Urteil
9 A 2055/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1213.9A2055.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 In der Vergangenheit leitete die Klägerin Abwasser aus ihrem Ortsteil W. /B. über einen namenlosen Graben (sog. Bürgermeisterkanal) unmittelbar in das Gewässer Möhne ein. Nach dem Bau einer Abwasserdruckleitung mit Pumpstation, eines Kanalstauraumes und eines Zuleitungssammlers erfolgte am 1. Mai 1995 der Anschluss an die Kläranlage B. des R.. (im folgenden: Kläranlage B. ) und die Zuführung des Abwassers dorthin. 3 In Bezug auf diese Kläranlage erteilte die Bezirksregierung A. dem R. unter dem 26. März 1996 (unter teilweiser Abänderung eines Bescheides vom 19. Juli 1988) die widerrufliche und bis zum 31. Dezember 2000 befristete Erlaubnis, das anfallende Abwasser in das Gewässer H. einzuleiten. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Die Kläranlage B. entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und sei daher bis zum genannten Termin zu sanieren; geschehe das nicht, müsse anderweitig sichergestellt werden, dass das anfallende Abwasser einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde. 4 Im Juli 1995 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung der Zuführungsleitung zur Kläranlage B. i.H.v. ca. 2,7 Mio. DM mit den für die drei Jahre vor dem Anschluss erhobenen Abwasserabgaben für die Einleitung von Abwasser aus dem Bürgermeisterkanal W. /B. . 5 Mit Bescheid vom 14. Januar 1997 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und führte aus: Nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) seien nur Aufwendungen für solche Anlagen verrechnungsfähig, die das Schmutzwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zuführten, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entspreche oder diesen angepasst werde. Die Kläranlage B. habe diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Anschlusses nicht erfüllt. Sie habe nämlich in Ermangelung einer Stickstoffelimination den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprochen; ebenso wenig sei mit Baumaßnahmen zur Anpassung begonnen worden und auch ein bestandskräftiger Sanierungsbescheid habe nicht vorgelegen. Eine bloß "irgendwann" erfolgende Anpassung genüge nach dem Gesetzeswortlaut nicht. 6 Hiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Kläranlage B. verfüge sowohl über die erforderliche Anlagengenehmigung als auch über eine Einleitungserlaubnis, so dass sie legal betrieben werde und daher als den Anforderungen des § 18b WHG genügend zu gelten habe. Im Übrigen reiche es aus, dass durch den Anschluss an die Kläranlage ein geringerer Schadstoffeintrag erfolge, denn darin sei zugleich eine "Anpassung" i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG zu sehen. Von einer solchen sei auch deshalb auszugehen, weil ein mit den Wasserbehörden abgestimmtes Abwasserbeseitigungskonzept des Ruhrverbandes, eine vom zuständigen Ministerium akzeptierte Übersicht über die zeitliche Abfolge und die voraussichtlichen Kosten notwendiger Baumaßnahmen sowie schließlich der Sanierungsbescheid der Bezirksregierung A. vom 26. März 1996 existiere. 7 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 1998 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. 8 Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben, mit der sie ihr vorprozessuales Vorbringen ergänzt und vertieft hat. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1998 zu verpflichten, die Aufwendungen für die Zuführung des Abwassers aus dem Gebiet W. /B. zur Kläranlage B. mit der in den 3 Jahren vor dem Anschluss am 1. Mai 1995 für die Einleitung geschuldeten Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes für verrechnungsfähig zu erklären. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung hat er auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend u.a. vorgetragen: § 10 Abs. 4 AbwAG sei als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Im Übrigen bänden ihn - den Beklagten - wasserrechtliche Erlaubnisse nicht; entscheidend sei allein, ob die Kläranlage B. zum Zeitpunkt des Anschlusses den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt habe, was nicht der Fall gewesen sei. 14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Aus dem Bescheid der Bezirksregierung A. vom 26. März 1996 folge, dass die Kläranlage B. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Anschlusses des Zuleitungssammlers den Anforderungen des § 18b WHG nicht entsprochen habe; daran könnten auch wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen nichts ändern. Die Anlage habe zur Zeit des Anschlusses auch keine solche dargestellt, die i.S. des Gesetzes "den Anforderungen ... angepasst wird". Dieses Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 4 AbwAG erfordere nämlich, dass entweder bereits entsprechende Bautätigkeiten begonnen worden seien oder aber die Anpassung durch einen Sanierungsbescheid rechtlich determiniert sei; an beidem fehle es hier. 15 Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen ergänzend vorträgt: Aus dem gegenüber dem R. ergangenen Sanierungsbescheid, den sie ohnehin nicht gegen sich gelten lassen müsse, könne nicht geschlossen werden, dass die Kläranlage B. bereits annähernd ein Jahr vor dem Erlass dieses Bescheides - am 1. Mai 1995 - den Anforderungen des § 18b WHG nicht genügt habe. Die Nichteinhaltung der Überwachungswerte für die Parameter Ammoniumstickstoff und Stickstoff (gesamt) sei solange unbeachtlich, wie noch keine behördliche Sanierungsanordnung ergangen sei. 16 Die Klägerin beantragt, 17 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verrechnung ihrer Aufwendungen für die Zuführung des Abwassers aus dem Ortsteil W. /B. zur Kläranlage B. mit der für die Veranlagungs(teil)zeiträume von Mai 1992 bis April 1995 für diese Einleitung geschuldeten Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, BGBl. I S. 2721, in der Fassung durch das 4. Änderungsgesetz vom 5. Juli 1994, BGBl. I S. 1453 (AbwAG 1994). 25 Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1994 können, wenn Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, die für die Errichtung und Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Nach § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 gilt diese Regelung für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b WHG entspricht oder angepasst wird, entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten sein muss. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG 1994 sind vorliegend nicht (vollständig) erfüllt. 26 Die Anlage, deren Errichtungskosten die Klägerin verrechnet wissen will - die Zuführungsleitung - ist zwar eine solche i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG 1994, denn sie führte und führt das Abwasser einer "vorhandenen Einleitung" einer Abwasserbehandlungsanlage - der Kläranlage B. - zu. Infolge dieser Zuführung ist auch mit einer Minderung der Gesamtschadstofffracht zu rechnen. Indes handelt es sich bei der Kläranlage B. nicht - wie es nach § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 weiter Voraussetzung für einen Verrechnungsanspruch ist - um eine Abwasserbehandlungsanlage, "die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird". Insoweit ist nach der gesetzlichen Regelung maßgeblicher Zeitpunkt derjenige des Anschlusses (im Sinne der erstmaligen Zuführung von Abwasser). Denn der "Inbetriebnahme" i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1994 entspricht im Falle der Verrechnung nach Abs. 4 der Norm die erstmalige Zuführung des Abwassers zur Abwasserbehandlungsanlage und der damit verbundene Beginn der Minderung der Schadstofffracht. 27 Die Kläranlage B. stellte im Zeitpunkt des Anschlusses am 1. Mai 1995 keine Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 dar, denn sie entsprach seinerzeit nicht den Anforderungen des § 18b WHG in der im Zeitpunkt des Anschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654) - WHG a.F. - (1) und kann bezogen auf diesen Zeitpunkt auch nicht als solche angesehen werden, die den genannten Anforderungen i.S.d. Gesetzes angepasst wurde (2). 28 (1) Nach § 18b Abs. 1 WHG a.F. waren Abwasseranlagen unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4, 5 und 7a WHG a.F.) nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Mit der Bezugnahme auf die Regeln der Technik bezeichnete § 18b Abs. 1 WHG a.F. den bundesrechtlichen Mindeststandard, den Abwasseranlagen erfüllen mussten, d.h. sie durften nur errichtet und betrieben werden, wenn sie mindestens den ihrer Art entsprechenden Wirkungsgrad erreichten. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Sep- tember 1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR 1997, 214 f.; OVG NRW, Urteil vom 16. November 1989 - 9 A 2531/85 -, S. 22 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks; Sieder-Zeitler- Dahme-Knopp, WasserHaushaltsgesetz und Ab-wasserabgabengesetz, Loseblatt-Kom- mentar, Stand: Juli 2000, § 18b WHG Rdn. 1 und 10. 30 Dieser Mindeststandard wiederum ist auf der Grundlage des § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG a.F. durch die Allgemeine Rahmen- Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der hier im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Anschlusses anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1992 (GMBl 1994, S. 498) - Rahmen-AbwasserVwV - konkretisiert worden. Nach Anhang 1 zur Rahmen-AbwasserVwV waren für Kläranlagen der Größenklasse IV, zu denen die Kläranlage B. gehört, u.a. Grenzwerte von 10 mg/l für den Schadstoff Ammoniumstickstoff (NH4-N) und 18 mg/l für den Schadstoffparameter Stickstoff gesamt (Nges) einzuhalten. 31 Diesen Anforderungen genügte die Kläranlage B. ausweislich der Feststellungen des Sanierungsbescheides der Bezirksregierung A. vom 23. März 1996 nicht. Zwar kann deshalb, weil dieser Bescheid (erst) im März 1996 erging und sich daher nicht unmittelbar auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Anschlusses am 1. Mai 1995 bezieht, aus ihm nicht zwangsläufig hergeleitet werden, dass die Kläranlage B. (bereits) am 1. Mai 1995 den seinerzeit in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht genügte. Das ist gleichwohl der Fall: Aufgrund des Bescheides steht fest, dass die Anlage im März 1996 u.a. die o.g. Grenzwerte nicht einhalten konnte. Dass die Kläranlage demgegenüber im Mai 1995 hierzu in der Lage gewesen sein soll, hat die Klägerin selbst nicht substantiiert behauptet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass insoweit seit Mai 1995 Veränderungen an der Anlage oder solche der äußeren Bedingungen eingetreten sind. Zudem hat die Klägerin der Angabe des Beklagten, der R. habe in den Jahren 1994 und 1995 in seinen Erklärungen nach § 6 Abs. 1 AbwAG 1994 den Nges-Wert jeweils mit 35 mg/l angegeben, nicht widersprochen. Danach besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Feststellungen im Bescheid vom 23. März 1996 auch bezogen auf den Zeitpunkt des Anschlusses inhaltlich zutreffen. Das genügt im hier interessierenden Zusammenhang - auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob dem Sanierungsbescheid ihr gegenüber Feststellungswirkung zukommen kann, kommt es daher nicht an. 32 Daran, dass die Kläranlage B. den Anforderungen nach § 18b i.V.m. § 7a WHG a.F. im maßgeblichen Zeitpunkt nicht genügte, ändert auch nichts, dass sie genehmigt war und eine Einleitungserlaubnis existierte. 33 Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, im Hinblick auf die erste Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 reiche es aus, wenn die Abwasserbehandlungsanlage über einen bestandskräftigen Genehmigungsbescheid verfüge, denn dann sei davon auszugehen, dass sie uneingeschränkt dem § 18b WHG entspreche, 34 vgl. Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 187, 35 überzeugt dies nicht. 36 Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des 37 Urteils des OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1989 - 2 A 761/88 -, (S. 19 des amtlichen Entscheidungsabdrucks) 38 zu Recht darauf abgestellt, dass wasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen regelmäßig keine Feststellungswirkung für die abwasserabgabenrechtliche Beurteilung zukommt, ob die Kläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht - und nur hierum geht es vorliegend. Mit der Bezugnahme auf "die Anforderungen" des § 18b WHG a.F. stellt der Gesetzgeber des Abwasserabgabenrechts gerade nicht auf das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das abgabenrechtliche Verfahren ab. Für eine derartige Absicht lässt sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien etwas entnehmen. Hätte der Gesetzgeber Entsprechendes gewollt, hätte es nahe gelegen, dies im Wortlaut klar durch eine Bezugnahme auf eine etwa vorliegende wasserrechtliche Erlaubnis zum Ausdruck zu bringen oder zumindest in den Materialien darauf hinzuweisen. Beides ist nicht geschehen. Das Gesetz verweist vielmehr auf "die Anforderungen des § 18 b WHG" und damit auf die einer wasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde liegenden Voraussetzungen. Mit der ersten Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 hat der Gesetzgeber zudem durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "entspricht" deutlich gemacht, dass die Anforderungen des § 18 b WHG (hier: a.F.) aktuell im maßgeblichen Zeitpunkt des Anschlusses (und damit ungeachtet bestehender Genehmigungen und Erlaubnisse) erfüllt sein müssen. Das folgt auch daraus, dass nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 die Bezugnahme auf § 18b WHG a.F. im hier interessierenden Zusammenhang der 1. Alternative der Norm entgegen der Auffassung der Klägerin ausschließlich als solche auf Absatz 1 der Norm verstanden werden kann. 39 Vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 166; Wüsthoff-Roth, Handbuch des Deutschen Wasserrechts - Abwasserabga- ben, Loseblatt-Kommentar, Stand: Ergänzungslieferung Mai 1999, C 30 E Rdn. 10; vgl. in diesem Zusammenhang auch: § 66 Abs. 6 Satz 3 des Landeswassergesetzes - LWG - in der zur Zeit geltenden Fassung. 40 Die Einführung der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 sollte nämlich auf die Fälle eingegrenzt werden, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen "besser" vereinbar sind. Deshalb sollten Aufwendungen für solche Anlagen verrechnungsfähig sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine "nach den Regeln der Technik" betriebene 41 - vgl. BT-Drs. 12/4272 S. 5 - 42 oder - wie es an anderer Stelle heißt - "ordnungsgemäße" Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden. 43 Vgl. BT-Drs. 12/6281 S. 9. 44 § 18b Abs. 2 i.V.m. § 7a Abs. 2 WHG a.F. setzt indes voraus, dass eine vorhandene Abwasseranlage nicht den Anforderungen des § 18b Abs. 1 WHG entspricht und deshalb Maßnahmen durchzuführen sind. Solche Abwasserbehandlungsanlagen konnten aber keine "ordnungsgemäßen" im o.a. Sinne darstellen, sondern allenfalls solche, die i.S.d. zweiten Tatbestandsalternative "angepasst" wurden. Im Übrigen wäre die erste Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 erkennbar sinnlos, würde das Erfordernis des "Entsprechens" an ein "Nichtentsprechen" anknüpfen. Zudem enthält § 18b Abs. 2 WHG a.F. keine "Anforderungen", an die die Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG nach ihrem Wortlaut jedoch anknüpft. 45 (2) Die Kläranlage B. stellte am 1. Mai 1995 auch keine Abwasserbehandlungsanlage dar, die i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 den Anforderungen des § 18b WHG a.F. angepasst wurde. 46 Das Abwasserabgabengesetz hat das Merkmal der Anpassung und insbesondere die Frage, wann der Anpassungsprozess beginnt, nicht konkret bestimmt. Durch den Wortlaut "angepasst wird" wird aber nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung des Schrifttums, die auch der des Senats entspricht, klargestellt, dass die Anpassung im Verrechnungszeitraum noch nicht vollständig durchgeführt sein muss; darüber hinaus macht er deutlich, dass jedenfalls eine tatsächlich oder rechtlich gesicherte und in absehbarer Zeit erfolgende Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage, an die angeschlossen wird, Voraussetzung für die Verrechnung ist, ein "irgendwann" der Anpassung also nicht genügt. 47 Vgl. Berendes, a.a.O., S. 166; Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, a.a.O., Rdn. 56a zu § 10 AbwAG; vgl. auch Nisipeanu, a.a.O., S. 186 (der missverständlich vom "irgendwann" des Anschlusses spricht). 48 Insoweit reichte es für den hier noch maßgeblichen Rechtszustand (vor Einfügung des § 66 Abs. 6 Satz 3 des Landeswassergesetzes - LWG - zum 1. Juli 1995 durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und verbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995, GV NRW 248, 252, 281) aus, wenn mit den notwendigen Baumaßnahmen zur Anpassung begonnen worden ist und damit verrechnungsfähige Aufwendungen entstanden sind, 49 vgl. Berendes, a.a.O., S. 166; Nisipeanu, a.a.O., S. 187, 50 oder wenn eine Festlegung der Anpassungspflicht in einem wasserrechtlichen Bescheid (Sanierungsbescheid) existierte. 51 Vgl. Berendes, a.a.O., S. 166; Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, a.a.O., Rdn. 56a zu § 10 AbwAG; Nisipeanu, a.a.O., S. 14 (Fußnote 103) und 187. 52 Ob darüber hinaus auch bereits etwa ein verbindlicher Durchführungsbeschluss des Trägers der Abwasserbehandlungsanlage 53 - vgl. hierzu Sieder-Zeitler-Dahme- Knopp, a.a.O., Rdn. 56a zu § 10 AbwAG und Nisipeanu, a.a.O., S. 187 - 54 bzw. eine bloße Auftragsvergabe genügte oder aber eine engere Auslegung des Begriffs der Anpassung angezeigt ist (wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat), kann der Senat offen lassen. Denn vorliegend ist keine der genannten Fallkonstellationen gegeben: Im maßgeblichen Zeitpunkt des Anschlusses war mit Baumaßnahmen zur Anpassung der Kläranlage B. an die Anforderungen des § 18b WHG noch nicht begonnen worden; auch entsprechende Aufträge waren noch nicht vergeben worden. Ebenso wenig existierte ein verbindlicher Durchführungsbeschluss des Trägers der Kläranlage. Das Vorhandensein eines Abwasserbeseitigungskonzeptes des Ruhrverbandes allein - das im Übrigen weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgelegt worden ist - genügt insoweit nicht; eine Verbindlichkeit eines solchen Konzeptes bzw. einer Übersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten lässt sich den einschlägigen Normen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 LWG) nicht entnehmen, der Inhalt des nach § 54 Abs. 3 Satz 3 LWG entsprechend anzuwendenden § 53 Abs. 1 Satz 9 LWG spricht vielmehr dagegen. Dass ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan i.S.v. § 56 LWG, d.h. eine ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung (§ 56 Abs. 2 Satz 3), vorgelegen haben soll, der die hier maßgebliche Sanierung zum Gegenstand hatte, hat die Klägerin erstmals sinngemäß im Berufungsverfahren und auch hier nur pauschal behauptet. 55 Schließlich existierte im Zeitpunkt des Anschlusses auch keine Festlegung der Anpassungspflicht durch einen wasserrechtlichen Bescheid; eine solche erfolgte vielmehr erst mit dem Bescheid der Bezirksregierung A. vom 26. März 1996. Deshalb muss der Senat nicht entscheiden, ob das Verwaltungsgericht bezogen auf den Rechtszustand vor Inkrafttreten des § 66 Abs. 6 Satz 3 LWG zutreffend angenommen hat, dass - sofern noch keine Bauarbeiten begonnen worden sind - von einer "Anpassung" i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 frühestens dann die Rede sein konnte, wenn die sie anordnende Entscheidung der zuständigen Behörde bestandskräftig geworden war (was hier jedenfalls vor Januar 1998 nicht der Fall gewesen ist). 56 Soweit die Klägerin sinngemäß die Auffassung vertritt, § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 verlange - bezogen auf den Zeitpunkt des Anschlusses - allein eine Minderung der Schadstofffracht, nicht aber die Existenz einer Sanierungsanordnung oder den tatsächlichen Beginn der Anpassung an die Anforderungen des § 18b Abs. 1 WHG a.F. (diese könne vielmehr auch nachträglich erfolgen), vermag der Senat dieser nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994, seiner systematischen Einbindung und im Hinblick auf den dargestellten Sinn und Zweck der Norm nicht zu folgen. Wäre es dem Gesetzgeber tatsächlich allein um die Minderung der Gesamtschadstofffracht gegangen, wäre die Bezugnahme auf § 18b WHG a.F. nicht nur überflüssig, sondern geradezu widersinnig. Da nur derjenige Kosten soll verrechnen können, der an eine Abwasserbehandlungsanlage anschließt, die aktuell oder jedenfalls mit gewisser Sicherheit in einem absehbaren Zeitraum "den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik" entspricht, wird mittelbar gerade die Bereitschaft der Betreiber von veralteten Kläranlagen, die diesem Standard nicht entsprechen, zur Anpassung an die technische Entwicklung erhöht. Das entspricht dem Zweck des Abwasserabgabengesetzes. Im Übrigen bleibt unklar, wann aus Sicht der Klägerin eine ausreichende Konkretisierung der Anpassung vorliegen soll; sie nähert sich mit ihrer Begriffsverwendung des "angemessenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs" dem Ausreichenlassen eines bloßen "Irgendwann". 57 Nach alledem kann dem Umstand, dass das Staatliche Umweltamt Lippstadt im Rahmen seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren per "Prüfvermerk" unter dem 17. August 1995 bestätigt hat, die Kläranlage B. entspreche den Anforderungen des § 18b WHG a.F. bzw. werde ihnen angepasst, ebenfalls keine Relevanz beigemessen werden. 58 Angesichts des in § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG 1994 geregelten, in sich geschlossenen und im Hinblick auf die Berücksichtigung ggf. auch in der Praxis regelmäßig handhabbaren Verrechnungssystems ist schließlich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der genannten Bestimmungen auf eine Fallkonstellation, wie sie hier gegeben ist, aus Rechtsgründen nicht geboten. Dies gilt um so mehr, als es sich um einen gesetzlichen Privilegierungstatbestand handelt und dem Gesetzgeber im Bereich der Abgabenprivilegierung ein weitreichender, auch von den Gerichten zu respektierender, Gestaltungsspielraum zukommt. Danach ist es allein Sache des Gesetzgebers, gegebenenfalls Fallgestaltungen wie die vorliegende in die Privilegierung mit einzubeziehen. 59 Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1999 - 8 B 70.99 -, NVwZ-RR 1999, 670 (671) und vom 2. Juni 1999 - 8 B 84.99 -, jeweils zu § 10 Abs. 3 AbwAG a.F. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 61 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 62