Urteil
2 A 4321/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0323.2A4321.01.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 19. Januar 1968 in Q. in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der ukrainische Volkszugehörige H. O. und die deutsche Volkszugehörige F. O. , geb. X. . Die Eltern des Klägers sind im Oktober 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Mutter des Klägers hat eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten. Die Klägerin zu 3) ist die am 23. Januar 1991 geborene Tochter des Klägers aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer ukrainischen Volkszugehörigen. Am 8. August 1994 stellten die Kläger durch die Mutter des Klägers einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin gaben sie u.a. an, der Kläger verstehe auf Deutsch fast alles und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch. Die deutsche Sprache habe er von der Mutter und der Großmutter erlernt. In seinem Pass werde er als Ukrainer geführt. Dazu ist u.a. angegeben, der Kläger habe im Inlandspaß die ukrainische Nationalität erhalten, da in der UdSSR gewöhnlich die Nationalität des Vaters angenommen worden sei. Sie hätten in der Schulklasse die Formulare selbst ausgefüllt, die Eltern seien nicht gefragt worden. In 1990 habe er die Nationalität im Pass ändern wollen, aber bis jetzt gebe es keine neuen Passformulare; der Antrag sei deswegen nicht angenommen worden. Am 4. September 1995 wurde die Ablichtung eines im Juni 1995 ausgestellten Inlandspasses vorgelegt, in dem der Kläger mit deutscher Nationalität geführt wird. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er sich nicht zum deutschen, sondern zum ukrainischen Volkstum erklärt habe. Die Nationalitätsänderung sei in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren erfolgt, ihr könne nicht der Erklärungswert eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum beigemessen werden. Hiergegen legten die Kläger am 4. November 1996 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Dem Kläger sei von seiner Großmutter, die von Beruf Lehrerin gewesen sei, die deutsche Sprache vermittelt worden. Diese habe viele Jahre bei ihnen mit in der Wohnung gelebt und die Kinder erzogen. Sie habe zu Hause mit den Kindern und der Mutter des Klägers nur Deutsch gesprochen und mit ihnen die deutschen Feste gefeiert. Nach der Vollendung des 16. Lebensjahres habe der Kläger mit der Schulklasse die Formulare für seinen Pass selber ausgefüllt. Automatisch sei ihm die Nationalität seines Vaters, ukrainisch, zugeteilt worden. Sie hätten probiert, die Eintragung ändern zu lassen, aber die Behörden hätten dies verweigert. Die erste Gelegenheit, die Nationalität im Inlandspass ändern zu lassen, sei 1990 gewesen. Von dort bis 1995 habe es jedoch keine Passformulare gegeben. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Vortrag zur Eintragung der ukrainischen Nationalität widerspreche Erfahrungssätzen; zumindest sei erforderlich, dass Verhältnisse festgestellt würden, die völlig eindeutig und ohne irgendwelchen Zweifel auf ein deutsches Volkstum hinwiesen. Derartige Sachverhalte seien jedoch nicht feststellbar. Die Änderung des Nationalitätseintrages in "Deutsch" nach der Antragstellung auf Aufnahme in die Bundesrepublik deute außerdem darauf hin, dass es sich dabei um ein sogenanntes "Lippenbekenntnis" handele. Mit der am 24. Februar 1998 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt. Sie haben im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger komme aus einer wolgadeutschen Familie, die nach Kasachstan verschleppt worden sei. Da die Großmutter des Klägers mütterlicherseits, X. X. , eine Lehrerin, lange Jahre in der Familie gelebt habe, sei der Kläger Deutsch erzogen worden und habe deutsche Kultur und die deutsche Sprache erlernt. Zur Eintragung der Nationalität in den Inlandspass ist zunächst vorgetragen worden: Als der Kläger im Alter von 16 Jahren den vorgeschriebenen Pass erhalten habe, sei er gefragt worden, welcher Nationalität der Vater sei. Er habe korrekt angegeben, dass sein Vater Ukrainer sei. Daraufhin sei der Kläger als Ukrainer im Pass eingetragen worden. Später ist ausgeführt worden: Die Passerteilung sei in Q. von dem Komsomol organisiert worden. Die Anträge für die Inlandspässe seien in der Schule in den Schulklassen ausgeteilt und von den Jugendlichen unter Anleitung ausgefüllt worden. Dabei seien Jugendliche, die aus so genannten volkstumsverschiedenen Ehen stammten, angewiesen worden, ihre Nationalität nach der des Vaters anzugeben. Die Jugendlichen seien entgegen der damals bereits bestehenden Gesetzeslage nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie auch die Nationalität der Mutter angeben könnten. Die Erklärung zur ukrainischen Nationalität habe somit nicht auf dem freien Willen des Klägers beruht. 1993, nach der Bildung der Republik Kasachstan, habe der Kläger einen neuen Pass beantragt mit der Nationalität "Deutsch". Seine Schwester habe kurz vor ihm einen Pass mit der Nationalitätsangabe "Deutsch" beantragt und erhalten. Als der Kläger seinen Pass beantragte, hätten sich die Behörden geweigert, weiterhin die alten sowjetischen Passformulare zu verwenden. Neue Passformulare für die Republik Kasachstan habe es aber nicht gegeben. Wegen der fehlenden Passformulare habe der Kläger seinen kasachischen Pass mit der Nationalitätsangabe "Deutsch" erst am 26. Juni 1995 erhalten. Der Kläger beherrsche die deutsche Sprache, die ihm in der Familie vermittelt worden sei, in ausreichender Weise. Allerdings sei nach der Ausreise der Familie vieles mit Sicherheit verloren gegangen. Der Kläger habe aber durch die Teilnahme an einem Sprachkursus seine Kenntnisse verbessert. Hinzu komme, dass er schon 1992 in der Lage gewesen sei, für seine Firma umfangreiche technische Unterlagen in deutscher Sprache einwandfrei in das Russische zu übersetzen. Der am 17. Juni 1998 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. durchgeführte Sprachtest führe zu keinem anderen Ergebnis. Einen Großteil der Fragen habe der Kläger korrekt beantwortet. Soweit er Fragen missverstanden habe, sei nicht versucht worden, diese Missverständnisse zu klären. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1998 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, die Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) einzubeziehen und die Klägerin zu 2) in dem Einbeziehungsbescheid als weitere Familienangehörige mit aufzuführen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle zumindest nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG a.F., da er sich anlässlich der Ausstellung seines ersten Inlandspasses zur ukrainischen Nationalität seines Vaters erklärt habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger in die so genannte Forma Nr. 1 die ukrainische Nationalität nach seinem Vater eingetragen habe. Die erst 1995 erfolgte Änderung der Nationalität sei schon deswegen unbeachtlich, weil sie nach der Antragstellung erfolgt sei. Der Kläger ist am 17. Juni 1998 durch Bedienstete der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. in Q. zu seinem Begehren gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift (Blatt 39 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen eingelegten Berufung, die vom Senat durch Beschluss vom 20. Dezember 2002 zugelassen worden ist, begehren die Kläger weiter die Erteilung von Aufnahmebescheiden. Zur Begründung berufen sich die Kläger auf das bisherige Vorbringen in dem Klageverfahren und dem Berufungszulassungsverfahren; insbesondere verfüge der Kläger über die erforderlichen Sprachkenntnisse. Zumindest sei die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter zulässig und begründet, da sich bereits aus dem 1991 gestellten Aufnahmeantrag der Mutter die familiäre Verbundenheit und der Ausreisewille der gesamten Familie ergebe. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Oktober 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1998 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und die Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) einzubeziehen und die Klägerin zu 2) in dem Einbeziehungsbescheid als weitere Familienangehörige mit aufzuführen. weiter hilfsweise, zum Beweis dafür, dass der Kläger bereits vor der Ausreise seiner Mutter, die genauso wie er der Meinung war, sie habe durch die Eintragung der Kinder in ihr Antragsformular 1991 die familiäre Verbundenheit und den Ausreisewillen der gesamten Familie angezeigt, die Absicht hatte umzusiedeln, um bei den Eltern zu leben, die Zeugeneinvernahme der Mutter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im wesentlichen vor: Der Kläger erfülle zumindest nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da er sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der Kläger sei in seinem ersten Inlandspass mit ukrainischer Nationalität geführt worden. Es sei zunächst vorgetragen worden, dass der Kläger das Antragsformular selbst ausgefüllt habe, so dass ihm der ukrainische Nationalitätseintrag zuzurechnen sei. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung in der deutschen Auslandsvertretung erklärt habe, in der Schule seien lediglich die Geburtsurkunden eingesammelt worden und dann automatisch die Nationalität des Vaters in den Pass eingetragen worden, handele es sich um gesteigertes und widersprüchliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil zu Recht abgewiesen. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. A. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz weiterhin in Kasachstan. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Zwar erfüllt der Kläger das Abstammungserfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da seine Mutter unstreitig deutsche Volkszugehörige ist. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzung dieser Bestimmung, ein Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum, kann jedoch nicht festgestellt werden. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. feststellbar sein. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14., 40. und 41.03 -. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an. Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität des Klägers in seinen ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich, da sein Vater mit ukrainischer Nationalität und seine Mutter mit deutscher Nationalität geführt wurden. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im Jahr 1984 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 24. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war der Inlandspass mit einem Formularantrag, der so genannten Forma Nr. 1 schriftlich zu beantragen, in den unter anderem auch die gewählte Nationalität einzutragen war. In dieses Formular muss im Regelfall nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die deutsche Nationalität eingetragen werden, da nur dann ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum ab Bekenntnisreife vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14, 40 und 41.03 -. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214ff. und vom 13. November 2003 - 5 C 14, 40 und 41.03 -. Nach der Überzeugung des Senats ist die Eintragung der ukrainischen Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers nicht gegen dessen Willen erfolgt. Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senats von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214ff., geht der Senat davon aus, dass der Kläger entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Ukrainer" nach seinem Vater und nicht "Deutscher" nach der Mutter angegeben war. Um den Senat davon zu überzeugen, dass der Kläger trotz der Eintragung der ukrainischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt hat, hätten die Kläger substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung unter Abweichung von dem üblichen Passantragsverfahren zu Stande gekommen ist. Daran fehlt es. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger im Passantragsverfahren gegenüber der zuständigen Stelle verbindlich erklärt hat, er wolle mit deutscher Nationalität in den Inlandspass eingetragen werden. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind nicht glaubhaft soweit er erklärt hat, er habe in der Schule in die Forma Nr. 1 die deutsche Nationalität eingetragen; nachdem er von der Lehrerin darauf hingewiesen worden sei, dass er Ukrainisch nach dem Vater eintragen müsse, habe er den Antrag nicht unterschrieben, sondern sei nach Hause gegangen und habe seine Mutter gefragt, was er machen solle. Diese sei dann am nächsten Tag in die Schule gegangen und nachdem man auch ihr gesagt habe, die Nationalität ginge nach dem Vater, habe er eine Forma Nr. 1 mit der Nationalität "Ukrainisch" unterschrieben. Hinsichtlich der Umstände des Passantragsverfahrens liegt ein gesteigertes und widersprüchliches und damit insgesamt unglaubhaftes Vorbringen der Kläger vor. Die Angaben der Kläger zum konkreten Geschehensablauf haben im Laufe des Verfahrens gewechselt. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Angaben des Klägers gehen über die früheren Erklärungen deutlich hinaus und sind in wesentlichen Punkten von der als Zeugin gehörten Mutter des Klägers nicht bestätigt worden. Im Antragsverfahren hat die Mutter des Klägers als Bevollmächtigte der Kläger angegeben, der Kläger habe im Inlandspass die ukrainische Nationalität erhalten, weil in der UdSSR gewöhnlich die Nationalität des Vaters angenommen worden sei. Mit der Schulklasse seien die Formulare ausgefüllt worden, die Eltern seien nicht gefragt worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dann vorgetragen worden, als der Kläger im Alter von 16 Jahren den vorgeschriebenen Pass erhalten habe, sei er gefragt worden, welcher Nationalität der Vater sei. Er habe korrekt angegeben, dass sein Vater Ukrainer sei. Daraufhin sei der Kläger als Ukrainer im Pass eingetragen worden. Damit übereinstimmend hat der Kläger bei seiner Anhörung durch Bedienstete der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. in Q. am 17. Juni 1998 erklärt, die Nationalität sei automatisch nach dem Vater eingetragen worden; von einer "Forma Nr. 1" sei ihm nichts bekannt. Im weiteren Verfahren ist dann wieder behauptet worden, die Forma Nr. 1 sei in der Schule ausgefüllt und dort sei gesagt worden, es müsse die Nationalität des Vaters eingetragen werden. Erstmals in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er habe in der Schule in die Forma Nr. 1 die deutsche Nationalität eingetragen. Nachdem er von der Lehrerin darauf hingewiesen worden sei, dass er Ukrainisch nach dem Vater eintragen müsse, habe er den Antrag nicht unterschrieben, sondern sei nach Hause gegangen und habe seine Mutter gefragt, was er machen solle. Diese sei dann am nächsten Tag in die Schule gegangen und nachdem man auch ihr gesagt habe, die Nationalität ginge nach dem Vater, habe er eine Forma Nr. 1 mit der Nationalität "Ukrainisch" unterschrieben. Dieses Vorbringen geht, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe dargetan oder ersichtlich sind, weit über den bisher geschilderten angeblichen Geschehensablauf hinaus. Der Kläger vermochte nicht zu erklären, weshalb trotz dieser Auseinandersetzung mit der Lehrerin und der außergewöhnlichen Lage, als einziger Schüler den Passantrag nicht unterschrieben zu haben, einer im Leben des damals Sechzehnjährigen offensichtlich besonderen Situation, bisher vorgetragen worden ist, er habe keine Forma Nr. 1 ausgefüllt bzw. die Eltern seien nicht gefragt worden. Beide bisher geschilderten Geschehensabläufe sind mit der Darstellung in der mündlichen Verhandlung nicht vereinbar. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Differenzen vermochte der Kläger nicht zu geben. Seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass der Antrag für die Passerteilung Forma Nr. 1 heiße, dies vielmehr erst bei der Botschaft erfahren, erklärt seine damalige Äußerung nicht. Denn selbst wenn ihm die genaue Bezeichnung des Antragsformulars nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte er auf die Frage, ob er etwas unterzeichnet hat, auf den Antrag verweisen müssen. Auch die schlichte Angabe, er habe keine Möglichkeit gehabt, über die Nationalität frei zu entscheiden, ist schwer nachvollziehbar, wenn der Kläger tatsächlich zunächst die deutsche Nationalität eingetragen hatte. Denn dann drängte es sich auf, von seinem Versuch, die deutsche Nationalität anzugeben, zu berichten. Gleiches gilt von dem Vortrag, es sei die Forma Nr. 1 ausgefüllt worden, aber es habe die Nationalität des Vaters eingetragen werden müssen, die Eltern seien nicht gefragt worden. Auch bei einer derart konkreten Schilderung bereits im Aufnahmeantrag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb konkrete Bemühungen um die Eintragung der deutschen Nationalität nicht erwähnt werden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht zudem, dass der von ihm geschilderte Geschehensablauf von seiner als Zeugin gehörten Mutter nicht bestätigt worden ist. Diese hat unmissverständlich erklärt, der Kläger habe am selben Tag in die Forma Nr. 1 zuerst Deutsch und dann Ukrainisch eingetragen und den Antrag unterschrieben. Erst danach habe er ihr davon berichtet, so dass sie erst mit der Lehrerin geredet habe, als der Antrag bereits unterzeichnet gewesen sei. Damit weichen die jeweils bestimmt und ohne Einschränkungen im Hinblick auf die seitdem vergangene Zeit von fast zwanzig Jahren gemachten Angaben wesentlich voneinander ab. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Kläger sich zunächst weigerte, den Nationalitätseintrag in Ukrainisch zu ändern und das Formular zu unterschreiben, und dies erst am nächsten Tag nach dem Gespräch mit der Mutter tat oder ob er sofort den Eintrag änderte und unterschrieb, sodass der Vorgang beendet war, als seine Mutter die Lehrerin aufsuchte. Die Weigerung, wie alle anderen sofort zu unterschreiben, und die Intervention der Mutter, bevor die Angelegenheit abgeschlossen war, bedeuteten eine erhebliche Auseinandersetzung mit der Lehrerin. Dass die Mutter des Klägers ihre von der Aussage des Klägers abweichenden Angaben sowohl auf Vorhalt als auch nach einer Unterbrechung der Sitzung wiederholte, spricht insgesamt gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers. Die jeweils abgegebenen, sehr konkreten Schilderungen sind nicht miteinander vereinbar. Da die Kläger nicht glaubhaft einen Sachverhalt geschildert haben, wonach das vorgeschriebene Verfahren der Passerteilung nicht eingehalten worden ist, ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Forma Nr. 1 mit der Eintragung "Ukrainer" ohne weitere Erklärung unterzeichnet hat. Damit hat er eine ihm zuzurechnende Erklärung zur ukrainischen Nationalität abgegeben. Dies gilt auch dann, wenn er davon ausgegangen sein sollte, er müsse die ukrainische Nationalität des Vaters eintragen. Denn ein positives Bekenntnis "zu" einer bestimmten Nationalität durch Erklärung liegt auch dann vor, wenn die von einem bestimmten, subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der empfangenen Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich erscheint. Das in einer Nationalitätenerklärung, etwa aus Anlass einer Passausstellung, liegende "Willensmoment", sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon, wie und aufgrund welcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -. Hier gilt nicht deswegen etwas anderes, weil der Kläger angegeben hat, er habe keine Beziehung zum ukrainischen Volkstum seines Vaters. Denn bei einer solchen ersten Bekenntniserklärung ist in der Regel ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, dass dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewusstsein zugrunde gelegen hat. Vgl. BVerwG Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (76), vom 4. Juni 1996 - 9 C 110.95 -, BVerwGE 101, 205 (208), vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 (217) und vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 -. Umstände, die im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Die Erklärung zur ukrainischen Nationalität durch Unterzeichnung der Forma Nr. 1 ist dem Kläger auch zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich bei Abgabe der Erklärung in einer seinen Willen ausschließenden Zwangslage befunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, wenn der Erklärende sich in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befindet, weil die Erklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden Entscheidungsspielraumes hervorgebracht wird. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 35/74 -, Der Betrieb 1975, 2075 f.; Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, § 123 BGB, Rdnr. 15. Gleiches gilt, wenn auf den Erklärenden ein solch starker psychischer Druck ausgeübt wird, durch den der Erklärende in eine psychische Zwangslage gerät, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Drucks sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das danach vorliegende, ein Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum im Jahre 1984 mit Gefahr für Leib und Leben oder schwer wiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und der Kläger deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen, sind von den Klägern weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Gegenbekenntnis des Klägers hat seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht nachträglich dadurch verloren, dass er sich durch die von ihm 1995 herbeigeführte Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt hat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ausschließt, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung des Gegenbekenntnisses abzurücken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - und - 5 C 41.03 -. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit der Angabe "Ukrainer" im Passantrag mangels Zurechenbarkeit kein Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum und damit kein Gegenbekenntnis abgegeben hat, erfüllt er nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Denn auch dann fehlt es zumindest für die Zeit von 1984 bis 1990 an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. Allerdings ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14., 40. und 41.03 -, zu entnehmen, dass dann, wenn durch eine Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben wurde, zu prüfen ist, ob ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. Aber auch ein solches Bekenntnis kann der Senat beim Kläger nicht feststellen. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, er habe in der Zeit bis 1990 keinen Versuch unternommen, doch noch die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Umstände, aus denen zu entnehmen ist, dass der Wille des Klägers, nur der deutschen Volksgruppe zuzugehören, in einer Weise über das unmittelbare familiäre Umfeld nach außen hin hervorgetreten ist, die nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung nahe kommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt es bezüglich der Klägerinnen zu 2. und 3. für die allein begehrte Einbeziehung in den dem Kläger zu erteilenden Bescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der erforderlichen Grundlage. B. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1) und 3) hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides kommen allein die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG in Betracht. Denn eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur möglich, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl 2001, 1527. Die Mutter bzw. Großmutter der Kläger zu 1) und 3 ) ist jedoch bereits im Oktober 1993 dauerhaft nach Deutschland übergesiedelt. Die Kläger zu 1) und 3) haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach Ausreise der Bezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Aufnahmeantrag, wie er von den Klägern am 8. August 1994 gestellt worden ist, nicht nur primär dahin zu verstehen ist, dass der Kläger seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. Vielmehr enthält er zugleich für den Fall, dass eine Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kommt, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1) und 3) auf Einbeziehung als Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson zu erteilenden bzw. erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Als Bezugspersonen kommt hier nur die Mutter bzw. Großmutter der Kläger zu 1) und 3) in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung wegen besonderer Härte sind aber nicht gegeben. Der Aufnahmeantrag ist erst mehr als neun Monate nach der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden. Der Bezugsperson drohende Gefahren, die nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, eine frühzeitige Ausreise der Bezugsperson rechtfertigen könnten und als besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen wären, sind hier von den Klägern nicht vorgetragen worden. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet schon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Ebenso wenig bestand gegenüber der Mutter bzw. Großmutter der Kläger zu 1) und 3) eine allgemeine Hinweispflicht des Bundesverwaltungsamtes auf die zum 1. Januar 1993 eingetretenen Rechtsänderungen und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Einbeziehung von Abkömmlingen. Vielmehr wäre es Sache der Kläger gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Etwas anderes gilt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht, weil die Mutter der Kläger bereits 1991 ihren Aufnahmeantrag gestellt hat. Auch in diesem Fall ist zumindest erforderlich, dass ein eigener, bescheidungsfähiger Antrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist. Vgl. zu einer solchen Fallgestaltung: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 -5 C 19.00 -, DVBl 2001, 1527. Ein solcher ausdrücklicher Antrag mit den erforderlichen Unterlagen kann nicht in der Eintragung des Klägers in den Aufnahmeantrag der Mutter in der Rubrik "Kinder ab 16 Jahre" gesehen werden. Dies ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des verwandten Formularantrags und der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts offensichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2003 - 2 A 2833/02 - und vom 28. März 2003 - 2 A 943/02 -. Rechtlich unerheblich ist, ob im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Mutter des Klägers eine familiäre Verbundenheit und ein gemeinsamer Ausreisewille bestanden, da diese sich nicht in einem Aufnahmeantrag des Klägers niedergeschlagen haben. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Kläger, mit dem dies bewiesen werden soll, brauchte der Senat deshalb nicht nachzugehen. Da die Kläger zu 1) und 3) keinen Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides haben, steht der Klägerin zu 2) schon deshalb kein Anspruch auf Aufführung in dem erstrebten Bescheid als miteinreisende Familienangehörige zu. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.