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Beschluss

19 L 1729/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2004:0830.19L1729.04.00
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Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 229,16 Euro zu gewähren. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 3/4, der Antragsgegner zu 1/4.

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 229,16 Euro zu gewähren. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 3/4, der Antragsgegner zu 1/4. G r ü n d e: 1. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Antragsteller den Antrag unter Berücksichtigung der folgenden Auslegung zurückgenommen hat. Der Antragsteller beantragt, unter Berücksichtigung seiner Schriftsätze vom 26. und 27. August 2004 sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % im Zeitraum vom 2. August 2004 (Antragseingang) bis zum 31. August 2004 (Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung) zu bewilligen. Das Gericht versteht den ursprünglich gestellten Antrag unter Berücksichtigung der nachfolgenden Formulierungen dahin, dass Leistungsbeginn zunächst der Zeitpunkt der Einstellung der Hilfeleistungen sein sollte - der 1. Juli 2004 -. Nur so lässt sich die Beschränkung im Schriftsatz vom 26. August 2004 im Hinblick auf die Unterkunftskosten für August 2004, die der Antragsteller nach der Erklärung des Frank Horstmann ebenso wie die für Juli beglichen hatte, verstehen. Da als Leistungsbeginn mit Schriftsatz vom 27. August 2004 der Antragseingang - das ist der 2. August 2004 - genannt ist, kommen insofern lediglich noch regelsatzmäßige Leistungen ab diesem Zeitraum in Betracht, weil die Unterkunftskosten bereits im vorangegangenen Schriftsatz nicht mehr zum Verfahrensgegenstand gemacht worden sind. Hiernach hat der Antragsteller seinen ursprünglich gestellten Antrag insoweit zurückgenommen, als er regelsatzmäßige Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 1. August 2004 und Unterkunftskosten beantragt hatte. Im Hinblick auf das Ende des Leistungszeitraums legt die Kammer den ursprünglich gestellten Antrag, der insoweit keine Angaben enthielt, dahin aus, dass durch den Schriftsatz vom 26. August 2004 - der ständigen Rechtsprechung in Sozialhilfeangelegenheiten entsprechend - klargestellt wird, dass lediglich der Zeitraum bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung erfasst werden soll. 2. Im aufrechterhaltenen Umfang ist der Antrag begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in Höhe regelsatzmäßiger Leistungen für den Zeitraum vom 2. bis 31. August 2004 in Höhe von 80 % glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein entsprechender Anspruch gemäß §§ 11, 12, 22 BSHG i.V. §§ 1, 2 RegelsatzVO zusteht. Die Kammer teilt die vom Antragsgegner in dessen Versagungsbescheid vom 19. Juli 2004 geäußerten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht. Vielmehr ist nach den Angaben des Antragstellers im Verwaltungs- und gerichtlichen Anordnungsverfahren und dem von ihm vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen sowie seiner persönlichen Erklärung vom 09. August 2004 überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegenwärtig nicht über die zur Deckung des regelsatzmäßigen Bedarfs erforderlichen eigenen Mittel verfügt. Der im Versagungsbescheid vom 19. Juli 2004 angeführte tragende Grund für die Ablehnung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach den vorgelegten Kontoauszüge des Antragstellers und der Bescheinigung der Sparkasse Bochum vom 17. Juli 2004 widerlegt. Danach war es dem Antragsteller auf Grund der Höhe des ihm eingeräumten Dispositionskredites nicht möglich, von seinem Konto höhere Abhebungen zu tätigen als von ihm Ende Mai und Mitte Juni unstreitig mit insgesamt 80,00 EUR vorgenommen worden sind. Denn sein Dispositionskredit in Höhe von zunächst 1.500 EUR war Ende Juni 2004 mit 2.048,85 EUR bei weitem überzogen. Lastschriften sind von der Sparkasse Bochum Ende Juni 2004 nicht mehr ausgeführt worden, wie sich aus dem Auszug Nr. 4 Blatt 2 ergibt. Der Dispositionskredit ist erst später, nämlich mit Wirkung ab 07. Juli 2004 auf 2.000 EUR erhöht worden, also zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller - und die Sparkasse Bochum - davon ausgehen konnten, dass der Antragsteller weiterhin Sozialhilfe beziehen würde. Im Übrigen ist es auch im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht anspruchsausschließend möglich, den Hilfe Suchenden auf die Inanspruchnahme eines Dispotionskredits zu verweisen, weil es unzumutbar ist, ihn mit Zinsen - wie hier - von 13,25 % pro Jahr bzw. bei weiterer Überschreitung mit 17,75 % pro Jahr zu belasten. Vgl. hierzu OVG NRW, z. B. Beschluss vom 10. April 2000 - 22 B 282/00 -, FEVS 52, 77. Soweit der Antragsgegner zur Begründung seines Antrages, den Rechtsschutzantrag abzulehnen, im Schriftsatz vom 10. August 2004 weiter ausführt, die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers beruhten auch darauf, er habe Mahlzeiten bei seiner Freundin oder seinen ehemaligen Mitbewohnern eingenommen - insoweit handele es sich ebenso wie bei den geringen finanziellen Unterstützungen durch seine Freundin um Einkommen im Sinne des BSHG -, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich aus diesem Vorbringen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ergeben sollten. Denn offenkundig sind diese Unterstützungshandlungen sowohl nach den Angaben des Antragstellers als auch nach den vorgelegten Erklärungen der Freunde und Freundinnen vorgenommen worden, um den Antragsteller in einer Notlage zu helfen. Er hat hierzu glaubhaft und unwidersprochen dargelegt, für den Lebensunterhalt nicht sein Konto in Anspruch genommen zu haben, um - in Absprache mit dem Sachbearbeiter Herrn Ullrich - die hohen Kontoschulden zu verringern. Soweit Sozialhilfe ab Juli 2004 nicht mehr geleistet worden ist, sind Freunde und Freundinnen nach den vorliegenden Erklärungen zudem durch ihre Unterstützungen für den Sozialhilfeträger eingesprungen. Einen entsprechenden Inhalt haben sowohl die bereits dem Antragsgegner vorgelegte Bescheinigung der Sandra Rogalski vom 20. Mai 2004 als auch die nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen des Frank Horstmann vom 6. August 2004, des Roger Gracher vom 7. August 2004, der Martina Jünger vom 11. August 2004, der Sandra Rogalski vom 11. August 2004 und der Anja Likusa, die sich allerdings lediglich auf die zur Verfügungstellung eines Kühlschranks bezieht. Diese eidesstattlichen Erklärungen stützen das Vorbringen des Antragstellers, das dieser in seiner persönlichen Erklärung vom 9. August 2004 dahin zusammengefasst hat, er habe unter keinen Umständen weiter in den Saldo-Bereich hingeraten wollen und habe es „schaffen" wollen und müssen, mit dem auszukommen, was er von helfenden Freunden und seiner Freundin angeboten bekommen habe; es sei ihm oft schwer genug gefallen, dermaßen minimalistisch leben zu müssen, wenn ihm von Zeit zu Zeit mit dem Nötigsten ausgeholfen worden sei. Wenn der Kläger in seiner persönlichen Erklärung vom 9. August 2004 sodann detailliert schildert, wie er sich in der Vergangenheit trotz fehlender Abhebungen von seinem Konto mit Hilfe von Freunden und Freundinnen gelungen ist, seinen Lebensunterhalt mit minimalistischen Mitteln sicher zu stellen, so steht dies unter Berücksichtigung seiner eigenen Einschätzung als „Dummheit" und „schusselig" in Einklang mit den eidesstattlichen Erklärungen. Aus den eidesstattlichen Erklärungen und seiner eigenen Erklärung vom 11. August 2004 ist zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass es ihm trotz der offenbar von den Freunden jeweils nur sporadisch geleisteten Hilfe bisher immer wieder gelungen ist, seine aktuell große Notlage zu überstehen. Der Inhalt der eidesstattlichen Erklärungen und der eigenen Erklärungen des Antragstellers bietet jedenfalls keinen Anhalt an deren Richtigkeit zu zweifeln. Soweit der Antragsgegner Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser eidesstattlich bekräftigten Aussagen haben sollte, bleibt es ihm unbelassen, diesen Zweifeln im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung - etwa durch Zeugenvernehmung - im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens nachzugehen. Die Erklärungen der Frau Rogalski sind nicht widersprüchlich. Sie hat in ihrer Erklärung vom 11. August 2004 plausibel geschildert, dass sie dem Antragsteller nach dem Ärger mit dem Sozialamt kein Geld mehr gegeben hat, ihn im übrigen aber unterstützt habe. Bestätigt werden die Angaben über die auch gegenwärtig offenbar ärmlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers schließlich auch durch die Feststellungen des Antragsgegners bei dessen Versuch eines Hausbesuchs am 17. Juni 2004. Dort wird der Eindruck einer relativ ungepflegt aussehenden nicht dauerhaft bewohnten Wohnung wiedergegeben. Das Klingelschild bestehe aus einem einfachen Papierstreifen, das mit zwei kleinen Stückchen Klebeband befestigt gewesen sei. Lag es daher aufgrund der vorliegenden Angaben zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers und den diese Angaben jedenfalls ansatzweise bestätigenden Feststellungen bei dem unangemeldeten Hausbesuch nahe, den Hausbesuch in der Zwischenzeit von mehr als zwei Monaten zu wiederholen, so kann die unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Hat danach der Antragsteller einen Anspruch in Höhe von 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen glaubhaft gemacht, so besteht in dieser Höhe nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Senate des OVG NRW und der erkennenden Kammer zugleich ein Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 , 188 Satz 2 VwGO. 3. Dem Antragsteller ist für den oben wiedergegebenen, aufrechterhaltenen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Antrag insoweit aus den oben dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt.