Urteil
4 K 6318/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0913.4K6318.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte unter dem 31. Mai 2011 die Erteilung einer Abgeschlossenheits-bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) für das Grundstück Lstraße 2, 2 a, 00000 E (Gemarkung G1, Flurstück 626 Grundbuchblattnummer 19240 (TE 23) und 19242 (TE 25)) als Nachtrag zur Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 19. November 2007. Das bishe¬rige Teileigentumsrecht Nr. 23 sollte demzufolge in 31 Kfz Abstellplätze (Nr. 23 1 bis 23 31 im Zwischengeschoss), 3 Räume im Zwischengeschoss (Nr. 23 32 bis 23 34) und einen Raum im 3. Untergeschoss (Nr. 23 35), das bisherige Teileigentumsrecht Nr. 25 in 131 Kfz Abstellplätze im EG bis 3. UG (Nr. 25 1 bis 25 131) sowie 9 Räume im EG bis 3. UG (Nr. 25 132 bis 25 140) unterteilt werden. Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 forderte die Beklagten einen Vorschuss auf die Verwal-tungsgebühren in Höhe von 17.580 Euro an, 80 Euro für die Ausfertigung von Aufteilungs-plänen und 17.500 Euro für die Erteilung von Abgeschlossenheits-bescheinigungen im Bestand auf der Grundlage von TS 2.7.2 b) AGT ausgehend von 100 Euro je Sonderei-gentumsanteil bei 175 Sondereigentumsanteilen. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2011 die Festsetzung einer Pauschalgebühr gem. § 9 Abs. 3 Gebührengesetz NRW (GebG NRW). Sie begründete den Antrag damit, dass das Äquivalenzprinzip verletzt sei, da der Prüfungsaufwand hin-sichtlich der Abgeschlossenheitsbescheinigung von Garagenstellplätzen gegen Null ten-diere. Eine Pauschalgebühr von 1.000 Euro erscheine angemessen. Um die Angelegen-heit nicht aufzuhalten, zahlte die Klägerin den Vorschuss dennoch und bat darum, bei der endgültigen Gebührenfestsetzung nach Abschluss der Amtshandlung die Pauschalgebühr festzusetzen. Mit Schreiben vom 10. August 2011 lehnte die Beklagte die Festsetzung einer Pauschal-gebühr mangels Vorliegens der Voraussetzungen ab. Unter dem 26. September 2011 erteilte die Beklagte die beantragte Bescheinigung für Ziffern Nr. 23 1 bis 23 35, 25 1 bis 25 131 sowie 25 133 bis 25 137, insgesamt 172 Sondereigentumsanteile, setzte eine Gebühr von insgesamt 17.280 Euro fest, 80 Euro für die Erteilung von Aufteilungsplänen und 17.200 Euro für die Erteilung von Abgeschlos¬senheitsbescheinigungen im Bestand und erstattete den überzahlten Betrag in Höhe von 300 Euro. Die Klägerin hat am 22. Oktober 2011 Klage erhoben. Sie hält TS 2.7.2 AGT für nichtig. Das Äquivalenzprinzip sei verletzt, da die Gebühr den tatsächlichen Aufwand um das Tausendfache überschreite. Bei Garagenstellplätzen be-schränke sich die Prüfung der Abgeschlossenheit darauf, ob weiße Striche auf dem Boden vorhanden sind, die die einzelnen Stellplätze voneinander abgrenzen, was einen Verwal-tungsaufwand von etwa 10 Minuten bedinge. Vorliegend habe nicht einmal eine Begehung stattgefunden, da die Beklagte gewusst habe, dass Trennstriche vorhanden sind. Ferner liege ein Verstoß gegen Artikel 3 GG vor, weil die Tarifstelle hinsichtlich der Gebühren-höhe für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nicht zwischen Wohnun-gen und sonstigen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen einerseits und Garagen-plätzen andererseits unterscheide. Bei Wohnungen sei eine Prüfung vorzunehmen, wäh-rend die Abgeschlossenheit bei Garagenstellplätzen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG fingiert werde. Unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe und unterschiedlicher Aufwand dürften nicht mit demselben Gebührentarif belegt werden. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2011 Az: 63/21 BW 0113/11 in Höhe von 17.200 Euro aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 17.200 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshändigkeit zu ver-urteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass nach dem Äquivalenzprinzip zwischen Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis bestehen müsse. Die Klägerin argumentiere lediglich mit dem geringen Prüfungsaufwand, lasse aber den zusätzlichen Nutzen außer acht. Der Verordnungsgeber habe hingegen offensichtlich einen solchen zusätzlichen Nutzen darin gesehen, dass ein Stellplatz unabhängig von einer Einheit ver-äußert werden kann und dies entsprechend berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der übersandten Hausakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhand-lung § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides sind §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 AVerwGebO in der Fassung der 20. Verordnung zur Ände-rung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. September 2011 (GV NRW Nr. 21 vom 23.9.2011) sowie Tarifstelle 2.7.2 lit. b) AGT zur AVerwGebO. Nach Tarifstelle 2.7.2 lit. b) AGT fällt für die Entscheidung über die Erteilung einer Be-scheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossen-heitsbescheinigung) je Sondereigentumsanteil im Bestand eine (Fest)Gebühr in Höhe von 100 Euro an bei 172 Sondereigentumsanteilen im Bestand 17.200 Euro. Die Tarifstelle 2.7.2 lit. b) AGT steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das in § 3 GebG NRW verankerte Äquivalenzprinzip. Danach muss zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einer-seits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amts¬handlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die in Tarifstelle 7.2.2 lit. b) AGT festgesetzte Gebühr in Höhe von 100 Euro für die Ertei-lung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung je Sondereigentumsanteil im Bestand ist nicht zu beanstanden. Bei den Kosten des Verwaltungsaufwands ist der für die Prüfung der Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG erforderliche zeitliche Aufwand für die Sachbearbeitung zu berücksichtigen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift müssen Wohnun-gen und sonstige Räume abgeschlossen sein; nach Satz 2 gelten Garagenstellplätze als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen ge-mäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des WEG (AVA WEG) vom 19. März 1973 Bundesanzeiger Nr. 58 bestimmt, welche Unterlagen einem Antrag beizufügen und zu prüfen sind. Nach Ziff. 2 und 5 AVA WEG ist eine Bauzeichnung beizufügen, aus der er-sichtlich ist, dass die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. Nach Ziff. 5 lit. a) AVA WEG sind abgeschlossene Wohnungen sol-che, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, z.B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und einen eigenen ab-schließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vor-raum haben. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen. Zusätzliche Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlusses lie-gen, müssen verschließbar sein. Diese Voraussetzungen sind anhand der vorgelegten Bauzeichnungen zu überprüfen. Zwar wird die Abgeschlossenheit bei Garagenstellplätzen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG fingiert. Das bedeutet aber nicht, dass es für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung keiner Prüfung bedarf. Nach Ziff. 6 AVA WEG muss sich bei Garagenstellplätzen aus der Bauzeichnung ergeben, wie die Flächen der Garagenstellplätze durch dauerhafte Markierung ersichtlich sind. Da-bei kommen als dauerhafte Markierung Wände aus Stein oder Metall, fest verankerte Ge-länder oder Begrenzungseinrichtungen aus Stein oder Metall, fest verankerte Begren-zungsschwellen aus Stein oder Metall, in den Fußboden eingelassene Markierungssteine, oder andere Maßnahmen in Betracht, die den genannten zumindest gleichzusetzen sind. Erforderlich ist, dass die Markierung die Gewähr für eine dauerhafte Klarheit der Eigen-tumsverhältnisse bietet. Vor diesem Hintergrund reicht ein einfacher Farbanstrich, der im Falle des Überfahrens unkenntlich wird, nicht aus. K. Schmidt in: JurisPK BGB Band 3, Stand 1.10.2010, § 3 Rn 23; Armbrüster in: Bärmann, WEG, 10. Aufl. 2008, § 3 Rn 93. Auch im Falle einer Abgeschlossenheitsbescheinigung hinsichtlich Garagenstellplätzen ist mithin eine eingehende Prüfung der vorgelegten Bauzeichnungen erforderlich. Für die Prüfung der Bauzeichnungen dürften je nach Umfang des Gesamtvorhabens 30 60 Minuten anzusetzen sein. Der vom Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr festgesetzte Stundensatz nach Tarifstelle 2.1.4 AGT beträgt derzeit 73 Euro (Bekanntmachung X A 2 66.2 vom 21.09.2011, MBl. NRW Ausgabe 2011 Nr. 27 vom 9.11.2011). Das Verhältnis Aufwand zu Gebühr bewegt sich mithin im Rahmen von 1:3 bis 1:1. Die Gebühr von 100 Euro je Einheit im Bestand hat sich mithin keinesfalls soweit von den tatsächlichen Kosten des Verwaltungsaufwandes gelöst, dass dies unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips zu beanstanden wäre. Vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 , a. a. O.; OVG NRW, Be¬schlüsse vom 28. Januar 2008 9 A 2206/07 , DVBl. 2008, 470, 3. November 2004 9 A 1698/02 , juris, und vom 9. Juni 2004 9 A 161/02 , NVwZ RR 2004, 819. Soweit die Klägerin lediglich 10 Minuten als Verwaltungsaufwand für das Abgehen der Ga-rage ansetzt und darauf hinweist, dass die Beklagte hier sogar auf eine Begehung ver-zichtet hat, geht dies fehl. Zum einen wäre auch ein Verhältnis von 1:10 noch nicht zu be-anstanden, zum anderen wären im Fall der Begehung nicht nur die Zeit für dieselbe son-dern zusätzlich die u.U. erheblichen An und Abfahrzeiten zu berücksichtigen. Schließlich ist eine Begehung keinesfalls zwingend. Die Kosten für den dargelegten zur Prüfung erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen auch in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung und zum wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Kostenschuldner. Denn die erteilte Abgeschlossenheits-bescheini-gung ist zwingende Voraussetzung für die selbständige Veräußerung einer Wohnung bzw. eines Garagenstellplatzes. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung hat daher eine erhebli-che wirtschaftliche Bedeutung für den Kostenschuldner. Diese wirtschaftliche Verwer-tungsmöglichkeit ist im Hinblick auf den regelmäßig nicht unbeträchtlichen Kaufpreis für Eigentumswohnungen und Stellplätze insbesondere im Innenstadtbereich als hoch ein-zustufen, so dass von einem groben Missverhältnis zwischen der Gebühr einerseits und dem Vorteil, den die Bescheinigung mit sich bringt, nicht gesprochen werden kann. Vgl.VG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2003 – 4 E 4494; zur Rechtmäßigkeit der früheren Festgebühr von 300 DM: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 1999 9 A 3995/98 , zitiert nach juris. Dass sich die Gesamtgebühr hier bei 172 Sondereigentumsanteilen im Bestand (bei einem im Einzelfall ggfs. geringen Verwaltungsaufwand) auf 17.200 Euro beläuft, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips durch die Gebühren-norm liegt nicht bereits dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall um ein Vielfaches übersteigt; die Gültigkeit der Gebührennorm als solche bleibt hiervon unberührt. Denn zur Beurteilung der Wirksamkeit der Gebührennorm ist al-lein auf den typischen Regelfall abzustellen. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2009 9 A 4247/06 , zitiert nach juris. Die fehlende Differenzierung hinsichtlich der Gebührenhöhe für die Erteilung von Abge-schlossenheitsbescheinigungen bzgl. Wohnraums einerseits und für Garagenstellplätze andererseits verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Es wird nicht Wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt. Die Klägerin weist insoweit zwar zutreffend da-rauf hin, dass bei nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG die Abgeschlossenheit von Garagenstell-plätzen fingiert wird. Sie lässt aber außer Acht, dass von der Verwaltung die Vorausset-zungen für den Eintritt dieser Fiktion zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen sind wie dargestellt ebenso wie bei der Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnraum anhand der eingereichten Bauzeichnungen zu überprüfen. Der erforderliche Aufwand unterscheidet sich jedenfalls nicht wesentlich, so dass gegen eine gebühren-rechtliche Gleichbehandlung nicht zu erinnern ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbin-dung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.