Beschluss
19 B 320/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0220.19B320.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2003 bestandskräftig geworden sind. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller ausfällt, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2003 offensichtlich rechtmäßig sind. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. 4 Sie machen ohne Erfolg geltend, der Lernschwäche ihrer Tochter könne "durch gezielte Förderung durch Privat- und Förderunterricht begegnet werden"; durch die Erteilung von Nachhilfeunterricht sei eine Leistungssteigerung zu erwarten. Zur Begründung verweisen sie auf die Erklärung vom 28. Juli 2003 der Nachhilfelehrerin ihrer Tochter, Frau C. Q. , und das Schreiben der Klassenlehrerin ihrer Tochter, Frau B. B1. -H. , vom 29. Juli 2003. Die Erklärung und das Schreiben sind jedoch nicht geeignet, den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf in Frage zu stellen. 5 Die Nachhilfelehrerin hat in ihrer Erklärung lediglich die Hoffnung und ihr "Gefühl" zum Ausdruck gebracht, dass die Tochter der Antragsteller mit Nachhilfeunterricht "es schaffen wird". Konkrete Lernzuwächse der Tochter werden in der Erklärung nicht angeführt. Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht durch Vorlage einer aktuellen Erklärung der Nachhilfelehrerin dargelegt, wie sich das Lern- und Leistungsvermögen ihrer Tochter im Nachhilfeunterricht seit Juli 2003 entwickelt hat. Abgesehen davon ist die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, der Beantwortung durch den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter und Nachhilfelehrer in der Regel nicht zugänglich, 6 vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 – 19 B 2457/03 -, 9. September 2003 – 19 A 3085/03 -, 24. Juni 2003 - 19 B 1081/03 , 3. Dezember 2002 – 19 E 1137/02 , 18. September 2002 19 B 1792/02 und 4. April 2002 19 A 688/02 , m. w. N., 7 und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Nachhilfelehrerin über die fachliche Kompetenz verfügt, das Lern- und Leistungsvermögen der Tochter der Antragsteller hinreichend beurteilen zu können. 8 Das Schreiben der Klassenlehrerin lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Tochter der Antragsteller an einer allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann. Die Klassenlehrerin hat in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2003 ausgeführt, dass sie "nach wie vor fest davon überzeugt" sei, dass die Tochter der Antragsteller "eine besondere Förderung dringend benötigt". Es spricht alles dafür, dass die Klassenlehrerin mit der Formulierung "besondere Förderung" einen sonderpädagogischen Förderbedarf meint. Denn sie hat an dem sonderpädagogischen Gutachten vom 18. Juni 2003, in dem eine Lernbehinderung festgestellt wird, mitgewirkt und das Gutachten mitunterzeichnet sowie in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2003 ausgeführt, dass sie "nach wie vor zu der Auffassung steht, dass die Schülerin sonderpädagogischen Förderbedarf hat". 9 Soweit die Antragsteller geltend machen, dass eine Förderung ihrer Tochter "außerhalb der Schule verabsäumt" worden sei, ändert dies nichts an dem derzeit bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf. Abgesehen davon belegt der von den Antragstellern selbst angenommene, über den Unterricht in der allgemeinen Schule hinausgehende Bedarf an zusätzlicher Förderung, dass sie in der bisherigen Form nicht an einer weiterführenden allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann. 10 Ob eine sonderpädagogische Förderung der Tochter der Antragsteller in einer Integrationsklasse an einer allgemeinen weiterführenden Schule in Betracht kommt, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Die Antragsteller haben diesen Aspekt im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Mit Blick auf das bereits anhängige Klageverfahren weist der Senat lediglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2004 eine integrative Beschulung der Tochter der Antragsteller nicht schon deshalb außer Betracht bleiben muss, weil "diese Möglichkeit der sonderpädagogischen Förderung durch das entsprechende Gutachten nicht in Betracht gezogen" worden ist. Das sonderpädagogische Gutachten vom 16. Juni 2003 enthält zur Frage einer integrativen Beschulung keine Feststellungen. Insoweit erscheint eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich, weil die Klassenlehrerin in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2003 eine Förderung in der Integrationsklasse an der von der Tochter der Antragsteller bislang besuchten B. -G. -Gesamtschule in Erwägung gezogen hat. Dass die Kapazität der Integrationsklasse an der B. -G. -Gesamtschule zurzeit erschöpft ist, ist für sich allein kein Grund, eine integrative Beschulung abzulehnen. Die integrative Beschulung kann, wenn sie dem sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht wird, grundsätzlich auch an einer anderen allgemeinen weiterführenden Schule erfolgen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).