Beschluss
12 E 453/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1210.12E453.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des nach § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Gesetzes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -, m.w.N. 5 Ein Erfolg der beabsichtigten Klage erscheint nicht mehr nur als entfernt möglich. Mit ihr erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihm Einsicht in die zu seinem Sohn K. Q. geführte Jugendamtsakte zu gewähren bzw. - hilfsweise - ihm jedenfalls die Schriftstücke zugänglich zu machen, aus denen sich ergebe, wer sinngemäß behauptet habe, dass er sich der sexuellen Nötigung oder des Missbrauchs oder einer ähnlichen Tat zum Nachteil seiner Tochter B. Q. schuldig gemacht habe. Diesem Begehren steht jedenfalls § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger Beteiligter eines jugendhilferechtlichen Verfahrens ist, zu dem die in Rede stehende Akte geführt wird. Wäre das der Fall, hätte er grundsätzlich gemäß § 25 Abs. 1 SGB X einen Akteneinsichtsanspruch. Wäre er verfahrensunbeteiligter Dritter, könnte er lediglich einen Anspruch auf Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch nach pflichtgemäßem Ermessen geltend machen. In beiden Fällen ließe § 65 Abs. 1 SGB VIII die begehrte Akteneinsicht nicht zu. Durch diese Vorschrift wird zwar unmittelbar nur der jeweilige Jugendamtsmitarbeiter einem Datenweitergabeverbot unterworfen. Mittelbar verpflichtet die Norm aber auch den Jugendhilfeträger insoweit, als er alles zu unterlassen hat, was den Mitarbeiter in die Lage bringen könnte, gegen das Weitergabeverbot zu verstoßen. 6 Vgl. Wiesner/Mörsberger, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 65 Rdnr. 6, sowie Fischer in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, §§ 61 - 68 Rz. 79. 7 Bei dem Verlangen eines Beteiligten auf Akteneinsicht kommt diese mittelbare Verpflichtung über § 25 Abs. 3 SGB X zur Geltung, wonach die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren eines nicht am Verfahren Beteiligten genießen die berechtigten Interessen der Beteiligten oder Dritter an der Geheimhaltung jedenfalls keinen geringeren Schutz. 8 Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SGB VIII für ein Weitergabeverbot liegen hinsichtlich der von einem Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Sohn K. empfangenen Informationen vor. Nach dieser Vorschrift dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen weitergegeben werden. Bei den von dem Jugendamtsmitarbeiter erfassten Informationen darüber, wer im Zusammenhang mit der Durchführung des Umgangs etwas über den Kläger mitgeteilt hat und was über den Kläger mitgeteilt worden ist, handelt es sich um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Das sind Einzelangaben über persönliche Verhältnisse einer bestimmten Person - hier des Informanten, des Klägers selbst und, ausgehend von seiner Behauptung, seiner Tochter - die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Als solche Stelle ist hier das Jugendamt mit Blick auf seine Aufgaben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs, d.h. im Rahmen der §§ 17, 18 SGB VIII oder des § 50 SGB VIII tätig geworden. Diese Daten sind zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden. Sie dienten der so gearteten Hilfe für den Sohn des Klägers oder seine frühere Ehefrau. Da die Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, nicht vorliegt (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) und die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VIII offensichtlich nicht gegeben sind, ist der Beklagte zur Gewährung der begehrten Akteneinsicht nicht befugt. 9 Nicht entscheidungserheblich ist hier, ob, wofür der Zweck des § 65 SGB VIII spricht, das Verbot der Weitergabe der Daten sich auch auf einen Auskunftsanspruch (vgl. § 67 SGB VIII) erstreckt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren hat er ausweislich der angefochtenen Bescheide, seines Widerspruchs und der erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren nur einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht, nicht einen Anspruch auf Auskunft geltend gemacht. Diese Differenzierung ist deshalb bedeutsam, weil für diese Ansprüche verschieden gestaltete Rechtsvorschriften gelten. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 12