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Beschluss

10 L 977/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:1205.10L977.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 2938/06 vom 09. August 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. April 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 wiederherzustellen, 4 ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 28. April 2006 genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - ein solcher liegt hier vor - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Pflicht soll die Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewußt zu werden und die Frage des Sofortvollzuges einzelfallbezogen sorgfältig zu prüfen. Gemessen hieran ist gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung rechtlich nichts zu erinnern, denn die Antragsgegnerin genügt dem Begründungserfordernis dadurch, dass sie die nach ihrem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt maßgeblichen Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses einzelfallbezogen und hinreichend nachvollziehbar benennt. Dabei berücksichtigt die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 27. August 2004 (19 B 1516/04), wonach bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, auch der nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers begründe und damit die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach sich ziehe. Dementsprechend geht die Antragsgegnerin einzelfallbezogen von dem besonderen Förderbedarf des Sohnes der Antragsteller aus und gibt damit zu erkennen, dass sie sich des gesetzlich gleichwohl bestehenden Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung durchaus bewußt ist und dies in ihre Anordnungsentscheidung mit einbezogen hat. Einzelfallbezogen hat die Antragsgegnerin dabei ausgeführt, dass nach Abwägung aller Interessen ein Verbleib des Sohnes I. der Antragsteller an der Realschule in M1. nicht mehr hingenommen werden könne und deshalb ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliege, weil der Schüler trotz gegen ihn ergriffener Ordnungsmaßnahmen keine Veränderung seines Verhaltens zeige, er vielmehr seine Mitschüler/innen weiterhin beleidige, beschimpfe, provoziere und verletze, was aus pädagogischer Sicht unhaltbar sei. Das von dem Schüler ausgehende aggressive Gewaltklima an der Schule sei nicht länger zu verantworten. Aus diesem Grunde bestehe keine Aussicht, dass der Schüler an der Realschule einen entsprechenden Schulabschluss erreichen könne, da er dort nicht weiter beschulbar sei. Diese Begründung ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen im Übrigen in sich schlüssig und stimmig. Sie genügt damit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, eine inhaltliche Richtigkeitsüberprüfung findet im Rahmen dieser Norm nicht statt. 6 Die demnach gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu Lasten der Antragsteller aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung auch bei bloß summarischer Überprüfung bereits als offensichtlich rechtmäßig erweist. Darüber hinaus gebietet auch die rechtmäßigkeitsunabhängige sogenannte offene Interessenabwägung anhand sonstiger Gesichtspunkte (sog. Folgenbetrachtung) keine andere Entscheidung. 7 Zur Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid, der es folgt. 8 Darüber hinaus führt das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aus: Ausgehend von §§ 19 Abs. 1 bis 3, 20 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) i. V. m. § 5 Abs. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO - SF) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. Juli 2006 (SGV. NRW. 223) ist die Antragsgegnerin bei dem Sohn I. der Antragsteller von einer Erziehungsschwierigkeit im Rechtssinne ausgegangen. Diese liegt danach vor, wenn (1.) sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er (2.) im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und (3.) die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört und gefährdet ist. 9 Diese drei Voraussetzungen liegen aufgrund der von der Antragsgegnerin herangezogenen Erkenntnisquellen vor. Insbesondere sind diese Erkenntnisquellen verwertbar. Insoweit können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde gelegte sonderpädagogische Gutachten vom 16. März 2006 durch befangene Gutachter erstellt worden sei. Auch aufgrund der Ausführungen der Antragsteller kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Gutachter für Sonderpädagogik S. T2. von der I1. -T3. M2. und die als Gutachterin für die Regelschule ausgewiesene D. C. von der Realschule in M1. aufgrund der besonderen eigenen Interessenlage befangen gewesen sind. Aufgrund der gemeinsamen Feststellungen in dem sonderpädagogischen Gutachten und der Erkenntnisse, die das Gericht aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin gewonnen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Lehrerin D. C. von der Realschule M1. den Sohn der Antragsteller nicht unbefangen beurteilt hat, etwa weil sie den Schüler "unbedingt loswerden wollte". Diese rechtliche Einschätzung gilt auch für den Vorbehalt der Antragsteller dem Gutachter S. T2. gegenüber. Für beide Gutachter gilt, dass nicht allein aus der üblichen Praxis, einen/eine Gutachter/Gutachterin für Sonderpädagogik von der aufnehmenden Sonderschule und einen Gutachter/eine Gutachterin von der abgebenden Regelschule als Gutachter eines sonderpädagogischen Gutachtens zu benennen. Allein diese durchaus übliche Konstellation nach Benennung der Gutachter für ein zu erstellendes sonderpädagogisches Gutachten gemäß § 12 Abs. 1 AO - SF ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Antragsteller auch einzelfallbezogen zu pauschal und nicht ansatzweise durch konkrete nachvollziehbare Erkenntnisse belegt, um eine abweichende rechtliche Beurteilung ausnahmsweise zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für die pauschale Behauptung, dass die Pädagogin C. , die ehemalige Klassenlehrerin des Sohnes der Antragsteller und dabei zuständig für die Fächer Deutsch und Geschichte in der Klasse 6 b, und der Rektor der Realschule M1. F. A. zusammengewirkt hätten, um den Schüler loszuwerden. Hinsichtlich des Gutachters T2. ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, dass er es gewesen sei, der bereits vor Erteilung des Auftrages, das sonderpädagogische Gutachten zu erstatten, anläßlich eines Gesprächs vom 15. November 2005 seinen Ratschlag wiederholt habe, ein Sonderschulaufnahmeverfahren einzuleiten. Selbst wenn dieser Einleitungsratschlag durch den Gutachter mündlich erfolgt sein sollte, was die Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedenfalls nicht belegt haben, indiziert dies jedenfalls nicht, dass der Lehrer "offenbar" daran interessiert gewesen ist, seine damalige vorläufige Einschätzung zu bestätigen, um den Sohn der Antragsteller an seiner Realschule in M1. , an der er als Sonderpädagoge unterrichtet, übernehmen zu können. 10 Auch verstößt die durchaus übliche Benennung von Gutachtern unter Einbeziehung der abgebenden und einer möglicherweise aufnehmenden T3. nicht generell in grobem Maße gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Dies folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht daraus, dass der den Schüler zwischenzeitlich behandelnde Psychologe Dr. X. trotz seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Mai 2005 nicht in das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischer Förderung einbezogen worden ist. Die herangezogenen Unterlagen, in Sonderheit der Bericht der abgebenden Realschule M1. sowie das sonderpädagogische Gutachten bilden für die vorzunehmende sonderpädagogische Beurteilung die maßgebliche Erkenntnisgrundlage. Die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf besteht und welche Förderschule der geeignete Förderort ist, beurteilt sich grundsätzlich nach seinem in der T3. gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und sonstigem schulischen Verhalten, 11 vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2005 - 19 E 731/05 -, 20. Februar 2004 - 19 B 320/04 - und vom 29. September 2005 - 19 B 1555/05 -, m. w. N. 12 Die Zuziehung außerschulischen Sachverstands wie Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch einen außerschulischen Gutachter ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW ist die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, durch den Schüler isoliert außerhalb der T3. überprüfende Gutachter in der Regel - so auch hier - nicht zugänglich, 13 vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2005 - 19 B 1468/05 - und vom 29. November 2004 - 19 A 3615/04 -, m. w. N. 14 Dies bedeutet, dass der Feststellung des - komplexen - sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne des § 5 Abs. 3 AO - SF auch im Falle des Sohnes I. der Antragsteller durch die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Psychologen Dr. med. D1. X. vom 16. Mai 2006 nicht die Grundlage entzogen wird. Denn abgesehen davon, dass dem vorgenannten Gutachter der erforderliche schulische Erkenntnisrahmen fehlt, in dem sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung lediglich seriös zu begutachten ist, stellen auch die fachlichen Aussagen des Gutachters Dr. med. X. die Feststellungen in dem sonderpädagogischen Gutachten nicht in Frage. Der Gutachter stellt nämlich zunächst (lediglich) fest, dass es sich bei dem Schüler um einen "wahrscheinlich" hochbegabten Jungen handele, dessen erhebliche Verhaltensstörungen insbesondere in der T3. so heftig gewesen seien, dass seine jetzige T3. ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet habe. Sodann stellt der Gutachter heraus, dass die kurzfristig durchgeführten psychologischen Untersuchungen als sichere Ursache der Verhaltensstörungen ein Aufmerksamkeitsdefizit / eine Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ergeben hätten, welche zusätzlich durch ein gestörtes Sozialverhalten in Form eines oppositionell-aggressiven Verhaltens verstärkt werde. Dementsprechend sei sofort mit der medikamentösen Einstellung auf Methylphenidathydrochlorid begonnen worden. Sodann erfolgt die Feststellung, dass die Antragsteller am 12. April 2006 "berichtet" hätten, dass das Ergebnis der therapeutischen Bemühungen sei, dass ihr Sohn ruhiger geworden sei, nunmehr eine gute Konzentration habe, in der T3. keine Verhaltensauffälligkeiten mehr eingetreten seien und seine extremen "Ausraster" verschwunden seien. Auf dieser Erkenntnisbasis gelangte der Gutachter sodann zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass die ursprünglich zu Recht erfolgten Bemühungen um eine Sonderbeschulung durch die erfolgreichen Therapie gegenstandslos geworden seien, der Schüler mithin unter medizinischer und psychotherapeutischer Begleitung zweifellos in der Lage sei, eine Regelschule weiterhin zu besuchen. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Denn sie genügen - abgesehen von dem o. g. Verwertungsdefizit - auch nicht wissenschaftlichen Standards für die Erstellung eines derartigen aussagekräftigen Gutachtens. So setzt sich das Gutachten nicht ansatzweise mit den einzelnen Merkmalen des Begriffs der Erziehungsschwierigkeit i. S. d. § 5 Abs. 3 AO - SF auseinander. Auch unterstellt der Gutachter bei seiner zusammenfassenden Beurteilung und Einschätzung, dass der Schüler eine Regelschule weiterhin besuchen könne, erkennbar kritiklos den Bericht der Eltern, wonach die therapeutischen Bemühungen und die medikamentöse Einstellung zu einer Beruhigung und Verhaltensänderung des Schülers auch in der T3. geführt hätten. 15 Ist demnach die gutachterliche Stellungnahme vom 16. Mai 2006 im Hinblick auf die zu entscheidende Frage eines Förderbedarfs wegen Erziehungsschwierigkeit im Rechtssinne weder für sich aussagekräftig noch aus sonstigen Gründen verwertbar, so steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der vorliegenden verwertbaren Erkenntnisgrundlage fest, dass bei dem Schüler noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 sonderpädagogischer Förderbedarf i. S. d. § 5 Abs. 3 AO - SF vorgelegen hat und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine rechtserhebliche Änderung im Hinblick auf die festgestellten Erziehungsschwierigkeiten ergeben. Dem in sich stimmigen, nachvollziehbaren und auch im Übrigen verwertbaren sonderpädagogischen Gutachten vom 16. März 2006 ist zu entnehmen, dass sich der Sohn I. der Antragsteller i. S. d. § 5 Abs. 3 AO - SF so nachhaltig als Schüler seiner Erziehung verschließt bzw. widersetzt, dass er im Unterricht jedenfalls nicht mehr hinreichend gefördert werden kann und dadurch die eigene Entwicklung sowie auch die von Mitschülerinnen und Mitschülern erheblich gestört oder jedenfalls gefährdet ist. Auf der Basis von Berichten der abgebenden T3. , des eingeholten schulärztlichen Gutachtens, einer Unterrichtsbeobachtung vom 01. Februar 2006, einem Gespräch mit dem den Schüler u. a. behandelnden Arzt Dr. E. vom 01. Februar 2006 und einem fernmündlichen Gespräch mit dem den Schüler ebenfalls behandelnden Dipl.-Psychologen Dr. med. X. vom 25. Februar 2006 sowie einem Intelligenztest nach Hawik III gelangen die Gutachter zu der nachvollziehbaren Feststellung, dass der Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf im sozialemotionalen Bereich aufweist, dabei werden die Bereiche Einfühlungsvermögen, Selbststeuerung, Selbstsicherheit, Selbstbild, Umgang mit Enttäuschungen, Verantwortungsbewußtsein, Regelbewußtsein, Reflexionsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, im Bereich des Lern- und Arbeitsverhaltens der Punkt Organisation der Arbeit (Struktur und Hausaufgabe) und im Bereich der Motorik der Punkt motorische Unruhe besonders herausgestellt. 16 Entsprechend wird bereits in dem Bericht (ohne Datum) der ehemaligen Klassenlehrerin C. und des ehemaligen stellvertretenden Klassenlehrers Thorwesten ausgeführt, dass der Schüler sich im Unterricht durchaus interessiert und beteiligt gezeigt habe, gleichzeitig allerdings deutlich geworden sei, dass er sehr wenig konzentrationsfähig sei, sich schnell ablenken lasse und den Unterricht immer wieder störe. Er sei nicht in der Lage, ausdauernd zu arbeiten, erledige seine Hausaufgaben nicht zuverlässig und sei noch nicht in der Lage, seine Arbeitsmaterialien in Ordnung zu halten und regelmäßig mitzubringen. Um dem Unterricht konzentriert zu folgen und erfolgreich mitarbeiten zu können, sei der Schüler auf enge und klare Strukturen angewiesen. Er benötige ein ruhiges Umfeld, einen Einzelarbeitsplatz und einen sehr ruhigen Mitschüler als Platznachbarn. Zu schwerwiegenden Problemen mit dem Schüler komme es immer dann, wenn er nicht unmittelbar unter der Aufsicht einer Fachlehrkraft stehe, also vor und nach dem Unterricht, in Pausenzeiten und bei offenen Unterrichtsformen. In anschließenden Gesprächen nach Konflikten und Rangeleien zeige sich der Schüler zwar einsichtig und gebe Fehler zu, sein aggressives Verhalten Mitschülern gegenüber ändere er allerdings nicht. Hinzu komme, dass der Schüler aufgrund seiner körperlichen Weiterentwicklung eine Stärke entwickelt habe, die ihn in Konfliktsituationen zu einer ernsten Gefahr für seine Mitschüler/innen werden lasse. Dies zeigten zwei aktuelle Vorfälle. Bei dem einen habe er im Laufe eines Streits in der Pause einen Schüler seiner Parallelklasse so heftig in den Bauch geboxt, dass dieser in der folgenden Stunde nicht am Unterricht habe teilnehmen können. Zwei Stunden später habe er auf der Jungentoilette einen Mitschüler so stark geschubst, dass dieser mit dem Kopf vor die Fliesenwand geknallt sei. 17 Auch ist es einem Bericht der Schulleitung der Realschule M1. vom 29. November 2005 zufolge am 27. Oktober 2005 vorläufig zu einem Ausschluss des Schülers vom Besuch der Realschule M1. gekommen, da dort eine Gefährdung der Mitschüler und Mitschülerinnen gesehen worden ist. Nach der gemeinsamen Einschätzung der den Schüler beschulenden Lehrer könne dieser zwar am Unterricht der Realschule teilnehmen, im besten Falle sogar erfolgreich, allerdings bestehe die dauernde Gefahr, dass er andere Schülerinnen oder Schüler verletze, wenn er nicht unmittelbar von Lehrpersonen beaufsichtigt werde. 18 Zeigen diese Ausführungen, dass der Schüler i. S. d. § 5 Abs. 3 AO - SF nicht nur die eigene Entwicklung, sondern insbesondere auch die der Mitschüler/innen erheblich stört und auch gefährdet, so ist den weiteren Feststellungen zu entnehmen, dass der Schüler sich auch - jedenfalls teilweise - seiner Erziehung nachhaltig verschließt und er deshalb im Unterricht nicht oder jedenfalls nicht hinreichend gefördert werden kann. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob bei dem Schüler tatsächlich von einem Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) auszugehen ist und bei ihm - wie die Antragsteller meinen - von einer Hochbegabung mit einem Intelligenzquotienten von 132 auszugehen ist. Die Beschreibungen der Gutachter und die Feststellungen in den schulischen Berichten ergeben jedenfalls, dass der Schüler aufgrund seiner Auffälligkeiten während des Unterrichts und vor wie nach dem Unterricht gerade im Hinblick auf seine Begabungen insbesondere im mathematisch-logischen Bereich trotz bisher bereits erfolgter intensiver Betreuung in der Regelschule nicht seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden kann, da seine dort bisher erbrachten Leistungen seinem nicht nur durch die Antragsteller unterstellten, sondern auch von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Leistungsvermögen nicht entsprechen. 19 Dass es sich bei den schulischen Auffälligkeiten und Problemen des Sohnes I. der Antragsteller nicht um ein situativ bedingtes gegenwärtiges Problem, sondern um ein bereits seit Jahren bestehendes psychosoziales Problem handelt, zeigen zudem die Ausführungen des Antragstellers zu 2. in seinem Schreiben vom 19. Juli 2006 an das Ministerium für T3. und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. In diesem eindringlich formulierten Hilfegesuch wird u. a. ausgeführt, dass die Antragsteller seit dem Kleinkindalter mit ihrem Sohn Probleme gehabt hätten. Er sei aggressiv gewesen und habe auf niemanden gehört. Diese Sache sei zeitweise gekommen. Sie hätten bei verschiedenen Ärzten, Psychologen und Therapeuten um Hilfe nachgesucht. Dabei sei ihr Sohn zur Untersuchung in der Kinderklinik Unna-Königsborn gewesen. Auch dort habe niemand ihm helfen können. Seine Aggressivität und das Reizen Anderer sei allerdings im Laufe der Zeit stark zurückgegangen. Wegen der weiterhin bestehenden erheblichen Schulschwierigkeiten habe man sich dann mit dem Schulamt des Kreises T4. auf einen probeweisen Besuch der Realschule M1. geeinigt. Auch hier sei es allerdings sodann wiederum zu Konflikten gekommen, die ihr Sohn jedenfalls nicht allein zu vertreten habe. Durch den zwischenzeitlich aufgesuchten Arzt Dr. X. sei eine Stoffwechselstörung (ADHS) diagnostiziert worden. Um ihn vernünftig einstellen zu können, habe man allerdings die Mitwirkung der T3. benötigt, die nicht erfolgt sei. Auch diese Ausführungen des Antragstellers zu 2. lassen erkennen, dass bei dem Schüler seit Jahren Verhaltensauffälligkeiten vorliegen, die zuletzt zu den Schulschwierigkeiten geführt haben, wie sie in dem sonderpädagogischen Gutachten und den zugehörigen pädagogischen Berichten der Realschule M1. ihren Niederschlag gefunden haben. 20 Geht man allerdings im Hinblick darauf, dass § 5 Abs. 3 AO - SF i. V. m. § 19 Abs. 1 SchulG die Einweisung eines in der allgemeinen T3. zumindest ausreichende Leistung erbringenden, aber aggressiven und verhaltensauffälligen Schülers in eine Förderschule mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung allein wegen seines störenden oder Mitschüler gefährdenden Verhaltens nicht rechtfertigt, diese Bestimmungen vielmehr einen individuellen Förderbedarf voraussetzen, weil sie nicht allein dem Schutz anderer Schutzgüter wie der körperlichen Unversehrtheit der Mitschüler oder dem ungestörten Unterricht genügen, bei dem Sohn I. der Antragsteller allerdings aufgrund des Berichts der Schulleitung, dass er nach der dortigen gemeinsamen pädagogischen Einschätzung zwar am Unterricht der Realschule teilnehmen, im besten Fall sogar erfolgreich teilnehmen könne, zweifelhaft sein kann, ob er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und es sich bei seinen Verhaltensauffälligkeiten um eine "Behinderung" i. S. d. § 19 Abs. 1 SchulG und § 4 Ziff. 1 AO - SF handelt, nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung aus, so ergibt auch die sodann gebotene sogenannte offene, d. h. von einer Erfolgsaussicht in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung keine abweichende Entscheidung. Auch danach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung in dem angefochtenen Bescheid das private Interesse der Antragsteller daran, dass ihr Sohn vorläufig die Realschule oder eine andere weitereführende allgemeine T3. besuchen darf. 21 Die in den vorstehenden Berichten und Stellungnahmen enthaltenen Feststellungen und Angaben zu massiven Auffälligkeiten des Sohnes der Antragsteller im Unterricht und auch sonst in der schulischen Situation, die die Antragsteller auch im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, machen deutlich, dass durch sein Verhalten die Lernsituation der von ihm zuletzt besuchten Realschule nachhaltig in einer seinerzeit nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt worden ist, ohne dass die T3. dem durch sonderpädagogische Förderungsmaßnahmen, durch erzieherische Einwirkung oder mit Schulordnungsmaßnahmen hätte entgegenwirken können. Schon das öffentliche Interesse daran, einen geordneten und störungsfreien Unterricht und Schulbetrieb im Interesse der Mitschüler wieder zu ermöglichen und zu gewährleisten, erfordert es, die Überweisung des Schülers in eine Förderschule wegen der Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung sofort und zunächst für eine Übergangszeit wirksam werden zu lassen. Dass der Schüler in eine andere aufnahmebereite und - unter Berücksichtigung der aufgetretenen Probleme und des möglichen sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen Erziehungsschwierigkeiten - geeignete allgemeine T3. hätte alsbald aufgenommen werden können, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dieses öffentliche Interesse besteht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt fort. 22 Es kann auch unter Berücksichtigung der nachhaltigen massiven Verhaltensauffälligkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass er derzeit an einer anderen Realschule oder einer sonstigen weiterführenden allgemeinen T3. hinreichend gefördert werden kann; das Interesse der Antragsteller daran, durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Weg zu einer schulischen Förderung an einer allgemeinen T3. überhaupt freizugeben, ist daher derzeit als gering zu veranschlagen. 23 Auch die Gesichtspunkte der weiteren Schullaufbahn des Schülers und der Aspekt der Schulformfreiheit ergeben kein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Durch den Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides wird der weitere Bildungsgang des Schülers nämlich nicht auf eine von den Antragstellern nicht gewünschte Schulform festgelegt. Nach den "Richtlinien für die T3. für Erziehungshilfe (Sonderschule) Nordrhein-Westfalens" gemäß dem Runderlass des Kultusministers vom 20. Juni 1978 (veröffentlicht in der Schriftenreihe des Kultusministers "Die T3. in Nordrhein-Westfalen", Heft 6051), von deren Beachtlichkeit auch weiterhin aufgrund ihrer Aufnahme in die Bereinigte amtliche Sammlung der Schulvorschriften (BASS) 2006/2007, 15/28 ausgegangen werden kann, ist nämlich vorrangiges Ziel auch der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung die Rückführung der Schüler in die allgemeine T3. ; dieser Zielsetzung muss durch eine angemessene Berücksichtigung der für die Rückführung unabdingbaren Lernziele und Lerninhalte Rechnung getragen werden, so dass dem Unterricht in diesem Typus der Förderschule grundsätzlich die Lehrpläne der dem Bildungsgang des Schülers entsprechenden Schulstufen und Schulformen zugrunde gelegt werden (vgl. Nr. 1.4.2 des Runderlasses). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ist mit 2.500,00 EUR angemessen und ausreichend erfolgt. 26