Beschluss
12 B 1034/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0708.12B1034.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die Rechtsverfolgung - die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die Beschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf welche die Prüfung in der Rechtsmittelinstanz nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das gilt zunächst für das Vorbringen der Antragstellerin, in ihrem Fall bestehe ein Grund für eine auf zukünftige Zeiträume bezogene Eilentscheidung. Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Sozialhilfesachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist nur die Zeit bis zum Ende des Monats der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zugänglich. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 1998 - 8 B 1336/98 -, vom 6. November 1998 - 24 B 1367/98 -, vom 19. Februar 1999 - 16 B 2699/98 - vom 10. April 2000 - 22 B 282/00 - und vom 15. Mai 2001 - 12 B 1845/00 - . Für einen zeitlich darüber hinaus gehenden Eilantrag fehlt auf Grund folgender Gesichtspunkte ein Anordnungsgrund. Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und wird daher von der zuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen Monat, bewilligt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen, z.B. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfe Suchenden, ändern können. Solche Änderungen müssen, soweit es auf sie ankommt, von der Sozialhilfebehörde bei der Entscheidung über die (weitere) Hilfegewährung berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde ist dementsprechend verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer zeitlich auf das Ende des Monats der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die Folgezeit unter Zugrundelegung dieser Entscheidung zu regeln. Auch die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, greifen nicht durch. Mit ihnen räumt sie die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit nicht aus. Diese rühren daher, dass es der Antragstellerin auch, seitdem sie allein in ihrer Wohnung lebt, gelungen ist, trotz des Verbrauchs eines großen Teils ihrer Rente von monatlich 450,38 EURO für die Zahlung der 383,47 EURO betragenden Wohnungsmiete ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Dazu, welche Mittel ihr hierfür neben ihrer Rente zuflossen, äußert sie sich nicht. Die bloße Behauptung, seit dem auf Betreiben des Vermieters zwangsweise erfolgten Auszug ihres Lebensgefährten Herrn I. sei sie von diesem finanziell nicht mehr unterstützt worden, schafft schon im Ansatz keine Klarheit darüber, wie die Antragstellerin in den letzten Monaten tatsächlich gewirtschaftet hat. Im Übrigen hat sie selbst diese Behauptung nicht - etwa durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen - glaubhaft gemacht. Entgegen ihren Ausführungen verhalten sich die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht dazu, ob und gegebenenfalls welche Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen seit dem Auszug ihres Lebensgefährten aus der gemeinsamen Wohnung eingetreten sind. Sie und Herr I. schildern darin jeweils, wie sie vor der Zwangsräumung zusammen gewirtschaftet haben. Da dessen Auszug, wie die Antragstellerin darlegt, die Lebensgemeinschaft zwischen ihnen beiden nicht berührt hat, lässt sich aus den Angaben zur gegenseitigen wirtschaftlichen Unterstützung während des Zusammenwohnens nicht ohne weiteres schließen, dass die Antragstellerin im Folgenden keine Hilfe mehr von Herrn I. erhält und erhalten kann. Es liegt nunmehr bei der Antragstellerin, dem Antragsgegner durch vollständige Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie hilfebedürftig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.