 90 GO NRW auf diesen übertragen. Der Ansatz diesbezüglicher kalkulatorischer Kosten (Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) durch den Beklagten ist daher nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW grundsätzlich gerechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe der in die Gebührenkalkulation eingestellten kalkulatorischen Kosten bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die Abschreibungen hat der Beklagte auf der Grundlage des Sachzeitwerts als Anschaffungswert vorgenommen. Hierbei handelt es sich aus der Sicht der Stadt T. um den Restwert auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts des Anlagevermögens. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Ermittlung der Abschreibungen sogar auf der Grundlage der höheren Wiederbeschaffungszeitwerte zulässig. 70 Vgl. zuletzt Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, S. 17 mit weiteren Nachweisen. 71 Soweit der Beklagte die weiterhin angesetzten Eigenkapitalzinsen auf der Basis des Übertragungswerts berechnet hat, erweist sich dies zwar nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als methodisch nicht gerechtfertigt. Nach dieser Rechtsprechung darf eine kalkulatorische Verzinsung nur auf Herstellungs- oder Anschaffungswertbasis erfolgen. 72 Ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, S. 428, 430 ff. 73 Der Beklagte hätte die kalkulatorischen Zinsen daher ausgehend vom historischen Anschaffungs(rest)wert des vormals städtischen Anlagevermögens berechnen müssen, der auch von der Stadt T. selbst zugrunde zu legen gewesen wäre. Dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht gebührenerhöhend aus. 74 Vgl. zur sog. Ergebnisrechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a. a. O, S. 434. 75 Da der Beklagte für das Fremdkapital - Zinsaufwendungen für Darlehen im Zusammenhang mit der Gründung des Abwasserbetriebes T. sind insoweit nicht berücksichtigt - lediglich den tatsächlich gezahlten Zinssatz in Ansatz gebracht hat, liegen die Eigen- und Fremdkapitalzinsen zusammen, wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung versichert haben, um etwa 1.900.000 EUR unter dem Betrag, der sich bei einer nach der von der Rechtsprechung für zulässig gehaltenen Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu einem einheitlichen Zinssatz von 7 % auf der Grundlage der historischen Anschaffungsrestwerte ergeben würde. Eine Überdeckung kann damit nicht festgestellt werden. 76 Bei der gewählten Konstruktion drängt es sich auch nicht auf, dass ein Veräußerungsgewinn, den die Stadt durch den nach dem Sachzeitwert als Übertragungswert berechneten Kaufpreis erzielt hat, in unzulässiger Weise durch überhöhte Gebühren refinanziert wird. 77 Vgl. dazu aber bei der Wahl einer privatrechtlichen Konstruktion: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2039/04 -. 78 Durch den Verzicht auf einen erheblichen Teil der ansetzbaren kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins dürfte eine überhöhte Abschreibungsrate nach dem Sachzeitwert ausgeglichen sein. 79 Ebenso erweist sich das vom Abwasserbetrieb T. an die SEG aufgrund des Vertrages zur Überleitung des Bau- und Betriebsvertrages zur Stadtentwässerung vom 14. Oktober 2003 zu zahlende Entgelt als ansatzfähig. Soweit der Kläger sich hiergegen unter Hinweis darauf wendet, dass der Überleitung der vertraglichen Rechte und Pflichten keine Ausschreibung des Bau- und Betriebsvertrages vorangegangen ist, folgt die Kammer dem ungeachtet der Frage einer möglichen vergaberechtlichen Relevanz nicht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen führen fehlende Ausschreibungen nicht zur Nichtigkeit abgeschlossener Verträge und schließen die Ansatzfähigkeit daraus herrührender Kosten grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die den Gebührenzahlern in Rechnung gestellten Kosten in jeder Hinsicht außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen und damit mit den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips unvereinbar sind oder sich die Auftragsvergabe als willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die sich der Sache nach nicht mehr mit dem weiten Organisationsermessen des Entsorgungsträgers in Einklang bringen lässt. 80 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, S. 173, 175; Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 - und Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 -; Schulte/Wiesemann in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand März 2006, § 6 Rn. 196. 81 Dass das in die Kalkulation eingeflossene Entgelt außer Verhältnis zu den von der SEG erbrachten Leistungen steht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Eintritt des Abwasserbetriebes T. in den bestehenden Bau- und Betriebsvertrag stellt auch keine willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme dar, sondern ist Folge der Übertragung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht auf diesen. Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass das in dem Bau- und Betriebsvertrag vereinbarte Entgelt unter Verstoß gegen preisprüfungsrechtliche Vorschriften (VO PR Nr. 30/53, Leitsätze für die Preisermittlung - LSP -) überhöht festgesetzt ist. 82 Schließlich durfte der Beklagte auch die von der Stadt T. an den Ruhrverband zu zahlenden Verbandsbeiträge im Rahmen seiner Gebührenkalkulation berücksichtigen. § 7 Abs. 1 KAG NRW sieht für die Gemeinden und Gemeindeverbände die Möglichkeit der Abwälzung der von ihnen zu zahlenden Verbandslasten in Form von Gebühren nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 KAG NRW vor. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde für die Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband oder in einem Zweckverband von diesem durch Beiträge und Umlagen mit den Kosten für Leistungen belastet wird, die den ihrer Abgabenhoheit unterstehenden Personengruppen zugute kommen. 83 Dietzel in: Driehaus, a. a. O., § 7 Rn. 1. 84 Dass die Vorschrift nur "Gemeinden und Gemeindeverbände" nennt, steht ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zur Satzungsbefugnis der Anstalt des öffentlichen Rechts ergibt. Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass nicht der Abwasserbetrieb T. , sondern nach wie vor die Stadt qua Gesetz (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ruhrverband - RuhrVG -) Mitglied des Ruhrverbandes und damit gegenüber dem Verband beitragspflichtig (vgl. § 25 RuhrVG) ist. Gleichwohl schließt dies eine Abwälzung der im Innenverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 des Übertragungsvertrages von der Anstalt zu übernehmenden Verbandslasten durch diesen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 KAG NRW nicht aus. Bei den Verbandslasten handelt es sich um betriebsnotwendige Kosten des Abwasserbetriebes T. , die im Zusammenhang mit der von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung entstehen. Durch deren Einbeziehung in die Gebührenkalkulation kommt es weder zu Kostenüberdeckungen auf Seiten der Anstalt, da diese im Innenverhältnis tatsächlich mit den Kosten belastet ist, noch werden die Gebührenzahler zur Finanzierung von Kosten herangezogenen, die sie nicht auch dann zu tragen hätten, wenn die Gemeinde selbst abwasserbeseitigungspflichtig wäre. Wollte man die Ansatzfähigkeit von Verbandslasten in einem Fall wie dem vorliegenden verneinen, hätte dies zur Folge, dass die Trägergemeinde, die mit dem Übergang der entsprechenden hoheitlichen Befugnisse auf die Anstalt des öffentlichen Rechts selbst keine Entwässerungsgebühren mehr erheben kann, Verbandslasten allenfalls in Form einer selbständigen Abwälzungsgebühr erheben könnte, obwohl das Kommunalabgabenrecht eine Abwälzung über die Benutzungsgebühren zulässt, wenn die Verbandslasten wie hier in einem Zusammenhang mit der kommunalen Entsorgungseinrichtung stehen. 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 86 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. 87 Die Kammer lässt die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 88