Beschluss
19 A 1982/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0611.19A1982.04.00
8mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Kläger, die Klassenlehrerin ihres Sohnes habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekundet, dass seine Leistungen im Lesen ausreichend seien und dass er im Fach Mathematik das Ziel der zurzeit besuchten 2. Klasse der Grundschule erreichen werde. Mit diesem Vortrag werden lediglich einzelne positive Leistungen des Sohnes der Kläger aus den Bekundungen der Klassenlehrerin herausgegriffen, ohne dass die Kläger die nach § 5 Abs. 1 VO-SF erforderliche Gesamtbetrachtung des schulischen Lern- und Leistungsvermögens ihres Sohnes in den Blick nehmen. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller schulischen Leistungen des Sohnes der Kläger lässt dagegen eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF erkennen. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Verwaltungsgericht hat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu Recht auch darauf abgestellt, dass die Versetzung des Sohnes der Kläger in die 3. Klasse nach dem derzeitigen Stand, wie er sich nach den Bekundungen seiner Klassenlehrerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung darstellt, gefährdet ist, obwohl er die 2. Klasse wiederholt. Ob ein Schüler voraussichtlich in die nächsthöhere Klasse versetzt wird oder nicht, ist entgegen der Auffassung der Kläger ein vom Verwaltungsgericht in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehender Gesichtspunkt. Eine mögliche Nichtversetzung, insbesondere nach einer Wiederholung der bisher erreichten Klasse, ist regelmäßig – und so auch hier - ein aussagekräftiges Indiz für das Vorliegen einer Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger weiter zutreffend berücksichtigt, dass der Sohn der Kläger trotz der Wiederholung der 2. Klasse die Addition von Zahlen teilweise nur durch Abzählen bewältigen kann. Dieses Defizit lässt erkennen, dass er (auch) im Fach Mathematik keine erheblichen Lernfortschritte in der Grundschule erzielt hat. Soweit die Kläger rügen, dass sie ihre Einwilligung oder Zustimmung zu den durchgeführten Intelligenztests nicht erteilt hätten, kann dahinstehen, ob eine dahingehende Einwilligung oder Zustimmung überhaupt erforderlich war. Nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt das Verfahren über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort als ordnungsgemäß durchgeführt und es besteht kein Verbot, in dem Verfahren gewonnene Erkenntnisse zu verwerten, wenn etwaige Bedenken gegen die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens oder die Verwertung von Testergebnissen nicht geltend gemacht werden, obwohl hierzu hinreichend Gelegenheit bestand. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2003 – 19 B 2125/03 -, und 31. August 2000 – 19 A 3731/00 -, m. w. N. Das ist hier der Fall. Nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 31. März 2003 sind die Kläger "über die Gründe für die Einleitung des VO-SF und die Durchführung des Verfahrens ausführlich informiert" worden (S. 3 oben des Gutachtens); der klagende Vater des war zudem bei der Überprüfung der schulischen Leistungen seines Sohnes am 19. März 2003 anwesend (S. 3 Mitte des Gutachtens). Außerdem wurden die Kläger am 28. März 2003 unter anderem "über die Ergebnisse im Rahmen des VO-SF informiert" (S. 3 unten des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund bestand für die Kläger hinreichend Gelegenheit, schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens etwaige Bedenken geltend zu machen. Diese Möglichkeit haben sie aber nicht wahrgenommen. Sie haben zu keinem Zeitpunkt der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Intelligenz ihres Sohnes oder der Verwertung der Ergebnisse solcher Testverfahren widersprochen. Der Vortrag der Kläger, "das zur Feststellung von sprachlichen Defiziten durchgeführte Testverfahren sei nicht geeicht", ist schon nicht näher begründet worden. Abgesehen davon besteht bei dem Sohn der Kläger aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (S. 13 des Urteilsabdrucks) auch unabhängig von etwaigen Rückständen in der sprachlichen Entwicklung ein in der Schule für Lernbehinderte zu deckender sonderpädagogischer Förderbedarf. Die Kläger machen weiter ohne Erfolg geltend, ihr Sohn habe im außerschulischen Nachhilfeunterricht "gute Leistungen" erzielt. Der Vortrag ist bereits nicht hinreichend belegt. Eine Stellungnahme der Nachhilfelehrerin Frau H. ist nicht vorgelegt worden. Die Bescheinigung des Lernstudios C. vom 28. Dezember 2003 ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (S. 12 f. des Urteilsabdrucks) inhaltlich nicht aussagekräftig. Abgesehen davon ist die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, der Beantwortung durch den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter und Nachhilfelehrer in der Regel nicht zugänglich. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2004 – 19 B 320/04 -, 15. Dezember 2003 – 19 B 2457/03 -, 9. September 2003 – 19 A 3085/03 -, 24. Juni 2003 - 19 B 1081/03 , 3. Dezember 2002 – 19 E 1137/02 , 18. September 2002 19 B 1792/02 und 4. April 2002 19 A 688/02 , m. w. N., Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass Frau H. oder das Lernstudio C. über die fachliche Kompetenz verfügen, das Lern- und Leistungsvermögen des Sohnes der Kläger allein aufgrund seines außerschulischen Verhaltens hinreichend zu beurteilen. Soweit die Kläger sich auf eine "psychische Blockade" ihres Sohnes in der Schule berufen, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung, die als solche abgesehen von allen weiteren Zweifelsfragen nicht geeignet ist, den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf in Frage zu stellen. Die umfangreichen Feststellungen im Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort bieten für eine "psychische Blockade" in der Schule ebenso wenig Anhaltspunkte wie die Angaben der Klassenlehrerin des Sohnes der Kläger. Die Kläger selbst leiten die vermeintliche "psychische Blockade" lediglich aus den außerschulisch gezeigten "guten Leistungen" ab. Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil Einzelheiten der angeblich "guten Leistungen" weder substantiiert mitgeteilt noch nachvollziehbar belegt sind. Soweit die Kläger vortragen, ihr Sohn hätte in den Fächern Mathematik und Sachkunde in einem "abgetrennten Raum" und damit "in stigmatisierter Umgebung" Klassenarbeiten schreiben müssen, lässt sich hieraus eine "psychische Blockade" in der Schule ebenfalls nicht herleiten. Dem steht bereits entgegen, dass der in Rede stehende Raum nicht vom Klassenzimmer in der von den Klägern geschilderten Weise "abgetrennt" ist. Nach den Angaben der Klassenlehrerin in der mündlichen Verhandlung ist der Raum nicht durch eine Tür vom Klassenraum abgetrennt. Er kann vom Lehrerpult eingesehen werden und ermöglicht Sichtkontakt zu Mitschülern. Eine integrative Beschulung kommt für den Sohn der Kläger ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen auf der Grundlage der Antragsbegründung schon deshalb nicht in Betracht, weil eine hierfür geeignete Grundschule nicht ersichtlich ist. Nach dem "Nachtrag zum Bericht" der Klassenlehrerin vom 20. Februar 2004 besteht für den Sohn der Kläger in S. keine Möglichkeit, am gemeinsamen Unterricht mit nichtbehinderten Kindern teilzunehmen. Dem haben die Kläger nicht widersprochen. Sie haben auch keine andere außerhalb S. liegende Grundschule genannt, die ihr Sohn in zumutbarer Weise erreichen könnte und in der er tatsächlich integrativ beschult werden könnte. Die Festlegung der Schule für Lernbehinderte als schulischer Förderort ist nicht, wie die Kläger meinen, deshalb unverhältnismäßig, weil die zurzeit besuchte Grundschule keine Fördermaßnahmen durchgeführt hätte. Nach der "Begründung zum Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Schüler V. S. " der Grundschule an der I. Straße sind erfolglos umfangreiche Fördermaßnahmen im Unterricht der Grundschule ergriffen worden. Dass weitergehende Fördermaßnahmen in der Grundschule möglich sind, machen (auch) die Kläger nicht geltend. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt durch Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens oder eines "Gegengutachtens der Eltern" weiter aufklären müssen. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger haben im Verfahren erster Instanz eine weitere Sachaufklärung nicht in der gebotenen Weise beantragt. Sie waren mit ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesend, haben aber keine Beweisanträge gestellt, obwohl ihnen hierzu Gelegenheit gegeben worden ist. Angesichts dessen und der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen musste sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung nicht aufdrängen. Vielmehr konnte es davon ausgehen, dass auch aus der Sicht der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten die bisherigen Ermittlungen und Feststellungen zur Beurteilung des beim Sohn der Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs ausreichten. Dies gilt umso mehr, als den anwaltlich vertretenen Klägern jedenfalls auf Grund des Ablaufs der mündlichen Verhandlung erkennbar war, dass das Verwaltungsgericht nach der Vernehmung der Klassenlehrerin beabsichtigte, ohne weitere Beweiserhebung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter diesen Umständen lag es für die Kläger und ihre Prozessbevollmächtigte nahe, eine weitere Beweiserhebung in der Form des § 86 Abs. 2 VwGO zu beantragen, um deutlich zu machen, dass aus ihrer Sicht die bisherigen Ermittlungen und Feststellungen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Die mangelnde Stellung eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO stellt eine den Klägern zurechenbare Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) dar. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht hat unter den gegebenen Umständen zur Folge, dass sie sich nicht mehr auf die geltend gemachte Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts berufen können. Vgl. nur BVerwG Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 , BayVBl 1989, 59 (60); OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2003 – 19 A 3211/03 -, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).