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Beschluss

9 A 3995/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0708.9A3995.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.600,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren durchgeführten Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels - hier der Berufung - wahrscheinlicher ist als der Mißerfolg. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die vom Kläger gerügte Vereinbarkeit der Tarifstelle 2.7.2 des allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der hier maßgeblichen Fassung mit höherrangigem Recht bejaht. Die Festsetzung der angefochtenen Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip. 6 Das Äquivalenzprinzip ist erst dann verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem gröblichen Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, NVwZ 1989, 456 m.w.N. 8 Maßgebend ist dabei allein das Verhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung für den Kläger. Ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, daß ein gröbliches Ungleichgewicht in diesem Verhältnis nicht bestehe, sind nicht zu erkennen. Die Leistung der öffentlichen Gewalt bei der Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung außerhalb bauaufsichtlicher Verfahren liegt für jede einzelne Wohneinheit in der Prüfung, ob die Wohnungen bzw. andere Räume in sich abgeschlossen sind und den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 6 unten bis 8 des Urteilabdrucks) Bezug genommen. Der Gebührentatbestand ist mit Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung erfüllt und zwar entgegen der Auffassung des Klägers unabhängig davon, welchen konkreten Verwaltungsaufwand die Behörde im Einzelfall je Wohneinheit für die Prüfung der „Anforderungen an Schall, Wärme und Brandschutz hinsichtlich der Wände und Decken" zu erbringen hat. 9 Wird, wie hier, die Abgeschlossenheitsbescheiniung erteilt, vermittelt sie ihrem Eigentümer die Möglichkeit der Eintragung der Wohneinheit ins Wohnungsgrundbuch( vgl. § 7 Abs. 4 WEG) und damit gleichzeitig die Option zur Weiterveräußerung. Vergegenwärtigt man sich der dadurch geschaffenen besseren wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit, steht auch der Wert (vgl. § 3 GebG NW) der dem Kläger erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung jedenfalls in keinem gröblichen Mißverhältnis zu der Gebühr für die Bescheinigung außerhalb von bauaufsichtlichen Verfahren. 10 Im übrigen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wegen der vom Kläger gerügten fehlenden Pauschgebühren für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsprüfung. Denn Pauschgebühren sind gemäß § 9 Abs. 3 GebG NW i.V.m. § 2 AVwGebO ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen nur auf Antrag und im voraus festzusetzen. Bereits diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG. 12 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 13