Beschluss
22 B 282/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0410.22B282.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragsgegners rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht. 3 1. Die Rüge des Antragsgegners, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers das Ergebnis der Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist. Das ist hier nicht der Fall. 4 Zu Unrecht verneint der Antragsgegner bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit der Begründung, die Antragstellerin könne auf den ihr eingeräumten Dispositionskredit zurückgreifen, um ihren Bedarf zu decken. Die Berechnung des Antragsgegners, wonach der Antragstellerin bei Inanspruchnahme des Dispositionskredites bei einem angenommenen Zinssatz von 12 % und dem höchstmöglich geltend zu machenden Betrag von 164,10 DM nur geringe Zinsverpflichtungen (am Ende des sechsten Monats 9,93 DM) entstehen würden, verkennt, dass insoweit nicht nur auf den von der erstinstanzlichen Entscheidung erfassten Zeitraum und nicht nur auf die Zinsverpflichtungen abgestellt werden kann. Die von den mit sozialhilferechtlichen Verfahren befassten Senaten des Gerichts in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass bei Ansprüchen auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Regelung in der Regel nur bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung besteht, beruht auch entscheidend darauf, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der Träger der Sozialhilfe werde das Ergehen einer einstweiligen Anordnung zum Anlass nehmen, den Hilfefall auch für die weitere Zeit unter Zugrundelegung der gerichtlichen Entscheidung zu regeln. Nimmt man aber den auf den Monat der erstinstanzlichen Entscheidung folgenden Zeitraum in den Blick, würde sich ohne die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Leistung und entsprechende Bewilligungen durch den Antragsgegner für die Folgezeit das Soll auf dem Konto der Antragstellerin voraussichtlich Monat für Monat - schon ohne die Zinsbelastung - um jeweils 164,10 DM erhöhen. Eine derartige steigende Verschuldung ist der Antragstellerin nicht zuzumuten. 5 Allerdings hat der frühere 24. Senat des beschließenden Gerichts im Beschluss vom 15. November 1995 - 24 B 2957/95 - entschieden, dass es einem Hilfe Suchenden, der einen ihm eingeräumten Dispositionskredit noch nicht ausgeschöpft habe, zumutbar sei, eventuelle Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Dem tritt der Senat jedenfalls für eine Fallgestaltung, wie sie der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegt, nicht bei. Es ist schon fraglich, ob die Antragstellerin bei ihren erheblich veränderten finanziellen Verhältnissen gegenüber der Zeit ihrer Erwerbsfähigkeit - die Einräumung eines Dispositionskredites basiert regelmäßig auf der Erwartung eines sicheren Einkommens - nicht rechtlich gehindert ist, den Kreditrahmen auszuschöpfen. Dem weiter nachzugehen, erübrigt sich jedoch, denn eine Inanspruchnahme des Dispositionskredites kann hier von der Antragstellerin schon wegen der damit verbundenen Nachteile, die sich in Anbetracht ihrer Lebenssituation als wesentlich darstellen, nicht erwartet werden. Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder der Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes würde sich ein für eine Sozialhilfeempfängerin erheblicher ständig steigender Kreditbetrag mit monatlich steigenden Zinsen ergeben, ohne dass absehbar wäre, wann die Antragstellerin in der Lage sein würde, den Kredit zurückzuführen. Auch wenn unterstellt wird, dass die Antragstellerin unmittelbar nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Ende des Jahres 2000 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, kann ihr nicht zugemutet werden, sich bis dahin ständig steigend zu verschulden. 6 Auch in der Sache bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Der Senat kann dabei offen lassen, ob der Antragstellerin die ihr vom Antragsgegner angesonnene Tätigkeit allein nach dem Maßstab des § 18 Abs. 3 BSHG zugemutet werden kann. Jedenfalls dürfte sich aus § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz die auch im Sozialhilferecht zu beachtende gesetzgeberische Wertung ergeben, dass der Mutter eines Kindes unter drei Jahren die freie Entscheidung überlassen ist, ob sie arbeiten oder sich vollständig der Betreuung und Erziehung ihres Kindes widmen will. Deshalb ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch mehrfach entschieden worden, dass ein Hilfe Suchender nicht darauf verwiesen werden kann, seinen Erziehungsurlaub abzubrechen, um den Lebensunterhalt der Familie durch Arbeitseinkommen sicher zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. September 1998 - 4 L 5653/96 -, FEVS 49, 181 und OVG Bautzen, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 S 614/95 -, FEVS 48, 488). Entsprechendes dürfte für eine Mutter gelten, die - wie die Antragstellerin - in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes nicht erwerbstätig ist und nicht sein will, ohne in einem an ein aktuelles Arbeitsverhältnis anknüpfenden Erziehungsurlaub zu sein. 7 2. Die Beschwerde kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Antragsgegner hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die im Beschwerdeverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre. Zur rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des materiellen Rechts ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht geeignet. In einem solchen Verfahren findet in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht zumeist nur eine summarische Prüfung statt und die getroffene Entscheidung steht immer unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. 8 Rechtsgrundsätzliche Fragen, die sich speziell daraus ergeben, dass es vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht, hat der Antragsgegner nicht benannt. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 11