Beschluss
9 A 3862/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.9A3862.02.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist Betreiberin der Kläranlage N. -H. , einer Anlage der Größenklasse 5, aus der sie gereinigtes Abwasser in den Rhein einleitet. Die Einleitung beruhte früher auf einer wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidenten E. vom 22. November 1990, die in der Folgezeit teilweise geändert bzw. ersetzt wurde. Mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 21. Juli 1993 widerrief der Regierungspräsident E. die wasserrechtliche Erlaubnis, weil die Klägerin nicht in der Lage sei, insbesondere den geltenden Wert für den Schadstoffparameter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) einzuhalten, und ein Sanierungsbescheid eine Verschlechterung des Wertes nicht zulasse. Gleichzeitig erließ er eine ebenfalls unanfechtbar gewordene Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin aufgab, aus der Kläranlage die Einleitung von Abwasser, dessen Schadstofffracht nicht so gering gehalten werde, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich sei, ab dem 1. Januar 1999 zu unterlassen. Für die Übergangszeit setzte er Überwachungswerte als befristete Sanierungsanforderungen fest. Danach war u.a. für CSB längstens bis 31. Dezember 1998 ein Wert von 100 mg/l einzuhalten. Eine Änderung dieses Wertes erfolgte erstmals durch 3. Änderungsbescheid vom 23. Februar 1996, durch den "ab sofort" für CSB ein Wert von 75 mg/l festgesetzt wurde. Mit 5. Änderungsbescheid vom 12. Juni 1996 wurde auf Antrag der Klägerin der einzuhaltende Wert für CSB erneut auf 100 mg/l festgelegt, weil die bisher erzielten Verbesserungen nicht so stabil verlaufen seien wie angenommen. Für das Veranlagungsjahr 1995 erklärte die Klägerin rechtzeitig nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG), hinsichtlich CSB einen Wert von 75 mg/l einhalten zu wollen. Eine entsprechende Erklärung gab die Klägerin auch für das Jahr 1996 ab. Nach dem Ergebnis des Messprogramms wie auch nach den amtlichen Untersuchen liegen Überschreitungen dieses Wertes im Jahre 1995 nicht vor. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus dem Einzugsbereich der Kläranlage im Jahr 1995 auf insgesamt 2.108.400,00 DM fest. Davon entfielen 747.060,00 DM auf den Parameter CSB. Der Beklagte ermittelte die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 5 AbwAG und legte den vollen Abgabesatz zugrunde, weil der Inhalt des die Einleitung zulassenden Bescheides im Veranlagungsjahr nicht dem § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entspreche. Den gegen die Veranlagung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1997 zurück. Zur Begründung führte er aus, die gewünschte Abgabesatzermäßigung für CSB scheide aus, weil die Anpassung an den erklärten Wert erst durch den 3. Änderungsbescheid vom 23. Februar 1996 und damit nicht im Anschluss an den erklärten Wert im Sinne von § 9 Abs. 6 AbwAG vorgenommen worden sei. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben mit dem Ziel einer Reduzierung der festgesetzten Abwasserabgabe unter Berücksichtigung der Abgabesatzermäßigung für CSB. Ein parallel zum Klageverfahren beim Beklagten gestellter Antrag auf Erlass der Abgabe in entsprechendem Umfang aus Billigkeitsgründen blieb erfolglos (Ablehnungsbescheid vom 5. Januar 1998, Widerspruchsbescheid vom 19. August 1998). Auch insoweit hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Nach Verbindung beider Klageverfahren durch das Verwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 4. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 insoweit aufzuheben, als eine den Betrag von 1.548.105,00 DM übersteigende Abwasserabgabe festgesetzt worden ist, hilfsweise, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1998 das beklagte Amt zu verpflichten, die Abwasserabgabe in der genannten Höhe zu erlassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe die geltend gemachte Abgabesatzermäßigung zu. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 AbwAG seien mit dem 3. Änderungsbescheid vom 23. Februar 1996 erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass dieser Bescheid nicht unmittelbar an den in der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG genannten Zeitraum anschließe. Der Begriff "im Anschluss an" in § 9 Abs. 6 AbwAG bedeute nicht, dass die Anpassung unmittelbar erfolgen müsse, sondern drücke lediglich eine zeitliche Reihenfolge aus. Hiergegen richtet sich der Beklagte mit der zugelassenen Berufung, mit der er geltend macht: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange § 9 Abs. 6 AbwAG einen unmittelbaren zeitlichen Anschluss des Anpassungsbescheides an die Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG. Das folge aus dem Wortlaut der Norm ebenso wie aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Nur bei dieser Auslegung sei gewährleistet, dass die Anreizfunktion der Privilegierung, im Interesse des Gewässerschutzes auf Dauer eine Verbesserung der Schadstoffeinleitungen zu erreichen, ihre Wirkung entfalten könne. Die fehlende Dauerhaftigkeit der Verbesserung werde vorliegend besonders daran deutlich, dass bereits nach kurzer Zeit im Juni 1996 der Bescheidwert für CSB erneut auf den früheren - höheren - Wert angehoben worden sei. Der teilweise Erlass der Abgabe sei zu Recht abgelehnt worden. Gründe für eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit seien nicht zu erkennen. Das Vorbringen der Klägerin beziehe sich der Sache nach auf Aspekte, die im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu untersuchen seien. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Abgabesatzermäßigung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, die sie für zutreffend hält, und vertieft diese. Ergänzend macht sie geltend, dass ihr jedenfalls die Abgabesatzreduzierung im Wege des Billigkeitserlasses gewährt werden müsse. Insofern sei zu berücksichtigen, dass für den Zeitraum zwischen der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG für 1995 und der Bescheidanpassung eine weitere Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG vorgelegen habe und dass eine derart strikte Auslegung des Gesetzes, wie sie der Beklagte für richtig halte, für sie nicht voraussehbar gewesen sei. Der Einwand des Beklagten, unabhängig von dem fehlenden unmittelbaren Anschluss könne der 3. Änderungsbescheid schon deshalb nicht als Bescheidanpassung im Sinne des § 9 Abs. 6 AbwAG gewertet werden, weil er nicht von Dauer gewesen, sondern bereits im Juni 1996 wieder rückgängig gemacht worden sei, gehe fehl. Zum einen sehe das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vor. Zum anderen sei die erneute Festlegung des schlechteren Wertes nur vorsorglich geschehen; tatsächlich sei auch in der Folgezeit mit einer Ausnahme der niedrigere Wert eingehalten worden. Am 29. Oktober 1996 sei zwar bei einer amtlichen Messung ein leicht überhöhter Wert festgestellt worden; dieser sei jedoch im Hinblick auf die "Vier-aus- fünf-Regel" unschädlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 VwGO gehört worden. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. Der mit dem Hauptantrag (teilweise) angefochtene Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zulasten der Klägerin zutreffend für 1995 die volle Schmutzwasserabgabe ohne Berücksichtigung einer Abgabesatzermäßigung für den Parameter CSB festgesetzt. Die Klägerin ist als Einleiterin von Schmutzwasser für diesen Veranlagungszeitraum dem Grunde nach gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 9 Abs. 1 AbwAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994, BGBl. I S. 3370, (AbwAG 1994) abwasserabgabepflichtig. Auch die Berechnung der Schadeinheiten nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 5 AbwAG 1994 hinsichtlich des hier allein streitigen Parameters CSB ist nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt die Klägerin auch keine Einwände. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte bei der Berechnung der Abgabe zu Recht den vollen Abgabesatz zugrunde gelegt und eine Abgabesatzermäßigung versagt. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1994 ermäßigt sich der Abgabesatz nach § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1994 außer in den vorliegend nicht einschlägigen Fällen der §§ 7, 8 AbwAG 1994 um 75 vom Hundert für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl 1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG entspricht und 2. die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG im Veranlagungszeitraum eingehalten werden, sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden. Bei Anwendung dieser Vorschrift allein sind die Voraussetzungen für eine Abgabesatzermäßigung unstreitig nicht gegeben. Denn die im Jahr 1995 wirksame Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 21. Juli 1993, der die Qualität eines Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1994 zukommt, genügte nicht den Anforderungen des über § 7 a Abs. 1 WHG im Veranlagungsjahr geltenden Anhangs 1 zur Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 25. November 1992, GMBl. 1994, 498. Während dieser unter Nr. 2 für Kläranlagen der von der Klägerin betriebenen Größe für CSB einen Einleitungsgrenzwert von höchstens 75 mg/l forderte, sah die Ordnungsverfügung vom 21. Juli 1993 einen Überwachungswert von 100 mg/l vor. Die von der Klägerin für 1995 begehrte Abgabesatzermäßigung folgt auch nicht aus § 9 Abs. 6 AbwAG 1994. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift berechnet sich im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts fehlt es vorliegend an einer Bescheidanpassung "im Anschluss an" den erklärten Wert. Denn eine solche setzt voraus, dass zwischen dem Ablauf der Erklärungsfrist und der Anpassung des Bescheides keine zeitliche Lücke liegt. Der Senat vermag nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin zu folgen, der Wortlaut der Bestimmung biete keine Anhaltspunkte dafür, dass der zeitliche Zusammenhang von Erklärung und Anpassung besonders eng im Sinne einer unmittelbaren Aufeinanderfolge zu sein habe; der Begriff "im Anschluss" drücke vielmehr lediglich eine zeitliche Reihung ohne zeitliche Vorgaben aus bzw. lasse jedenfalls auch ein zeitliches Auseinanderfallen von Ablauf der Geltungsfrist der Heraberklärung und Bescheidanpassung zu, sofern noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen gegeben sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wortsinn des Begriffs im Kern für das Gegenteil spricht. Wird ein Gegenstand an einen anderen angeschlossen, so wird eine Verbindung zwischen beiden Gegenständen hergestellt, die dazu führt, dass beide fest miteinander verbunden sind, nicht aber lose mit mehr oder weniger Abstand nebeneinander bestehen. Übertragen auf den zeitlichen Aspekt bedeutet das, dass mit dem Ablauf des einen Zeitraums der neue Zeitraum beginnt, beide Zeiträume also nahtlos ineinander übergehen bzw. unmittelbar aufeinander folgen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht zudem entgegen, dass nach ihr die gesetzliche Voraussetzung "im Anschluss an die Erklärung" überflüssig wäre. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, damit werde allein eine zeitliche Reihenfolge gefordert, wäre bereits hinreichend durch die Formulierung "angepasst wird" abgedeckt. Denn eine Anpassung setzt voraus, dass es das Objekt, an das angepasst werden soll, schon gibt. Damit ist eine zeitliche Reihenfolge vorgegeben. Ein Blick auf § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 bestätigt diese Auslegung. Dort wird als Voraussetzung für eine Verrechnungsmöglichkeit u.a. gefordert, dass die Abwasserbehandlungsanlage, der das Abwasser zugeführt wird, bestimmten Anforderungen entspricht oder angepasst wird. Nach der Rechtsprechung ist bereits bei dieser Formulierung davon auszugehen, dass die Anpassung im Sinne einer zeitlichen Reihung auch nach Ablauf des Veranlagungsjahres durchgeführt werden kann, dass sie aber in absehbarer Zeit danach erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 9 A 2055/99 -, ZfW 2001, 257, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2001 - 9 B 12.01 - . Wenn der Gesetzgeber es demgegenüber in § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 nicht bei der (schlichten) Anpassung belässt, sondern zusätzlich fordert, diese sei "im Anschluss an" die Erklärung vorzunehmen, so kann das nur bedeuten, dass damit ein Mehr gefordert werden sollte. Dieses Mehr kann nur darin bestehen, dass als weitere Voraussetzung eine zeitliche Eingrenzung im Sinne des oben aufgezeigten Verständnisses der Vorschrift gewollt ist und eine Anpassung ohne zeitliche Vorgabe - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - oder selbst in absehbarer Zeit bzw. in sachlichem Zusammenhang - wie die Klägerin meint - nicht ausreichen soll. Dieses Wortverständnis der Vorschrift wird durch die Materialien bestätigt. Die Regelung des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 ist erstmals mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2619, als § 9 Abs. 7 in das Abwasserabgabengesetz eingefügt worden und geht zurück auf einen Ergänzungswunsch des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, dem die Bundesregierung zugestimmt hat und der in der vorgeschlagenen Form schließlich Gesetz geworden ist. Vgl. jeweils Nr. 17 der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf sowie der Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 10/5533, S. 20, 23. Nach der beigegebenen Begründung hielt der Bundesrat eine Erweiterung der Ermäßigungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 5 und 6 AbwAG in der damals noch geltenden Fassung im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1984 für gerechtfertigt, wenn die Erklärung auf einen Dauerzustand abzielt, aus diesem Grund der Bescheid angepasst wird und für die erklärten und geänderten Bescheidwerte die Voraussetzungen einer Ermäßigung im Übrigen gegeben sind. Von einem Dauerzustand kann man jedoch nur dann reden, wenn zwischen Ablauf der Geltung der Erklärung und Bescheidanpassung keine Lücke besteht, in der ggfs. auch höhere, nicht den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG genügende Werte gelten. Sinn und Zweck der Reglung führen zum selben Ergebnis. Grundsätzlich kommt eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG 1994 nur in Betracht, wenn neben der tatsächlichen Einleitung auch der die Einleitung zulassende Bescheid (oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1994) den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG entspricht. Dadurch soll die mit der Vorschrift bezweckte Anreizwirkung nicht schon bei mehr oder weniger zufälliger Einhaltung der Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG eingreifen, sondern im Inter-esse des Gewässerschutzes davon abhängig gemacht werden, dass sich Anstrengungen des Betreibers, die Belastung der Gewässer möglichst gering zu halten, in der Festlegung von entsprechenden Bescheidwerten wiederspiegeln und damit eine Verstetigung mit der Sanktionsmöglichkeit nach § 4 Abs. 4 AbwAG 1994 erhalten. Von diesem System lässt § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 eine Ausnahme zu, wenn er für die Berechnung der Ermäßigung unter den dort genannten Voraussetzungen auf den Erklärungswert nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 statt auf den geltenden Bescheidwert (oder Erklärungswert nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1994) abstellt. Mit der Schaffung dieser Regelung sollten jedoch keine grundsätzlichen Abstriche hinsichtlich der Anforderungen gemacht werden. Der Gesetzgeber wollte lediglich - wie die oben angeführte Begründung des Bundesrates zeigt - die Vergünstigung auch dann einräumen, wenn eine vergleichbare dauerhafte Regelung gesichert war. Eine vergleichbare Sicherung hinsichtlich einzuhaltender Werte kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn der erklärte Wert nahtlos in einen Bescheidwert übergeht, dem wegen der an ihn geknüpften Sanktionen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 - 4 AbwAG 1994 bei Wertüberschreitungen ein sehr viel stärkeres Gewicht zukommt als einem Erklärungswert nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994, bei dem eine entsprechende Sanktionsmöglichkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG 1994). Nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, den Betreiber rückwirkend so zu stellen, als ob der Bescheid bereits während des Erklärungszeitraums die niedrigeren Werte enthalten hätte. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Argumente gegen die hier vorgenommene Auslegung greifen nicht durch. Beide von ihm benannten Konstellationen sind als Gegenargumente nicht geeignet. Das gilt zunächst für die Erwägung, bei einer Heraberklärung für das letzte Quartal des Jahres sei selbst bei alsbaldiger Beantragung häufig nicht zu verhindern, dass der Änderungsbescheid erst nach Ablauf des Veranlagungsjahres ergehe und damit für die Anwendung des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 ausscheide. Denn in einer solchen Konstellation wäre die fehlende rechtzeitige Bescheidanpassung nicht streitentscheidend. Unabhängig davon schiede eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 AbwAG 1994 schon deswegen aus, weil die Reduzierungsvoraussetzungen lediglich in einem Teilzeitraum des Veranlagungsjahres (letztes Quartal) erfüllt worden wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 9 A 1408/01 -. Als weitere Konstellation führt das Verwaltungsgericht eine Bescheidanpassung vor Ablauf des Mindestzeitraums nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1994 von drei Monaten an, was nach seiner Meinung zur Folge hätte, dass die Heraberklärung ihre Wirkung verliere und deswegen eine Ermäßigung entfalle. Auch hiermit wird kein durchschlagendes Gegenargument geliefert. Zum Einen scheiterte nach den vorstehenden Ausführungen die Ermäßigung an der "verfrühten" Anpassung ohnehin nur, wenn die Heraberklärung sich auf das erste Quartal beziehen würde, weil es sonst daran fehlte, dass die Reduzierungsvoraussetzungen während des gesamten Veranlagungsjahres erfüllt wären. Zum Anderen hat es der Betreiber der Anlage in der Hand, die Bescheidanpassung erst zum Ablauf der Heraberklärungsfrist zu beantragen. In der Regel wird diesem Antrag entsprochen werden. Schließlich erscheint fraglich, ob eine Bescheidanpassung vor Ablauf der Mindestfrist wirklich - wie das Verwaltungsgericht meint - die Wirkung der Heraberklärung entfallen ließe. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich an der Einhaltung der niedrigeren Werte nichts ändern würde und einem Bescheid gegenüber einer Heraberklärung das stärkere Gewicht zukäme. Es spricht daher vieles dafür, dass eine Anpassung vor Ablauf von drei Monaten unschädlich wäre. Selbst wenn jedoch mit dem Verwaltungsgericht von dem Gegenteil auszugehen wäre, so wäre die Zahl der Fälle, in denen eine Abgabesatzermäßigung aus diesem Grund entfiele, so gering, dass sie nicht geeignet wäre, die hier vertretene Auslegung zu § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 ernsthaft in Frage zu stellen. Bei Zugrundelegung der vorgenannten Ausführungen ist die erforderliche Bescheidanpassung hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1995 nicht im Anschluss an die Heraberklärung erfolgt. Denn die Anpassung ist erst im Februar 1996 vorgenommen worden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil vorliegend der für ein ganzes Jahr geltenden Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 vor der Bescheidanpassung ohne zeitliche Unterbrechung eine weitere Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 gefolgt ist. Eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 bezieht sich - wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift ergibt - immer nur auf einen Zeitraum im Veranlagungsjahr, das mit dem Kalenderjahr identisch ist (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG 1994). Sie kann sich daher läng-stens auf ein ganzes Kalenderjahr erstrecken und verliert danach ihre Gültigkeit. Dies steht im Einklang mit dem Jährlichkeitsprinzip, von dem das gesamte Abwasserabgabenrecht geprägt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 8 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1329, und vom 28. Oktober 1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119. Wird für das neue Jahr wiederum eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 abgegeben, so handelt es sich um eine neue Erklärung und nicht um die Fortsetzung der alten. Wenn nun § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 eine Anpassung des Bescheides im Anschluss an die Erklärung fordert, um die Vergünstigung zu gewähren, folgt daraus eindeutig, dass damit an die für das jeweilige Kalenderjahr abgegebene Erklärung angeknüpft wird und eine neue Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 für das nachfolgende Jahr nicht ausreichend ist. Denn eine Erklärung führt gerade nicht zu einer Bescheidänderung und damit nicht zu einer dauerhaften Lösung. Im Gegenteil, von der Möglichkeit des § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 wird in der Regel Gebrauch gemacht, wenn die Erprobungsphase noch nicht abgeschlossen und die dauerhafte Einhaltung des niedrigeren Wertes noch nicht gesichert ist. Gerade um diese Dauerhaftigkeit ging es - wie bereits ausgeführt - dem Gesetzgeber jedoch bei der Einführung des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994. Da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 schon wegen der zeitlichen Lücke zwischen Ablauf des Erklärungszeitraums und Bescheidanpassung durch den 3. Änderungsbescheid vom 23. Februar 1996 nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob die Anwendung der Vorschrift auch deshalb entfiele, weil die Bescheidanpassung nicht von Dauer war, sondern bereits nach knapp vier Monaten der Wert für CSB durch den 5. Änderungsbescheid mit 100 mg/l erneut auf einen Wert festgelegt worden ist, der den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7 a Abs. 1 WHG nicht entspricht. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch, im Wege des Billigkeits(teil)erlasses nach § 80 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) so gestellt zu werden, als ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 erfüllt wären. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 80 Abs. 3 LWG kann die zuständige Behörde die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Zutreffend ist der Beklagte als zuständige Behörde davon ausgegangen, dass eine Unbilligkeit insbesondere aus sachlichen Gründen - Gründe persönlicher Art sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch ersichtlich - nicht gegeben ist. Soweit die Klägerin ihren Antrag damit begründet hat, trotz Erfüllung aller formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Abgabesatzermäßigung sei ihr diese nicht gewährt worden, stimmt bereits die Prämisse nicht. Wie oben ausgeführt, sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 gerade nicht eingehalten. Im Übrigen lässt erst die Nichteinhaltung der Voraussetzungen die Frage eines Billigkeitserlasses entstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Nichtgewährung der Abgabesatzermäßigung nicht deshalb zur Unbilligkeit, weil sie eine so strikte Interpretation der Vorschrift des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 nicht habe voraussehen können. Das hier vertretene Verständnis der Norm, das dem des Beklagten entspricht, mag zwar strikt sein, ist jedoch keinesfalls fernliegend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits § 9 Abs. 5 AbwAG 1994 eine Ausnahme von der Regel des § 9 Abs. 4 AbwAG 1994 darstellt, es sich bei § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 um eine Erweiterung dieser Ausnahmeregelung handelt und Ausnahmeregelungen regelmäßig eng auszulegen sind. Unter diesen Voraussetzungen lag eine einschränkende Auslegung von vornherein näher als die von der Klägerin favorisierte weitere. Ist eine Vorschrift nicht absolut eindeutig, so kann sich jedenfalls niemand unter Billigkeitsgesichtspunkten darauf verlassen, die eigene Auslegung einer Vorschrift werde die richtige sein. Das würde bedeuten, dass damit letztlich die Voraussetzungen einer Norm ausgehebelt werden könnten, weil, wird dem eigenen Verständnis nicht gefolgt, dasselbe Ergebnis im Wege des Billigkeitserlasses erzielt werden könnte. Ein Vertrauensschutz, der zur Unbilligkeit der Veranlagung in voller Höhe führt, erwächst der Klägerin ferner nicht daraus, dass die Bezirksregierung sie Anfang Dezember 1995 nach Abgabe der neuen Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 aufgefordert hat zu prüfen, ob eine Bescheidänderung vorgenommen werden könne. Es ist in erster Linie Sache der Klägerin zu entscheiden, wann sie ihre Erprobungsphase als beendet ansehen will und glaubt, die niedrigeren Werte so stetig einhalten zu können, dass eine Bescheidänderung Sinn macht. Fragt die Bezirksregierung nach einjähriger Erprobung und Abgabe einer neuen Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 für ein weiteres Jahr unter Hinweis auf den Wortlaut von § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 an, ob nunmehr eine Bescheidänderung erfolgen könne, so ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin. Keinesfalls können aus solch einer Anfrage Vertrauensschutzgesichtspunkte hergeleitet werden, die Klägerin könne sich mit der Entscheidung Zeit lassen, ohne mit Blick auf § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 Nachteile zu erleiden. Hierzu bot die Anfrage der Bezirksregierung keinen Anlass. Insofern ist die Klägerin nicht anders zu stellen, als wenn die Bezirksregierung sie nicht angeschrieben hätte. Auch dann hätte sie selbst überlegen müssen, unter welchen Voraussetzungen sie die Abgabesatzermäßigung hätte erreichen können. Im Übrigen wäre es für die Klägerin durchaus im Bereich des Möglichen gewesen, die Abgabesatzermäßigung zu erlangen, hätte sie sich umgehend zu einer Bescheidanpassung entschlossen. Wie der Verfahrensablauf bei der Bescheidanpassung im Februar 1996 zeigt, war die Bezirksregierung in der Lage, innerhalb von weniger als zwei Wochen nach entsprechender Mitteilung durch die Klägerin die Bescheidänderung vorzunehmen. Danach hätte die Anpassung noch im Jahr 1995 durchgeführt werden können, wenn die Klägerin in zeitlicher Nähe zur Anfrage der Bezirksregierung um Anpassung gebeten hätte, mit der Folge, dass auch die Abgabesatzermäßigung in Betracht gekommen wäre. Statt dessen hat die Klägerin trotz bereits einjähriger Erprobung noch bis etwa Mitte Februar 1996 mit ihrem Antrag auf Bescheidanpassung gewartet. Die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin tatsächlich im Jahr 1995 die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungs- vorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG eingehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine weitere Voraussetzung nach § 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 AbwAG 1994, die neben der Bescheidanpassung zu erfüllen ist. Dementsprechend ersetzt sie diese nicht und führt ihre Einhaltung nicht zur Unbilligkeit der Nichtgewährung der Ermäßigung, wenn eine rechtzeitige Bescheidanpassung versäumt wird. Da aus den genannten Gründen bereits eine Unbilligkeit nicht zuerkennen ist, kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob eine Unbilligkeit schon deswegen entfällt, weil die "Anpassung" im 3. Änderungsbescheid nicht von Dauer war, sondern der Wert für CSB im Juni 1996 erneut heraufgesetzt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 GKG a.F.