Beschluss
2 A 943/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0328.2A943.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Kläger, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen einzubeziehen, abgelehnt, weil der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zustehe. Denn diese sei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihr die deutsche Sprache nicht gemäß den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG vermittelt worden sei. Entsprechend den Angaben im Verwaltungsverfahren, die durch das Ergebnis der Anhörung der Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bestätigt und von den Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren nicht in Abrede gestellt worden seien, sei die Klägerin zurzeit nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Ihr sei vielmehr die deutsche Sprache nur bis zum 5. bzw. 7. Lebensjahr vermittelt worden. Der Klägerin komme auch nicht die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG zugute, da nicht davon auszugehen sei, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gehe das Gericht davon aus, dass es in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich möglich gewesen sei, die deutsche Sprache innerhalb des häuslichen Bereichs ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen zu gebrauchen. Den von den Klägern hilfsweise gestellten Beweisanträgen sei nicht nachzugehen gewesen. Soweit unter Beweis gestellt werde, dass der Klägerin bis zur Deportation die deutsche Sprache vermittelt worden sei, könne dies als wahr unterstellt werden. Soweit unter Beweis gestellt werde, die Eltern der Klägerin seien bis zu 14 Stunden täglich zu Zwangsarbeit herangezogen worden, stelle diese unsubstantiierte Behauptung, die im Gegensatz zu den eingehenden Angaben im Aufnahmeverfahren stehe, einen Ausforschungsbeweis dar. Auch dem weiteren Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht nachzugehen gewesen, weil die darin aufgestellten Prämissen, insbesondere der mindestens zehn Stunden tägliche Aufenthalt der Klägerin außerhalb der Familie, durch nichts belegt sei. 5 In der Antragsbegründung wird zunächst geltend gemacht, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler (§124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nämlich dem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und die Nichtbeachtung von Beweisanträgen, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin zurzeit nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Insbesondere seien die diesbezüglichen Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden. Ein Verfahrensfehler ist damit schon deswegen nicht dargelegt, weil ein Beweisantrag dahingehend, dass die Klägerin zurzeit in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht einmal hilfsweise gestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hatte auch keinen Anlass, von sich aus insoweit weitere Aufklärung zu betreiben, da weder von dem früheren Bevollmächtigten der Kläger, dem Vater der Klägerin, noch von den jetzigen Prozessbevollmächtigten bestritten worden war, dass die Klägerin nur über geringe deutsche Sprachkenntnisse verfügt. 6 In der Antragsbegründung wird weiter ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gerügt, soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG verneint habe, ohne den hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Dies gelte insbesondere für den Antrag, wonach die Eltern der Klägerin bis zu 14 Stunden täglich Zwangsarbeit hätten leisten müssen und deshalb die Klägerin im Ganztagskindergarten bzw. Ganztagsschulen untergebracht gewesen sei. Insbesondere sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Eltern keine Zwangsarbeit geleistet hätten. Dies sei eine vorweggenommene Würdigung des zu erhebenden Beweises. Selbst wenn die Mutter nicht in die Trud- Armee eingezogen worden sei, habe sie unter Kommandantur gestanden und in diesem Rahmen Zwangsarbeit leisten müssen. Dieser Beweis hätte auch erhoben werden müssen. "Wäre nämlich nachgewiesen worden,...., dass es sowohl der Mutter als auch dem Vater der Klägerin nach 1941 nicht mehr möglich war, sich mit dieser so zu unterhalten, dass sie ihr die deutsche Sprache auf dem Niveau vermitteln konnte, wie das vom Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, stünde fest, dass aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsgebiet die Vermittlung unmöglich gewesen ist. Die Verhältnisse im Herkunftsgebiet waren zum damaligen Zeitpunkt, was offenkundig ist, so, dass durchaus, was auch aus den Richtlinien des Bundesinnenministeriums hervorgeht, davon ausgegangen werden konnte, dass in individuellen Einzelfällen unabhängig von der Gesamtsituation die deutsche Sprache nicht vermittelt werden konnte." 7 Damit haben die Kläger in der Antragsbegründung keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass und warum entgegen der Annahme des Senates in seiner ständigen Rechtsprechung, 8 vgl. z.B. Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 - 2 A 5208/94 - und den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zitierten Beschluss vom 9. Oktober 1997 - 2 E 896/96 -, 9 hier der Gebrauch und die Benutzung der deutschen Sprache in der Familie der Klägerin auch unter den Bedingungen der Kommandantur ausnahmsweise nicht möglich gewesen sein sollen. Stattdessen wird nur pauschal behauptet, wenn das Verwaltungsgericht den Beweis erhoben hätte, hätte man auch zu dem Ergebnis kommen können, dass die Vermittlung der deutschen Sprache im individuellen Fall aufgrund der dortigen Verhältnisse unmöglich war. Diese allgemeinen Ausführungen, die keine konkreten Angaben zu der besonderen Situation der Klägerin unter der Kommandantur enthalten, lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, die nur hilfsweise beantragte Vernehmung der Eltern der Klägerin als Zeugen vorzunehmen. 10 Dem Antrag ist auch nicht stattzugeben, soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerügt wird. Insoweit beschränkt sich die Antragsbegründung auf allgemeine Ausführungen und den Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb gerade in diesem Fall eine grundsätzliche Klärung möglich sein soll. Insbesondere fehlt es sowohl an der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage als auch an jeglicher Darlegung, inwiefern aus § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ableitbare Rechtsfragen sich aufgrund in diesem Verfahren gegebener Tatsachen stellen könnten. 11 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. März 2000 - 5 B 160.99 -. 12 Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht den hilfsweise gestellten Antrag auf Einbeziehung der Klägerin in den ihren Eltern erteilten Aufnahmebescheid abgelehnt hat. Insoweit wird in der Antragsbegründung ausgeführt, die Berufung sei zuzulassen, weil das Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren - 5 C 19.00 - abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht habe dort entschieden, dass dann, wenn ein Antrag vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sei, eine Einbeziehung aufgrund verfahrensbedingter Härte vorzunehmen sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Verfahren entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts gegeben. Denn die Eltern der Klägerin hätten in dem von ihnen gestellten Antrag am 24. Oktober 1991 auch die Aufnahme für die Klägerin beantragt, da sie diese in der Rubrik "Kinder ab 16 Jahren" aufgeführt hätten. Das Urteil beruhe auch auf dieser Abweichung, denn hätte der Antrag der Eltern Berücksichtigung gefunden, wäre eine Einbeziehung vorzunehmen gewesen. 13 Entgegen der Ansicht der Kläger liegt eine Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Denn die Klägerin hat ihren Aufnahmeantrag, der gleichzeitig einen Antrag auf Einbeziehung enthält, erst am 12. September 1994 und damit nach der Ausreise ihrer Eltern im Dezember 1993 gestellt. Die Eintragung der Klägerin in den Aufnahmeantrag ihrer Eltern als "Kind ab 16 Jahren" ist kein Einbeziehungsantrag der Klägerin. Dies ist nach dem Inhalt und Zweck des Antragsformulars offensichtlich. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ersichtlich nicht vor. Denn nach der den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes umfasst der Aufnahmeantrag neben den Antrag stellenden Eltern nur die darin genannten Kinder unter 16 Jahren. Von älteren Abkömmlingen wurde ein eigener Aufnahmeantrag verlangt. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Antragsformulars. Nach dem Inhalt seines Deckblattes bezog sich der Antrag auf die Aufnahme als Aussiedler auf den Antragsteller, seinen Ehegatten und seine Kinder "unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird". Auch in der Rubrik zur Eintragung dieser Kinder heißt es ausdrücklich: "Angaben zu den Kindern unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird". Demgegenüber waren auf der dann folgenden Seite im Antragsformular nur "Angaben zu den Kindern ab 16 Jahre" zu machen. Schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut ergibt sich, dass diesen Angaben der Charakter eines eigenen Antrags auf Aufnahme auch dieser Kinder nicht zukam. 14 Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die insoweit in der Antragsbegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gegeben ist. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO) 18