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Urteil

14 K 2823/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1104.14K2823.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist ein sondergesetzlich gegründeter Wasserverband, der u.a. Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrnimmt. In diesem Zusammenhang betreibt er Kläranlagen im Verbandsgebiet, für deren Betrieb er grundsätzlich abwasserabgabepflichtig ist. 3 Im Jahre 1999 wurde ein Kanal von der Kläranlage F. zum Gruppenklärwerk O. gebaut. Nach dem am 22.12.1999 erfolgten Anschluss dieses Kanals wurde die Anlage F. geschlossen. Für diese Baumaßnahme wurden Investitionskosten i.H.v. rund 1,3 Millionen DM aufgewandt. Ein Teil dieses Aufwandes wurde antragsgemäß mit der für die Kläranlage F. für den Zeitraum 22.12.1996 bis 21.12.1999 zu zahlenden Abwasserabgabe verrechnet. 4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2004 entschieden hatte, dass der Aufwand für die Errichtung von Entwässerungskanälen auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen aus der übernehmenden Abwasserbehandlungsanlage verrechnet werden kann, beantragte der Kläger unter dem 22.12.2006 die Verrechnung des Aufwandes für den Anschluss der Kläranlage F. an das Gruppenklärwerk O. mit der für dieses Gruppenklärwerk für die Jahre 1996 bis 1999 bereits gezahlten Abwasserabgabe. 5 Mit Bescheid vom 03.04.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche auf Rückzahlungen nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes verjährten in 5 Jahren. Da der Anschluss am 22.12.1999 erfolgt sei, beginne die Verjährung am 01.01.2000 und ende am 31.12.2004. Die Mitteilung über die Verrechnung sei jedoch am 22.12.2006 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. 6 Mit seinem gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch macht der Kläger geltend, eine Verjährung liege nicht vor. Die Verrechnung bedürfe einer Willenserklärung, die gesetzlich nicht an eine bestimmte Frist gebunden sei. Erst nach Abgabe dieser Erklärung entstehe ein Rückzahlungsanspruch, der ggfs. verjähren könne. Auch § 78 Abs. 2 des Landeswassergesetzes greife vorliegend nicht ein. Diese erst seit 2005 in der aktuellen Fassung geltende Norm beinhalte eine Erweiterung der Verjährungsfälle, die nicht rückwirkend angewandt werden könne. 7 Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 19.06.2007 als unbegründet zurück. Auch in dieser Entscheidung wird maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf Verrechnung von Investitionskosten verjährt sei. Der infolge einer Verrechnung bestehende Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Abgaben entstehe unmittelbar kraft gesetzlicher Regelung in § 10 des Abwasserabgabengesetzes. Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt, der auch den für die Verrechnung zu berücksichtigen Drei-Jahres-Zeitraum bestimme, sei vorliegend mithin der Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses am 22.12.1999. Dem gegenüber komme dem Schreiben des Klägers vom 22.12.2006 keine Bedeutung zu. Ebenso wenig treffe die Auffassung des Klägers zu, § 78 Abs. 2 des Landeswassergesetzes in der aktuellen Fassung sei nicht anwendbar. Nach den Gesetzesmaterialien handele es sich bei dieser Gesetzesänderung lediglich um eine Klarstellung der auch bereits zuvor geltenden Rechtslage. Eine unzulässige Rückwirkung liege daher nicht vor. 8 Am 14.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben. 9 Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.12.2006 sei auf Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar, weil hier - anders als in Bayern - auf die Regelung über die Festsetzungsverjährung in § 169 der Abgabenordnung nicht verwiesen werde. Aus den gleichen Gründen komme auch eine Berufung der Beklagten auf die Rechtslage in Thüringen nicht in Betracht. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.04.2007 und ihres Widerspruchsbescheides vom 19.06.2007 zu verpflichten, seine Aufwendungen für den Bau des Abwasserverbindungskanals von der Kläranlage F. zum Gruppenklärwerk O. mit der für die Jahre 1996 bis 1999 (taggenau) bereits gezahlten Abwasserabgabe für die Einleitung aus dem Gruppenklärwerk O. i.H.v. 27.809,17 EUR zu verrechnen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihres Ausführungen aus Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und weist abschließend auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22.08.2008 (7 K 397/07) hin, mit der ihre Rechtsauffassung jedenfalls im Ergebnis bestätigt werde. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer sich anschließt, kann eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) nicht allein durch eine Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden, sondern bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Entscheidung durch Verwaltungsakt. Ist die Abwasserabgabe, mit der verrechnet werden soll - wie hier - bereits festgesetzt, ist ein weiterer Verwaltungsakt erforderlich, mit dem die Abgabe unter Berücksichtigung des Verrechnungsbetrages neu festgesetzt wird. 19 So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 -, NVwZ 2005 - , 1070 ff; ebenso Zöllner in Siedler-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Loseblattsammlung Stand: 01.06.2008, § 10 AbwAG Rdn. 53. 20 Da § 10 Abs. 4 AbwAG für die hier einschlägige Verrechnungsmöglichkeit insoweit § 10 Abs. 3 AbwAG uneingeschränkt für anwendbar erklärt, gilt diese verfahrensrechtliche Ausgangssituation auch hier. 21 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 22 Die eine Verrechnung ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 03.04.2007 und 19.06.2007 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; dieser hat keinen Anspruch auf Verrechnung der für die Errichtung eines Verbindungskanals getätigten Aufwendungen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 23 Nach § 10 Abs. 4 AbwAG i.V.m. Abs. 3 dieser Norm können die Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18 b WHG entspricht oder an diese angepasst wird, mit der Abwassergabe verrechnet werden, die in einem Zeitraum von 3 Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme geschuldet wird, wenn insgesamt bei den Einleitungen eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. 24 Es kann dahinstehen, ob die Anforderungen an die Schadstoffreduzierung hier erfüllt sind, da jedenfalls die Verrechnung wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung ausgeschlossen ist. 25 Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die durch Verwaltungsakt festzusetzende Verrechnung von Investitionsaufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 u. 4 AbwAG Teil des Festsetzungsverfahrens. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es zwingend, eine Verrechnung auch nur innerhalb der Festsetzungsfristen zu ermöglichen. 26 So ausdrücklich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2006 - 22 ZB 06.1871 u.a. NVwZ RR 2007 294 ff; VG Aachen, Urteil vom 22.08.2008 - 7 K 397/07 -, zitiert nach Juris. 27 Hiervon geht ersichtlich auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber aus, der in § 77 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) die Fristen für das Festsetzen der Abwasserabgabe normiert hat. Wenn dort bestimmt wird, dass die Festsetzungsfrist „im Falle der endgültigen Abrechnung nach § 10 Abs. 3 des AbwAG nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Anlage in Betrieb genommen worden ist," beginnt, kann dies nach Auffassung der Kammer nur bedeuten, dass auch der Landesgesetzgeber die Verrechnung als Teil des Festsetzungsverfahrens ansieht und auf sie zudem ebenfalls die Festsetzungsfristen angewandt sehen will. 28 Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des § 77 Abs. 2 LWG NRW in der heutigen Fassung nachdrücklich bestätigt: die wörtlich wiedergegebene Fassung der Norm wurde eingefügt durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 07.03.1995 (GVBl. NRW Nr. 30 vom 18.04.1995). Sie stellt eine Reaktion auf die Änderung der Verrechnungsmöglichkeiten in § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG durch das 4. Gesetz zur Änderung des AbwAG (in Kraft seit 01.01.1994) dar, mit dem u.a. die hier einschlägige Möglichkeit der Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG überhaupt erst eingeführt worden ist. 29 In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu: 30 „Durch das 4. Gesetz zur Änderung des AbwAG vom 05. Juli 1994 sind nicht unwesentliche Verfahrensumstellungen notwendig. Diese wirken sich erstmals für das Veranlagungsjahr 1994 aus. Da die neuen Verrechnungstatbestände sich auch auf die Veranlagungsjahre vor 1994 auswirken können, wird die Festsetzungsfrist bis 1996 jeweils um 1 Jahr verlängert, damit die notwendigen Vollzugsumstellungen vorgenommen werden können." (LT-Drucksache 11/7653, Seite 195). Nach Auffassung der Kammer wird dadurch eindeutig belegt, dass Verrechnungen nur innerhalb der Festsetzungsfristen möglich sein sollen. Anderenfalls würde auch eine Bestimmung des Zeitpunktes für den Beginn der Verjährung im Falle einer Verrechnung keinen Sinn machen. Die in § 77 Abs. 2 LWG NRW getroffene Regelung berücksichtigt zudem beide nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG eröffneten Möglichkeiten. Auch wenn der Abgabenschuldner zunächst die ohne Verrechnung festgesetzte Abwasserabgabe zahlt, hat er nach Inbetriebnahme der neu errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage noch mindestens 2 Jahre Zeit, um die Verrechnung der Aufwendungen mit der bereits entrichteten Abwasserabgabe zu beantragen. § 10 Abs. 3 AbwAG beinhaltet in diesem Fall als lex specialis gegenüber den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen (§§ 48, 49 VwVfG bzw. §§ 130, 331 AO) die Rechtsgrundlage für die Durchbrechung der Bestandskraft der Abwasserabgabenbescheide. 31 Angesichts dieses Normengefüges ist die Auffassung des Klägers, die Entscheidung des Bayerisches Verwaltungsgerichtshofs sei auf Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar, weil das LWG NRW hier nicht auf § 169 AO (Festsetzungsfristen) verweise, nicht nachvollziehbar. Da der Bundesgesetzgeber im Abwasserabgabengesetz das Verfahren nicht normiert hat, bleibt die entsprechende Regelung den Ländern vorbehalten. Diesen steht es dabei frei, ob sie insoweit eigene Regelungen treffen oder die AO ganz oder teilweise für anwendbar erklären. Da der Landesgesetzgeber sich dafür entschieden hat, für die Festsetzungsfristen eigene, die Besonderheiten des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG berücksichtigende Regelungen zu treffen, wäre ein Verweis auf § 169 AO unsinnig. Vielmehr ist es ohne Weiteres folgerichtig, wenn in § 85 Nr. 1 h LWG NRW in Ergänzung zu § 77 LWG NRW Normen der AO über die Festsetzungsverjährung nur teilweise für anwendbar erklärt werden. Daraus zu schließen, dass es in NRW für die Abwasserabgabe keine Festsetzungsverjährung gebe, erscheint angesichts des § 77 Abs. 2 LWG NRW abwegig. 32 Zudem würde die Rechtsauffassung des Klägers zu völlig untragbaren und vom Landesgesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen. Unterläge die Verrechnung nicht den Regelungen über die Festsetzungsverjährung, hätte es der Abgabenschuldner in der Tat in der Hand, den endgültigen Abschluss des Heranziehungsverfahrens ggfs. über viele Jahre hinaus zu verzögern, was auf Seiten des Abgabengläubigers eine ebenso lange Zeit der Ungewissheit über das Behaltendürfen einer bereits vereinnahmten Abgabe bewirken würde. Einen solchen Zustand zu verhindern ist indes gerade Sinn und Zweck von Regelungen über die Festsetzungsverjährung. 33 So auch Bayerischer VGH und VG Aachen, jeweils a.a.O. 34 Nach der geschilderten Rechtslage ist der hier unter dem 22.12.2006 gestellte Antrag auf Verrechnung von Aufwendungen nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW beginnt die Festsetzungsfrist im Falle der endgültigen Abrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Anlage in Betrieb genommen worden ist. Bei der hier einschlägigen Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG tritt an die Stelle der Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage die erstmalige Zuführung des Abwassers zu der (anderen) Abwasserbehandlungsanlage. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2000 - 9 A 2055/99 -, NVwZ RR 2001, 783 f. 36 Vorliegend erfolgte die erstmalige Zuführung des Abwassers in das Gruppenklärwerk O. mit dem Anschluss des Kanals am 22.12.1999, die Festsetzungsfrist begann mithin am 01.01.2000 zu laufen und endete am 31.12.2002 (für das Veranlagungsjahr 1996) bzw. am 31.12.2001 für die nachfolgenden Jahre. Am 22.12.2006 war diese Frist offensichtlich abgelaufen. 37 Da die Verrechnung als Teil des Festsetzungsverfahrens den Regelungen des § 77 Abs. 2 LWG NRW unterliegt, bedarf der Streit der Beteiligten über die Anwendung des § 78 Abs. 2 LWG keiner Entscheidung. 38 Ebenso kann offen bleiben, ob dem Begehren des Klägers auf Verrechnung nicht auch der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegensteht. Allerdings kann dies im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber eine zweijährige Festsetzungsfrist normiert hat, der Kläger sich dessen ungeachtet aber nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch annähernd drei Jahre Zeit mit seiner Antragstellung gelassen hat, keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden. 39 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Kammer weicht weder von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich nämlich ohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung der maßgeblichen Normen des Landesrechts klären. An dieser Einschätzung ändert auch der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2008 nichts, zumal die Entscheidung des VG Gelsenkirchen nicht vorliegt und die zitierte Entscheidung des BVerwG für die nach Landesrecht zu beurteilenden Frage der Festsetzungsverjährung nichts hergibt. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.