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Beschluss

8 E 1258/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0205.8E1258.08.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist unbegründet. In dem erstinstanzlichen Klageverfahren begehrt der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten, ihm Einsicht in die seine Kinder N. , G. und O. betreffenden Jugendhilfeakten zu gewähren, hilfsweise ihm Auskunft über alle ihn betreffenden Informationen und Unterlagen in den Jugendhilfeakten der Beklagten zu erteilen. Hintergrund für das Begehren des Klägers ist ein vermeintlich gegenüber ihm bestehender Verdacht des sexuellen Kindesmissbrauchs. Das Verwaltungsgericht hat sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint. Diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für den auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichteten Hauptantrag des Klägers kommt als spezialgesetzlich geregelte Anspruchsgrundlage vorrangig die Regelung des § 25 Abs. 1 SGB X in Betracht. Dem Eingreifen dieser Anspruchsgrundlage steht aber auf der Grundlage der im Prozesskostenhilfeverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ‑ unabhängig davon, ob überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung gegeben sind ‑ jedenfalls § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Nach dieser Bestimmung, die über § 25 Abs. 3 SGB X Anwendung findet, dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, nur unter den in den Nrn. 1 bis 5 im Einzelnen genannten Voraussetzungen weitergegeben werden. Durch § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird zwar unmittelbar nur der jeweilige Mitarbeiter des Jugendamts einem Datenweitergabeverbot unterworfen. Mittelbar verpflichtet diese Norm aber auch den Träger der Jugendhilfe insoweit, als er alles zu unterlassen hat, was den Mitarbeiter in die Lage bringen könnte, gegen das Weitergabeverbot zu verstoßen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 ‑ 12 E 453/02 -, juris, m.w.N., und vom 26. März 2008 ‑ 12 E 115/08 -, juris. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für ein Weitergabeverbot liegen vor. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten befinden sich zu dem im vorliegenden Zusammenhang nach dem klägerischen Vorbringen allein relevanten Themenkomplex eines vermeintlich bestehenden Verdachts des sexuellen Kindesmissbrauchs in den die Kinder des Klägers betreffenden Jugendhilfeakten ausschließlich Sozialdaten, die den Mitarbeitern des Trägers der Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Diese Sozialdaten dürfen nicht durch die Gewährung von Akteneinsicht weitergegeben werden, da es an der Einwilligung im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII derer fehlt, die die Daten anvertraut haben, und kein anderer Ausnahmetatbestand, insbesondere keiner der in den Nrn. 2 bis 5 des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten, eingreift. Inwieweit diese spezialgesetzlich geregelte Anspruchsgrundlage von ihrem Anwendungsbereich her noch Raum für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 IFG NRW lässt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, stünde dem Informationszugangsanspruch die Bestimmung des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen, die die Möglichkeit zur Gewährung von Akteneinsicht in Sozialdaten, die den Mitarbeitern des Trägers der Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, abschließend regelt. Das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII gestattet die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, „nur“ in den engen Grenzen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII, versagt sie im Übrigen jedoch dem Jugendamtsmitarbeiter ‑ und damit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendamtes (vgl. § 25 Abs. 3 SGB X, § 35 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 65 Abs. 2 SGB VIII) ‑ umfassend und als spezialgesetzliche Norm auch unabhängig davon, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Akteneinsichts- und/oder Auskunftsanspruch hergeleitet wird (z.B. ergänzend aus § 4 Abs. 1 IFG NRW) und ob insoweit etwaige Subsidiaritätsregelungen den Vorrang des § 65 SGB VIII anerkennen (z.B. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 ‑ 12 E 115/08 -, juris. Für den auf die Gewährung einer Auskunft gerichteten Hilfsantrag des Klägers ist als spezialgesetzlich geregelte Anspruchsgrundlage vorrangig die Regelung des § 83 Abs. 1 SGB X in Betracht zu ziehen. Auch das Eingreifen dieser Anspruchsgrundlage scheitert aber auf der Grundlage der im Prozesskostenhilfeverfahren allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls an § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der über § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X zur Anwendung gelangt. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen nach dem auch insofern unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gleichermaßen für die im Zusammenhang mit einem vermeintlich bestehenden Verdacht des sexuellen Kindesmissbrauchs stehenden Informationen und Unterlagen über den Kläger in den Jugendhilfeakten der Beklagten vor, da es sich insoweit ebenfalls um Sozialdaten handelt, die den Mitarbeitern des Trägers der Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Das Interesse des Klägers an den seine Person betreffenden Sozialdaten muss gegenüber dem in § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum Ausdruck kommenden besonderen Schutz anvertrauter Daten zurücktreten. Das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe die sich nach den allgemeinen Regelungen der Akteneinsichtsgewährung und/oder Auskunftserteilung und dem Schutz bzw. der Weitergabe von Sozialdaten (§ 35 SGB I, §§ 25, 67 bis 85 a SGB X und §§ 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 ‑ 12 E 115/08 -, juris. Auch § 4 Abs. 1 IFG NRW kann dem Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Auskunft vermitteln. Einem derartigen Informationszugangsanspruch stünde aus den dargestellten Erwägungen gleichermaßen § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).