OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1057/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0913.12A1057.17.00
5mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. April 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Einsicht in die vollständige, seinen Sohn betreffende Akte des B. T. E. einschließlich des Gesprächsvermerks vom 28. April 2016 sowie des Gesprächsvermerks vom 14. Sep-tember 2016 abgelehnt, da die Geheimhaltungsverpflichtung des Beklagten nach § 25 Abs. 3 SGB X. i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegenstehe. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht habe den Verfahrensgegenstand nicht zutreffend erfasst. Dies zeige sich zum einen darin, dass im Tatbestand auf Seite 2 des Urteils ein Schreiben des Beklagten zitiert werde, das sich auf die im vorliegenden Fall nicht interessierende Beistandschaft des Jugendamtes des Beklagten hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beziehe, zum anderen darin, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Urteils offenlasse, ob es sich bei der Beistandschaft um ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X handele oder ein Verwaltungsverfahren jedenfalls wegen des Antrags des Klägers gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung seines Umgangsrechts vorliege. Damit zeigt der Kläger bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf, da ernstliche Zweifel nur dann vorliegen, wenn das Entscheidungsergebnis ernsthaft infrage gestellt ist. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2000 - 7 B 459/00 -, juris Rn. 1. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht konnte offenlassen, ob das von § 25 Abs. 1 SGB X vorausgesetzte Verwaltungsverfahren bereits in der Beistandschaft zu sehen ist oder aber erst durch den Antrag des Klägers auf Unterstützung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eingeleitet wurde. Denn es hat zutreffend ausgeführt, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Akteneinsichtsrecht des Klägers entgegensteht, gleich ob für das erforderliche Verwaltungsverfahren auf die Beistandschaft oder auf die Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts abgestellt wird. Da die Klage bereits wegen § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abzuweisen war, bedurfte es der genauen Feststellung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 25 Abs. 1 SGB X nicht. Auch aus einer angeblich unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes vermag der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel nicht herzuleiten. Das gilt zunächst, soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das Gespräch am 24. April 2016 stattgefunden habe und ob der in dem Vermerk niedergelegte angebliche Wille des Sohnes des Klägers so geäußert worden sei. Dass das Verwaltungsgericht von weiteren Ermittlungen zu diesen Punkten abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Telefonvermerk vom 5. Au-gust 2016 über ein Gespräch zwischen Frau L. und der allein sorgeberechtigten Kindesmutter folgt, dass die Sorgeberechtigte der Einsicht des Klägers in den Vermerk über das persönliche Gespräch vom 28. April 2016 widersprochen hat. Darüber hinaus hat der Beklagte vorgetragen, eine seiner Fachkräfte habe den Sohn des Klägers sowie dessen Mutter am 14. September 2016 zu Hause aufgesucht. Dabei habe der Sohn die Weitergabe des Gesprächsvermerks vom 28. April 2016 an den Kläger verweigert. Zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des Vermerks vom 5. August 2016 und des Vortrags des Beklagten betreffend den Hausbesuch am 14. September 2016 besteht kein Anlass. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers, die Kindesmutter habe in der Vergangenheit behauptet, der Kläger habe seine Tochter D. missbraucht. Denn die Erklärungen der Kindesmutter und des Sohns des Klägers wurden gegenüber einer Mitarbeiterin des Beklagten abgegeben. Diese hat mit der fraglichen Behauptung der Kindesmutter nichts zu tun. Soweit der Kläger weitere Sachverhaltsermittlungen zur Durchführung einer Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Beklagten und seinem, des Klägers, Auskunftsinteresse für erforderlich hält, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln. Auf eine solche Güterabwägung kommt es nicht an, wenn § 65 Abs. 1 SGB VIII der Akteneinsicht - wie hier zutreffend vom Verwaltungsgericht angenommen - entgegensteht. Anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des (gemeint ist wohl) Bundes verwaltung sgerichts. Im Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 48.02 - ging es um die Bekanntgabe des Namens eines Behördeninformanten im Wege der Akteneinsicht, für die es auf § 65 SGB VIII nicht ankam, weshalb diese Vorschrift in der Entscheidung auch nicht genannt wird. Auch soweit der Kläger das Fehlen bestimmter, unter Ziffer III. 1. der Zulassungsbegründung näher beschriebenen Umstände im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung bemängelt, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Diese Umstände sind unerheblich, da § 65 SGB VIII einem Akteneinsichtsrecht des Klägers entgegensteht, ohne dass es auf die vom Kläger genannten Umstände ankommt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung legt der Kläger auch nicht dadurch dar, dass er ausführt, es lägen keine persönlichen und erzieherischen Hilfen im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor. Zwar beschreibt er allgemein die Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals. Warum diese bei der von ihm gewünschten Hilfe bei der Durchführung von Umgangskontakten mit seinem Sohn nicht vorliegen sollen, begründet er indes nicht. Aber auch unabhängig davon begegnet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII beinhalte auch eine persönliche und erzieherische Hilfe im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, keinen ernstlichen Zweifeln. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass der Beklagte bei seiner Beratungs- und Unterstützungstätigkeit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die Kinder und Jugendlichen darin unterstützen soll, dass die Umgangsberechtigten von diesem Recht zum Wohl der Kinder und Jugendlichen Gebrauch machen. Diesem Schutzauftrag hat der Beklagte entsprochen, indem er vor Durchführung einer Umgangsbegleitung ein Gespräch mit dem Sohn des Klägers geführt hat. Dass dieses Gespräch einer persönlichen und erzieherischen Hilfe im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII diente, liegt somit auf der Hand. Da der Vermerk vom 28. April 2016 sich auf den Inhalt dieses Gesprächs bezieht, enthält dieser Sozialdaten, die zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, so dass die Voraussetzungen von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen. Da keine der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB VIII genannten Voraussetzungen erfüllt ist, insbesondere die Einwilligung des Sohns des Klägers nicht vorliegt, steht § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einer Akteneinsicht entgegen. Vgl. auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 12 E 453/02 -, juris Rn. 7. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung folgen auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII räume ein Ermessen ein, das das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe. Das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII gestattet Auskunfts- oder Akteneinsichtsansprüche, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, "nur" in den engen Grenzen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII, versagt sie im Übrigen jedoch umfassend. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08 -, juris Rn. 8. Liegt keine der Nummern 1 - 5 des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor, ist der aktenführenden Behörde bei der Weitergabe und damit auch bei der Akteneinsicht in Sozialdaten, die zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, kein Ermessen eröffnet. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Oktober 2016 - 26 K 5681/15 -. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich offengelassen und die Abweisung der Klage auf Akteneinsicht mit einer fehlenden allgemeinen Datenübermittlungsbefugnis begründet. Zu einem Ermessen im Rahmen von § 65 SGB VIII verhält es sich demnach nicht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 26 K 5681/15 -, juris Rn. 68 ff., 86 ff. II. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht auf einen Verfahrensmangel und damit auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht aber dessen Inhalt betreffen. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5 für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach diesem Maßstab rügt der Kläger bereits keinen Verfahrensmangel, wenn er die unterbliebene Ermessensprüfung und die fehlende Auseinandersetzung mit seiner Auffassung dazu rügt, ob die streitgegenständlichen Vermerke Daten des Klägers enthalten oder nicht. Diese Fragen betreffen den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, nicht aber ihr prozessordnungskonformes Zustandekommen. Unabhängig davon stand dem Beklagten - wie bereits ausgeführt - kein Ermessen zu, das er fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Tatbestand bestimmte, auf den Seiten 7 und 8 der Zulassungsbegründung näher ausgeführte Umstände nicht enthält und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt betreffend diese Umstände nicht aufgeklärt hat. Auf diese Umstände kam es nach dem Vorstehenden nicht an. Sie waren daher weder in den Tatbestand aufzunehmen noch näher aufzuklären. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht seine Amtsermittlungspflicht dadurch verletzt, dass es "hinsichtlich der Gesprächsvermerke" von einer Beweisaufnahme abgesehen hat, da es für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf den Inhalt der geheimhaltungsbedürftigen Sozialdaten und damit der Vermerke nicht ankommt. Ein Verfahrensmangel folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht weiter geprüft hat, ob das Gespräch vom 28. April 2016 stattgefunden hat und der Sohn des Klägers einer Weitergabe des diesbezüglichen Vermerks an den Kläger widersprochen hat. Nachvollziehbare Zweifel daran, die eine Beweisaufnahme hätten erforderlich machen können, trägt der Kläger weder bezüglich des Umstandes, dass das Gespräch vom 28. April 2016 stattgefunden hat, noch bezüglich des anlässlich des Hausbesuchs am 14. September 2016 erklärten Willens seines Sohnes vor. In Anbetracht dessen war eine weitere Sachverhaltsaufklärung diesbezüglich nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.